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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.1983
Aktenzeichen: 252/81
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
SOWEIT EIN BEAMTER AUS FREIEM ENTSCHLUSS VON EINER BEWERBUNG AUF EINE STELLENAUSSCHREIBUNG ABGESEHEN UND SICH ALSO GEWEIGERT HAT , AN DEM ERNENNUNGSVERFAHREN TEILZUNEHMEN , KANN ER EINE NACH NORMALEM VERLAUF DES ERNNENUNGSVERFAHRENS ERFOLGTE ERNENNUNG EINES BEAMTEN , DER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG VERLANGTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE , NICHT MEHR ANGREIFEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITEN KAMMER) VOM 17. MAERZ 1983. - MARGHERITA MACEVICIUS, VEREHELICHTE HEBRANT, GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 252/81.
Entscheidungsgründe:
1 FRAU MARGHERITA MACEVICIUS , BEAMTIN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. SEPTEMBER 1981 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS VOM 24. OKTOBER 1980 , MIT DER HERR REID FÜR DIE FREIE A 3-STELLE DER BIBLIOTHEK ERNANNT WURDE , UND HILFSWEISE AUF ERNENNUNG DER KLAEGERIN FÜR DIESE STELLE ERHOBEN.
2 DIE KLAEGERIN LEITET DIE DIENSTSTELLE ' ' KATALOGISIERUNG - BIBLIOTHEKSVERWALTUNG ' ' DER BIBLIOTHEK DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DIE AUSSERDEM EINE DIENSTSTELLE ' ' PRÄSENZBIBLIOTHEK , AUSKÜNFTE UND DOKUMENTATION ' ' UMFASST , DEREN LEITER HERR REID IST. IN DEN JAHREN 1978 UND 1979 HATTE DER GENERAL SEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM RAHMEN BEABSICHTIGTER STRUKTURVERÄNDERUNGEN DIESER BEIDEN DIENSTSTELLEN IN VORBEREITENDEN UNTERLAGEN IN BEZUG AUF DEN HAUSHALT UND DIE ORGANISATION DES PARLAMENTS DIE UMWANDLUNG DER A 5/4-STELLEN IN A 3-STELLEN FÜR DIE BEIDEN GENANNTEN LEITER VORGESEHEN.
3 UNTER HINWEIS AUF DIE VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT IN EINER ENTSCHLIESSUNG VOM 10. MAI 1979 FESTGESETZTEN HAUSHALTSKÜRZUNGEN SCHLUG JEDOCH DER GENERALDIREKTOR FÜR WISSENSCHAFT UND DOKUMENTATION , DEM DIE BIBLIOTHEK UNTERSTEHT , SCHLIESSLICH VOR , NUR DIE PLANSTELLE DES LEITERS DER DIENSTSTELLE ' ' PRÄSENZBIBLIOTHEK , AUSKÜNFTE UND DOKUMENTATION ' ' IN EINE A 3-STELLE UMZUWANDELN.
4 GEGEN DIESEN VORSCHLAG ERHOB DIE KLAEGERIN EINE BESCHWERDE UND EINE KLAGE , DIE ZUM BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 18. NOVEMBER 1980 FÜHRTE , MIT DEM DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WURDE ( RECHTSSACHE 141/80 , SLG. S. 3509 ).
5 IN DER ZWISCHENZEIT WAR AM 14. JULI 1980 DIE STELLENAUSSCHREIBUNG NR. 2677 FÜR DIE OBEN ERWÄHNTE STELLE VERÖFFENTLICHT WORDEN. DIE KLAEGERIN REICHTE KEINE BEWERBUNG EIN. NACH BEGUTACHTUNG DER FÜNF EINGEGANGENEN BEWERBUNGEN ERNANNTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1980 HERRN REID ZUM ABTEILUNGSLEITER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3. GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG RICHTET SICH DIE KLAGE. IN SEINER KLAGEBEANTWORTUNG HAT DAS PARLAMENT SOWOHL GEGEN DEN HAUPTANTRAG ALS AUCH GEGEN DEN HILFSANTRAG , DER AUF DIE ERNENNUNG DER KLAEGERIN FÜR DIE FRAGLICHE STELLE ABZIELT , EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DES AUFHEBUNGSANTRAGS
6 DAS PARLAMENT MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE KLAEGERIN KÖNNE DIE ERNENNUNG VON HERRN REID NICHT MEHR ANGREIFEN , DA SIE SICH NICHT FÜR DEN FREIEN POSTEN BEWORBEN HABE. DA SICH DIE KLAEGERIN NICHT BEWORBEN HABE , STELLE DIE ERNENNUNG NÄMLICH KEINE SIE BESCHWERENDE MASSNAHME DAR , UND SIE HABE KEIN RECHTSSCHUTZINTERESSE , UM GEGEN DIE ERNENNUNG EINES DRITTEN VORZUGEHEN.
7 DIE KLAEGERIN HÄLT DEM ENTGEGEN , DA DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG EINEM DRITTEN VORTEILE VERSCHAFFE , DIE IHR SELBST NICHT ZUGUTE KÄMEN , HABE SIE EIN RECHTS SCHUTZINTERESSE UND BESCHWERE SIE DIE ANGEGRIFFENE MASSNAHME. DIESE MASSNAHME BESCHWERE SIE UM SO MEHR , ALS SIE VOR ALLEM DESHALB RECHTSWIDRIG SEI , WEIL HERR REID DER EINZIGE BEWERBER FÜR DEN FRAGLICHEN A 3-POSTEN GEWESEN SEI UND DIE STELLENAUSSCHREIBUNG AUF DIE PERSON VON HERRN REID ZUGESCHNITTEN GEWESEN SEI , SO DASS SIE SELBST DIE VERLANGTEN QUALIFIKATIONEN NICHT BESESSEN HABE ; AUS EBEN DIESEM GRUNDE HABE SIE ÜBRIGENS VON EINER BEWERBUNG ABGESEHEN. SIE BEHAUPTET AUSSERDEM , SELBST WENN SIE NACH DER EINREICHUNG EINER BEWERBUNG KLAGE ERHOBEN HÄTTE , HÄTTE DAS PARLAMENT DAS DIENSTLICHE INTERESSE VORGESCHOBEN , UM DEREN ABWEISUNG ZU VERLANGEN.
8 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER IN DEM BESCHLUSS VOM 18. NOVEMBER 1980 AUSGEFÜHRT HAT , DIE STELLENAUSSCHREIBUNG NR. 2677 KÖNNE , DA SIE NICHT GEGENSTAND EINER VORHERIGEN BESCHWERDE DER KLAEGERIN GEWESEN SEI , AUCH NICHT GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN. FOLGLICH KANN DIE KLAEGERIN IHR HAUPTARGUMENT NICHT MEHR VORBRINGEN , WONACH DIE IN DIESER STELLENAUSSCHREIBUNG ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN SIE VON DER ERNENNUNG FÜR DEN FRAGLICHEN A 3-POSTEN AUSGESCHLOSSEN HABEN.
9 AUSSERDEM STEHT FEST , DASS DAS ERNENNUNGSVERFAHREN VON DER VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG AN EINEN NORMALEN VERLAUF GENOMMEN HAT , DASS ES FÜNF BEWERBER GAB UND DASS HERR REID DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG VERLANGTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE.
10 AUCH KANN DIE KLAEGERIN , SOWEIT SIE AUS FREIEM ENTSCHLUSS VON EINER BEWERBUNG ABGESEHEN UND SICH ALSO GEWEIGERT HAT , AN DEM ERNENNUNGSVERFAHREN TEILZUNEHMEN , DIE ERNENNUNG EINES DRITTEN NICHT MEHR ANGREIFEN ; IHR ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ERNENNUNG DES HERRN REID IST DAHER UNZULÄSSIG.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DES HILFSANTRAGS
11 DIE UNZULÄSSIGKEIT DES HAUPTANTRAGS ZIEHT NOTWENDIGERWEISE DIE DES HILFSANTRAGS , DER AUF ERNENNUNG DER KLAEGERIN FÜR DIE FRAGLICHE A 3-STELLE ABZIELT , NACH SICH , DA SICH ERGEBEN HAT , DASS DIESE STELLE ORDNUNGSGEMÄSS DURCH HERRN REID BESETZT WORDEN IST UND DIE KLAEGERIN DESSEN ERNENNUNG NICHT MEHR ANFECHTEN KANN.
12 DIE KLAGE IST FOLGLICH ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST , WOBEI ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 ÜBER DIE KOSTEN , DIE DER GERICHTSHOF ALS OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT ANSIEHT , UNBERÜHRT BLEIBT. DA DIE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG IST , BESTEHT ANLASS , ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN UND DER KLAEGERIN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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