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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1985
Aktenzeichen: 253/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, BranntwMonG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 37
EWG-Vertrag Art. 95
BranntwMonG § 152 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE ARTIKEL 95 UND 37 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 21 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL UND ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DER WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS VORGENOMMENEN SENKUNG DES VERKAUFSPREI SES FÜR DEN VON DER MONOPOLVERWALTUNG ABGEGEBENEN BRANNTWEIN NICHT ENTGEGENSTEHEN , WENN AUCH AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS TATSÄCHLICH KEIN HÖHERER STEUERSATZ ANGEWENDET WURDE ALS AUF ENTSPRECHENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 15. JANUAR 1985. - SEKTKELLEREI C.A. KUPFERBERG ET CIE KG GEGEN HAUPTZOLLAMT MAINZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT RHENANIE - PALATINAT. - BESTEUERUNG VON BRANNTWEIN. - RECHTSSACHE 253/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ HAT MIT BESCHLUSS VOM 6. OKTOBER 1983 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 11. NOVEMBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 37 UND 95 EWG-VERTRAG SOWIE DES ARTIKELS 3 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN VOM 29. JUNI 1970 ( ABL. L 182 , S. 1 ) UND DES ARTIKELS 21 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK VOM 22. JULI 1972 ( ABL. L 301 , S. 164 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS DARÜBER , OB DER MONOPOLAUSGLEICH , DEN DAS HAUPTZOLLAMT MAINZ FÜR DIE VON DER FIRMA KUPFERBERG , DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , EINGEFÜHRTEN UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VOM 1. BIS 17. MÄRZ 1976 IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRTEN BRANNTWEINE AUS GROSSBRITANNIEN ( WHISKY ), DEN NIEDERLANDEN ( GENEVER UND LIKÖR ), FRANKREICH ( ARMAGNAC UND PRUNEAUX ), SPANIEN ( SHERRY ) SOWIE PORTUGAL ( PORTWEIN ) ERHOBEN HAT , IN SEINER HÖHE MIT DEN VORSTEHEND GENANNTEN BESTIMMUNGEN VEREINBAR IST.

3 NACH DEM DEUTSCHEN BRANNTWEINMONOPOL-GESETZ VOM 8. APRIL 1922 - IN SEINER FASSUNG VOR ERLASS DES ÄNDERUNGSGESETZES VOM 2. MAI 1976 - UNTERLIEGT BRANNTWEIN , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN MEHREREN URTEILEN DARGELEGT HAT , EINER VERBRAUCHSTEUER , DIE IN DREI VERSCHIEDENEN FORMEN ERHOBEN WIRD :

A ) BRANNTWEIN , DEN DIE MONOPOLVERWALTUNG VERWERTET , UNTERLIEGT GEMÄSS PAR 84 ABSATZ 1 DES BRANNTWEINMONOPOL-GESETZES DER BRANNTWEINSTEUER.

B ) FÜR BRANNTWEIN , DER VON DER ABLIEFERUNGSPFLICHT GEGENÜBER DEM MONOPOL AUSGENOMMEN IST ( BESTIMMTE KORN- UND OBSTBRANNTWEINE ) ODER ENTGEGEN DIESER PFLICHT NICHT ABGELIEFERT WIRD , IST NACH PAR 78 DER BRANNTWEINAUFSCHLAG ZU ZAHLEN. DIESER AUFSCHLAG BESTEHT IN DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM REGELMÄSSIGEN VERKAUFSPREIS FÜR MONOPOLBRANNTWEIN UND DEM BRANNTWEINGRUNDPREIS , VERMINDERT UM DEN DURCHSCHNITTSBETRAG DER KOSTEN , DIE DIE MONOPOLVERWALTUNG DURCH DIE NICHTÜBERNAHME DIESES BRANNTWEINS ERSPART. NACH PAR 79 ABSÄTZE 2 BIS 8 UND PAR 79 A WIRD DER BRANNTWEINAUFSCHLAG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VERMINDERT ODER ERHÖHT , UND ZWAR INSBESONDERE NACH KRITERIEN DES BRENNEREITYPS , DER ERZEUGTEN MENGEN UND DES VERWENDETEN ROHSTOFFS. DER BRANNTWEINAUFSCHLAG IST IM ALLGEMEINEN IMMER HÖHER ALS DIE BRANNTWEINSTEUER ; DER UNTERSCHIEDSBETRAG STELLT DIE SOGENANNTE AUFSCHLAGSPITZE DAR.

C ) EINGEFÜHRTER BRANNTWEIN UNTERLIEGT GEMÄSS PAR 151 ABSATZ 1 DES BRANNTWEINMONOPOLS DEM MONOPOLAUSGLEICH. DIESER AUSGLEICH WIRD AUF DIE GLEICHE WEISE BERECHNET WIE DER BRANNTWEINAUFSCHLAG , ALLERDINGS OHNE ABZUG DES DURCHSCHNITTSBETRAGS DER KOSTEN , DIE DIE MONOPOLVERWALTUNG ERSPART , DENN GEMÄSS PAR 152 ABSATZ 1 DES BRANNTWEINMONOPOL-GESETZES BESTEHT ' ' DER MONOPOLAUSGLEICH... IN DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM REGELMÄSSIGEN BRANNTWEINVERKAUFSPREIS UND DEM BRANNTWEINGRUNDPREIS ' '. DER DIE BRANNTWEINSTEUER ÜBERSTEIGENDE BETRAG DES MONOPOLAUSGLEICHS STELLT DIE SOGENANNTE MONOPOLAUSGLEICHSPITZE DAR.

4 IN DER ZEIT VOM 23. FEBRUAR BIS 17. MÄRZ 1976 WURDE DER MONOPOLAUSGLEICH FÜR DIE VON DER FIRMA KUPFERBERG EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ( AUFGRUND EINES SCHNELLBRIEFS DES BUNDESMINISTERIUMS DER FINANZEN VOM 23. MÄRZ 1976 ) AUF 1 500 DM/HL WEINGEIST ( HL W ) FESTGESETZT ; DIESER BETRAG ENTSPRACH DEM DAMALS GELTENDEN BRANNTWEINSTEUERSATZ. DAGEGEN ERHOB DIE FIRMA KUPFERBERG BEIM FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ KLAGE. SIE MACHTE GELTEND , GEMÄSS PAR 152 ABSATZ 1 DES BRANNTWEINMONOPOL-GESETZES UND IN ANBETRACHT DESSEN , DASS DER VON DER MONOPOLVERWALTUNG ZWISCHEN DEM 1. UND 17. MÄRZ 1976 TATSÄCHLICH ANGEWENDETE REGELMÄSSIGE BRANNTWEINVERKAUFSPREIS VON 1 833 DM/HL W AUF 1 683 DM/HL W GESENKT WORDEN SEI , HÄTTE DER MONOPOLAUSGLEICH AUF 1 430 DM/HL W , D. H. IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM TATSÄCHLICH PRAKTIZIERTEN VERKAUFSPREIS UND DEM SICH SEINERZEIT AUF 253 DM/HL W BELAUFENDEN BRANNTWEINGRUNDPREIS , FESTGESETZT WERDEN MÜSSEN.

5 MIT URTEIL VOM 13. FEBRUAR 1978 GAB DAS FINANZGERICHT DER KLAGE STATT. AUF DIE REVISION DES HAUPTZOLLAMTS HOB DER BUNDESFINANZHOF MIT URTEIL VOM 5. AUGUST 1980 DIE VORENTSCHEIDUNG MIT DER BEGRÜNDUNG AUF , DER AB 23. FEBRUAR 1976 TATSÄCHLICH ANGEWENDETE VERKAUFSPREIS VON 1 683 DM/HL W SEI NICHT DER REGELMÄSSIGE BRANNTWEINVERKAUFSPREIS IM SINNE VON PAR 152 DES BRANNTWEINMONOPOL-GESETZES. REGELMÄSSIGER VERKAUFSPREIS SEI NACH WIE VOR DER ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESETZTE UND IM BUNDESANZEIGER NR. 174 VOM 19. SEPTEMBER 1975 BEKANNTGEMACHTE PREIS IN HÖHE VON 1 833 DM/HL W GEWESEN. NACH DER BERECHNUNGSFORMEL DES PAR 152 ABSATZ 1 SATZ 1 DES GESETZES ERGEBE SICH FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN EIN MONOPOLAUSGLEICH VON 1 580 DM/HL W. DAS HAUPTZOLLAMT HABE IN SEINEM STEUERBESCHEID DIE DEUTSCHE REGELUNG ALLERDINGS NUR EINGESCHRÄNKT ANGEWENDET , DA ES DEN MONOPOLAUSGLEICH AUF 1 500 DM/HL W FESTGESETZT UND DAMIT DEN ALS MONOPOLAUSGLEICHSPITZE BEZEICHNETEN TEIL DES MONOPOLAUSGLEICHS NICHT ERHOBEN HABE. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VERFAHRENSGEGENSTANDS SEI ABER DIE ERHEBUNG EINES MONOPOLAUSGLEICHS VON 1 500 DM/HL W , WIE IN DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEIDEN GESCHEHEN , NACH DEUTSCHEM RECHT ZULÄSSIG GEWESEN.

6 DER BUNDESFINANZHOF STELLTE JEDOCH FEST , DASS DAS FINANZGERICHT IN SEINEM URTEIL NICHT DIE FRAGE GEPRÜFT HABE , OB DIE ERHEBUNG EINES DEN BETRAG VON 1 430 DM/HL W ÜBERSTEIGENDEN MONOPOLAUSGLEICHS MIT DEN ARTIKELN 37 UND 95 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR SEI. DER STEUERBESCHEID KÖNNE ALLENFALLS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS EWG-SPANIEN UND ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS EWG-PORTUGAL VERLETZEN , SOFERN DAS FINANZGERICHT , DAS INSOWEIT DIE TATSÄCHLICHEN FESTSTELLUNGEN NACHHOLEN MÜSSE , ZU DEM ERGEBNIS KOMME , DASS DEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN VERGLEICHBARER INLÄNDISCHER ABLIEFERUNGSFREIER BRANNTWEIN IN DEN GENUSS DER VERGÜNSTIGUNGEN DER PAR PAR 79 ABSATZ 2 UND 79 A DES BRANNTWEINMONOPOL-GESETZES GEKOMMEN SEI.

7 DIE SACHE WURDE AN DAS FINANZGERICHT ZURÜCKVERWIESEN. DIESES KAM ZU DER ANSICHT , DER BUNDESFINANZHOF HABE SICH NICHT DAZU GEÄUSSERT , OB DIE VON DER MONOPOLVERWALTUNG WEGEN DES PREISWETTBEWERBS VON SEITEN EINGEFÜHRTER BRANNTWEINE VORGENOMMENE REDUZIERUNG DES TATSÄCHLICHEN BRANNTWEINVERKAUFSPREISES UM 150 DM/HL W UND DIE GLEICHZEITIGE BEIBEHALTUNG DES ALTEN VERKAUFSPREISES FÜR DIE BERECHNUNG DES MONOPOLAUSGLEICHS FÜR EINGEFÜHRTE BRANNTWEINE MIT DEN ARTIKELN 37 UND 95 EWG-VERTRAG SOWIE MIT DEN ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER ABKOMMEN MIT SPANIEN UND PORTUGAL VEREINBAR SEIEN.

8 UM DIESES PROBLEM LÖSEN ZU KÖNNEN , HAT DAS FINANZGERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' SIND DIE ARTIKEL 37 UND 95 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS VOM 29. JUNI 1970 ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN UND ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS VOM 22. JULI 1972 ZWISCHEN DER EWG UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH EIN IMPORTEUR VON BRANNTWEINEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SOWIE AUS SPANIEN UND PORTUGAL VOR EINEM NATIONALEN GERICHT AUF DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN BERUFEN KANN , WEIL DIE BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN IHREN BRANNTWEINVERKAUFSPREIS IN DER ZEIT VOM 23. FEBRUAR BIS 17. MÄRZ 1976 VON 1 833 DM JE HL WEINGEIST UM 150 DM AUF 1 683 DM JE HL WEINGEIST SENKTE , FÜR DIE BERECHNUNG DES MONOPOLAUSGLEICHS FÜR IMPORTIERTE BRANNTWEINE ABER IN DERSELBEN ZEIT DEN VERKAUFSPREIS VON 1 833 DM JE HL WEINGEIST BEIBEHIELT?

' '

9 DIESE FRAGE BESTEHT AUS ZWEI TEILEN. DER ERSTE BEZIEHT SICH DARAUF , OB DIE TATSÄCHLICHE SENKUNG DES VERKAUFSPREISES FÜR DEN VON DER MONOPOLVERWALTUNG ABGEGEBENEN BRANNTWEIN BEI GLEICHZEITIGER BEIBEHALTUNG DES ALTEN BRANNTWEINVERKAUFSPREISES FÜR DIE BERECHNUNG DES MONOPOLAUSGLEICHS FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE MIT DEN ARTIKELN 37 UND 95 EWG-VERTRAG VEREINBAR IST. IM ZWEITEN TEIL GEHT ES DARUM , OB DIESE PRAXIS MIT DEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER ABKOMMEN MIT SPANIEN UND PORTUGAL IM EINKLANG STEHT.

ZUM ERSTEN TEIL DER FRAGE

10 DIE FIRMA KUPFERBERG TRAEGT VOR , IN DER ZEIT VOM 23. FEBRUAR BIS 17. MÄRZ 1976 SEIEN EINGEFÜHRTE BRANNTWEINE IM SINNE DER ARTIKEL 37 UND 95 EWG-VERTRAG DISKRIMINIERT WORDEN , DA IN DIESEM ZEITRAUM PAR 152 ABSATZ 1 DES BRANNTWEINMONOPOL- GESETZES , DER DIE BERECHNUNG DES MONOPOLAUSGLEICHS FÜR DIESE BRANNTWEINE REGELE , ENTGEGEN SEINEM WORTLAUT AUSGELEGT UND ANGEWENDET WORDEN SEI. DIESE AUSLEGUNG HABE DAZU GEFÜHRT , DASS EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE AUF DER GRUNDLAGE DES REGELMÄSSIGEN VERKAUFSPREISES FÜR MONOPOLBRANNTWEIN MIT 1 580 DM/HL W BELASTET WORDEN SEIEN , WÄHREND DIE BELASTUNG , WENN MAN VON DEM TATSÄCHLICH ANGEWENDETEN VERKAUFSPREIS AUSGEHE , NUR 1 430 DM/HL W BETRAGE. DAS MONOPOL HÄTTE DEN BRANNTWEIN NUR MIT VERLUST VERKAUFEN KÖNNEN , WENN DIE STEUER AUF MONOPOLBRANNTWEIN IN GLEICHER HÖHE WIE DIE STEUER AUF EINGEFÜHRTE BRANNTWEINE ERHOBEN WORDEN WÄRE ; DARAUS SEI ZU SCHLIESSEN , DASS AUF MONOPOLBRANNTWEIN EIN NIEDRIGERER STEUERSATZ ANGEWENDET WORDEN SEI ALS AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN.

ZU ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG

11 WIE DIE KOMMISSION BEMERKT , IST DER UMSTAND , DASS AUF EINGEFÜHRTE BRANNTWEINE WÄHREND DES IN REDE STEHENDEN ZEITRAUMS EINE NIEDRIGERE STEUER HÄTTE ERHOBEN WERDEN KÖNNEN , WENN DER VON DER MONOPOLVERWALTUNG ANGEWENDETE REDUZIERTE VERKAUFSPREIS ALS REGELMÄSSIGER VERKAUFSPREIS ANGESEHEN WORDEN WÄRE , IM HINBLICK AUF ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG OHNE BEDEUTUNG , WENN DER WÄHREND DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE TATSÄCHLICH ANGEWENDETE STEUERSATZ WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR HÖHER WAR ALS DIE STEUER , DIE AUF GLEICHARTIGE ODER KONKURRIERENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE TATSÄCHLICH ERHOBEN WURDE.

12 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS - WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 7. MAI 1981 IN DER RECHTSSACHE 153/80 ( HANSEN , SLG. 1981 , S. 1165 ) ENTSCHIEDEN HAT - EIN EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS ZWAR NACH ARTIKEL 95 TATSÄCHLICH IN DEN GENUSS DERSELBEN STEUERLICHEN BEHANDLUNG KOMMEN KÖNNEN MUSS WIE EIN GLEICHARTIGES INLÄNDISCHES ERZEUGNIS , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH NICHT VERPFLICHTET , EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GEGENÜBER DER EIGENEN INLÄNDISCHEN PRODUKTION ZU BEVORZUGEN.

13 IM ÜBRIGEN IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , SONDERN DES NATIONALEN GERICHTS , DIE DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN TATSACHEN FESTZUSTELLEN UND ZU PRÜFEN , OB EINGEFÜHRTE BRANNTWEINE UND ENTSPRECHENDE INLÄNDISCHE BRANNTWEINE WÄHREND DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS TATSÄCHLICH UND ALLGEMEIN IN ANWENDUNG INSBESONDERE DES SCHNELLBRIEFS DES BUNDESMINISTERIUMS DER FINANZEN VOM 23. MÄRZ 1976 MIT GLEICH HOHEN ABGABEN ODER ABER MIT ABGABEN UNTERSCHIEDLICHER HÖHE BELEGT WORDEN SIND. DIE BUNDESREGIERUNG HAT ÜBRIGENS AUF DIE FRAGE DES GERICHTSHOFES ERKLÄRT , DAS MONOPOL HABE WÄHREND DES GESAMTEN IN REDE STEHENDEN ZEITRAUMS DIE STEUER ZU DEMSELBEN SATZ ABGEFÜHRT , WIE ER AUF AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE BRANNTWEINE ANGEWENDET WORDEN SEI.

ZU ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG

14 DAS NATIONALE GERICHT HAT DIE FRAGE ZU ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG GESTELLT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE SENKUNG DES VON DER MONOPOLVERWALTUNG TATSÄCHLICH PRAKTIZIERTEN VERKAUFSPREISES VON 1 833 DM/HL W AUF 1 683 DM/HL W MIT DIESER BESTIMMUNG ZU VEREINBAREN IST.

15 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 13. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 91/78 ( HANSEN , SLG. 1979 , S. 935 ) BEREITS ENTSCHIEDEN HAT , KANN EINE SOLCHE MASSNAHME , WENN SIE DURCH GRÜNDE VERANLASST WIRD , DIE MIT DER VERKAUFSPRAXIS DES MONOPOLS ZUSAMMENHÄNGEN , AN SICH NICHT BEANSTANDET WERDEN , ES SEI DENN , IHRE DURCHFÜHRUNG BEEINTRÄCHTIGT DIE GEBOTENE CHANCENGLEICHHEIT FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE , INDEM MIT HILFE ÖFFENTLICHER MITTEL FÜR DEN IM INLAND ERZEUGTEN BRANNTWEIN EIN VERKAUFSPREIS FESTGESETZT WIRD , DER IM VERGLEICH ZU DEM PREIS VOR STEUERN DES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN BRANNTWEINS VERGLEICHBARER QUALITÄT ANOMAL NIEDRIG IST.

16 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND , DASS MIT DER PREISSENKUNG DAS ZIEL VERFOLGT WURDE , MONOPOLBRANNTWEINE GEGENÜBER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN WIEDER WETTBEWERBSFÄHIG ZU MACHEN. MIT DER KOMMISSION IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS ES SICH INSOWEIT NICHT UM EINE DEM STAATSMONOPOL EIGENTÜMLICHE MASSNAHME , SONDERN UM EINE DURCH DIE ERFORDERNISSE DES WETTBEWERBS VERANLASSTE WIRTSCHAFTLICHE MASSNAHME HANDELT. SOWEIT DIESE PREISSENKUNG MIT HILFE ÖFFENTLICHER MITTEL ERFOLGTE , WURDE DIESE BEIHILFE , DIE GEMÄSS ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG ÜBERPRÜFT WERDEN KANN , ORDNUNGSGEMÄSS BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET , DIE DER ANSICHT WAR , ES HANDELE SICH UM EINE KURZFRISTIGE ÜBERGANGSMASSNAHME , UND DAHER KEINEN GRUNDSÄTZLICHEN EINWAND ERHOB.

ZUM ZWEITEN TEIL DER FRAGE

ZU ARTIKEL 21 DES ABKOMMENS EWG-PORTUGAL

17 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 26. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 104/81 ( KUPFERBERG , SLG. 1982 , S. 3641 ) FESTGESTELLT HAT , IST ARTIKEL 21 AB- SATZ 1 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL EBENSO WIE AUCH ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG AUF DIE BESEITIGUNG STEUERLICHER DISKRIMINIERUNGEN GERICHTET. AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 21 LÄSST SICH DAHER KEINESWEGS DIE VERPFLICHTUNG DER VERTRAGSPARTEIEN HERLEITEN , EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GEGENÜBER DER EIGENEN INLÄNDISCHEN PRODUKTION ZU BEVORZUGEN.

18 ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS BEGRÜNDET FÜR DIE VERTRAGSPARTEIEN LEDIGLICH EINE VERPFLICHTUNG ZUR NICHTDISKRIMINIERUNG IM STEUERLICHEN BEREICH , DIE VON DER FESTSTELLUNG DER GLEICHARTIGKEIT DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ABHÄNGT. HIERNACH IST DER UMSTAND , DASS IN EINEM BESTIMMTEN ZEITRAUM DIE HERABSETZUNG DES VON DER MONOPOLVERWALTUNG PRAKTIZIERTEN VERKAUFSPREISES , WENN SIE BEI DER BERECHNUNG DES MONOPOLAUSGLEICHS BERÜCKSICHTIGT WORDEN WÄRE , EINE NIEDRIGERE BESTEUERUNG EINGEFÜHRTER BRANNTWEINE ERMÖGLICHT HÄTTE , OHNE BEDEUTUNG , WENN AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS TATSÄCHLICH KEIN HÖHERER STEUERSATZ ANGEWENDET WURDE ALS AUF VERGLEICHBARE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE.

19 DER BEGRIFF DER GLEICHARTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS BEDEUTET IN DER AUSLEGUNG , DIE DER GERICHTSHOF IHM GEGEBEN HAT , DASS DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE SOWOHL IN IHRER HERSTELLUNGSART ALS AUCH IN IHREN WESENTLICHEN EIGENSCHAFTEN EINANDER GLEICHEN. ES IST DAHER SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU PRÜFEN , OB DIE EINGEFÜHRTEN BRANNTWEINE IN DEM FRAGLICHEN ZEITRAUM TATSÄCHLICH IN GLEICHER HÖHE BESTEUERT WURDEN WIE IHNEN VERGLEICHBARE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT.

ZU ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS EWG-SPANIEN

20 DA ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN DEN GLEICHEN WORTLAUT HAT WIE ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS MIT PORTUGAL UND BEIDE ABKOMMEN SOWOHL INHALTLICH ALS AUCH IN IHRER ZIELSETZUNG MITEINANDER VERGLEICHBAR SIND , GELTEN DIE VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN AUCH FÜR ARTIKEL 3.

21 DIE VORLAGEFRAGE IST SOMIT IN IHREN BEIDEN TEILEN WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : DIE ARTIKEL 95 UND 37 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 21 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL UND ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DER WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS VORGENOMMENEN SENKUNG DES VERKAUFSPREISES FÜR DEN VON DER MONOPOLVERWALTUNG ABGEGEBENEN BRANNTWEIN NICHT ENTGEGENSTEHEN , WENN AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS TATSÄCHLICH KEIN HÖHERER STEUERSATZ ANGEWANDT WURDE ALS AUF ENTSPRECHENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

23 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ DURCH BESCHLUSS VOM 6. OKTOBER 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE ARTIKEL 95 UND 37 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 21 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL UND ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DER WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS VORGENOMMENEN SENKUNG DES VERKAUFSPREISES FÜR DEN VON DER MONOPOLVERWALTUNG ABGEGEBENEN BRANNTWEIN NICHT ENTGEGENSTEHEN , WENN AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS TATSÄCHLICH KEIN HÖHERER STEUERSATZ ANGEWENDET WURDE ALS AUF ENTSPRECHENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE.

Ende der Entscheidung

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