Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.1982
Aktenzeichen: 258/80
Rechtsgebiete: ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS, EGKS-VERTRAG


Vorschriften:

ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ART. 7 ABS. 2
EGKS-VERTRAG ART. 58
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ZWAR KANN DER KLAEGER IM RAHMEN EINER GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG GERICHTETEN ANFECHTUNGSKLAGE DIE RECHTSWIDRIGKEIT BESTIMMER VORSCHRIFTEN ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN GELTEND MACHEN , DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGEWANDT WURDEN ; DIESE MÖGLICHKEIT BIETET SICH IHM JEDOCH NUR DANN , WENN DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG AUF DEN VORSCHRIF TEN BERUHT , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT GELTEND GEMACHT WIRD.

2. OBWOHL DURCH DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 , WENNGLEICH SIE ERST AM 31. OKTOBER 1980 IN KRAFT TRAT , ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE FÜR DIE ZEIT AB 1. OKTOBER 1980 FESTGESETZT WURDEN , ENTFALTETE SIE KEINE ECHTE RÜCKWIRKUNG , DA DIE UN TERNEHMEN DURCH ANPASSUNG IHRER PRODUKTION IN DEN MONATEN NOVEMBER UND DEZEMBER IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS LAUFENDE QUARTAL EINHALTEN UND SO JEDEN DIE MÖGLICHKEIT EINER AHNDUNG BEGRÜNDENDEN RECHTSVERSTOSS VERMEIDEN KONNTEN.

3. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBIETET ES ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS SCHUTZWÜRDIGE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.

4. ZWAR MUSS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER IHR NACH ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG , IM HINBLICK AUF DIE FESTSETZUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANZUSTELLEN , DIE UNTERNEHMEN UND DIE UNTERNEHMENSVERBÄNDE BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER UNTERSUCHUNGEN ANHÖREN ; DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS SIE JEDES UNTERNEHMEN EINZELN KONSULTIEREN ODER DIE ZUSTIMMUNG DER STAHLUNTERNEHMEN ZU DEN VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN EINHOLEN MUSS.

5. WIE SICH AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 58 PAR 1 EGKS-VERTRAG ERGIBT , KANN DIE KOMMISSION MASSNAHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 74 GLEICHZEITIG MIT ALLEN EVENTÜLL NACH ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN ' ' ERFORDERLICHENFALLS ' ' ERGREIFEN. DIE BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT SOLCHER MASSNAHMEN IST MIT DER EINSCHRÄNKUNG , DASS DER GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT HIN ÜBERPRÜFEN KANN , SACHE DER KOMMISSION.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1982. - SPA METALLURGICA RUMI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL. - RECHTSSACHE 258/80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA METALLURGICA RUMI SA HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24. NOVEMBER 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 1. NOVEMBER 1980 , DURCH DIE DIE KOMMISSION IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 291 , S. 1 ) DIE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE KLAEGERIN FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1980 FESTGESETZT HAT.

2 DIE KLAGE IST NICHT AUF EINE ANGEBLICH UNRICHTIGE FESTSETZUNG DER INDIVIDÜLLEN QUOTEN DER KLAEGERIN GESTÜTZT. NACH DEREN ANSICHT ERGIBT SICH DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZUM EINEN DARAUS , DASS DURCH DIESE VERSCHIEDENE VON DER KLAEGERIN ALS RECHTSWIDRIG ANGESEHENE VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ANGEWANDT WORDEN SEIEN , UND ZUM ANDEREN DARAUS , DASS DIE KOMMISSION BEI DER DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 13 DIESER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NICHT DAFÜR GESORGT HABE , DASS DIE ÜBERPRÜFER DIE GEWÄHR FÜR DAS MASS AN UNABHÄNGIGKEIT BÖTEN , DAS FÜR DEN SCHUTZ DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES DER UNTERNEHMEN UNERLÄSSLICH SEI.

ZUM ERSTEN KLAGEGRUND

3 DIESER KLAGEGRUND BETRIFFT DEN UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 UND IN ARTIKEL 13 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS VORGESEHENEN BESICHTIGUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN BEDIENSTETEN KONKURRIERENDER UNTERNEHMEN ÜBERTRAGEN HABEN SOLL , SO DASS DIE WAHRUNG DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES NICHT GEWÄHRLEISTET GEWESEN SEI. SOLCHE BEDIENSTETEN KÖNNEN NACH ANSICHT DER KLAEGERIN NICHT ALS ' ' DRITTE ' ' ODER ALS ' ' UNABHÄNGIGE ' ' PERSONEN IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DER ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN. DIE KOMMISSION HABE DAHER DIESE VORSCHRIFTEN FALSCH ANGEWANDT.

4 DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH NICHT GELTEND GEMACHT , ANLÄSSLICH DER VON DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN BESICHTIGUNGEN OPFER IRGENDEINER VERLETZUNG DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES GEWORDEN ZU SEIN. DIESER KLAGEGRUND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND

5 DER ZWEITE KLAGEGRUND BETRIFFT ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS , WONACH DAS UNTERNEHMEN BEI LIEFERUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES NICHT DAS VOR INKRAFTTRETEN DER QUOTENREGELUNG BESTEHENDE VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN LIEFERUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DEN GESAMTLIEFERUNGEN ÜBERSCHREITEN DARF.

6 ZWAR KANN DER KLAEGER IM RAHMEN EINER GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG GERICHTETEN ANFECHTUNGSKLAGE DIE RECHTSWIDRIGKEIT BESTIMMTER VORSCHRIFTEN ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN GELTEND MACHEN , DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGEWANDT WURDEN ; DIESE MÖGLICHKEIT BIETET SICH IHM JEDOCH NUR DANN , WENN DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG AUF DEN VORSCHRIFTEN BERUHT , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT GELTEND GEMACHT WIRD.

7 IM VORLIEGENDEN FALL BETRIFFT DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG NICHT DIE DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ; IHRE RECHTMÄSSIGKEIT HÄNGT NICHT VON DER RECHTMÄSSIGKEIT DIESER VORSCHRIFT AB. DEREN DURCHFÜHRUNG ERGIBT SICH UNMITTELBAR AUS DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG , OHNE DASS ES EINER AN DIE UNTERNEHMEN GERICHTETEN EINZELFALLENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BEDÜRFTE. DER EGKS-VERTRAG SIEHT AUSSER FÜR DEN FALL DES ERMESSENSMISSBRAUCHS KEINE DIREKTEN KLAGEN DER UNTERNEHMEN GEGEN SOLCHE VORSCHRIFTEN VOR. ER ERMÖGLICHT JEDOCH EINE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG ALLER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION , DURCH DIE GEGEN EIN UNTERNEHMEN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG EINE GELDBUSSE VERHÄNGT WIRD. DIESER KLAGEGRUND IST SOMIT UNZULÄSSIG.

ZUM DRITTEN KLAGEGRUND

8 MIT DIESEM KLAGEGRUND RÜGT DIE KLAEGERIN , DASS DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS , DIE ERST AM 31. OKTOBER 1980 , DEM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , IN KRAFT GETRETEN SEI , DIE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE FÜR DIE ZEIT AB 1. OKTOBER 1980 FESTGESETZT WORDEN SEIEN. SIE ENTFALTE RÜCKWIRKUNG UND VERSTOSSE DAMIT GEGEN DIE ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE , DIE BEI DER ANWENDUNG DES VERTRAGS ZU BEACHTEN SEIEN. SIE WIRKE SICH DAHIN GEHEND AUS , DASS DIE IM OKTOBER 1980 ABGESCHLOSSENEN GESCHÄFTSVORGÄNGE NACHTRAEGLICH RECHTLICHE BEDEUTUNG FÜR DIE FRAGE ERLANGTEN , OB DAS SPÄTERE VERHALTEN DES UNTERNEHMENS RECHTMÄSSIG ODER UNRECHTMÄSSIG GEWESEN SEI. WENN DIE PRODUKTIONS- UND LIEFERMENGEN IM MONAT OKTOBER DIE FÜR DAS QUARTAL ZUGEWIESENE QUOTE ÜBERSCHRITTEN HÄTTEN , FÜHRE DIE RÜCKWIRKUNG DER BEANSTANDETEN VOR SCHRIFTEN DAZU , DASS HANDLUNGEN IM NACHHINEIN RECHTSWIDRIG WÜRDEN , DIE DIES BEI IHRE VORNAHME NOCH NICHT GEWESEN SEIEN. ZWAR HABE DIE KOMMISSION IHRE ABSICHTEN BEKANNTGEGEBEN , DOCH HABE DIE PRESSE IN EINER WEISE ÜBER DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN IM MINISTERRAT BERICHTET , DASS DIE ANNAHME DES ENTWURFS DER KOMMISSION UNWAHRSCHEINLICH GESCHIENEN HABE UND DIE UNTERNEHMEN IHM NICHT HÄTTEN RECHNUNG TRAGEN KÖNNEN.

9 DIE KLAEGERIN HAT NICHTS DAFÜR VORGETRAGEN , DASS BESTIMMTE UNTERNEHMEN IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1980 VOR INKRAFTRETEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ETWA TATSÄCHLICH AUSGESCHÖPFT HATTEN. DIESER - WOHL EHER UNWAHRSCHEINLICHE - FALL IST JEDENFALLS BEI DER KLAEGERIN NICHT EINGETRETEN UND BRAUCHT DAHER NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN.

10 DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ENTFALTETE DEMNACH KEINE ECHTE RÜCKWIRKUNG , DIE DIE UNTERNEHMEN DURCH ANPASSUNG IHRER PRODUKTION IN DEN MONATEN NOVEMBER UND DEZEMBER IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS LAUFENDE QUARTAL EINHALTEN UND SO JEDEN DIE MÖGLICHKEIT EINER AHNDUNG BEGRÜNDENDEN RECHTSVERSTOSS VERMEIDEN KONNTEN.

11 ÜBERDIES VERBIETET ES DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS SCHUTZWÜRDIGE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.

12 DIESE BEIDEN VORAUSSETZUNGEN SIND IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT. UM ZU VERMEIDEN , DASS UNTERNEHMEN IHRE ERZEUGUNG IM OKTOBER IM HINBLICK AUF DIE SPÄTER VORZUNEHMENDEN KÜRZUNGEN ERHÖHEN WÜRDEN , MUSSTE DER MONAT OKTOBER IN DIE REGELUNG EINBEZOGEN WERDEN. AUSSERDEM HAT DIE KOMMISSION DAS SCHUTZWÜRDIGE VERTRAUEN DER BETROFFENEN DADURCH BEACHTET , DASS SIE DURCH DIE MITTEILUNG VOM 11. OKTOBER 1980 ( ABL. C 264 , S. 2 ) IHRE ABSICHT BEKANNTGAB , DEN MONAT OKTOBER IN DIE QUOTENREGELUNG EINZUBEZIEHEN , UND DASS SIE EINE AM GLEICHEN TAG VERÖFFENTLICHTE ENTSCHEIDUNG ( ABL. L 268 , S. 25 ) ERLIESS , DURCH DIE DIE UNTERNEHMEN ZU ANGABEN ÜBER IHRE ERZEUGUNG IM OKTOBER 1980 VERPFLICHTET WURDEN. ZWAR ENTHÄLT DIE MITTEILUNG DER KOMMISSION VOM 11. OKTOBER 1980 KEINEN HINWEIS AUF DIE HÖHE DER QUOTEN , SO DASS DIE UNTERNEHMEN MÖGLICHERWEISE KEINE EINDEUTIGEN KONSEQUENZEN AUS DER EMPFEHLUNG DER KOMMISSION ZIEHEN KONNTEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS IHRE ERZEUGUNG DIE FÜR DAS GANZE QUARTAL ZUGETEILTEN QUOTEN ÜBERSCHREITEN WÜRDE ; DIES ÄNDERT ABER NICHTS DARAN , DASS DIE UNTERNEHMEN VON DEN ABSICHTEN DER KOMMISSION UNTERRICHTET WAREN.

ZUM VIERTEN KLAGEGRUND

13 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN HAT DIE KOMMISSION NICHT DEM DURCH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG AUFGESTELLTEN ERFORDERNIS DER ANHÖRUNG DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN GENÜGT ; NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT SETZT DIE KOMMISSION DIE QUOTEN AUFGRUND VON UNTERSUCHUNGEN FEST , DIE SIE UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANGESTELLT HAT. DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE IHRE VORSCHLAEGE DURCHGESETZT , OHNE DASS DER VERBAND DER ITALIENISCHEN STAHLUNTERNEHMER DIE ZEIT UND DIE MÖGLICHKEIT GEHABT HABE , GEGENVORSCHLAEGE ZUR METHODE DER BERECHNUNG DER QUOTEN UND ZUR PROZENTUALEN KÜRZUNG DER ERZEUGUNG ZU UNTERBREITEN.

14 DIE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION , UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANZUSTELLEN , IST JEDOCH IN EINEM WEITEREN SINN AUSZULEGEN , ALS DIE KLAEGERIN DIES TUT. DIE KOMMISSION UNTERRICHTET SICH NÄMLICH ÜBER DIE ALLGEMEINE LAGE DER STAHLINDUSTRIE UND IHRER VERSCHIEDENEN SEKTOREN , INDEM SIE LAUFEND UNTERSUCHUNGEN DURCHFÜHRT. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE UNTERNEHMEN UND IHRE VERBÄNDE NACH ARTIKEL 46 EGKS-VERTRAG BERECHTIGT SIND , DER HOHEN BEHÖRDE ZU DEN SIE ANGEHENDEN FRAGEN ANREGUNGEN ODER BEMERKUNGEN JEDER ART VORZULEGEN. AUSSERDEM IST DIE KLAEGERIN WIE JEDES ANDERE STAHLUNTERNEHMEN VERPFLICHTET , REGELMÄSSIG BEZIFFERTE ANGABEN ÜBER IHRE PRODUKTION UND ÜBER IHRE PREISE ZU MACHEN. DIE KOMMISSION HAT ABER AUCH BESONDERE UNTERSUCHUNGEN IM HINBLICK AUF DAS QUOTENSYSTEM DURCHGEFÜHRT. ALLE DIESE VERSCHIEDENEN ELEMENTE STELLEN DIE UNTERSUCHUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 58 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG DAR , DIE DIE KOMMISSION BERÜCKSICHTIGEN KONNTE.

15 ZWAR MUSS DIE KOMMISSION DIE UNTERNEHMEN UND DIE UNTERNEHMENSVERBÄNDE BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER UNTERSUCHUNGEN ANHÖREN ; DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS SIE JEDES UNTERNEHMEN EINZELN KONSULTIEREN ODER DIE ZUSTIMMUNG DER STAHLUNTERNEHMEN ZU DEN VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 58 EINHOLEN MUSS. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION DIE STAHLUNTERNEHMEN ÜBER DIE VON IHR BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN UNTERRICHTET UND ZUSAMMENKÜNFTE MIT DEN VERBÄNDEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN EINSCHLIESSLICH DES VERBANDS DER ITALIENISCHEN BETONSTAHLERZEUGER DURCHGEFÜHRT , BEI DENEN DIESE DER KOMMISSION IHRE VORSCHLAEGE UNTERBREITEN KONNTEN. DIE KLAEGERIN WAR ZUMINDEST BEI EINER DIESER ZUSAMMENKÜNFTE , NÄMLICH BEI DER ZUSAMMENKUNFT VOM 17. OKTOBER 1980 , VERTRETEN. DIE KOMMISSION HAT SOMIT IHRE VERPFLICHTUNG ERFÜLLT , UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANZUSTELLEN.

ZUM FÜNFTEN KLAGEGRUND

16 DIE KLAEGERIN MACHT ES DER KOMMISSION ZUM VORWURF , DASS SIE NICHT DIE MASSNAHMEN GEGEN EINFUHREN GETROFFEN HAT , DIE ARTIKEL 74 EGKS-VERTRAG FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DIESE EINFUHREN FÜR DIE ERZEUGUNG ÄHNLICHER ODER DIREKT KONKURRIERENDER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT EINEN SCHWERWIEGENDEN NACHTEIL MIT SICH BRINGEN ODER MIT SICH ZU BRINGEN DROHEN.

17 WIE SICH AUS DEM WORTLAUT VOM ARTIKEL 58 ERGIBT , KANN DIE KOMMISSION MASSNAHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 74 GLEICHZEITIG MIT ALLEN EVENTÜLL NACH ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN ' ' ERFORDERLICHENFALLS ' ' ERGREIFEN. DIE BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT SOLCHER MASSNAHMEN IST MIT DER EINSCHRÄNKUNG , DASS DER GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT HIN ÜBERPRÜFEN KANN , SACHE DER KOMMISSION.

18 DIE KLAEGERIN HAT NICHTS VORGEBRACHT , WAS FÜR DEN VON IHR BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCH DER KOMMISSION SPRECHEN KÖNNTE. DIESE HAT VIELMEHR SCHON VOR EINFÜHRUNG DES QUOTENSYSTEMS MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DES PREISNIVEAUS UND DER MENGE DER AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN STAHLERZEUGNISSE GETROFFEN. INSBESONDERE HAT SIE BASISPREISE FESTGESETZT , VEREINBARUNGEN MIT DEN DRITTLÄNDERN GETROFFEN UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN ERGRIFFEN. BEI ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS HAT SIE DIESE ÜBERWACHUNG NOCH VERSTÄRKT UND DIE BASISPREISE NEU FESTGESETZT. NACH DEN ZAHLENANGABEN DER KOMMISSION SIND IM ÜBRIGEN DIE EINFUHREN ZWISCHEN 1977 UND 1979 ZURÜCKGEGANGEN UND HAT SICH DIESE TENDENZ VOR UND NACH EINFÜHRUNG DES QUOTENSYSTEMS FORTGESETZT. DER KOMMISSION KANN ALSO NICHT DER VORWURF GEMACHT WERDEN , SIE HABE NICHT IN AUSREICHENDEM MASSE VERSUCHT , DIE EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ZU ERSCHWEREN.

19 ÜBERDIES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION BEI IHREN VERHANDLUNGEN MIT DEN DRITTLÄNDERN NICHT GERINGEN SCHWIERIGKEITEN GEGENÜBERSTEHT , DA DIE EGKS MEHR STAHL AUSFÜHRT ALS EINFÜHRT. DIE KOMMISSION MUSS DAHER VERSUCHEN , DIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT EINZUSCHRÄNKEN , ZUGLEICH ABER SICHERSTELLEN , DASS WEITER AUS DER GEMEINSCHAFT EXPORTIERT WERDEN KANN. SIE MUSSTE BEFÜRCHTEN , DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ABTRAEGLICHE VERGELTUNGSMASSNAHMEN DER DRITTLÄNDER AUSZULÖSEN , WENN SIE DIESEN GEGENÜBER NICHT AUSGEHANDELTE RESTRIKTIVE ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN HÄTTE.

20 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

21 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

22 DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. IHR SIND DAHER DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN AUFZUERLEGEN , DIE DURCH DEN ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN ENTSTANDEN SIND.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2.DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN ZU TRAGEN , DIE DURCH DEN ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN ENTSTANDEN SIND.

Ende der Entscheidung

Zurück