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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.1982
Aktenzeichen: 258/78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Saatgutverkehrsgesetz


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 85
Saatgutverkehrsgesetz § 38 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT ALS GESETZLICHE REGELUNG FÄLLT NICHT UNTER DIE MERKMALE EINER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , ABER SEINE AUSÜBUNG KANN UNTER DIE VERBOTE DES VERTRAGES FALLEN , WENN SIE DEN GEGENSTAND , DAS MITTEL ODER DIE FOLGE EINES KARTELLS DARSTELLT.

DIES IST UNTER ANDEREM DANN DER FALL , WENN DIE KOMBINATION EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF VERWERTUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET MIT EINER VEREINBARUNG , DIE DEM LIZENZNEHMER DIE EIGENSCHAFT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS FÜR DASSELBE GEBIET VERLEIHT , ZUR FOLGE HAT , DASS DEM LIZENZNEHMER DURCH DIE VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN EIN ABSOLUTER GEBIETSSCHUTZ GESICHERT WIRD.

2. DIE SPEZIFISCHEN MERKMALE DES SORTENSCHUTZRECHTS , DIE MIT DEN BESONDERHEITEN DER VERFAHREN DER GENERATIVEN SAATGUTVERMEHRUNG ZUSAMMENHÄNGEN , MACHEN ES NICHT ERFORDERLICH , DIESES RECHT IN BEZUG AUF DIE WETTBEWERBSREGELN ANDERS ALS DIE ÜBRIGEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE ZU BEHANDELN. DIESE SCHLUSSFOLGERUNG ÄNDERT JEDOCH NICHTS AN DEM ERFORDERNIS , BEI DER ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN DER SPEZIFISCHEN NATUR DER ERZEUGNISSE , DIE GEGENSTAND DES SORTENSCHUTZRECHTS SIND , RECHNUNG ZU TRAGEN.

3. SOWEIT ES SICH BEI DER ERTEILTEN AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ UM EINE OFFENE LIZENZ HANDELT , DAS HEISST , SOWEIT SIE SICH LEDIGLICH AUF DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM RECHTSINHABER UND DEM LIZENZNEHMER BEZIEHT , INDEM SICH DER INHABER LEDIGLICH VERPFLICHTET , KEINE WEITEREN LIZENZEN FÜR DASSELBE GEBIET ZU ERTEILEN UND DEN LIZENZNEHMER IN DIESEM GEBIET NICHT SELBST KONKURRENZ ZU MACHEN , IST DIE VERGABE EINER AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT FÜR BESTIMMTE NEU ENTWICKELTE SAATGUTSORTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN ANBETRACHT DER BESONDERHEIT DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ALS SOLCHE NICHT UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , WENN SIE ZUR VERBREITUNG EINER NEUEN TECHNOLOGIE BEITRAEGT UND DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEM NEUEN ERZEUGNIS UND ÄHNLICHEN VORHANDENEN ERZEUGNISSEN IN DER GEMEINSCHAFT FÖRDERT.

4. EINE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ ODER KONZESSION MIT ABSOLUTEM GEBIETSSCHUTZ , BEI DER DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE ABSICHT VERFOLGEN , FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UND DAS FRAGLICHE GEBIET JEDEN WETTBEWERB DRITTER , ETWA VON PARALLELIMPORTEUREN ODER LIZENZNEHMERN FÜR ANDERE GEBIETE , AUSZUSCHALTEN , FÜHRT ZUR KÜNSTLICHEN AUFRECHTERHALTUNG GETRENNTER NATIONALER MÄRKTE UND IST DAHER MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR.

5. DER ABSOLUTE GEBIETSSCHUTZ , DER DEM INHABER EINER LIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT FÜR BESTIMMTE SORTEN VON SAATGUT GEWÄHRT WIRD , DAS VON EINER GROSSEN ANZAHL VON LANDWIRTEN FÜR DIE ERZEUGUNG EINES FÜR DIE MENSCHLICHE UND TIERISCHE ERNÄHRUNG WICHTIGEN ERZEUGNISSES VERWENDET WERDEN SOLL , GEHT OFFENSICHTLICH ÜBER DAS HINAUS , WAS FÜR DIE VERBESSERUNG DER ERZEUGUNG ODER VERTEILUNG ODER FÜR DIE FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN FORTSCHRITTS UNERLÄSSLICH IST , UND STELLT EINEN AUSREICHENDEN GRUND DAR , UM DIE ABLEHNUNG EINER FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ZU RECHTFERTIGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. JUNI 1982. - L. C. NUNGESSER KG UND KURT EISELE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB : AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ - SORTENSCHUTZRECHT. - RECHTSSACHE 258/78.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA L. C. NUNGESSER KG , DARMSTADT , UND HERR KURT EISELE , EINZIGER KOMPLEMENTÄR UND HAUPTGESELLSCHAFTER DIESER FIRMA , EBENFALLS DARMSTADT , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 27. NOVEMBER 1978 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF TEILWEISE AUFHEBUNG DER DEN KLAEGERN AM 27. SEPTEMBER 1978 MITGETEILTEN UND IM AMTSBLATT ( L 286 , 1978 , S. 23 ) VERÖFFENTLICHTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21. SEPTEMBER 1978 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( IV/28.824 - SORTENSCHUTZRECHT - MAISSAATGUT ).

2 DAS SORTENSCHUTZRECHT IST NACH ARTIKEL 5 DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZUECHTUNGEN VOM 2. DEZEMBER 1961 ( RECÜIL DES TRAITES DES NATIONS UNIES NR. 815 , S. 89 ), DESSEN BESTIMMUNGEN DEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE LIEGEN , DAS DEM ZUECHTER EINER NEUEN PFLANZENSORTE ODER SEINEM RECHTSNACHFOLGER ZUSTEHENDE RECHT , AUFGRUND DESSEN SEINE VORHERIGE ZUSTIMMUNG ERFORDERLICH IST , UM GENERATIVES ODER VEGETATIVES VERMEHRUNGSMATERIAL DIESER NEUEN SORTE ALS SOLCHES ZUM ZWECK DES GEWERBSMÄSSIGEN ABSATZES ZU ERZEUGEN , FEILZUHALTEN ODER GEWERBSMÄSSIG ZU VERTREIBEN.

3 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT , DASS INHALT UND ANWENDUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DER BEIDEN 1960 UND 1965 ZWISCHEN DEM INSTITUT NATIONAL DE LA RECHERCHE AGRONOMIQUE ( IM FOLGENDEN : INRA ), PARIS , UND HERRN EISELE GESCHLOSSENEN VERTRAEGE ÜBER DIE ABTRETUNG DES SCHUTZRECHTS AN BESTIMMTEN , VOM INRA ENTWICKELTEN SORTEN VON HYBRIDMAISSAATGUT FÜR DAS GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND ÜBER DIE AUSSCHLIESSLICHE VERMEHRUNG UND DEN AUSSCHLIESSLICHEN VERTRIEB DIESES SAATGUTS IN DEM ANGEGEBE NEN GEBIET EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DARSTELLTEN. AUSSERDEM WIRD FESTGESTELLT , DASS INHALT UND ANWENDUNG DES 1973 ZWISCHEN HERRN EISELE UND DER FIRMA LOUIS DAVID KG , MEISENHEIM ( DEUTSCHLAND ), GESCHLOSSENEN VERGLEICHS ZUR UNTERBINDUNG VON EINFUHREN UND VERKÄUFEN VON INRA-SAATGUT NACH DEUTSCHLAND DURCH DIESE FIRMA EBENFALLS EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE GENANNTE BESTIMMUNG DES EWG-VERTRAGES DARSTELLTEN ( ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG ).

4 IN DIESER ENTSCHEIDUNG WIRD AUSSERDEM DIE VON HERRN EISELE BEANTRAGTE FREISTELLUNGSERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSAGT ( ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG ).

5 DIE KLAEGER STÜTZEN IHRE KLAGE AUF DIE FOLGENDEN FÜNF RÜGEN :

- ERSTE RÜGE : DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI GEGENSTANDSLOS , SOWEIT SIE SICH AUF DEN VERTRAG VON 1960 ZWISCHEN DEM INRA UND HERRN EISELE BEZIEHE , DA DIESER VERTRAG DURCH ANDERE , 1961 ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN GESCHLOSSENE VERTRAEGE ERSETZT WORDEN SEI.

-ZWEITE RÜGE : DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 26 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ZUR ANWENDUNG BESTIMMTER WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN ( ABL. NR. 30 VOM 20. APRIL 1962 , S. 993 ), DEREN BESTIMMUNGEN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG AUF DIE FRAGLICHEN VERTRAEGE ENTGEGENSTÜNDEN.

-DRITTE RÜGE : DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 2 SOWIE GEGEN DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG , DA

A. DIE KOMMISSION DIE BESONDERE NATUR DES SORTENSCHUTZRECHTS VERKANNT HABE , DESSEN AUSÜBUNG EINE STRIKTE BEACHTUNG DES GEBIETSSCHUTZES ERFORDERLICH MACHE ;

B.DIE KOMMISSION ZU UNRECHT DIE ANSICHT VERTRETEN HABE , DASS JEDE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT DEFINITIONSGEMÄSS IN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FALLE.

-VIERTE RÜGE : DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG , DA DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FREISTELLUNG NACH DIESER BESTIMMUNG IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT SEIEN ; JEDENFALLS SEIEN DIE FÜR DIE ABLEHNUNG DER FREISTELLUNG ANGEGEBENEN GRÜNDE IN RECHTLICHER UND TATSÄCHLICHER HINSICHT FEHLERHAFT.

-FÜNFTE RÜGE : DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI INSOWEIT WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS RECHTSWIDRIG , ALS SIE FÜR DEN ZWISCHEN DER FIRMA DAVID UND HERRN EISELE GESCHLOSSENEN VERGLEICH GELTE , DA DIESER VERGLEICH NACH DEUTSCHEM RECHT EINE PROZESSUALE RECHTSHANDLUNG SEI.

6 DIE KLAGE BEZIEHT SICH NICHT AUF DIEJENIGEN TEILE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE B DER ENTSCHEIDUNG , WELCHE DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 2 UND 3 DES VERTRAGS VON 1965 SOWIE DIE IN ARTIKEL 1 DIESES VERTRAGS NIEDERGELEGTE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS BETREFFEN , KEINE MIT DENEN DES INRA KONKURRIERENDEN MAISSORTEN HERZUSTELLEN ODER ZU VERTREIBEN.

7 DIE STREITHILFE DER BRITISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG SOWIE DER CAISSE DE GESTION DES LICENCES VEGETALES GILT HAUPTSÄCHLICH DER DRITTEN UND DER VIERTEN RÜGE. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT AUSSERDEM GELTEND GEMACHT , DAS INRA SEI EINE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE EINRICHTUNG , DER IM ALLGEMEININTERESSE LIEGENDE AUFGABEN ÜBERTRAGEN SEIEN ; DIE KLAEGER HÄTTEN SICH ALSO IM VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DER KOMMISSION ZU RECHT AUF ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BERUFEN.

8 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG FÜR UNTERNEHMEN , DIE MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUT SIND , DIE WETTBEWERBSREGELN DIESES VERTRAGES GELTEN , SOWEIT DIE ANWENDUNG DIESER REGELN NICHT DIE ERFÜLLUNG DER IHNEN ÜBERTRAGENEN BESONDEREN AUFGABE VERHINDERT.

9 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD - VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UNBESTRITTEN - FESTGESTELLT , DASS DIE BESONDERE AUFGABE , DIE DEM INRA NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBERTRAGEN SEI , IN DER ORGANISATION , DURCHFÜHRUNG UND VERÖFFENTLICHUNG ALLER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNGSARBEITEN AUF DEM GEBIET DER LANDWIRTSCHAFT INSBESONDERE BEZUEGLICH DER VERBESSERUNG UND DER ENTWICKLUNG DER PFLANZENERZEUGUNG SOWIE DER ERHALTUNG UND VERARBEITUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE BESTEHE. DIE ERFÜLLUNG EINER SOLCHEN AUFGABE WIRD NICHT DADURCH VERHINDERT , DASS DIE WETTBEWERBSREGELN DES EWG-VERTRAGS AUF EINE REIHE VON VERTRAEGEN ANGEWENDET WERDEN , DIE IM WESENTLICHEN NICHT DIE ZUECHTUNG , D. H. DIE SCHÖPFUNG ODER ENTWICKLUNG NEUER SORTEN , ZUM GEGENSTAND HABEN , SONDERN DIE VERMARKTUNG VON MAISSAATGUT , DAS AUS DEN VOM INRA AUFGRUND SEINER FORSCHUNGSTÄ TIGKEIT BEREITS ZUVOR GEWONNENEN UND ENTWICKELTEN BASISLINIEN HERVORGEGANGEN IST UND DAS IM ZUGE SEINER VERMARKTUNG AN DIE LANDWIRTE GELIEFERT WERDEN SOLL. DIE BERUFUNG AUF ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEHT DAHER IM VORLIEGENDEN FALL FEHL.

ERSTE RÜGE : DIE VON DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ERFASSTEN VERTRAEGE

10 DER VERTRAG VON 1960 WURDE ZU BEGINN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM INRA UND HERRN EISELE GESCHLOSSEN. IHM ZUFOLGE WAR HERR EISELE BEAUFTRAGT , DAS INRA BEIM BUNDESSORTENAMT , DER FÜR DIE EINTRAGUNG DER SORTENSCHUTZRECHTE ZUSTÄNDIGEN STELLE , ZUR EINTRAGUNG DER VOM INRA ENTWICKELTEN MAISSAATGUTSORTEN , DIE BEREITS NACH FRANZÖSISCHEM RECHT DURCH SORTENSCHUTZRECHTE GESCHÜTZT WAREN , ZU VERTRETEN. AUSSERDEM VERPFLICHTETE SICH HERR EISELE , DAS INRA ÜBER ALLE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMARKTUNG DIESER SORTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU UNTERRICHTEN.

11 DIE VERTRAGSPARTEIEN STELLTEN FEST , DASS NACH DEN SEINERZEIT GELTENDEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EIN AUSSERHALB DEUTSCHLANDS ANSÄSSIGER INHABER VON SORTENSCHUTZRECHTEN DIESE RECHTE NICHT BEIM BUNDESSORTENAMT EINTRAGEN LASSEN KONNTE. UM DIESER SCHWIERIGKEIT ZU BEGEGNEN , ÜBERTRUG DAS INRA SEINE SCHUTZRECHTE AN VIER INRA-MAISSAATGUTSORTEN FÜR DEUTSCHLAND DURCH VIER ERKLÄRUNGEN VON JANUAR UND FEBRUAR 1961 , ABER MIT WIRKUNG VOM ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES VON 1960 , AUF HERRN EISELE.

12 ARTIKEL 1 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BEZEICHNET IN BUCHSTABE A INHALT UND ANWENDUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS VON 1960 ALS ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , OHNE AUF DIE 1961 GESCHLOSSENEN VERTRAEGE BEZUG ZU NEHMEN. MIT IHRER ERSTEN RÜGE TRAGEN DIE KLAEGER VOR , DIE ENTSCHEIDUNG SEI GEGENSTANDSLOS , SOWEIT SIE SICH AUF DEN VERTRAG VON 1960 BEZIEHE , DA DIESER DURCH DIE ÜBERTRAGUNGEN ' ' IN SEINEM WESENTLICHEN INHALT AUFGEHOBEN ' ' WORDEN SEI.

13 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS SÄMTLICHE ÜBERTRAGUNGSERKLÄRUNGEN FOLGENDE KLAUSEL ENTHIELTEN :

' ' SOFERN DER INHALT DER VORSTEHENDEN ERKLÄRUNG VON DEM ABGESCHLOSSENEN VERTRAG ABWEICHEN SOLLTE , GELTEN DIESE ERKLÄRUNGEN ALS VEREINBARUNG ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERTRAGES. ' '

14 DARAUS FOLGT , DASS DER VERTRAG VON 1960 DURCH DIE ÜBERTRAGUNGSERKLÄRUNGEN GEÄNDERT UND NICHT AUFGEHOBEN WURDE. DIE KOMMISSION HAT SICH ÜBRIGENS DIESE AUSLEGUNG DES VERTRAGS ZU EIGEN GEMACHT , INDEM SIE IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG ( I D NR. 1.1 ) GELTEND GEMACHT HAT , DASS ' ' HERR EISELE... AUFGRUND DIESES VERTRAGES ' ' , NÄMLICH DESJENIGEN VON 1960 , ' ' DIE VOM INRA ENTWICKELTEN MAISSORTEN AUF SEINEN NAMEN BEIM BUNDESSORTENAMT EINTRAGEN LASSEN ( HAT ) UND... DEMGEMÄSS IN DEUTSCHLAND INHABER DER SCHUTZRECHTE AN DIESEN SORTEN GEWORDEN ( IST ) ' ' , UND INDEM SIE SICH IM TENOR DER ENTSCHEIDUNG ( ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ) AUF DEN VERTRAG VON 1960 ÜBER ' ' DIE ABTRETUNG DER DEUTSCHEN SORTENSCHUTZRECHTE DES INRA AN HERRN K. EISELE ' ' BEZOGEN HAT.

15 EINE SOLCHE AUSLEGUNG IST UM SO MEHR GERECHTFERTIGT , ALS DER VERTRAG VON 1960 UND SEINE ÄNDERUNG DURCH DIE ÜBERTRAGUNGSERKLÄRUNGEN ERST DEN BEGINN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM INRA UND DEN KLAEGERN DARSTELLTEN , DIE SICH IN DER FOLGE INSBESONDERE AUFGRUND DES VERTRAGS VON 1965 , DER HERRN EISELE DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT ZUR DURCHFÜHRUNG DES VERTRIEBS DES INRA-MAISSAATGUTS IN DEUTSCHLAND EINRÄUMTE , INTENSIVIEREN SOLLTE. DIE ÜBERTRAGUNGEN GEHÖRTEN ALSO ZU EINER REIHE VON GESCHÄFTEN , DEREN ZWECK DARIN BESTAND , DEN VERTRIEB DES INRA-MAISSAATGUTS IN DEUTSCHLAND ZU ORGANISIEREN.

16 DIE ERSTE RÜGE IST DEMNACH ZURÜCKZUWEISEN.

ZWEITE RÜGE : DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 26

17 NACH ARTIKEL 2 DER AUFGRUND VON ARTIKEL 42 EWG-VERTRAG ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 26 GILT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT FÜR VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSE UND VERHALTENSWEISEN BEZUEGLICH DER PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DES HANDELS MIT DIESEN , WENN SIE WESENTLICHER BESTANDTEIL EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG SIND ODER ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG GENANNTEN ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK NOTWENDIG SIND.

18 HIERZU WIRD IN DER ENTSCHEIDUNG ZUNÄCHST AUSGEFÜHRT , DASS DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEM INRA UND HERRN EISELE NICHT BESTANDTEIL UND NICHT VERLÄNGERTER ARM EINER NATIONALEN MARKTORDNUNG FÜR MAISSAATGUT SEIEN ( II NR. 5 ERSTER GEDANKENSTRICH ). SEIT 1973 HABE DAS INRA DIE GEWERBSMÄ SSIGE VERWERTUNG DES INRA-MAISSAATGUTS INNERHALB UND AUSSERHALB FRANKREICHS DER FRASEMA , EINER FRANZÖSISCHEN PRIVATRECHTLICHEN GESELLSCHAFT , DEREN AKTIONÄRE DIE HAUPTLIEFERANTEN DES IN DER FRANZÖSISCHEN LANDWIRTSCHAFT VERWENDETEN ZERTIFIZIERTEN SAATGUTS SÄMTLICHER SORTEN SEIEN , ÜBERTRAGEN. DAS INRA-MAISSAATGUT WEISE KEINE SOLCHEN EIGENTÜMLICHKEITEN AUF , DASS DIE ORGANISATION DIESES MARKTES VON DER DES MARKTES FÜR MAISSAATGUT IM ALLGEMEINEN UNTERSCHIEDEN WERDEN MÜSSE. DIE ZWISCHEN DEM INRA UND DER FRASEMA GESCHLOSSENEN VEREINBARUNGEN KÖNNTEN DAHER NICHT ALS EINE NATIONALE MARKTORDNUNG FÜR MAISSAATGUT GEWERTET WERDEN. IM ÜBRIGEN UNTERLIEGE DER MARKT FÜR MAISSAATGUT DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 2358/71 DES RATES VOM 26. OKTOBER 1971 ZUR ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR SAATGUT ( ABL. L 246 , S. 1 ).

19 IN DER ENTSCHEIDUNG WIRD SODANN FESTGESTELLT , DASS DIE FRAGLICHEN VEREINBARUNGEN NICHT DAZU BEITRÜGEN , DIE IN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG GENANNTEN ZIELE ZU ERREICHEN ( II NR. 5 ZWEITER GEDANKENSTRICH ). DIE MITTEL ZUR ERREICHUNG DIESER ZIELE SEIEN IN DER VERORDNUNG NR. 2358/71 DES RATES ENTHALTEN , UND DIE VEREINBARUNGEN PASSTEN IN KEINER WEISE IN DEN RAHMEN DER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG. DIE TATSACHE , DASS DIE KLAEGER MIT HILFE DER VEREINBARUNGEN JEGLICHEN WETTBEWERB FÜR INRA-MAISSAATGUT AUF DEM DEUTSCHEN MARKT HÄTTEN AUSSCHALTEN KÖNNEN , HABE DAZU GEFÜHRT , DASS DIE PREISE FÜR SAATGUT IN DEUTSCHLAND HÖHER GEWESEN SEIEN ALS DIE IN FRANKREICH. DIESES ERGEBNIS STEHE IM WIDERSPRUCH ZU ZWEI IN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG GENANNTEN ZIELEN : DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , INSBESONDERE DURCH ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN , SOWIE FÜR DIE BELIEFERUNG DER VERBRAUCHER ZU ANGEMESSENEN PREISEN SORGE ZU TRAGEN. SCHLIESSLICH KÖNNTEN DIE VEREINBARUNGEN DURCH DIE BESCHRÄNKUNG DER ERZEUGUNG VON INRA-MAISSAATGUT IN DEUTSCHLAND DAS ZIEL DER IN ARTIKEL 39 VORGESEHENEN SICHERHEIT DER VERSORGUNG GEFÄHRDEN , DA SIE IN EINER NICHT ZU UNTERSCHÄTZENDEN WEISE DIE GEOGRAPHISCHE AUSBREITUNG DER ERZEUGUNG IN SOLCHEN ZONEN DER GEMEINSCHAFT EINSCHRÄNKTEN , IN DENEN EIN ANBAU MÖGLICH WÄRE.

20 MIT DER ZWEITEN RÜGE WIRD DIE RICHTIGKEIT DES ZWEITEN TEILS DIESER ARGUMENTATION BESTRITTEN. DIE KLAEGER MACHEN ZUNÄCHST GELTEND , DIE PREISE SEIEN FÜR INRA-SAATGUT IN DEUTSCHLAND NICHT WESENTLICH HÖHER ALS IN FRANKREICH. SIE TRAGEN SODANN VOR , EINE AUSSCHLIESSLICHE GEBIETSLIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT SEI DAS BESTE MITTEL ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG. ZUM EINEN ERMÖGLICHTEN DIE VERTRAEGE ÜBER EINE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ EINE VERBREITUNG DER VOM SAATGUTZUECHTER ERWORBENEN KENNT NISSE UND DAMIT EINE STEIGERUNG DER PRODUKTIVITÄT DER LANDWIRTSCHAFT DURCH DIE FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN FORTSCHRITTS , WAS ZU EINER ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER LANDWIRTE FÜHRE ( ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B ). ZUM ANDEREN KÖNNE NUR DER AUSSCHLIESSLICHE LIZENZNEHMER IM VEREIN MIT DEM LIZENZGEBER EINE LANGFRISTIGE POLITIK ZUR BEFRIEDIGUNG DES SAATGUTBEDARFS IN SEINEM GEBIET BETREIBEN UND SO DIE STABILISIERUNG DES MARKTES UND DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG GEWÄHRLEISTEN ( ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABEN C UND D ).

21 DIE ZWEITE RÜGE BERUHT DEMNACH AUF DER THESE , DASS DIE FRAGLICHEN VERTRAEGE AUFGRUND DER ERTEILUNG EINER AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ FÜR DAS SCHUTZRECHT AM INRA-MAISSAATGUT FÜR DEUTSCHLAND IN ANBETRACHT DER BESONDEREN ERFORDERNISSE DER ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG DIESES SAATGUTS DAS GEEIGNETE MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DARSTELLTEN. DIESE THESE WIRD IM RAHMEN DER DRITTEN RÜGE UNTERSUCHT.

22 ES IST DAHER NICHT ERFORDERLICH , DIE ZWEITE RÜGE GESONDERT ZU PRÜFEN.

DRITTE RÜGE , A : DIE BESONDERE NATUR DES SORTENSCHUTZRECHTS

23 DIE KLAEGER ERKLÄREN ZUNÄCHST , HERR EISELE SEI INHABER DER SORTENSCHUTZRECHTE , DIE IHM VOM INRA FÜR DEUTSCHLAND ÜBERTRAGEN WORDEN SEIEN. NACH DEN EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN WERDE EINEM SOLCHEN INHABER DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT GEWÄHRT , SAATGUT DER GESCHÜTZTEN SORTE ZUM GEWERBSMÄSSIGEN VERTRIEB ZU ERZEUGEN UND GEWERBSMÄSSIG ZU VERTREIBEN , SOWIE DAS RECHT , EINFUHREN DIESES SAATGUTS , DIE OHNE SEINE ZUSTIMMUNG ERFOLGTEN , ZU VERBIETEN ( PAR 15 ABSATZ 1 SORTENSCHUTZGESETZ ).

24 SIE MACHEN SODANN GELTEND , DER GRUNDSATZ DER TERRITORIALITÄT DES DURCH DIESE RECHTE NACH DEN GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEWIRKTEN SCHUTZES RECHTFERTIGE SICH DURCH DIE BESONDERE NATUR DER PFLANZENARTEN , DIE GEGENSTAND DIESER RECHTE SEIEN. ZUM EINEN HÄNGE DIE SAATGUTZUCHT VON DEN KLIMATISCHEN UND BODENKULTURELLEN VERHÄLTNISSEN AB ; DAS SAATGUT MÜSSE AN DIE SPEZIELLEN BEDINGUNGEN DES LANDES , IN DEM ES VERWENDET WERDE , ANGEPASST WERDEN. ZUM ANDEREN MÜSSE HYBRIDES SAATGUT NACH SEINER ZUECHTUNG DURCH EINEN BIOLOGISCHEN VORGANG STÄNDIG REPRODUZIERT WERDEN , UM ERHALTEN ZU BLEIBEN ; DIE GEFAHR EINER DESTABILISIERUNG DER SORTE SEI SO GROSS , DASS EIN NICHT VON EINEM SORTENSCHUTZINHABER ODER SEINEM LIZENZNEHMER KONTROLLIERTER VERTRIEB FÜR DIE GESAMTE LANDWIRTSCHAFT IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ZU ERHEBLICHEN SCHÄDEN FÜHREN KÖNNE.

25 DIESES VORBRINGEN IST VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER CAISSE DE GESTION DES LICENCES VEGETALES BEKRÄFTIGT WORDEN , DIE UNTER ANDEREM GELTEND MACHEN , DIE FÖRDERUNG DER TECHNISCHEN INNOVATION AUF DEM GEBIET DER PFLANZENARTEN HÄNGE VON DER MÖGLICHKEIT EINES ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZES AB. ES SEI SEHR VIEL ZEIT ERFORDERLICH , UM DIE BASISLINIEN ZU ENTWICKELN , AUS DENEN DAS ZERTIFIZIERTE SAATGUT , DAS GEGENSTAND DES SORTENSCHUTZRECHTS SEI , ERZEUGT WERDE , UND DIE DAFÜR ERFORDERLICHE BETRÄCHTLICHE FESTLEGUNG VON KAPITAL KÖNNE NUR HINGENOMMEN WERDEN , WENN DER SORTENSCHUTZINHABER UND SEIN LIZENZNEHMER DIE GEWISSHEIT HÄTTEN , DASS SIE IHRE RECHTE UNGESTÖRT WAHRNEHMEN KÖNNTEN.

26 DIE KLAEGER UND DIESE BEIDEN STREITHELFERINNEN FOLGERN AUS DIESEM VORBRINGEN , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG INSOWEIT RECHTSWIDRIG SEI , ALS IN IHR DIE ANSICHT VERTRETEN WERDE , DASS DIE FRAGLICHEN VERTRAEGE AUF EINE AUFTEILUNG DER MÄRKTE GERICHTET SEIEN , OBGLEICH DER GEBIETSSCHUTZ , DEN HERR EISELE GENIESSE , FOLGE DER RECHTMÄSSIGEN AUSÜBUNG DER SORTENSCHUTZRECHTE SEI , DEREN INHABER ER IN DEUTSCHLAND SEI.

27 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUSDRÜCKLICH INHALT UND ANWENDUNG DES VERTRAGS VON 1960 BEANSTANDET WERDEN , SOWEIT DIESER HERRN EISELE IN DIE LAGE VERSETZE , ' ' SEINE SORTENSCHUTZRECHTE GELTEND ZU MACHEN , UM SICH ALLEN EINFUHREN VON... MAISSAATGUT DER INRA-SORTEN NACH DEUTSCHLAND ODER ENTSPRECHENDEN AUSFUHREN NACH EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ZU WIDERSETZEN ' ' ( ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ).

28 SODANN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( URTEIL VOM 15. 6. 1976 IN DER RECHTSSACHE 51/75 , EMI RECORDS , SLG. 1976 , 811 ) EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT ALS GESETZLICHE REGELUNG NICHT UNTER DIE MERKMALE EINER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FÄLLT , DASS ABER SEINE AUSÜBUNG UNTER DIE VERBOTE DES VERTRAGES FALLEN KANN , WENN SIE DEN GEGENSTAND , DAS MITTEL ODER DIE FOLGEN EINES KARTELLS DARSTELLT.

29 EINE SOLCHE DURCH DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS , INSBESONDERE ARTIKEL 85 ABSATZ 1 , VERBOTENE AUSÜBUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS LIEGT , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 20. JUNI 1978 IN DER RECHTSSACHE 28/77 ( TEPEA , SLG. 1978 , 1391 ) AUSGEFÜHRT HAT , UNTER ANDEREM DANN VOR , WENN DIE KOMBINATION EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF VERWERTUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET MIT EINER VEREINBARUNG , DIE DEM LIZENZNEHMER DIE EIGENSCHAFT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS FÜR DASSELBE GEBIET VERLEIHT , ZUR FOLGE HAT , DASS DEM LIZENZNEHMER DURCH DIE VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN EIN ABSOLUTER GEBIETSSCHUTZ GESICHERT WIRD.

30 MIT DEN ZUR BEGRÜNDUNG DER DRITTEN RÜGE UNTER A VORGETRAGENEN ARGUMENTEN WIRD IM WESENTLICHEN GELTEND GEMACHT , DASS DIESE IN BEZUG AUF DAS WARENZEICHEN- UND DAS PATENTRECHT ENTWICKELTE RECHTSPRECHUNG IM FALLE EINES SORTENSCHUTZRECHTS ANGESICHTS DER BESONDEREN MERKMALE DIESES RECHTS UND DER ERZEUGNISSE , DIE SEINEN GEGENSTAND BILDETEN , KEINE ANWENDUNG FINDEN KÖNNE.

31 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH IM VORLIEGENDEN FALL DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUF INRA-MAISSAATGUT BEZIEHT , DAS GEGENSTAND DER SORTENSCHUTZRECHTE WAR , DEREN INHABER IN FRANKREICH DAS INRA UND - INFOLGE DER VORGENOMMENEN ÜBERTRAGUNGEN - IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HERR EISELE WAREN , UND DAS AMTLICH ZERTIFIZIERT UND GEEIGNET WAR , IN DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT , VERKAUFT UND ERZEUGT ZU WERDEN , UM DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN SAATGUTVERBRAUCHERN ZUR VERFÜGUNG ZU STEHEN.

32 ES TRIFFT ZU , DASS HERR EISELE NACH ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VON 1965 VOM INRA AUCH BASISLINIEN ERHIELT , UM SELBST ZERTIFIZIERTES SAATGUT ANZUBAUEN , SOFERN ER NICHT MEHR ALS EIN DRITTEL DES FÜR DEN BEDARF DER DEUTSCHEN SAATGUTVERBRAUCHER ERFORDERLICHEN ZERTIFIZIERTEN SAATGUTS ERZEUGTE UND DEN RESTLICHEN TEIL AUS FRANKREICH EINFÜHRTE. IN DER ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT , DASS DIESE VERPFLICHTUNG DES HERRN EISELE , NICHT MEHR ALS EIN DRITTEL DES VERKAUFTEN SAATGUTS ZU ERZEUGEN , EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DARSTELLE ( ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER ENTSCHEIDUNG ZU ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VON 1965 ). DIE KLAEGER HABEN ABER DIESEN TEIL DER ENTSCHEIDUNG NICHT ANGEFOCHTEN. DIE ÜBRIGEN TEILE DER ENTSCHEIDUNG BETREFFEN NICHT DIE ENTWICKLUNG ODER DIE EINFUHR DER BASISLINIEN , SONDERN DIE VERMARKTUNG UND DANEBEN AUCH DIE ERZEUGUNG DES ZERTIFIZIERTEN SAATGUTS.

33 DIESE FESTSTELLUNG ERMÖGLICHTE EINE BESSERE BEURTEILUNG DER ARGUMENTE , DIE AUS DER FÖRDERUNG DER TECHNISCHEN INNOVATION IM AGRARBEREICH HERGELEITET WERDEN. ZWAR KANN DIE ENTWICKLUNG VON NEUEM SAATGUT MIT BETRÄCHTLICHEN FINANZIELLEN OPFERN VERBUNDEN SEIN , DOCH BESTEHT DIESES RISIKO EHER AUF DER EBENE DER ERZEUGUNG DES BASISSAATGUTS. HAT DAGEGEN DIE NEU ENTWICKELTE SORTE IN DEM SINNE IHRE ENDGÜLTIGE FORM ERLANGT , DASS SIE ZUR ERZEUGUNG VON SAATGUT FÜHRT , DAS AMTLICH ZERTIFIZIERT SOWIE VERMARKTET WERDEN KANN , SO SIND AUF DIESE VERMARKTUNG GRUNDSÄTZLICH DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN WARENVERKEHR EINSCHLIESSLICH DES WETTBEWERBSRECHTS ANZUWENDEN.

34 BEI DEM ZERTIFIZIERTEN SAATGUT , DAS GEGENSTAND DER STREITIGEN VERTRAEGE IST , HANDELT ES SICH UM HYBRIDMAISSAATGUT , ALSO UM SAATGUT , DESSEN BESTÄNDIGKEIT NUR GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN , WENN ES JEDESMAL WIEDER NEU AUS BASISLINIEN GEWONNEN WIRD. NACH ANSICHT DER KLAEGER WIRFT DAHER DIE REPRODUKTION DIESES SAATGUTS GEGENÜBER DER REPRODUKTION VON ERZEUGNISSEN , DIE DURCH EIN WARENZEICHENRECHT ODER EIN PATENT GESCHÜTZT SEIEN , NAMENTLICH INSOFERN BESONDERE PROBLEME AUF , ALS DAS DABEI ANZUWENDENDE VERFAHREN KOMPLIZIERTER SEI UND DIE REPRODUKTION IN GANZ BESONDERER WEISE VON DEN ZUFÄLLIGKEITEN DES KLIMAS UND DER BODENBESCHAFFENHEIT ABHÄNGE.

35 DIESE ARGUMENTATION VERKENNT JEDOCH , DASS BEI VIELEN ERZEUGNISSEN , DIE GEGENSTAND EINES WARENZEICHENRECHTS ODER EINES PATENTS SEIN KÖNNEN , INSBESONDERE BEI BESTIMMTEN NAHRUNGS- ODER ARZNEIMITTELN , DIE SITUATION ÄHNLICH IST. DIE VON DEN KLAEGERN ANGEFÜHRTEN GRÜNDE BERUHEN ZWAR AUF ZUTREFFENDEN TATSÄCHLICHEN FESTSTELLUNGEN ; SIE GENÜGEN ABER NICHT , UM DEM SORTENSCHUTZRECHT GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN EINE BESONDERE BEHANDLUNG ZUTEIL WERDEN ZU LASSEN.

36 DAS HAUPTARGUMENT , DAS DIE KLAEGER ZUR BEGRÜNDUNG IHRER RÜGE GELTEND GEMACHT HABEN , BESTEHT DARIN , DASS DER INHABER EINES DEUTSCHEN SORTENSCHUTZRECHTS GEGENÜBER DEM BUNDESSORTENAMT GARANT FÜR DIE BESTÄNDIGKEIT DER GESCHÜTZTEN SORTE SEI. DIE VERANTWORTUNG , DIE DER INHABER INSOWEIT TRAGE , MACHE EINE ABSOLUTE KONTROLLE DER GESAMTEN VERMARKTUNG DES SAATGUTS DER GESCHÜTZTEN SORTE IN DEUTSCHLAND DURCH IHN ERFORDERLICH. GERADE AUS DIESEM GRUND STEHE DIE NATUR DES SORTENSCHUTZRECHTS , WIE SIE SICH AUS DEM EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHT ERGEBE , PARALLELEINFUHREN ENTGEGEN , DIE AUSSERHALB DER KONTROLLE DURCH DEN INHABER ERFOLGTEN.

37 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU BEMERKEN , DASS NACH PAR PAR 12 UND 15 DES DEUTSCHEN SORTENSCHUTZGESETZES ( NEUFASSUNG BGBL. 1977 , I , S. 105 ) DAS RECHT AUF SORTENSCHUTZ DEM URSPRUNGSZUECHTER ODER ENTDECKER DER SORTE ODER SEINEM RECHTSNACHFOLGER ZUSTEHT ; ES HAT DIE WIRKUNG , DASS ALLEIN DER SORTENSCHUTZINHABER BEFUGT IST , VERMEHRUNGSGUT DER GESCHÜTZTEN SORTE ZUM GEWERBSMÄSSIGEN VERTRIEB ZU ERZEUGEN ODER GEWERBSMÄSSIG ZU VERTREIBEN. HINSICHTLICH DES FORTBESTEHENS DER SORTE BESTIMMT PAR 16 DIESES GESETZES , DASS DER SORTENSCHUTZINHABER DEM BUNDESSORTENAMT DIE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN HAT , DIE FÜR DIE BEURTEILUNG DER SORTE NOTWENDIG SIND , IHM DIE NACHPRÜFUNG DER ZUR SICHERUNG DES FORTBESTEHENS DER SORTE GETROFFENEN MASSNAHMEN ZU GESTATTEN UND IHM DAS HIERFÜR ERFORDERLICHE MATERIAL EINZUSENDEN HAT.

38 WIE DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN IHRER ANTWORT AUF DIE FRAGEN DES GERICHTSHOFES AUSGEFÜHRT HAT , REGELT DIESES GESETZ NICHT DIE ZULASSUNG DES SAATGUTS ZUM VERTRIEB UND DIE DAMIT VERBUNDENEN KONTROLLEN ; DIES IST GEGENSTAND DES DEUTSCHEN SAATGUTVERKEHRSGESETZES ( NEUFASSUNG : BGBL. 1975 , I , S. 1453 ). NACH PAR 4 ABSATZ 1 DIESES GESETZES DARF SAATGUT GRUNDSÄTZLICH NUR VERTRIEBEN WERDEN , WENN ES ZUM BEISPIEL ALS BASISSAATGUT ODER ALS ZERTIFIZIERTES SAATGUT ANERKANNT IST. DIESE ANERKENNUNG SETZT INSBESONDERE VORAUS , DASS DIE BETREFFENDE SORTE AUF ANTRAG DES ZUECHTERS DER SORTE ODER , WENN ES SICH UM EINE GESCHÜTZTE SORTE HANDELT , DES SORTENSCHUTZINHABERS IN DER SORTENLISTE EINGETRAGEN IST ( PAR 7 ABSATZ 1 DES GESETZES ). WEDER DIE EINTRAGUNG IN DER SORTENLISTE NOCH DIE ANERKENNUNG DES SAATGUTS BEGRÜNDEN EIN AUSSCHLIESSLICHES RECHT ZUR ERZEUGUNG ODER ZUM VERTRIEB DES VERMEHRUNGSGUTS.

39 NACH PAR 38 ABSATZ 1 SAATGUTVERKEHRSGESETZ KANN EINE SORTE NUR IN DIE SORTENLISTE EINGETRAGEN WERDEN , WENN SIE UNTERSCHEIDBAR , HINREICHEND HOMOGEN , BESTÄNDIG , VON LANDESKULTURELLEM WERT UND MIT EINER EINTRAGUNGSFÄHIGEN SORTENBEZEICHNUNG BEZEICHNET IST. DAS BUNDESSORTENAMT PRÜFT , OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DER LISTE ERFÜLLT SIND ( PAR 57 ABSATZ 1 DES GESETZES ). DIE EINTRAGUNG IST VON AMTS WEGEN ZU LÖSCHEN , WENN EINE DIESER FÜNF VORAUSSETZUNGEN NICHT ODER NICHT MEHR VORLIEGT ( PAR 62 ABSATZ 2 DES GESETZES ).

40 DAS SAATGUTVERKEHRSGESETZ BESTIMMT AUSSERDEM , DASS DER ZUECHTER , DER DIE SORTE IN DER SORTENLISTE HAT EINTRAGEN LASSEN , DIESE SORTE SO , WIE SIE EINGETRAGEN WORDEN IST , ZU ERHALTEN HAT UND DASS DAS BUNDESSORTENAMT DIE ERHALTUNG DER EINGETRAGENEN SORTEN ÜBERWACHT ( PAR PAR 67 UND 68 DES GESETZES ).

41 DIESER ÜBERBLICK ÜBER DIE DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZEIGT , DASS DAS ZERTIFIZIERTE UND ZUM VERTRIEB ZUGELASSENE SAATGUT EINER BEHÖRDLICHEN QUALITÄTSKONTROLLE UNTERLIEGT , DIE EINE KONTROLLE DER BESTÄNDIGKEIT DER SORTE UMFASST. DAS SORTENSCHUTZRECHT BEZWECKT JEDOCH NICHT , AN DIE STELLE DER KONTROLLE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINE KONTROLLE DURCH DEN INHABER ZU SETZEN , SONDERN ES SOLL DEM INHABER EINEN SCHUTZ GEWÄHREN , DESSEN WESEN UND WIRKUNGEN DEM BEREICH DES PRIVATRECHTS ANGEHÖREN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT UNTERSCHEIDET SICH DIE RECHTSPOSITION EINES SORTENSCHUTZINHABERS NICHT VON DER DES INHABERS EINES PATENTS ODER WARENZEICHENRECHTS AN EINEM ERZEUGNIS , DAS EINER STRENGEN BEHÖRDLICHEN KONTROLLE UNTERLIEGT , WIE ES ETWA BEI EINEM ARZNEIMITTEL DER FALL IST.

42 AUSSERDEM IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS MAISSAATGUT , DAS AUS FRANKREICH EINGEFÜHRT UND IN DIESEM MITGLIEDSTAAT BEREITS ANERKANNT WORDEN IST , IN DEUTSCHLAND VERTRIEBEN WERDEN KANN , OHNE DASS EIN NEUES ANERKENNUNGSVERFAHREN ERFORDERLICH WÄRE. DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT NÄMLICH ERKLÄRT , SIE HABE ZU DIESEM ZWECK VERORDNUNGEN AUFGRUND DER PAR PAR 23 UND 24 SAATGUTVERKEHRSGESETZ UND DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ÜBER DEN VERKEHR MIT GETREIDESAATGUT ERLASSEN.

43 SOMIT IST NICHT DAVON AUSZUGEHEN , DASS ES SICH BEI DEM SORTENSCHUTZRECHT UM EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT HANDELT , DAS SO SPEZIFISCHE MERKMALE AUFWEIST , DASS ES IN BEZUG AUF DIE WETTBEWERBSREGELN EINE ANDERE BEHANDLUNG ALS DIE ÜBRIGEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE VERLANGT. DIESE SCHLUSSFOLGERUNG ÄNDERT JEDOCH NICHTS AN DEM ERFORDERNIS , BEI ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN DER SPEZIFISCHEN NATUR DER ERZEUGNISSE , DIE GEGENSTAND DES SORTENSCHUTZRECHTS SIND , RECHNUNG ZU TRAGEN.

DRITTE RÜGE , B : DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG AUF AUSSCHLIESSLICHE LIZENZEN

44 MIT DIESER RÜGE WERFEN DIE KLAEGER DER KOMMISSION VOR , SIE SEI ZU UNRECHT DAVON AUSGEGANGEN , DASS EINE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT IHREM WESEN NACH EINER DURCH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTENEN VEREINBARUNG GLEICHZUSTELLEN SEI. DIESE ANSICHT DER KOMMISSION SEI INSOWEIT UNZUTREFFEND , ALS BEI EINEM SAATGUT , DAS ERST KÜRZLICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT ENTWICKELT WORDEN SEI UND DEN MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NOCH NICHT ERSCHLOSSEN HABE , DIE AUSCHLIESSLICHE LIZENZ DAS EINZIGE MITTEL DAR- STELLE , UM DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEM NEUEN ERZEUGNIS UND DEN VER GLEICHBAREN ERZEUGNISSEN IN DIESEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU FÖRDERN. KEIN ZUECHTER ODER HÄNDLER RISKIERE ES NÄMLICH , DAS NEUE ERZEUGNIS AUF EINEM NEUEN MARKT EINZUFÜHREN , WENN ES NICHT GEGEN DEN UNMITTELBAREN WETTBEWERB DES SORTENSCHUTZINHABERS UND SEINER ANDEREN LIZENZNEHMER GESCHÜTZT SEI.

45 DIESE RÜGE IST VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND VON DER BRITISCHEN REGIERUNG SOWIE VON DER CAISSE DE GESTION DES LICENCES VEGETALES UNTERSTÜTZT WORDEN. DIE BEIDEN REGIERUNGEN MACHEN UNTER ANDEREM GELTEND , DER ALLGEMEINE CHARAKTER DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI MIT DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR UND STEHE IM WIDERSPRUCH ZU EINER VERNÜNFTIGEN WETTBEWERBSPOLITIK. DIE BEGRÜNDUNG GEHE VON DER UNZUTREFFENDEN THESE AUS , DASS JEDE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ AN EINEM GEWERBLICHEN SCHUTZRECHT UNABHÄNGIG VON DESSEN NATUR ALS EINE DURCH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTENE VEREINBARUNG ZU BETRACHTEN SEI UND DASS DIE KOMMISSION DAHER ZU BEURTEILEN HABE , OB IM KONKRETEN FALL DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ERFÜLLT SEIEN.

46 IM LAUFE DES VERFAHRENS IST DIE VERWENDUNG DES BEGRIFFS ' ' AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ ' ' BEANSTANDET WORDEN , WEIL IM VORLIEGENDEN FALL DIE KLAEGER DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT ZUM VERTRIEB DES BETREFFENDEN SAATGUTS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUFGRUND DER SORTENSCHUTZRECHTE BESÄSSEN , DEREN INHABER IN DIESEM MITGLIEDSTAAT HERR EISELE SEI. DIESES AUSSCHLIESSLICHE RECHT BERUHE ALSO WEDER AUF DER VOM INRA VORGENOMMENEN EINRÄUMUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS ZUR VERWERTUNG DER GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE DES INRA IN DEUTSCHLAND NOCH AUF DEM VERTRAG VON 1965 , DER HERRN EISELE DIE EIGENSCHAFT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS FÜR DAS BETREFFENDE SAATGUT IN DEUTSCHLAND VERLIEHEN HABE.

47 DIESE ANSICHT VERKENNT JEDOCH , DASS IN WETTBEWERBSRECHTLICHER HINSICHT DER VERTRAG VON 1960 , DER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEM DEM INRA UND HERRN EISELE BEGRÜNDETE , DIE IM JAHRE 1961 ERFOLGTEN ' ' ÜBERTRAGUNGEN ' ' DER SORTENSCHUTZRECHTE SOWIE DER VERTRAG VON 1965 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES VERTRIEBS DES INRA-SAATGUTS IN DEUTSCHLAND EIN UNTRENNBARES GANZES BILDEN. WIRTSCHAFTLICH GESEHEN WAR DIE STELLUNG DES HERRN EISELE AUF DEM DEUTSCHEN MARKT DIE EINES AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZNEHMERS , VOR ALLEM WEIL DIE IHM VOM INRA ERTEILTE ERLAUBNIS , DIE DEM INRA IN FRANKREICH ZUSTEHENDEN SORTENSCHUTZRECHTE UNTER SEINEM NAMEN IN DEUTSCHLAND EINTRAGEN ZU LASSEN , DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN WAR , DASS DAS INRA DAMALS SEINE EIGENEN SORTENSCHUTZ RECHTE NICHT BEIM BUNDESSORTENAMT EINTRAGEN LASSEN KONNTE , UND WEIL DIESER VORGANG IM ZUSAMMENHANG STEHT MIT DER EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS ZUR DURCHFÜHRUNG DES VERTRIEBS VON INRA-SAATGUT IN DEUTSCHLAND AN HERRN EISELE.

48 IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG WERDEN ZWEI GRUPPEN VON UMSTÄNDEN ANGEFÜHRT , UM DIE ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUF DIE IN REDE STEHENDE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ ZU RECHTFERTIGEN ( II NR. 3 ). DER DORT GESCHILDERTE SACHVERHALT IST NICHT BESTRITTEN WORDEN.

49 DIE ERSTE GRUPPE VON UMSTÄNDEN WIRD WIE FOLGT BESCHRIEBEN :

' '... DER LIZENZGEBER ( BERAUBT SICH ) DURCH DIE ÜBERTRAGUNG SEINER SORTENSCHUTZRECHTE IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET AN EIN EINZIGES UNTERNEHMEN... FÜR DIE GESAMTDAUER DES VERTRAGES DER MÖGLICHKEIT..., IN DIESEM GEBIET EINE LIZENZ AN ANDERE UNTERNEHMEN ZU GEWÄHREN... ' '. ' ' AUSSERDEM SCHALTET SICH DER LIZENZGEBER DADURCH , DASS ER SICH VERPFLICHTET , IM LIZENZGEBIET DIESE SORTEN WEDER SELBST HERZUSTELLEN NOCH ZU VERKAUFEN , SELBST AUS UND SCHALTET AUCH DIE FRASEMA UND DEREN MITGLIEDER ALS ANBIETER IN DIESEM GEBIET AUS. ' '

50 DIESEM TEIL DER BEGRÜNDUNG ENTSPRICHT ARTIKEL 1 BUCHSTABE B ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH DER ENTSCHEIDUNG , WONACH DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT DER IM VERTRAG VON 1965 VORGESEHENEN LIZENZ GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTÖSST , SOWEIT SIE FOLGENDES BEWIRKT :

' ' - DIE VERPFLICHTUNG DES INRA ODER DER ERWERBER SEINER RECHTE , DAS BETREFFENDE SAATGUT IN DEUTSCHLAND DURCH ANDERE LIZENZNEHMER WEDER ERZEUGEN NOCH VERKAUFEN ZU LASSEN ,

-DIE VERPFLICHTUNG DES INRA ODER DER ERWERBER SEINER RECHTE , DAS GLEICHE SAATGUT IN DEUTSCHLAND WEDER SELBST ZU ERZEUGEN NOCH SELBST ZU VERKAUFEN ' '.

51 DIE ZWEITE IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEFÜHRTE GRUPPE VON UMSTÄNDEN WIRD WIE FOLGT BESCHRIEBEN :

' ' DIE UNMÖGLICHKEIT FÜR DRITTE , OHNE EINWILLIGUNG DES INRA ODER VON HERRN EISELE DAS ERWÄHNTE SAATGUT ' ' - NÄMLICH DAS , AUF DAS SICH DIE LIZENZ BEZIEHT - ' ' AUS ANDEREN LÄNDERN DES GEMEINSAMEN MARKTES NACH DEUTSCHLAND EIN- ODER VON HIER NACH DORT AUSZUFÜHREN , BEWIRKT EINE AUFTEILUNG DER ABSATZMÄRKTE UND NIMMT DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN SAATGUTVERBRAUCHERN IN DEUTSCHLAND JEDE ECHTE VERHANDLUNGSMÖGLICHKEIT , DA SIE DAS SAATGUT VON VORNHEREIN NUR DURCH EINEN EINZIGEN ANBIETER ERREICHT. ' '

52 DIESEM TEIL DER BEGRÜNDUNG ENTSPRICHT ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DRITTER UND VIERTER GEDANKENSTRICH DER ENTSCHEIDUNG , WONACH DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT DER IM VERTRAG VON 1965 VORGESEHENEN LIZENZ GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTÖSST , SOWEIT SIE FOLGENDES BEWIRKT :

' ' - DIE VERPFLICHTUNG DES INRA ODER DER ERWERBER SEINER RECHTE , DRITTE DARAN ZU HINDERN , DAS BETREFFENDE SAATGUT OHNE EINWILLIGUNG DES LIZENZNEHMERS NACH DEUTSCHLAND ZUM ZWECK DER VERWENDUNG ODER DES WEITERVERKAUFS EINZUFÜHREN ,

-DIE GELTENDMACHUNG SEINES VERTRAGLICHEN ALLEINVERTRIEBSRECHTS UND SEINER EIGENEN SORTENSCHUTZRECHTE DURCH HERRN EISELE ZUM ZWECK DER ABWEHR JEDER EINFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE NACH DEUTSCHLAND ODER DER VERHINDERUNG IHRER AUSFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ' '.

53 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE BEIDEN GRUPPEN VON ERWAEGUNGEN ZWEI RECHTLICHE FALLGESTALTUNGEN BETREFFEN , DIE NICHT ZWANGSLÄUFIG ÜBEREINSTIMMEN. IM ERSTEN FALL HANDELT ES SICH UM EINE SOGENANNTE OFFENE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ ODER KONZESSION , BEI DER SICH DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT DER LIZENZ NUR AUF DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM RECHTSINHABER UND DEM LIZENZNEHMER BEZIEHT , INDEM SICH DER INHABER LEDIGLICH VERPFLICHTET , KEINE WEITEREN LIZENZEN FÜR DASSELBE GEBIET ZU ERTEILEN UND DEM LIZENZNEHMER IN DIESEM GEBIET NICHT SELBST KONKURRENZ ZU MACHEN. IM ZWEITEN FALL HANDELT ES SICH DAGEGEN UM EINE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ ODER KONZESSION MIT ABSOLUTEM GEBIETSSCHUTZ , BEI DER DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE ABSICHT VERFOLGEN , FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UND DAS FRAGLICHE GEBIET JEDEN WETTBEWERB DRITTER , ETWA VON PARALLELIMPORTEUREN ODER LIZENZNEHMERN FÜR ANDERE GEBIETE , AUSZUSCHALTEN.

54 NACH DIESER KLARSTELLUNG IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB IM VORLIEGENDEN FALL DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT DER LIZENZ , SOWEIT ES SICH UM EINE OFFENE LIZENZ HANDELT , EINE VERHINDERUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BEWIRKT.

55 HIERZU HAT DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VORGETRAGEN , DER SCHUTZ LANDWIRTSCHAFTLICHER INNOVATIONEN MIT HILFE DER SORTENSCHUTZRECHTE STELLE EIN MITTEL ZUR ERMUTIGUNG SOLCHER INNOVATIONEN DAR UND DIE BEFRISTETE EINRÄUMUNG EINES AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTS SEI GEEIGNET , EINEN ZUSÄTZLICHEN ANREIZ FÜR DIE FÖRDERUNG DER INNOVATION ZU SCHAFFEN. DAHER WÜRDE EIN ABSOLUTES VERBOT JEDER - ALSO AUCH DER OFFENEN - AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ ZU EINER VERRINGERUNG DES INTERESSES DER UNTERNEHMEN AN LIZENZEN FÜHREN , WAS DIE VERBREITUNG VON KENNTNISSEN UND TECHNIKEN IN DER GEMEINSCHAFT BEEINTRÄCHTIGEN WÜRDE.

56 DIE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ , DIE GEGENSTAND DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST , BETRIFFT DEN ANBAU UND VERTRIEB VON HYBRIDMAISSAATGUT , DAS VOM INRA NACH JAHRELANGER FORSCHUNGS- UND EXPERIMENTIERTÄTIGKEIT ENTWICKELT WURDE UND DAS DEN DEUTSCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN SAATGUTVERBRAUCHERN ZU DEM ZEITPUNKT , ALS DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM INRA UND DEN KLAEGERN ZUSTANDE KAM , NICHT BEKANNT WAR. AUS DIESEM GRUND ERWEISEN SICH DIE VON DEN STREITHELFERINNEN GEÄUSSERTEN BESORGNISSE IN BEZUG AUF DEN SCHUTZ EINER NEUEN TECHNOLOGIE ALS GERECHTFERTIGT.

57 IM FALLE EINER LIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT FÜR IN EINEM MITGLIEDSTAAT NEU ENTWICKELTES HYBRIDMAISSAATGUT KÖNNTE SICH NÄMLICH EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGES UNTERNEHMEN , WELCHES NICHT SICHER WÄRE , DASS IHM NICHT ANDERE LIZENZNEHMER FÜR DAS IHM ZUGETEILTE GEBIET ODER DER RECHTSINHABER SELBER KONKURRENZ MACHEN , VERANLASST SEHEN , DAS RISIKO DES ANBAUS UND VERTRIEBS DIESES ERZEUGNISSES NICHT ZU ÜBERNEHMEN ; EIN SOLCHES ERGEBNIS WÄRE DER VERBREITUNG EINER NEUEN TECHNOLOGIE ABTRAEGLICH UND WÜRDE SOMIT DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEM NEUEN ERZEUGNIS UND ÄHNLICHEN VORHANDENEN ERZEUGNISSEN IN DER GEMEINSCHAFT BEEINTRÄCHTIGEN.

58 IN ANBETRACHT DER BESONDERHEIT DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE GELANGT DER GERICHTSHOF ZU DER AUFFASSUNG , DASS IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN DIE VERGABE EINER OFFENEN AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ , ALSO EINER LIZENZ , WELCHE DIE STELLUNG DRITTER , WIE DER PARALLELIMPORTEURE UND LIZENZNEHMER FÜR ANDERE GEBIETE , NICHT BETRIFFT , ALS SOLCHE NICHT UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IST.

59 DIE DRITTE RÜGE UNTER B IST ALSO INSOWEIT GERECHTFERTIGT , ALS SIE SICH AUF DIESEN ASPEKT DER AUSSCHLIESSLICHKEIT DER LIZENZ BEZIEHT.

60 WAS DIE STELLUNG DRITTER BETRIFFT , SO WIRFT DIE KOMMISSION DEN VERTRAGSPARTEIEN IM WESENTLICHEN VOR , DEN BEGRIFF DER AUSSCHLIESSLICHKEIT AUF IMPORTEURE , DIE NICHT AN DEN VERTRAG GEBUNDEN SEIEN , NAMENTLICH AUF PARALLELIMPORTEURE , AUSGEDEHNT ZU HABEN. PARALLELIMPORTEURE UND -EXPORTEURE WIE DIE FIRMA DAVID IN DEUTSCHLAND UND DIE FIRMA BOMBERAULT IN FRANKREICH , DIE DEUTSCHEN KÄUFERN INRA-SAATGUT ANGEBOTEN HÄTTEN , SEIEN VERFAHREN UND PRESSIONEN VON SEITEN DES INRA , DER FRASEMA UND DER KLAEGER AUSGESETZT WORDEN , UM DIE AUSSCHLIESSLICHKEITSSTELLUNG DER KLAEGER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT ZU SICHERN.

61 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( RECHTSSACHEN 56 UND 58/64 , CONSTEN , SLG. 1966 , 321 ) FÜHRT DER EINEM LIZENZNEHMER GEWÄHRTE ABSOLUTE GEBIETSSCHUTZ , DER DIE ÜBERWACHUNG UND VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN ERMÖGLICHEN SOLL , ZUR KÜNSTLICHEN AUFRECHTERHALTUNG GETRENNTER NATIONALER MÄRKTE , DIE MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR IST.

62 DIE BRITISCHE REGIERUNG HAT DIE ANSICHT VERTRETEN , EIN VERTRAG ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN KÖNNE NICHT DIE FREIHEIT DER IMPORTEURE BEHINDERN , SAATGUT IM LAND DES RECHTSINHABERS ZU KAUFEN , UM ES NACH DEM LAND DES LIZENZNEHMERS AUSZUFÜHREN , DA MAN SICH NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT AUF EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BERUFEN KÖNNE , UM SICH DEM VERTRIEB EINES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , DAS AUF DEM MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VOM INHABER DIESES RECHTS ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SEI. EIN SOLCHER VERTRAG KÖNNE ALSO NICHT ALS EINE DURCH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTENE VEREINBARUNG ANGESEHEN WERDEN.

63 DIESE ANSICHT VERKENNT JEDOCH , DASS ES ZU DEN AUFGABEN DER KOMMISSION GEHÖRT , GEMÄSS ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG UND DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN VERORDNUNGEN DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN VON UNTERNEHMEN KEINE EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN ; DIESE ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION WIRD NICHT DADURCH BEEINTRÄCHTIGT , DASS VON DERARTIGEN EINSCHRÄNKUNGEN BETROFFENE EINZELPERSONEN ODER UNTERNEHMEN IN DER LAGE WÄREN , SICH AUF BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ZU BERUFEN , UM SICH DIESEN EINSCHRÄNKUNGEN ZU ENTZIEHEN.

64 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE UMSTRITTENEN VERTRAEGE TATSÄCHLICH EINE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS DRITTER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT BEZWECKTEN. NACH ARTIKEL 5 DES VERTRAGES VON 1965 VERPFLICHTET SICH NÄMLICH DAS INRA , ' ' ALLE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM AUSFUHREN ' ' DER FRAGLICHEN SAATGUTSORTEN NACH DEUTSCHLAND ' ' ZU VERHINDERN ' ' , UND ÜBERNIMMT ES , AUCH DIE ERWERBER SEINER RECHTE HIERZU ZU VERPFLICHTEN.

65 IN DER ENTSCHEIDUNG WIRD DIESE KLAUSEL DAHIN AUSGELEGT , DASS SIE BEZWECKE , DRITTE , ALSO KÄUFER VON INRA-SAATGUT IN FRANKREICH , AN DER AUSFUHR DIESES ERZEUGNISSES NACH DEUTSCHLAND ZU HINDERN ( II NR. 3B ). AUS DEN HINDERNISSEN , DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN DEN BEMÜHUNGEN DER FIRMEN DAVID UND BOMBERAULT , INRA-SAATGUT IN DEUTSCHLAND ZU VERKAUFEN , IN DEN WEG GELEGT HABEN , ERGIBT SICH , DASS DIESE AUSLEGUNG ZUTREFFEND IST.

66 ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNT AUSDRÜCKLICH ARTIKEL 5 DES VERTRAGS VON 1965 SOWIE DIE AUSÜBUNG DER SORTENSCHUTZRECHTE DURCH HERRN EISELE ZUR VERHINDERUNG DES VERTRIEBS DES INRA-SAATGUTS IN DEUTSCHLAND DURCH DRITTE. INSOWEIT IST DIE DRITTE RÜGE UNTER B ALSO UNBEGRÜNDET.

67 DIE PRÜFUNG DER DRITTEN RÜGE UNTER B FÜHRT DEMNACH ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG , DASS DIESE RÜGE TEILWEISE BEGRÜNDET IST UND DASS ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER ENTSCHEIDUNG INSOWEIT AUFZUHEBEN IST , ALS ER SICH AUF ARTIKEL 1 DES VERTRAGES VON 1965 BEZIEHT , SOWEIT DIESER VORSIEHT :

- DIE VERPFLICHTUNG DES INRA ODER DER ERWERBER SEINER RECHTE , DAS BETREFFENDE SAATGUT IN DEUTSCHLAND DURCH ANDERE LIZENZNEHMER WEDER ERZEUGEN NOCH VERKAUFEN ZU LASSEN ,

- DIE VERPFLICHTUNG DES INRA ODER DER ERWERBER SEINER RECHTE , DAS GLEICHE SAATGUT IN DEUTSCHLAND WEDER SELBST ZU ERZEUGEN NOCH SELBST ZU VERKAUFEN.

VIERTE RÜGE : DIE GEWÄHRUNG EINER FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG

68 DIE KLAEGER TRAGEN ZUR BEGRÜNDUNG DER VIERTEN RÜGE VOR , IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WERDE EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DESHALB ABGELEHNT , WEIL IM SPEZIELLEN FALL NICHT VON DER ERSCHLIESSUNG EINES NEUEN MARKTES ODER DER EINFÜHRUNG EINES NEUEN PRODUKTS DIE REDE SEIN KÖNNE UND WEIL HERR EISELE IN DEUTSCHLAND EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ GENIESSE. DIESE BEIDEN GRÜNDE SEIEN UNZUTREFFEND. ZUM EINEN HABE DER VERTRAG VON 1965 IM ZEITPUNKT SEINER ANMELDUNG BEI DER KOMMISSION GERADE DEN ZWECK GEHABT , EINEN NEUEN MARKT ZU ERSCHLIESSEN UND EIN NEUES PRODUKT EINZUFÜHREN ; ZUM ANDEREN GINGEN DIE AUSSCHLIESSLICHKEITSBINDUNGEN IN DIESEM VERTRAG NICHT ÜBER DAS HINAUS , WAS ZUR VERBREITUNG DER ARTEN , DIE AUSSERHALB IHRES URSPRUNGSLANDES ANGEBAUT WERDEN KÖNNTEN , UND DAMIT ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG UND -VERTEILUNG ERFORDERLICH SEI.

69 DIE BRITISCHE REGIERUNG HAT ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESER RÜGE AUSGEFÜHRT , NUR WENN DER LIZENZNEHMER DEN SCHUTZ DER AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ GENIESSE , WERDE ER ZUR VERWERTUNG DER FRAGLICHEN SORTENSCHUTZRECHTE BEREIT SEIN ; DIESER SCHUTZ DIENE SOMIT DER VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG UND -VERTEILUNG SOWIE DER FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN ODER WIRTSCHAFTLICHEN FORTSCHRITTS IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3. DER IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGELEGTE MASSSTAB SEI FOLGLICH ZU STRENG.

70 DIE CAISSE DE GESTION DES LICENCES VEGETALES HAT GELTEND GEMACHT , ES HANDELE SICH IM VORLIEGENDEN VERFAHREN UM EIN EMPFINDLICHES UND TECHNISCH HOCH ENTWICKELTES ERZEUGNIS UND IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNE DIE SICHERHEIT DER VERSORGUNG NUR DURCH ERRICHTUNG EINES SELEKTIVEN SYSTEMS ZUR PLANUNG UND MARKTSTABILISIERUNG ERREICHT WERDEN. DIE KOMMISSION HABE , INDEM SIE EINE FREISTELLUNG ABGELEHNT HABE , DEN SPEZIFISCHEN CHARAKTER DER FRAGLICHEN VERTRAEGE VERKANNT.

71 ZUNÄCHST IST ZU BEMERKEN , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE BEURTEILUNG DER HERRN EISELE EINGERÄUMTEN AUSSCHLIESSLICHKEIT BEI DER HERSTELLUNG DURCH VERMEHRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DAHINSTEHEN LÄSST UND SICH AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKT , DASS DIE ZU EINER FREISTELLUNG ERFORDERLICHEN BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT DES VERTRIEBS UND DIE DARIN ENTHALTENEN AUSFUHRVERBOTE NICHT ERFÜLLT SEIEN ( III NR. 1 B ).

72 SODANN IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH DER GERICHTSHOF , DA DIE DRITTE RÜGE UNTER B TEILWEISE ERFOLG HAT , BEI DER BEURTEILUNG DER ABLEHNUNG EINER FREISTELLUNG AUF DIE PRÜFUNG DER VON DER KOMMISSION VORGETRAGENEN ARGUMENTE IN BEZUG AUF DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT DES VERTRIEBS , SOWEIT SIE EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ GEWÄHRT , BESCHRÄNKEN KANN.

73 IN DIESER BEZIEHUNG HEISST ES IN DER ENTSCHEIDUNG , DASS HERR EISELE FÜR DAS SAATGUT , DAS ER IN DEUTSCHLAND UNTER SEINEM AUSSCHLIESSLICHEN VERTRIEBSRECHT VERKAUFE , EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ GENIESSE. EIN SOLCHER SCHUTZ HABE ZUR EINZIGEN UND UNMITTELBAREN FOLGE GEHABT , DASS JEDE EINFUHR VON ORIGINALERZEUGNISSEN , D. H. VON INRA-SAATGUT AUS FRANKREICH , AUF ANDEREN WEGEN VERHINDERT WORDEN SEI , OBWOHL IN DEUTSCHLAND EINE STÄNDIGE NACHFRAGE NACH IHNEN BESTANDEN HABE. DIES SCHLIESSE BEREITS DAS BESTEHEN EINER VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 AUS ( III NR. 1 B ZWEITER GEDANKENSTRICH ).

74 DIE CAISSE DE GESTION DES LICENCES VEGETALES HAT DIESE BEGRÜNDUNG IN ZWEIFEL GEZOGEN. NACH IHRER ANSICHT HANDELT ES SICH BEI DEM GEBIETSSCHUTZ , DEN DER LIZENZNEHMER IM VORLIEGENDEN FALL GENIESSE , EHER UM EINEN RELATIVEN SCHUTZ , DA ES AUF DEM MARKT ZAHLREICHE MAISSAATGUTSORTEN GEBE , DIE AN DIE STELLE DER INRA-SORTEN TRETEN UND DAHER MIT DIESEN SORTEN DIREKT KONKURRIEREN KÖNNTEN.

75 DIE KOMMISSION HAT HIERAUF JEDOCH ZUTREFFEND GEANTWORTET , DIESE AUSFÜHRUNGEN DER CAISSE DE GESTION DES LICENCES VEGETALES BETRÄFEN DAS PROBLEM DER MARKTABGRENZUNG. DIESES STELLE SICH , WENN DIE KOMMISSION ZU PRÜFEN HABE , OB EINE VEREINBARUNG ' ' MÖGLICHKEITEN ERÖFFNET... FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN DEN WETTBEWERB AUSZUSCHALTEN ' ' ( ARTIKEL 85 ABSATZ 3 BUCHSTABE B ). ES SPIELE ABER FÜR DIE FRAGE , OB EINE VEREINBARUNG GEEIGNET SEI , DIE WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG ZU VERBESSERN , KEINE ROLLE.

76 NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG KANN EINE FREISTELLUNG VOM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÜR SOLCHE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN GEWÄHRT WERDEN , DIE ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG ODER ZUR FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN FORTSCHRITTS BEITRAGEN , OHNE DASS DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGT WERDEN , DIE FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE NICHT UNERLÄSSLICH SIND.

77 HANDELT ES SICH ABER UM SAATGUT , DAS VON EINER GROSSEN ANZAHL VON LANDWIRTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON MAIS , EINEM FÜR DIE MENSCHLICHE UND TIERISCHE ERNÄHRUNG WICHTIGEN ERZEUGNIS , VERWENDET WERDEN SOLL , SO GEHT EIN ABSOLUTER GEBIETSSCHUTZ OFFENSICHTLICH ÜBER DAS HINAUS , WAS FÜR DIE VERBESSERUNG DER ERZEUGUNG ODER VERTEILUNG ODER FÜR DIE FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN FORT SCHRITTS UNERLÄSSLICH IST. DIES ZEIGT IM VORLIEGENDEN FALL NAMENTLICH DAS VON DEN PARTEIEN DER VEREINBARUNG ANGESTREBTE VERBOT JEDER PARALLELEINFUHR VON INRA-MAISSAATGUT NACH DEUTSCHLAND , AUCH WENN ES SICH UM VOM INRA SELBST GEWONNENES UND IN FRANKREICH IN DEN VERKEHR GEBRACHTES SAATGUT HANDELT.

78 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DER DEM LIZENZNEHMER GEWÄHRTE ABSOLUTE GEBIETSSCHUTZ , WIE ER IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT WIRD , EINEN AUSREICHENDEN GRUND DARSTELLTE , UM DIE ABLEHNUNG EINER FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ZU RECHTFERTIGEN. FOLGLICH BRAUCHEN DIE IN DER ENTSCHEIDUNG FÜR DIE ABLEHNUNG EINER SOLCHEN FREISTELLUNG ANGEFÜHRTEN WEITEREN GRÜNDE NICHT MEHR GEPRÜFT ZU WERDEN.

79 DIE VIERTE RÜGE IST DEMNACH ZURÜCKZUWEISEN.

FÜNFTE RÜGE : DER VERGLEICH ZWISCHEN DER FIRMA DAVID UND HERRN EISELE

80 DIE FÜNFTE RÜGE BEZIEHT SICH AUF ARTIKEL 1 BUCHSTABE C DER ENTSCHEIDUNG , IN DEM DIE KOMMISSION ARTIKEL 1 DES VERGLEICHS VOM 14. NOVEMBER 1973 ZWISCHEN DER FIRMA DAVID UND HERRN EISELE ALS ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BEZEICHNET , SOWEIT ER DIE VERPFLICHTUNG DER FIRMA DAVID VORSIEHT , SAATGUT DER SORTEN INRA OHNE EINWILLIGUNG DES DEUTSCHEN LIZENZNEHMERS IN DEUTSCHLAND NICHT MEHR ZU VERKAUFEN ODER IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN.

81 AUSWEISLICH DER AKTEN WURDE DIESER VERGLEICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ABGESCHLOSSEN , DEN HERR EISELE VOR DEM LANDGERICHT BAD KREUZNACH WEGEN VERLETZUNG SEINES AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTS ANGESTRENGT HATTE , NACHDEM DIE FIRMA DAVID OHNE SEINE EINWILLIGUNG EINE BESTIMMTE MENGE ZERTIFIZIERTEN SAATGUTS DER INRA-SORTEN AUS FRANKREICH EINGEFÜHRT UND IN DEUTSCHLAND WEITERVERKAUFT HATTE.

82 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND , DIESER VERGLEICH SEI EIN GERICHTLICHER VERGLEICH IM SINNE VON PAR 794 ABSATZ 1 NR. 1 ZIVILPROZESSORDNUNG , DER ZWISCHEN DEN PARTEIEN ZUR BEILEGUNG EINES RECHTSSTREITS SEINEM GANZEN UMFANG NACH VOR EINEM DEUTSCHEN GERICHT ABGESCHLOSSEN WORDEN SEI. EIN SOLCHER VERGLEICH , DER NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT EIN VOLLSTRECKUNGSTITEL SEI , STELLE NICHT NUR EIN ZIVILRECHTLICHES RECHTSGESCHÄFT , SONDERN AUCH EINE PROZESSUALE RECHTSHANDLUNG DAR.

83 DIE KLAEGER FOLGERN DARAUS , WENN DIE KOMMISSION EINEN DERARTIGEN VERGLEICH FÜR NICHTIG ERKLÄRE , GREIFE SIE DAMIT IN DIE GERICHTSBARKEIT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN. IN ANBETRACHT DER NICHTIGKEITSFOLGE DES ARTIKELS 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG HABE DIE KOMMISSION ABER DEN FRAGLICHEN VERGLEICH FÜR NICHTIG ERKLÄRT , ALS SIE EINEN TEIL DAVON ALS ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 QUALIFIZIERT HABE.

84 DIE KOMMISSION ENTGEGNET , NACH DEUTSCHEM RECHT MÜSSE EIN ZUR BEILEGUNG EINES RECHTSSTREITS ABGESCHLOSSENER VERGLEICH DEN FÜR JEDEN ZIVILRECHTLICHEN VERTRAG GELTENDEN ERFORDERNISSEN DES MATERIELLEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DENEN DES WETTBEWERBSRECHTS , GENÜGEN. DER GERICHTLICHE VERGLEICH SEI SOWOHL EIN ZIVILRECHTLICHER VERTRAG ALS AUCH EINE PROZESSHANDLUNG , UND DIE UNWIRKSAMKEIT DES VERTRAGS MACHE DEN GESAMTEN VERGLEICH HINFÄLLIG.

85 DIE KOMMISSION FÜGT HINZU , DIE DEUTSCHE RECHTSPRECHUNG , NAMENTLICH DIE DES BUNDESGERICHTSHOFS , HABE DIESE AUFFASSUNG BESTÄTIGT. NACH DIESER RECHTSPRECHUNG KÖNNE SICH DIE PARTEI EINES PROZESSVERGLEICHS NICHT WIRKSAM AUF SOLCHE BESTIMMUNGEN DES VERGLEICHS BERUFEN , DIE GEGEN DAS DEUTSCHE KARTELLRECHT VERSTIESSEN. ES GEBE KEINEN GRUND DAFÜR , BEI EINEM VERGLEICH , DER GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSREGELN VERSTOSSE , ANDERS ZU ENTSCHEIDEN.

86 DER UMSTRITTENE VERGLEICH IST DEM GERICHTSHOF VORGELEGT WORDEN. DIESER HAT FESTSTELLEN KÖNNEN , DASS ES SICH TATSÄCHLICH UM EINEN GERICHTLICHEN VERGLEICH IM SINNE VON PAR 794 ABSATZ 1 NR. 1 ZIVILPROZESSORDNUNG HANDELT , ALSO UM EINEN VERGLEICH , DER VOR EINEM DEUTSCHEN GERICHT ZUR BEILEGUNG EINES BEI DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ABGESCHLOSSEN WORDEN IST.

87 DER GERICHTLICHE VERGLEICH STELLT ZWAR , WIE DIE KLAEGER VORTRAGEN , EINEN VOLLSTRECKUNGSTITEL DAR ; IHM KOMMT JEDOCH NACH DEUTSCHEM RECHT KEINE RECHTSKRAFT ZU , UND ER KANN DAHER ANDEREN GERICHTEN , BEHÖRDEN ODER DRITTEN GEGENÜBER KEINE WIRKUNG ENTFALTEN. WIE AUSSERDEM DIE KOMMISSION HERVORGEHOBEN HAT , GEHT DIE DEUTSCHE RECHTSPRECHUNG VON DER AUFFASSUNG AUS , DASS EIN GERICHTLICHER VERGLEICH , SOLL ER NICHT UNWIRKSAM SEIN , DIE ZUM ORDRE PUBLIC GEHÖRENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DIE GUTEN SITTEN BEACHTEN MUSS UND DESHALB NICHT GEGEN ZWINGENDE REGELN DES WETTBEWERBSRECHTS VERSTOSSEN DARF.

88 FÜR DIE BEURTEILUNG DES KLAGEVORTRAGS BRAUCHT JEDOCH NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB UND INWIEWEIT EIN VOR EINEM DEUTSCHEN GERICHT ABGESCHLOSSENER PROZESSVERGLEICH WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSREGELN UNWIRKSAM IST. IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD NÄMLICH NUR FESTGESTELLT , DASS DIE VERPFLICHTUNG DER FIRMA DAVID , INRA-SAATGUT OHNE EINWILLIGUNG DES HERRN EISELE IN DEUTSCHLAND NICHT MEHR ZU VERKAUFEN ODER IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DARSTELLE.

89 INSOWEIT BESCHRÄNKT SICH ALSO DIE WIRKUNG DER ENTSCHEIDUNG AUF DAS HERRN EISELE AUFERLEGTE VERBOT , SICH ZUR UNTERBINDUNG DES VERKAUFS ODER INVERKEHRBRINGENS VON INRA-SAATGUT IN DEUTSCHLAND DURCH DIE FIRMA DAVID AUF ARTIKEL 1 DES VERGLEICHS ZU BERUFEN. EIN DERARTIGES VERBOT ENTSPRICHT DER AUFFASSUNG , DIE DEM DEUTSCHEN RECHT ZUGRUNDE LIEGT , WONACH EIN GERICHTLICHER VERGLEICH IM SINNE VON PAR 794 ABSATZ 1 NR. 1 ZIVILPROZESSORDNUNG SOWOHL EINE PROZESSHANDLUNG IST , DIE EINEN RECHTSSTREIT BEENDET , ALS AUCH EIN ZIVILRECHTLICHER VERTRAG , IN DEM DIE PARTEIEN ZWINGENDE RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT AUSSER ACHT LASSEN DÜRFEN.

90 DIE FÜNFTE RÜGE IST SONACH ZURÜCKZUWEISEN.

91 NACH ALLDEM IST DER KLAGE INSOWEIT STATTZUGEBEN , ALS SIE SICH AUF ARTIKEL 1 BUCHSTABE B , ZU ARTIKEL 1 DES VERTRAGS VON 1965 , ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH , BEZIEHT ; IM ÜBRIGEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

92 NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT. IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN , SO DASS JEDE PARTEI UND JEDE STREITHELFERIN IHRE EIGENEN KOSTEN TRAEGT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21. SEPTEMBER 1978 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( IV/28.824 - SORTENSCHUTZRECHT - MAISSAATGUT ; ABL. L 286 , S. 23 ) WIRD INSOWEIT AUFGEHOBEN , ALS ER SICH AUF ARTIKEL 1 DES VERTRAGS VOM 5. OKTOBER 1965 BEZIEHT , SOWEIT DIESER VORSIEHT :

- DIE VERPFLICHTUNG DES INRA ODER DER ERWERBER SEINER RECHTE , DAS BETREFFENDE SAATGUT IN DEUTSCHLAND DURCH ANDERE LIZENZNEHMER WEDER ERZEUGEN NOCH VERKAUFEN ZU LASSEN ,

-DIE VERPFLICHTUNG DES INRA ODER DER ERWERBER SEINER RECHTE , DAS GLEICHE SAATGUT IN DEUTSCHLAND WEDER SELBST ZU ERZEUGEN NOCH SELBST ZU VERKAUFEN.

2.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.

3.JEDE PARTEI UND JEDE STREITHELFERIN TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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