Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.1985
Aktenzeichen: 256/84
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 92 § 1 | |
Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984 | |
Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern |
MIT RÜCKSICHT AUF DIE ROLLE , DIE DER KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3017/79 IN DEM VERFAHREN ZUGEWIESEN WORDEN IST , DAS ZUM ERLASS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS DURCH DEN RAT FÜHRT , KANN EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER SOLCHEN VERORDNUNG NUR GEGEN DEN RAT GERICHTET WERDEN , DER AUF DIESEM GEBIET ALLEIN DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS HAT.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 8. MAI 1985. - KOYO SEIKO CO. LTD. GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINREDE DER UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 256/84.
Entscheidungsgründe:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1 NACH ARTIKEL 91 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD ÜBER EINEN ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG ÜBER EINE EINREDE MÜNDLICH VERHANDELT , SOFERN DER GERICHTSHOF NICHTS ANDERES BESTIMMT. DER GERICHTSHOF SIEHT SICH IM VORLIEGENDEN FALL HINREICHEND UNTERRICHTET ; SOMIT BESTEHT KEIN ANLASS , DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ZU ERÖFFNEN.
2 DIE KLAGEANTRAEGE BEZIEHEN SICH AUSDRÜCKLICH UND AUSSCHLIESSLICH AUF DIE GENANNTE VERORDNUNG NR. 2089/84 DES RATES VOM 19. JULI 1984.
3 IM ÜBRIGEN FÜGT SICH DIE ROLLE DER KOMMISSION IN DEN ENTSCHEIDUNGSPROZESS DES RATES EIN. NACH DER VERORDNUNG NR. 3017/79 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L 339 , S. 1 ), AUFGRUND DEREN DIE STREITIGE VERORDNUNG ERLASSEN WORDEN IST , HAT DIE KOMMISSION NÄMLICH DIE AUFGABE , UNTERSUCHUNGEN DURCHZUFÜHREN UND AUF DER GRUNDLAGE DIESER UNTERSUCHUNGEN ZU ENTSCHEIDEN , OB SIE DAS VERFAHREN EINSTELLT ODER OB SIE ES IN DER WEISE FORTSETZT , DASS SIE VORLÄUFIGE MASSNAHMEN ERGREIFT UND DEM RAT DEN ERLASS ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN VORSCHLAEGT. DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS FÄLLT JEDOCH DEM RAT ZU , DER VON EINER ENTSCHEIDUNG ABSEHEN KANN , WENN ER ANDERER MEINUNG IST ALS DIE KOMMISSION , ODER ABER AUSGEHEND VON DEREN VORSCHLAEGEN EINE ENTSCHEIDUNG TREFFEN KANN.
4 DEMNACH IST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 2089/84 DES RATES UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET.
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN , DIE MIT DER GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBENEN EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZUSAMMENHÄNGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.