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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.1985
Aktenzeichen: 256/84 (1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 92 § 1
Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984
Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

MIT RÜCKSICHT AUF DIE ROLLE , DIE DER KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3017/79 IN DEM VERFAHREN ZUGEWIESEN WORDEN IST , DAS ZUM ERLASS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS DURCH DEN RAT FÜHRT , KANN EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER SOLCHEN VERORDNUNG NUR GEGEN DEN RAT GERICHTET WERDEN , DER AUF DIESEM GEBIET ALLEIN DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS HAT.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 8. MAI 1985. - KOYO SEIKO CO. LTD. GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINREDE DER UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 256/84.

Entscheidungsgründe:

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1 NACH ARTIKEL 91 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD ÜBER EINEN ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG ÜBER EINE EINREDE MÜNDLICH VERHANDELT , SOFERN DER GERICHTSHOF NICHTS ANDERES BESTIMMT. DER GERICHTSHOF SIEHT SICH IM VORLIEGENDEN FALL HINREICHEND UNTERRICHTET ; SOMIT BESTEHT KEIN ANLASS , DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ZU ERÖFFNEN.

2 DIE KLAGEANTRAEGE BEZIEHEN SICH AUSDRÜCKLICH UND AUSSCHLIESSLICH AUF DIE GENANNTE VERORDNUNG NR. 2089/84 DES RATES VOM 19. JULI 1984.

3 IM ÜBRIGEN FÜGT SICH DIE ROLLE DER KOMMISSION IN DEN ENTSCHEIDUNGSPROZESS DES RATES EIN. NACH DER VERORDNUNG NR. 3017/79 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L 339 , S. 1 ), AUFGRUND DEREN DIE STREITIGE VERORDNUNG ERLASSEN WORDEN IST , HAT DIE KOMMISSION NÄMLICH DIE AUFGABE , UNTERSUCHUNGEN DURCHZUFÜHREN UND AUF DER GRUNDLAGE DIESER UNTERSUCHUNGEN ZU ENTSCHEIDEN , OB SIE DAS VERFAHREN EINSTELLT ODER OB SIE ES IN DER WEISE FORTSETZT , DASS SIE VORLÄUFIGE MASSNAHMEN ERGREIFT UND DEM RAT DEN ERLASS ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN VORSCHLAEGT. DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS FÄLLT JEDOCH DEM RAT ZU , DER VON EINER ENTSCHEIDUNG ABSEHEN KANN , WENN ER ANDERER MEINUNG IST ALS DIE KOMMISSION , ODER ABER AUSGEHEND VON DEREN VORSCHLAEGEN EINE ENTSCHEIDUNG TREFFEN KANN.

4 DEMNACH IST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 2089/84 DES RATES UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET.

2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN , DIE MIT DER GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBENEN EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZUSAMMENHÄNGEN.

Ende der Entscheidung

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