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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.1984
Aktenzeichen: 257/83
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 93 Abs. 3 |
1. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG DES IM VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER AN ERSTER STELLE PLAZIERTEN BEWERBERS SCHLIESST DAS AUSWAHLVERFAHREN AB , LÖST RECHTSWIRKUNGEN AUS UND KANN NICHT ALS EIN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ÜBER DIE AUFSTELLUNG DES VERZEICHNISSES DER GEEIGNETEN BEWERBER LEDIGLICH BESTÄTIGEN DER AKT ANGESEHEN WERDEN. DIE KLAGEFRIST BEGINNT DESHALB MIT DEM ZEITPUNKT DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG ZU LAUFEN.
2. DIE ANFECHTUNGSKLAGE EINES TEILNEHMERS AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , EINEN ANDEREN BEWERBER AUF DER ZU BESETZENDEN PLANSTELLE ZU ERNENNEN , IST ZULÄSSIG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 16. OKTOBER 1984. - CALVIN E. WILLIAMS GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - AUSWAHLVERFAHREN - ANFECHTUNG DER ERNENNUNG DES ERFOLGREICHEN BEWERBERS - ZULASSUNG ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 257/83.
Entscheidungsgründe:
1 HERR CALVIN WILLIAMS HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18. NOVEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEGEN DEN RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KLAGE IM WESENTLICHEN AUF AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING IN DER FOLGE DES AUSWAHLVERFAHRENS NR. CC/A/17/82 , AUF AUFHEBUNG DER IM RAHMEN DES GENANNTEN AUSWAHLVERFAHRENS GETROFFENEN MASSNAHMEN , SOWEIT SIE ZUR FESTSTELLUNG VON HERRN SCHWIERING ALS ERFOLGREICHEN BEWERBER GEFÜHRT HABEN , UND HILFSWEISE AUF VERURTEILUNG DES RECHNUNGSHOFES ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG ALS ERSATZ DES VON IHM ERLITTENEN SCHADENS ERHOBEN.
2 DAS AUSWAHLVERFAHREN , UM DAS ES HIER GEHT , WAR EIN INTERNES AUSWAHLVERFAHREN , DAS DER RECHNUNGSHOF IM OKTOBER 1982 ZUR BESETZUNG EINER PLANSTELLE ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT DER LAUFBAHN A 5/A 4 MIT REFERENTENAUFGABEN AUF DEM GEBIET DER INNEREN VERWALTUNG UND DES HAUSHALTSPLANS DURCHFÜHRTE.
3 AM 8. DEZEMBER 1982 GAB DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES DEN BEDIENSTETEN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER BEKANNT , WIE ES VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUFGESTELLT WORDEN WAR ; DARIN AUFGEFÜHRT WAREN IN DER REIHENFOLGE IHRER PLAZIERUNG : HERR SCHWIERING , HERR WILLIAMS UND HERR KILB. AM 17. DEZEMBER 1982 BESCHLOSS DER RECHNUNGSHOF , DEN ERFOLGREICHEN BEWERBER SCHWIERING ZU ERNENNEN.
4 DIESER ENTSCHEIDUNG VERWEIGERTE AM 5. JANUAR 1983 DER FINANZKONTROLLEUR SEINEN SICHTVERMERK. DIESE VERWEIGERUNG WAR DAMIT BEGRÜNDET , DASS HERR SCHWIERING NACH ANSICHT DES FINANZKONTROLLEURS DIE VORAUSSETZUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG FÜR DIE ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN IN BEZUG AUF DIPLOME UND BERUFSERFAHRUNG NICHT ERFÜLLE.
5 DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG WURDE VOM RECHNUNGSHOF GLEICHWOHL AM 1. FEBRUAR 1983 BESTÄTIGT. AM 28. FEBRUAR 1983 VERWEIGERTE DER FINANZKONTROLLEUR ERNEUT SEINEN SICHTVERMERK. AM 24. MÄRZ 1983 BESCHLOSS DER RECHNUNGSHOF , SICH ÜBER DIE VERWEIGERUNG DES SICHTVERMERKS DURCH DEN FINANZKONTROLLEUR HINWEGZUSETZEN , UND BESTÄTIGTE DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING ALS BEAMTER AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 , WOBEI ER DAVON AUSGING , DASS HERR SCHWIERING DIE VORAUSSETZUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG IN BEZUG AUF DIE BERUFSERFAHRUNG VOLL UND GANZ ERFÜLLE.
6 AM 5. MAI 1983 LEGTE DER KLAEGER EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EIN , MIT DER ER DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING MIT DER BEGRÜNDUNG BEGEHRTE , ZUM EINEN ERFÜLLE DIESER BEWERBER NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG , ZUM ANDEREN SEI ER DURCH DIE VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS GESTELLTEN FRAGEN UNZULÄSSIG BEGÜNSTIGT WORDEN. DER KLAEGER FOLGERTE HIERAUS , ER NEHME DEN ERSTEN PLATZ UNTER DEN RECHTMÄSSIG IN DEM VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER AUFGEFÜHRTEN BEWERBERN EIN ; DIE AUSGESCHRIEBENE PLANSTELLE HABE IHM ZUKOMMEN MÜSSEN.
7 AM 5. SEPTEMBER 1983 WIES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIESE BESCHWERDE ZURÜCK UND BEGRÜNDETE DIES DAMIT , DASS SIE WEDER DAFÜR , DIE RICHTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ÜBER DIE ZULASSUNG VON HERRN SCHWIERING ZUR TEILNAHME AM AUSWAHLVERFAHREN , NOCH DAFÜR ZUSTÄNDIG SEI , DIE ERGEBNISSE DER BERATUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZU ÜBERPRÜFEN.
8 DARAUFHIN HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN UND BEANTRAGT ,
- DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG SEINER BESCHWERDE AUFZUHEBEN ,
- DIE IM RAHMEN DES AUSWAHLVERFAHRENS GETROFFENEN MASSNAHMEN AUFZUHEBEN , SOWEIT SIE ZUR FESTSTELLUNG VON HERRN SCHWIERING ALS ERFOLGREICHEM BEWERBER GEFÜHRT HABEN ,
- SCHLIESSLICH , DEN RECHNUNGSHOF ZU VERURTEILEN , EINE ENTSCHÄDIGUNG VON 50 000 LFR AN IHN ZU ZAHLEN , ' ' WOBEI DIESER BETRAG NICHT GESCHULDET WIRD , FALLS DER KLAEGER AUF DER FRAGLICHEN PLANSTELLE ERNANNT WIRD ' '.
ZU DEN ANTRAEGEN AUF AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING UND AUF AUFHEBUNG DER ABLEHNUNG DER BESCHWERDE DES KLAEGERS
9 DER RECHNUNGSHOF MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE KLAGE SEI VERSPÄTET UND FOLGLICH UNZULÄSSIG. DIE KLAGE RICHTE SICH IN WIRKLICHKEIT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , SO DASS DIE KLAGEFRIST MIT DEM TAG DER BEKANNTGABE DES VERZEICHNISSES DER GEEIGNETEN BEWERBER , DEM 8. DEZEMBER 1982 , ZU LAUFEN BEGONNEN HABE. DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING SEI LEDIGLICH DIE AUTOMATISCHE FOLGE DER BEKANNTGABE DES VERZEICHNISSES DER GEEIGNETEN BEWERBER VOM 8. DEZEMBER 1982 ; ALS SOLCHE SEI DIESE ENTSCHEIDUNG LEDIGLICH EIN REIN BESTÄTIGENDER AKT OHNE EIGENE RECHTSWIRKUNG , DER KEINE BESCHWERDE ENTHALTEN KÖNNE.
10 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. ZUM EINEN ERGIBT SICH NÄMLICH AUS DER KLAGESCHRIFT SELBST , DASS MIT IHR DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING BEGEHRT WIRD. DA DIE ENDGÜLTIGE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING FRÜHESTENS AM 1. FEBRUAR 1983 STATTGEFUNDEN HAT UND DER RECHNUNGSHOF WEDER NACHGEWIESEN NOCH ÜBERHAUPT BEHAUPTET HAT , DASS DER KLAEGER BEREITS VOR DEM 5. FEBRUAR 1983 KENNTNIS VON DIESER ENTSCHEIDUNG GEHABT HABE , WURDE DIE BESCHWERDE GEGEN DIESE ERNENNUNG INNERHALB DER DURCH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VORGECHRIEBENEN FRIST EINGETRAGEN UND DIE VORLIEGENDE KLAGE INNERHALB DER IN ARTIKEL 91 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENEN FRIST ERHOBEN. ZUM ANDEREN SCHLOSS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING DAS AUSWAHLVERFAHREN AB , LÖSTE RECHTSWIRKUNGEN AUS UND KANN NICHT ALS EIN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ÜBER DIE AUFSTELLUNG DER LISTE DER GEEIGNETEN BEWERBER LEDIGLICH BESTÄTIGENDER AKT ANGESEHEN WERDEN. SONACH KÖNNEN DIE GEGEN DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING GERICHTETEN ANTRAEGE NICHT ALS VERSPÄTET ANGESEHEN WERDEN.
11 DER RECHNUNGSHOF WENDET ZWEITENS EIN , DIE KLAGE SEI MANGELS RECHTSSCHUTZINTERESSE UNZULÄSSIG. AUCH DIESE EINREDE IST ZURÜCKZUWEISEN. WIE DER GERICHTSHOF NÄMLICH MEHRMALS ENTSCHIEDEN HAT , IST DIE ANFECHTUNGSKLAGE EINES TEILNEHMERS AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , EINEN ANDEREN BEWERBER AUF DER ZU BESETZENDEN PLANSTELLE ZU ERNENNEN , ZULÄSSIG ( URTEIL VOM 14. 12. 1965 , IN DER RECHTSSACHE 11/65 , MORINA/EUROPÄISCHES PARLAMENT , SLG. 1965 , 1259 ; URTEIL VOM 3. 2. 1971 , IN DER RECHTSSACHE 21/70 , RITTWEGER/KOMMISSION , SLG. 1971 , 7 ; URTEIL VOM 17. 3. 1983 , IN DER RECHTSSACHE 252/81 , MACEVICIUS/EUROPÄISCHES PARLAMENT , SLG. 1983 , 867 ).
12 SONACH SIND DIE VORSTEHEND GEPRÜFTEN KLAGEANTRAEGE ZULÄSSIG.
13 DER KLAEGER STÜTZT SEINEN ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING AUF DREI KLAGEGRÜNDE :
- NICHTBEACHTUNG DER BESTIMMUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG : HERR SCHWIERING HABE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS NICHT ERFÜLLT ;
- VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEWERBER , DER SICH BEI DER DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS GEZEIGT HABE ;
- ERMESSENSMISSBRAUCH.
ZUM ERSTEN KLAGEGRUND
14 DER KLAEGER RÜGT , HERR SCHWIERING HABE DIE VORAUSSETZUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ÜBER DAS ERFORDERNIS EINES HOCHSCHULDIPLOMS UND DEN NACHWEIS EINER BERUFSERFAHRUNG NICHT ERFÜLLT.
15 ARTIKEL 3 DER STELLENAUSSCHREIBUNG LAUTET :
' ' TEILNAHMEBERECHTIGT SIND BEWERBER , DIE FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN :
1. A ) HOCHSCHULAUSBILDUNG , NACHGEWIESEN DURCH EIN ANERKANNTES DIPLOM IN EINEM ODER MEHREREN DER FOLGENDEN FACHGEBIETE : RECHT , POLITISCHE WISSENSCHAFTEN , FINANZEN , WIRTSCHAFT , RECHNUNGSWESEN , HANDEL UND BETRIEBSFÜHRUNG ;
ODER
B)GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG. ALS GLEICHWERTIG WIRD EINE BERUFSERFAHRUNG ANGESEHEN , DIE IN EINER VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG ERWORBEN WORDEN IST , DIE NORMALERWEISE EIN HOCHSCHULDIPLOM VORAUSSETZT , UND DIE SICH ÜBER EINEN ZEITRAUM ERSTRECKT HAT , DER MINDESTENS DER ZUR ERLANGUNG DES ANERKANNTEN HOCHSCHULDIPLOMS IN EINEM DER IM VORSTEHENDEN ABSATZ GENANNTEN FACHGEBIETE ERFORDERLICHEN ZEIT ENTSPRICHT.
2.BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS SECHS JAHREN AN VERANTWORTLICHER STELLE IN TÄTIGKEITEN , DIE EINEN BEZUG ZU DER ART DER AUFGABEN AUFWEISEN. IN BETRACHT GEZOGEN WIRD DIE NACH DEM STUDIENABSCHLUSS ERLANGTE BERUFSERFAHRUNG. BEI BEWERBERN OHNE UNIVERSITÄTSDIPLOM KOMMT DIESE BERUFSERFAHRUNG ZU DER BERUFSERFAHRUNG HINZU , DIE ERFORDERLICH IST , UM DAS FEHLEN EINES DIPLOMS AUSZUGLEICHEN... ' '
16 ES STEHT FEST , DASS HERR SCHWIERING ZUM ZEITPUNKT DES AUSWAHLVERFAHRENS NUR DEN NACHWEIS ERBRINGEN KONNTE FÜR :
- 27 MONATE RECHTSSTUDIUM AN DER UNIVERSITÄT BONN , VON OKTOBER 1971 BIS 1. JANUAR 1974 , DIE NICHT DURCH DIE ERLANGUNG EINES UNIVERSITÄTSDIPLOMS , SONDERN LEDIGLICH DURCH DEN ERWERB VON DREI SCHEINEN BELEGT SIND ;
- 3 JAHRE UND 11 MONATE BERUFSERFAHRUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS PERSÖNLICHER REFERENT DES VORSITZENDEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES DES BUNDESTAGS VOM 1. JANUAR 1974 BIS 30. NOVEMBER 1977 ;
- 5 JAHRE DIENST BEIM RECHNUNGSHOF ALS KABINETTSCHEF EINES MITGLIEDS DES RECHNUNGSHOFES VOM 1. DEZEMBER 1977 BIS 17. NOVEMBER 1982.
17 DER RECHNUNGSHOF HAT SICH ZULETZT DAHIN GEHEND GEÄUSSERT , DASS DIE BEGRÜNDUNG FÜR DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME DIEJENIGE DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES AUSWAHLVERFAHRENS SEI , WIE SIE IN DER ANTWORT AUF DIE VOM GERICHTSHOF GESTELLTEN FRAGEN DARGELEGT WORDEN SEI.
18 DANACH KONNTE HERR SCHWIERING DURCH HINZURECHNUNG DER 27 MONATE EINES NICHT DURCH EIN DIPLOM ABGESCHLOSSENEN UNIVERSITÄTSSTUDIUMS ZU DEN ERWÄHNTEN 8 JAHREN UND 11 MONATEN BERUFSERFAHRUNG AUF EINE BERUFSERFAHRUNG AUF HÖHERER EBENE VON MEHR ALS 10 JAHREN VERWEISEN.
19 DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HAT DEN ERFOLGREICH ZURÜCKGELEGTEN TEIL EINES STUDIUMS DER RECHTSWISSENSCHAFT ALS EINEN TEIL DER VERLANGTEN BERUFSERFAHRUNG ANGESEHEN , UND ZWAR MIT DER BEGRÜNDUNG : ' ' HÄTTE HERR SCHWIERING ANSTELLE EINES STUDIUMS SOFORT ZU ARBEITEN BEGONNEN , WÄRE IHM NACH DER PRAXIS DES RECHNUNGSHOFES BEI DER EINSTUFUNG ALLER ZU JENER ZEIT EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN OHNE WEITERES EINE DERARTIGE GLEICHWERTIGKEIT ZUERKANNT WORDEN. ' ' NACH ANSICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES STELLEN DURCH POSITIVE ZWISCHENERGEBNISSE BELEGTE HOCHSCHULSTUDIEN EINE TÄTIGKEIT DAR , DIE MINDESTENS GENAUSO EINEM HOCHSCHULNIVEAU ENTSPRICHT WIE DIE AUSÜBUNG EINER BERUFSTÄTIGKEIT , DEREN HERAUSGEHOBENE ART SCHWIERIGER EINZUSCHÄTZEN SEI.
20 DIESEN ERWAEGUNGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. ARTIKEL III NUMMER 1 DER STELLENAUSSCHREIBUNG UNTERSCHEIDET NÄMLICH DEUTLICH ZWISCHEN DEM DURCH EIN ANERKANNTES DIPLOM NACHGEWIESENEN HOCHSCHULSTUDIUM EINERSEITS UND EINER GLEICHWERTIGEN BERUFSERFAHRUNG ANDERERSEITS. ES IST SONACH NICHT ZULÄSSIG , EINE NICHT DURCH EIN ANERKANNTES DIPLOM NACHGEWIESENE STUDIENZEIT ALS ZEIT EINER GLEICHWERTIGEN BERUFSERFAHRUNG ANZURECHNEN. EIN SOLCHES VORGEHEN WÜRDE DARÜBER HINAUS UNMITTELBAR GEGEN DIE VORAUSSETZUNG DES GENANNTEN ARTIKELS III NUMMER 1 BUCHSTABE B VERSTOSSEN , WONACH ALS GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG NUR EINE TÄTIGKEIT ANGESEHEN WIRD , ' ' DIE NORMALERWEISE EIN HOCHSCHULDIPLOM VORAUSSETZT ' ' , WAS BEI DEN HIER FRAGLICHEN STUDIEN NICHT DER FALL IST.
21 DARAUS ERGIBT SICH , DASS HERR SCHWIERING ZUM ZEITPUNKT DES STREITIGEN AUSWAHLVERFAHRENS ZWAR ÜBER EINE BERUFSERFAHRUNG VON 8 JAHREN UND 11 MONA TEN VERFÜGTE UND SOMIT DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS III NUMMER 2 ERFÜLLTE , JEDOCH WEDER IM BESITZE EINES ANERKANNTEN HOCHSCHULDIPLOMS WAR NOCH AUF EINE GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG , WIE SIE IN ARTIKEL III NUMMER 1 ALTERNATIV VORAUSGESETZT WIRD , VERWEISEN KONNTE.
22 DA DIE STELLENAUSSCHREIBUNG FÜR BEWERBER OHNE HOCHSCHULDIPLOM EINE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS 10 JAHREN VERLANGTE , WURDE HERR SCHWIERING SOMIT ZU UNRECHT ZUR TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS ZUGELASSEN.
23 FOLGLICH SIND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE DES KLAEGERS AUFZUHEBEN , OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE , DIE ANDEREN ZUR BEGRÜNDUNG DER KLAGEANTRAEGE VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDE ZU PRÜFEN.
ZUM ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER IM RAHMEN DES AUSWAHLVERFAHRENS GETROFFENEN MASSNAHMEN , SOWEIT SIE ZUR FESTSTELLUNG VON HERRN SCHWIERING ALS ERFOLGREICHEN BEWERBER GEFÜHRT HABEN
24 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING INFOLGE IHRER AUFHEBUNG ALS NIE GETROFFEN ANZUSEHEN IST UND DER RECHNUNGSHOF AUF DER GRUNDLAGE DER ERGEBNISSE DES STREITIGEN AUSWAHLVERFAHRENS KEINE WEITERE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING AUSSPRECHEN KANN.
25 DER KLAEGER HAT SOMIT SEIN KLAGEZIEL VOLL UND GANZ ERREICHT , SO DASS - OHNE DASS ÜBER DIE VOM RECHNUNGSHOF ERHOBENE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DES ERWÄHNTEN ANTRAGS ENTSCHIEDEN ZU WERDEN BRAUCHT - FESTZUSTELLEN IST , DASS DER ANTRAG GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST UND SICH EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHN ERÜBRIGT.
ZUM ANTRAG AUF ENTSCHÄDIGUNG
26 DER KLAEGER HAT DIESEN ANTRAG NUR HILFSWEISE FÜR DEN FALL GESTELLT , DASS ER NICHT IN DER FOLGE DES VOM GERICHTSHOF ZU ERLASSENDEN URTEILS AUF DER FRAGLICHEN PLANSTELLE ERNANNT WERDEN SOLLTE. IN SEINER ERWIDERUNG HAT ER ERKLÄRT , DASS ER AUF DIESEM SCHADENSERSATZVERLANGEN NICHT BESTEHE UND INSOWEIT DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG DEM GERICHTSHOF ÜBERLASSE.
27 DER RECHNUNGSHOF MEINT , DASS DER KLAEGER KEINERLEI WIRKLICHEN GEGENWÄRTIGEN UND TATSÄCHLICH ERLITTENEN SCHADEN DARTUN KÖNNE UND DASS JEDENFALLS DIE PLAZIERUNG AN ERSTER STELLE DES VERZEICHNISSES DER GEEIGNETEN BEWERBER IHM KEINEN AUTOMATISCHEN ANSPRUCH AUF ERNENNUNG GEBE.
28 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIESER ANTRAG , AUCH WENN MAN DAVON AUSGEHT , DASS DER KLAEGER AN IHM FESTHALTEN WILL , BEDINGT IST UND VON DER HALTUNG ABHÄNGT , DIE DER RECHNUNGSHOF NACH DEM ERLASS DES VORLIEGENDEN URTEILS EINNEHMEN WIRD. DA DER GELTEND GEMACHTE SCHADEN LEDIGLICH MÖGLICH IST , IST DER ERWÄHNTE ANTRAG JEDENFALLS ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
29 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER BEKLAGTE IM WESENTLICHEN MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNGEN DES RECHNUNGSHOFES ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING IN DER FOLGE DES AUSWAHLVERFAHRENS NR. CC/A/17/82 VOM 24. MÄRZ 1983 UND ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 5. SEPTEMBER 1983 WERDEN AUFGEHOBEN.
2.EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF TEILWEISE AUFHEBUNG DER IM RAHMEN DES AUSWAHLVERFAHRENS GETROFFENEN MASSNAHMEN ERÜBRIGT SICH.
3.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
4.DER BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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