Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.1983
Aktenzeichen: 256/81
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 173
EWGV Art. 215
EWGV Art. 178
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

UEBER EINEN ZINSANSPRUCH , DER IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN WIRD , IST IM LICHTE DER DEN RECHTSORD NUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN RECHTSGRUNDSÄTZE ZU ENTSCHEIDEN , AUF DIE DIESE VORSHRIFT VERWEIST. EIN SOLCHER ANSPRUCH IST ALSO GRUNDSÄTZLICH GEGEBEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 18. MAI 1983. - PAULS AGRICULTURE LIMITED GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GRITZ - HAFTUNG. - RECHTSSACHE 256/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE GESELLSCHAFT PAULS AGRICULTURE LIMITED HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21. SEPTEMBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 17. JULI 1981 , MIT DER IHR DIE ZAHLUNG EINES ALS ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON MAISGRITZ FÜR DIE BRAUINDUSTRIE VERLANGTEN BETRAGS IN HÖHE VON 32 874,65 UKL FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. AUGUST BIS ZUM 19. OKTOBER 1977 VERWEIGERT WURDE. DIE KLAEGERIN BEANTRAGT HILFSWEISE GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERSATZ DES SCHADENS IN GLEICHER HÖHE , DEN SIE AUFGRUND DER WEIGERUNG , DIESE SUMME ZU ZAHLEN , ERLITTEN HABE.

2 ZUNÄCHST IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 19. OKTOBER 1977 ( S.A. MOULINS ET HUILERIES DE PONT-A-MOUSSON UND ANDERE , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 124/76 UND 20/77 , SLG. S. 1795 ) ENTSCHIEDEN HAT , DASS DER RAT DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR MAISGRITZ BEI GLEICHZEITIGER BEIBEHALTUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR DAS KONKURRENZPRODUKT MAISSTÄRKE MIT WIRKUNG VOM 1. AUGUST 1975 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 665/75 VOM 4. MÄRZ 1975 ( ABL. L 72 VOM 20. 3. 1975 , S. 14 ) DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ ZUM NACHTEIL DER HERSTELLER VON MAISGRITZ VERLETZT HAT.

3 INFOLGE DIESES URTEILS WURDEN DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 1125/78 UND 1127/78 DES RATES VOM 22. MAI 1978 ( ABL. L 142 VOM 30. 5. 1978 , S. 21 UND S. 24 ) DIE STREITIGEN ERSTATTUNGEN MIT WIRKUNG VOM TAG DER VERKÜNDUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES , D. H. VOM 19. OKTOBER 1977 , WIEDER EINGEFÜHRT.

4 IN SEINEN URTEILEN VOM 4. OKTOBER 1979 ( DGV DEUTSCHE GETREIDEVERWERTUNG UND RHEINISCHE KRAFTFUTTERWERKE GMBH UND ANDERE , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 241 , 242 , 245 BIS 250/78 , SLG. S. 3017 , UND P. DUMORTIER FRERES S.A. UND ANDERE , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 64 UND 113/76 , 167 UND 239/78 , 27 , 28 UND 45/79 , SLG. S. 3091 ) HAT DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN , DASS DIE ABSCHAFFUNG DER STREITIGEN ERSTATTUNGEN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSLÖSTE.

5 DIE KLAEGERIN , DIE IN DER BRAUINDUSTRIE VERWENDETEN MAISGRITZ HERSTELLT , MEINTE , DASS SIE AUFGRUND DIESER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ IN HÖHE DER ERSTATTUNGEN HABE , DIE SIE ZWISCHEN DEM 1. AUGUST UND DEM 19. OKTOBER 1977 HÄTTE ERHALTEN MÜSSEN , UND FORDERTE DEN RAT DURCH SCHREIBEN VOM 3. JULI 1981 AUF , IHR EINEN BETRAG VON 32 874,65 UKL ZU ZAHLEN. DURCH SCHREIBEN VOM 17. JULI 1981 WIES DER RAT DIESEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG AB , ER SEI VERSPÄTET , DA ER NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORGESEHENEN FÜNFJÄHRIGEN VERJÄHRUNGSFRIST GESTELLT WORDEN SEI. DIE KLAEGERIN HAT IHRE KLAGE DESHALB ZUNÄCHST GEGEN DAS SCHREIBEN VOM 17. JULI 1981 GERICHTET , DESSEN NICHTIGERKLÄRUNG SIE INSOWEIT VERLANGT , ALS ES ALS EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN IST.

6 IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. JANUAR 1982 ( BIRRA WÜHRER UND ANDERE , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256 , 257 , 265 , 267/80 UND 5/81 , SLG. S. 85 ) HAT DER RAT JEDOCH IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GE RICHTSHOF DARAUF VERZICHTET , DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNG GEGEN DEN ANSPRUCH DER KLAEGERIN GELTEND ZU MACHEN UND DIE ZULÄSSIGKEIT IHRER KLAGE ZU BESTREITEN. DIE KLAEGERIN HAT DEMGEMÄSS IN IHREM MÜNDLICHEN VORTRAG IHREN ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES SCHREIBENS VOM 17. JULI ZURÜCKGENOMMEN UND IHRE KLAGE AUF DEN ERSATZ DES IHR ENTSTANDENEN SCHADENS BESCHRÄNKT , DEN SIE MIT EINEM BETRAG IN HÖHE DER ERSTATTUNGEN , AUF DIE SIE ANSPRUCH GEHABT HÄTTE , BEWERTET , UMGERECHNET IN NATIONALE WÄHRUNG ZU DEM ZUM ZEITPUNKT DER BETREFFENDEN VORGÄNGE ODER ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DES URTEILS DES GERICHTSHOFES GELTENDEN WECHSELKURS , ZUZUEGLICH ANGEMESSENER ZINSEN ZUM HANDELSÜBLICHEN SATZ FÜR DEN ZEITRAUM AB DEN DATEN , ZU DENEN IHR DIE ERSTATTUNGEN HÄTTEN GEZAHLT WERDEN MÜSSEN , BIS ZUM ERLASS DES URTEILS.

ZUR HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT

7 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS IN SEINEN VORGENANNTEN URTEILEN VOM 4. OKTOBER 1979 SOWIE IN ANDEREN ÄHNLICHEN RECHTSSACHEN FESTGESTELLT , DASS DIE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR MAISGRITZ DURCH DIE VERORDNUNG NR. 665/75 DES RATES UND IHRE AUFRECHTERHALTUNG FÜR MAISSTÄRKE UNTER VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER VERSCHIEDENEN KATEGORIEN DER BETROFFENEN HERSTELLER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSGELÖST HABEN. AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN HAFTET DIE GEMEINSCHAFT AUCH GEGENÜBER DER KLAEGERIN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE.

ZUM SCHADEN

8 GEGEN DIE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ , DER AUFGRUND DER ABGESCHAFFTEN ERSTATTUNG FÜR MAISGRITZ WÄHREND DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS BERECHNET IST , HABEN DER RAT UND DIE KOMMISSION , OHNE ZU BESTREITEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT HAFTBAR SEI , EINGEWANDT , DIE KLAEGERIN HABE DEN SCHADEN ABGEWANDT ODER HÄTTE IHN ABWENDEN KÖNNEN DURCH ABWÄLZUNG DES SICH AUS DER ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN ERGEBENDEN VERLUSTES AUF IHRE VERKAUFSPREISE. SIE BEHAUPTEN , ES OBLIEGE DER KLAEGERIN , DAS GEGENTEIL ZU BEWEISEN.

9 DIE KLAEGERIN BESTREITET IHRERSEITS , DASS SIE EINE SOLCHE ABWÄLZUNG HABE DURCHFÜHREN KÖNNEN. SIE TRAEGT VOR , SIE HABE ANGESICHTS DER KONKURRENZ DER STÄRKEHERSTELLER , DIE ERSTATTUNGEN ERHIELTEN , KEINE MÖGLICHKEIT GEHABT , DEN WEGEN DER NICHTZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN ERLITTENEN VERLUST ÜBER DIE VERKAUFSPREISE IHRER WAREN AUF IHRE KUNDEN ABZUWÄLZEN.

10 DIE KLAEGERIN HAT AUSSERDEM ZUR UNTERSTÜTZUNG IHRES VORBRINGENS BESTIMMTE STATISTISCHE DATEN VORGELEGT , UM ZU BEWEISEN , DASS SIE DEN AUS DEM VERLUST DER ABGESCHAFFTEN ERSTATTUNGEN ENTSTANDENEN NACHTEIL NICHT AUF IHRE VERKAUFSPREISE ABGEWÄLZT HABE. DA DIE BEKLAGTEN ORGANE KEINEN GESICHTSPUNKT VORGETRAGEN HABEN , DER DIESE ZAHLEN UND DIE VON DER KLAEGERIN DARAUS GEZOGENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN IN FRAGE STELLEN KÖNNTE , KANN IHR EINWAND NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

11 DIE KOMMISSION BEHAUPTET AUSSERDEM , DIE KLAEGERIN MÜSSE , UM ANSPRUCH AUF DEN GEFORDERTEN SCHADENSERSATZ ZU HABEN , BEWEISEN , DASS SIE DIE VORAUSSETZUNG HINSICHTLICH DER GRÖSSE DES VON IHR HERGESTELLTEN GRITZES ERFÜLLT HABE. NACH ANSICHT DER KOMMISSION SIND IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 2727/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L 281 VOM 1. 11. 1975 , S. 1 ) DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG NUR FÜR GROBGRIESS AUS MAIS , DER UNTER DIE TARIFSTELLE 11.02 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÄLLT , ZU ZAHLEN , UND DIESE TARIFSTELLE GELTE GEMÄSS DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 1 ZU KAPITEL 11 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFES NUR FÜR GROBGRIESS UND FEINGRIESS AUS MAIS , DER MIT EINEM ANTEIL VON MINDESTENS 95 GEWICHTSHUNDERTTEILEN DURCH EIN SIEB MIT EINER LICHTEN MASCHENWEITE VON ZWEI MILLIMETERN HINDURCHGEHE.

12 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS NACH EINER ZWISCHEN DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION UND DEN BRITISCHEN BEHÖRDEN GEFÜHRTEN KORRESPONDENZ , DIE VON DER KOMMISSION VORGELEGT WURDE , DIESE BEHÖRDEN DIE ERSTATTUNGEN IN DEN BETREFFENDEN ZEITRÄUMEN UND BIS 1980 OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER GRÖSSE DES GRITZES ZAHLTEN. UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE PRAXIS DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ENTSPRACH , IST ALSO HIERAUS DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DIE KLAEGERIN DIE ERSTATTUNGEN UNGEACHTET DER GRÖSSE DES VON IHR HERGESTELLTEN GRITZES ERHALTEN HÄTTE UND DASS SIE SOMIT DURCH DEREN ABSCHAFFUNG EINEN SCHADEN ERLITTEN HAT.

13 HIERAUS FOLGT , DASS DER DER KLAEGERIN ZU ERSETZENDE SCHADEN SO ZU BERECHNEN IST , DASS ER DEN ERSTATTUNGEN ENTSPRICHT , DIE IHR GEZAHLT WORDEN WÄREN , WENN DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON GRITZ FÜR DIE BRAUINDUSTRIE IN DER ZEIT VOM 1. AUGUST BIS ZUM 19. OKTOBER 1977 EINEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHEN ERSTATTUNGEN BEGRÜNDET HÄTTE WIE DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON STÄRKE.

14 WAS DIE UMRECHNUNG DES SCHADENSERSATZBETRAGS IN DIE NATIONALE WÄHRUNG DER KLAEGERIN DURCH DIE BEKLAGTEN ORGANE ANGEHT , SO HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 19. MAI 1982 ( DUMORTIER FRERES UND ANDERE , VERBUNDENE RECHTSACHEN 64/76 FF., SLG. S. 1733 ) ENTSCHIEDEN , DASS DER AM TAGE DES URTEILS , IN DEM DIE SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNG FESTGESTELLT WORDEN IST , GELTENDE WECHSELKURS ANZUWENDEN IST.

15 HINSICHTLICH DER HÖHE DES BEANTRAGTEN SCHADENSERSATZES HAT DIE KLAEGERIN DEM GERICHTSHOF EINE REIHE VON BELEGEN ZUM NACHWEIS DER GRITZMENGEN , FÜR DIE SCHADENSERSATZ ZU LEISTEN SEI , UND DER NICHTGEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN FÜR DIESE MENGEN VORGELEGT , DEREN RICHTIGKEIT VON DEN BEKLAGTEN ORGANEN NUR UNTER DEM VORBEHALT EINER ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN ANERKANNT WIRD. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS KANN DER GERICHTSHOF DIE RICHTIGKEIT DIESER ANGABEN NICHT BEURTEILEN. DAHER SIND DIE VOM GERICHTSHOF ANERKANNTEN KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHÄDIGUNG DER KLAEGERIN IN EINEM ZWISCHENURTEIL FESTZUSTELLEN , UND DIE BESTIMMUNG DER HÖHE DES SCHADENSERSATZES IST DER EINIGUNG DER PARTEIEN ODER , MANGELS EINER SOLCHEN EINIGUNG , DER ENTSCHEIDUNG DURCH DEN GERICHTSHOF VORZUBEHALTEN.

Kostenentscheidung:

ZUM ZINSANSPRUCH

16 DIE KLAEGERIN HAT WEITER BEANTRAGT , DIE GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG ANGEMESSENER ZINSEN ZUM HANDELSÜBLICHEN SATZ JEWEILS AB DEM DATUM DER MONATLICHEN FÄLLIGKEIT DER ZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN ZU VERURTEILEN , SO DASS DEM ZEITRAUM ZWISCHEN DIESEN DATEN UND DEM ZEITPUNKT IHRER TATSÄCHLICHEN ENTSCHÄDIGUNG RECHNUNG GETRAGEN WIRD.

17 ÜBER DIESEN ANSPRUCH IST , WEIL ER IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN WIRD , IM LICHTE DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE ZU ENTSCHEIDEN , AUF DIE DIESE VORSCHRIFT VERWEIST. DANACH IST EIN ZINSANSPRUCH GRUNDSÄTZLICH GEGEBEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF WIEDERHOLT ZUGRUNDE GELEGTEN KRITERIEN ENTSTEHT DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON ZINSEN MIT DEM VORLIEGENDEN URTEIL , SOWEIT ES DIE PFLICHT ZUM SCHADENSERSATZ FESTSTELLT. DER ANZUWENDENDE ZINSSATZ BETRAEGT 6 %.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

VOR ERLASS DES ENDURTEILS FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT WIRD DER FIRMA PAULS AGRICULTURE EINEN BETRAG IN HÖHE DERJENIGEN ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON MAISGRITZ FÜR DIE BRAUINDUSTRIE ZAHLEN , DIE DIESES UNTERNEHMEN ERHALTEN HÄTTE , WENN DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON GRITZ IN DER ZEIT VOM 1. AUGUST BIS ZUM 19. OKTOBER 1977 EINEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHEN ERSTATTUNGEN BEGRÜNDET HÄTTE WIE DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON STÄRKE.

2.DIE SCHADENSERSATZBETRAEGE SIND MIT 6 % VOM TAG DIESES URTEILS AN ZU VERZINSEN , DER AUCH FÜR DIE UMRECHNUNG DIESER BETRAEGE IN DIE NATIONALE WÄHRUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN IST.

3.DIE PARTEIEN WERDEN DEM GERICHTSHOF BINNEN EINER FRIST VON DREI MONATEN AB VERKÜNDUNG DIESES URTEILS MITTEILEN , AUF WELCHE SCHADENSERSATZBETRAEGE SIE SICH GEEINIGT HABEN.

4.MANGELS EINER SOLCHEN EINIGUNG WERDEN DIE PARTEIEN DEM GERICHTSHOF INNERHALB DERSELBEN FRIST BEZIFFERTE ANTRAEGE VORLEGEN.

5.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

Zurück