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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1987
Aktenzeichen: 258/84
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2089/84, EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 3017/79
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 2089/84 Art. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 2 | |
VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 3 |
1. RECHTSAKTE, DURCH DIE IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 3017/79 ANTIDUMPINGZÖLLE EINGEFÜHRT WERDEN, KÖNNEN DIEJENIGEN PRODUZIERENDEN UND EXPORTIERENDEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, DIE NACHWEISEN KÖNNEN, DASS SIE IN DEN RECHTSAKTEN DER KOMMISSION ODER DES RATES NAMENTLICH GENANNT SIND ODER VON DEN VORHERGEHENDEN UNTERSUCHUNGEN BETROFFEN WAREN.
WENN DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG JEDOCH EINER REIHE IN BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN NIEDERGELASSENER HERSTELLER ODER EXPORTEURE, DIE NAMENTLICH GENANNT WERDEN, UND DEN ANDEREN, NICHT BEZEICHNETEN UNTERNEHMEN, DIE IN DIESEN LÄNDERN DERSELBEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT NACHGEHEN, UNTERSCHIEDLICHE ANTIDUMPINGZÖLLE AUFERLEGT, IST EINE FIRMA NUR VON DEN BESTIMMUNGEN DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN, DIE IHR EINEN BESONDEREN ANTIDUMPINGZOLL AUFERLEGEN UND DESSEN HÖHE FESTSETZEN, NICHT ABER VON DENJENIGEN, MIT DENEN ANDEREN UNTERNEHMEN ANTIDUMPINGZÖLLE AUFERLEGT WERDEN.
2. ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 3017/79 SCHREIBT NICHT VOR, DASS DER NORMALWERT UND DER AUSFUHRPREIS, DEREN VERGLEICH DIE BESTIMMUNG DER DUMPINGSPANNE ERMÖGLICHT, IM RAHMEN DES VERFAHRENS ZUR FESTLEGUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN NACH DENSELBEN METHODEN ZU BERECHNEN SIND.
DIE WAHL ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 13 BUCHSTABE*B DER VERORDNUNG NR. 3017/79 GENANNTEN BERECHNUNGSMETHODEN SETZT DIE BEURTEILUNG KOMPLEXER WIRTSCHAFTLICHER SACHVERHALTE VORAUS; DIE GERICHTLICHE PRÜFUNG EINER SOLCHEN BEURTEILUNG IST AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN EINGEHALTEN WORDEN SIND, OB DER BERÜCKSICHTIGTE SACHVERHALT ZUTREFFEND FESTGESTELLT WORDEN IST UND OB KEINE OFFENSICHTLICH FEHLERHAFTE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS UND KEIN ERMESSENSMISSBRAUCH VORLIEGEN.
IM UNTERSCHIED ZU DER METHODE DES GEWICHTETEN DURCHSCHNITTSPREISES LASSEN SICH DURCH DIE METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT BESTIMMTE PRAKTIKEN VERHINDERN, MIT DENEN DAS DUMPING DURCH DIE ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER, ZUM TEIL ÜBER UND ZUM TEIL UNTER DEM NORMALWERT LIEGENDER PREISE VERSCHLEIERT WERDEN SOLL. BEI EINER SOLCHEN SACHLAGE KANN DIE ANWENDUNG DER METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT IN ANBETRACHT DES VON DEM ORGAN MIT DEN ANTIDUMPINGZÖLLEN VERFOLGTEN ZWECKS KEINE OFFENSICHTLICH FEHLERHAFTE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS DARSTELLEN.
VERFÜGEN DIE ORGANE ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DER ZUR VERWIRKLICHUNG IHRER POLITIK ERFORDERLICHEN MITTEL, SO DÜRFEN DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER NICHT AUF DIE BEIBEHALTUNG DES URSPRÜNGLICH GEWÄHLTEN MITTELS VERTRAUEN, DAS DIE ORGANE IM RAHMEN DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNISSE ÄNDERN KÖNNEN; DER ERSATZ DER VORHER ANGEWANDTEN METHODE DURCH DIESE METHODE BRAUCHTE DAHER NICHT IM VORAUS ANGEKÜNDIGT ZU WERDEN, UM ES DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN ZU ERMÖGLICHEN, IHRE HANDELSPRAKTIKEN ZU ÄNDERN.
3. DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 BUCHSTABE*C DER VERORDNUNG NR.*3017/79 VORGENOMMENEN BERICHTIGUNGEN UNTERSCHEIDEN SICH SOWOHL HINSICHTLICH IHRES ZWECKS ALS AUCH HINSICHTLICH IHRER VORAUSSETZUNGEN VON DEN BERICHTIGUNGEN, DIE IM RAHMEN DER ERRECHNUNG DES AUSFUHRPREISES GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 8 BUCHSTABE*B VORGENOMMEN WERDEN; NACH DER LETZTGENANNTEN VORSCHRIFT WIRD DER AUSFUHRPREIS NEU ERRECHNET, WENN DER FÜR DEN VERKAUF ZUR AUSFUHR VEREINBARTE PREIS WEGEN DER VERBINDUNGEN ZWISCHEN DEM AUSFÜHRER UND DEM EINFÜHRER NICHT HERANGEZOGEN WERDEN KANN, UND ZWAR IN DER WEISE, DASS DER PREIS, ZU DEM DIE EINGEFÜHRTE WARE ERSTMALS AN EINEN UNABHÄNGIGEN KÄUFER WEITERVERKAUFT WIRD, ALS GRUNDLAGE HERANGEZOGEN WIRD. MIT HILFE DER BERICHTIGUNGEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 BUCHSTABE*C SOLL DER NACH DEN REGELN DES ARTIKELS*2 ABSÄTZE 3 BIS 8 BERECHNETE AUSFUHRPREIS ODER NORMALWERT NACH MASSGABE OBJEKTIVER KRITERIEN BERICHTIGT WERDEN, DIE BESONDERHEITEN DES JEWEILIGEN MARKTES ENTSPRECHEN, SICH IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE AUF DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN AUSWIRKEN UND FOLGLICH DIE VERGLEICHBARKEIT DER PREISE BEEINTRÄCHTIGEN. IM GEGENSATZ ZU DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 8 VORGESEHENEN BERICHTIGUNGEN WERDEN DIE BERICHTIGUNGEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 NICHT VON AMTS WEGEN VORGENOMMEN, UND DIE PARTEI, DIE DIE VORNAHME SOLCHER BERICHTIGUNGEN BEANTRAGT, MUSS DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS SIE ERFORDERLICH SIND, UM DIE VERGLEICHBARKEIT DER PREISE SICHERZUSTELLEN.
4. KEINE VORSCHRIFT DER VERORDNUNG NR. 3017/79 VERPFLICHTET DIE GEMEINSCHAFTSORGANE, PREISVERPFLICHTUNGSANGEBOTE DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ANZUNEHMEN, DIE VON EINER DER FESTSETZUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN VORAUSGEHENDEN UNTERSUCHUNG ERFASST WERDEN. VIELMEHR ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 10 DIESER VERORDNUNG, DASS DIE ORGANE IM RAHMEN IHRES ERMESSENS DARÜBER BEFINDEN, OB SOLCHE VERPFLICHTUNGEN ANNEHMBAR SIND.
DIE ABLEHNUNG EINES VERPFLICHTUNGSANGEBOTS KANN VON EINEM GERICHT NICHT BEANSTANDET WERDEN, WENN DIE GRÜNDE, AUF DIE SIE SICH STÜTZT, DAS DEN ORGANEN ZUSTEHENDE ERMESSEN NICHT ÜBERSCHREITEN.
5. ES KANN NICHT ANGEHEN, DASS DAS ANTIDUMPINGVERFAHREN NICHT ZU ENDE GEFÜHRT ODER EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS ALLEIN DESHALB NICHT ERFOLGEN KANN, WEIL DIE VON DEM VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL BETROFFENEN FIRMEN NACH DEM ENDE DES DURCH DIE UNTERSUCHUNG ERFASSTEN ZEITRAUMS VON GENAU BESTIMMTER UND NOTWENDIGERWEISE ZEITLICH BEGRENZTER DAUER FREIWILLIGE PREISERHÖHUNGEN VORGENOMMEN HABEN.
DERARTIGE PREISERHÖHUNGEN KÖNNEN GEGEBENENFALLS ANLASS ZUR ÜBERPRÜFUNG DER SACHLAGE NACH ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 3017/79 GEBEN ODER ZU EINER ERSTATTUNG DER ERHOBENEN ZÖLLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DIESER VERORDNUNG FÜHREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 7. MAI 1987. - NIPPON SEIKO KK GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - NICHTIGKEITSKLAGE - DUMPING - ANTI-DUMPING-ZOELLE. - RECHTSSACHE 258/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGERIN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 5.*DEZEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ART IKEL 173 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR.*2089/84 DES RATES VOM 19.*JULI 1984 ( ABL. L*193, S.*1 ), MIT DER EIN ENDGÜLTIGER ANTIDUMPINGZOLL AUF EINFUHREN VON KUGELLAGERN MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER BIS ZU 30*MM MIT URSPRUNG IN JAPAN UND SINGAPUR EINGEFÜHRT WURDE.
2 MIT DER VERORDNUNG NR.*744/84 VOM 19.*MÄRZ 1984 ( ABL. L*79, S.*8 ) HATTE DIE KOMMISSION EINEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL AUF EINFUHREN DIESER KUGELLAGER MIT URSPRUNG IN JAPAN UND SINGAPUR EINGEFÜHRT.
3 DIE KLAGE IST IN ERSTER LINIE AUF AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR.*2089/84 IN IHRER GESAMTHEIT, HILFSWEISE AUF AUFHEBUNG DIESER VERORDNUNG, SOWEIT SIE DIE KLAEGERIN BETRIFFT, GERICHTET, NÄMLICH AUF AUFHEBUNG DES ARTIKELS*1, SOWEIT MIT IHM DER ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGZOLL AUF DIE VON DER KLAEGERIN HERGESTELLTEN UND AUSGEFÜHRTEN KLEINKUGELLAGER AUF 14,71*% FESTGESETZT WIRD, UND AUF AUFHEBUNG DES ARTIKELS*2 DIESER VERORDNUNG, SOWEIT ER VORSCHREIBT, DASS DIE BETRAEGE, DIE ALS FÜR DIE KLAEGERIN GELTENDER VORLÄUFIGER ANTIDUMPINGZOLL ERHOBEN WURDEN, ENDGÜLTIG VEREINNAHMT WERDEN.
4 WEGEN DES RECHTLICHEN RAHMENS, DES SACHVERHALTS UND DES VORBRINGENS DER BETEILIGTEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
5 DER RAT HÄLT DIE KLAGE NUR INSOWEIT FÜR ZULÄSSIG, ALS SIE SICH GEGEN DEN DER KLAEGERIN AUFERLEGTEN ANTIDUMPINGZOLL RICHTET. DA DER ANGEFOCHTENE RECHTSAKT EINE VERORDNUNG SEI, KÖNNTEN NUR DIE BESTIMMUNGEN, DIE DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN, GEGENSTAND EINER NICHTIGKEITSKLAGE SEIN.
6 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( SIEHE NAMENTLICH DAS URTEIL VOM 21.*FEBRUAR 1984 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 239 UND 275/82, ALLIED CORPORATION U.*A./KOMMISSION, SLG. 1984, 1005 ) KÖNNEN DIE RECHTSAKTE, DURCH DIE IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES VOM 20.*DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L*339, S.*1 ) ANTIDUMPINGZÖLLE EINGEFÜHRT WERDEN, DIEJENIGEN PRODUZIERENDEN UND EXPORTIERENDEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, DIE NACHWEISEN KÖNNEN, DASS SIE IN DEN RECHTSAKTEN DER KOMMISSION ODER DES RATES NAMENTLICH GENANNT SIND ODER VON DEN VORHERGEHENDEN UNTERSUCHUNGEN BETROFFEN WAREN. DER RAT STELLT NICHT IN ABREDE, DASS DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG DIE KLAEGERIN, DIE IN IHR NAMENTLICH GENANNT WIRD, UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT.
7 MIT DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG WURDEN JEDOCH KEINE ALLGEMEINEN REGELN AUFGESTELLT, DIE FÜR EINE GESAMTHEIT UNTERSCHIEDSLOS BETROFFENER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GELTEN; SIE ERLEGT VIELMEHR EINER REIHE IN JAPAN UND IN SINGAPUR NIEDERGELASSENER HERSTELLER ODER EXPORTEURE VON KLEINKUGELLAGERN, DIE NAMENTLICH GENANNT WERDEN, UND DEN ANDEREN, NICHT BEZEICHNETEN UNTERNEHMEN, DIE IN DIESEN LÄNDERN DERSELBEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT NACHGEHEN, UNTERSCHIEDLICHE ANTIDUMPINGZÖLLE AUF. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE KLAEGERIN NUR VON DEN BESTIMMUNGEN DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN, DIE IHR EINEN BESONDEREN ANTIDUMPINGZOLL AUFERLEGEN UND DESSEN HÖHE FESTSETZEN, NICHT ABER VON DENJENIGEN, MIT DENEN ANDEREN UNTERNEHMEN ANTIDUMPINGZÖLLE AUFERLEGT WERDEN.
8 DEMNACH IST DER VOM RAT ERHOBENEN EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT STATTZUGEBEN; DER HAUPTANTRAG DER KLAEGERIN AUF AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR.*2089/84 IN IHRER GESAMTHEIT IST ABZUWEISEN. DAGEGEN IST DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE INSOWEIT ZU PRÜFEN, ALS MIT IHR HILFSWEISE DIE AUFHEBUNG DERJENIGEN BESTIMMUNGEN DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG BEGEHRT WIRD, DIE AUSSCHLIESSLICH DIE KLAEGERIN BETREFFEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
9 DIE KLAEGERIN ERHEBT MEHRERE RÜGEN, DIE SICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRES VORBRINGENS WIE FOLGT ORDNEN LASSEN :
- MIT MEHREREN RÜGEN WIRD DIE METHODE DER BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNE ALS RECHTSWIDRIG BEANSTANDET. INSOWEIT FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS :
- ZUR BERECHNUNG DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES SEIEN UNTERSCHIEDLICHE METHODEN ANGEWANDT WORDEN.
- DIE ZUR FESTSTELLUNG DES AUSFUHRPREISES ANGEWENDETE METHODE DER BERECHNUNG "FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT" SEI UNBILLIG.
- DIE WAHL DIESER METHODE SEI NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET.
- DIE ANWENDUNG DIESER NEUEN METHODE VERSTOSSE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT, DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG.
- BEI DER ERMITTLUNG DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES SEIEN UNTERSCHIEDLICHE BERICHTIGUNGEN VORGENOMMEN WORDEN.
- MIT EINER RÜGE WIRD GELTEND GEMACHT, DIE WEIGERUNG, DIE ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN ODER ZUMINDEST DIE VON DER KLAEGERIN BESCHLOSSENEN PREISERHÖHUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, SEI RECHTSWIDRIG.
- MIT EINER RÜGE WIRD GELTEND GEMACHT, DER UMFANG DER SCHÄDIGUNG, DIE DER BETROFFENE WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT ANGEBLICH ERLITTEN HABE UND DER MIT DER HÖHE DER DUMPINGSPANNE ANGESETZT WORDEN SEI, SEI UNZUREICHEND BEGRÜNDET.
- MIT EINER RÜGE WIRD GELTEND GEMACHT, DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG LASSE DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS ZU, OHNE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DER ENDGÜLTIGE ZOLL NIEDRIGER ALS DER VORLÄUFIGE ZOLL SEI.
I - ZU DEN RÜGEN, MIT DENEN DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER METHODE ZUR BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNE GELTEND GEMACHT WIRD
10 ZUNÄCHST IST, UM DIE TRAGWEITE DES VORBRINGENS DER KLAEGERIN ZU BESTIMMEN, DARAUF HINZUWEISEN, DASS NACH ARTIKEL 2 ABSÄTZE*2 UND 3 BUCHSTABE*A DER VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES EINE WARE ALS GEGENSTAND EINES DUMPINGS GILT, WENN IHR AUSFUHRPREIS NACH DER GEMEINSCHAFT NIEDRIGER IST ALS DER NORMALWERT DER GLEICHARTIGEN WARE, DAS HEISST DER IM NORMALEN HANDELSVERKEHR GEZAHLTE PREIS DER ZUM VERBRAUCH IM AUSFUHRLAND BESTIMMTEN GLEICHARTIGEN WARE. GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 13 BUCHSTABE*A DER VERORDNUNG NR.*3017/79 IST UNTER DUMPINGSPANNE "DER BETRAG ZU VERSTEHEN, UM DEN DER NORMALWERT ÜBER DEM AUSFUHRPREIS LIEGT ".
11 WIE SICH AUS DIESEN VORSCHRIFTEN ERGIBT, SIND DER AUSFUHRPREIS UND DER NORMALWERT DIE GRÖSSEN, DURCH DEREN VERGLEICH DIE DUMPINGSPANNE ERMITTELT WIRD. ARTIKEL 2 ABSATZ 13 BUCHSTABEN*B UND C DER VERORDNUNG NR.*3017/79 LAUTET : "BEI UNTERSCHIEDLICHEN PREISEN WERDEN DIE DUMPINGSPANNEN ENTWEDER FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT ODER UNTER BEZUGNAHME AUF DIE AM HÄUFIGSTEN FESTGESTELLTEN PREISE, REPRÄSENTATIVE PREISE ODER GEWOGENE DURCHSCHNITTSPREISE ERMITTELT... BEI UNTERSCHIEDLICHEN DUMPINGSPANNEN KÖNNEN GEWOGENE DURCHSCHNITTE ERRECHNET WERDEN."
12 AUS PUNKT 11 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG ERGIBT SICH, DASS DER NORMALWERT IM VORLIEGENDEN FALL AUF DER GRUNDLAGE DER GEWICHTETEN DURCHSCHNITTSPREISE AUF DEM INLANDSMARKT BERECHNET WURDE. DER AUSFUHRPREIS WURDE NACH PUNKT 16 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT FESTGESTELLT. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH, DASS NACH DIESER METHODE DIE ÜBER DEM NORMALWERT LIEGENDEN AUSFUHRPREISE SO BERÜCKSICHTIGT WURDEN, ALS LAEGEN SIE AUF DER HÖHE DES NORMALWERTS, UND DASS EIN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSPREIS AUS ALLEN FESTGESTELLTEN AUSFUHRPREISEN, OB DIESE NUN UNTER DEM NORMALWERT LAGEN ODER IHM ENTSPRACHEN, GEBILDET WURDE. DIE DUMPINGSPANNE WURDE SODANN DURCH EINEN VERGLEICH DES NACH DER METHODE DES GEWICHTETEN DURCHSCHNITTSPREISES BERECHNETEN NORMALWERTS MIT DEM AUSFUHRPREIS, DER NACH DER METHODE FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT BERECHNET WURDE, ERMITTELT.
A - ZUM VORWURF DER VERWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER METHODEN FÜR DIE BERECHNUNG DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES
13 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, ZWAR SEIEN DIE BERECHNUNG DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES MIT RÜCKSICHT AUF IHREN WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG UNTERSCHIEDLICHE VORGÄNGE, WIE DER RAT VORTRAGE, SIE SEIEN ABER NICHT VONEINANDER UNABHÄNGIG. DIE MÖGLICHKEIT DER WAHL ZWISCHEN DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 13 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 ANGEGEBENEN VERSCHIEDENEN METHODEN FÜR DIE BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNE MÜSSE IN ZUSAMMENHANG MIT DEM IN ARTIKEL 2 ABSATZ 9 DIESER VERORDNUNG ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN GRUNDSATZ GESEHEN WERDEN, WONACH DER NORMALWERT UND DER AUSFUHRPREIS, UM EINEN GERECHTEN VERGLEICH ZU ERMÖGLICHEN, NACH DENSELBEN METHODEN ZU BERECHNEN SEIEN.
14 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE METHODEN ZUR BERECHNUNG DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE*3 BIS 7 UND IN ARTIKEL 2 ABSATZ 8 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 AUFGEZÄHLT SIND. DIESE BESTIMMUNGEN SEHEN ABER UNABHÄNGIG VONEINANDER MEHRERE UNTERSCHIEDLICHE METHODEN FÜR DIE BERECHNUNG JEDER DER VERGLEICHSGRÖSSEN VOR.
15 DIE UNABHÄNGIGKEIT DER IN BETRACHT KOMMENDEN BERECHNUNGSMETHODEN WIRD DURCH DEN WORTLAUT VON ARTIKEL 2 ABSATZ 13 BUCHSTABEN*B UND C DER VERORDNUNG NR.*3017/79 BESTÄTIGT, IN DEM LEDIGLICH DIE VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN FÜR DIE BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNE GENANNT SIND; DORT WIRD NICHT VERLANGT, DASS FÜR DIE BERECHNUNG DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES ÄHNLICHE ODER DIESELBEN METHODEN ANZUWENDEN SIND.
16 ZWEITENS IST AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 HINZUWEISEN, IN DEM ES HEISST :
"IM INTERESSE EINES GERECHTEN VERGLEICHS SIND AUSFUHRPREIS UND NORMALWERT BEZUEGLICH MATERIELLER EIGENSCHAFTEN DER WARE, MENGEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN AUF VERGLEICHBARER GRUNDLAGE GEGENÜBERZUSTELLEN."
17 AUS DIESER VORSCHRIFT ERGIBT SICH, DASS SIE ZUM EINEN FESTLEGEN SOLL, WELCHE BERICHTIGUNGEN DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN, NACHDEM DIESE EINMAL NACH DEN HIERZU VORGESEHENEN METHODEN BERECHNET WORDEN SIND, UND DASS ZUM ANDEREN DIE VORGESEHENEN BERICHTIGUNGEN, WIE SICH AUS DER ACHTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR.*3017/79 ERGIBT, AUSSCHLIESSLICH DIE FESTGESTELLTEN UNTERSCHIEDE HINSICHTLICH DER MATERIELLEN EIGENSCHAFTEN DER WAREN, DER MENGEN, DER VERKAUFSBEDINGUNGEN UND DER HANDELSSTUFE, WIE SIE FÜR DEN INLANDSMARKT UND DEN AUSFUHRMARKT BERÜCKSICHTIGT WURDEN, BETREFFEN.
18 ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN SCHREIBT ARTIKEL 2 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG DEMNACH NICHT VOR, DASS NORMALWERT UND AUSFUHRPREIS NACH DENSELBEN METHODEN ZU BERECHNEN SIND.
19 DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
B - ZUR ANGEBLICHEN UNBILLIGKEIT DER ZUR ERMITTLUNG DES AUSFUHRPREISES GEWÄHLTEN METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT
20 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE IN DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG GEWÄHLTE METHODE ZUR ERMITTLUNG DES AUSFUHRPREISES FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT HABE DAZU GEFÜHRT, DASS NUR DIE ZU DUMPINGPREISEN DURCHGEFÜHRTEN VERKÄUFE BERÜCKSICHTIGT UND DIEJENIGEN AUSSER ACHT GELASSEN WORDEN SEIEN, DIE ZU HÖHEREN PREISEN ALS DEM NORMALWERT ERFOLGT SEIEN. DIE ANGEWENDETE METHODE HABE NUR ZU DER FESTSTELLUNG, DASS DUMPING VORLIEGE, UND ZUR FESTLEGUNG EINER WIRKLICHKEITSFERNEN DUMPINGSPANNE FÜHREN KÖNNEN. NUR DURCH DIE ERMITTLUNG DES AUSFUHRPREISES NACH DER METHODE DER GEWICHTETEN DURCHSCHNITTSPREISE HÄTTE MAN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ZU EINEM ANGEMESSENEN ERGEBNIS GELANGEN KÖNNEN.
21 DIE WAHL ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 13 BUCHSTABE*B DER VERORDNUNG NR.*3017/79 GENANNTEN BERECHNUNGSMETHODEN SETZT DIE BEURTEILUNG KOMPLEXER WIRTSCHAFTLICHER SACHVERHALTE VORAUS. WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH UNTER ANDEREM IM URTEIL VOM 11.*JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 42/84 ( REMIA, SLG. 1985, 2545 ) ENTSCHIEDEN HAT, IST DIE GERICHTLICHE PRÜFUNG EINER SOLCHEN SACHVERHALTSWÜRDIGUNG AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN EINGEHALTEN WORDEN SIND, OB DER SACHVERHALT, DER DER WAHL DER BERECHNUNGSMETHODE ZUGRUNDE GELEGT WURDE, ZUTREFFEND FESTGESTELLT WORDEN IST UND OB KEINE OFFENSICHTLICH FEHLERHAFTE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS UND KEIN ERMESSENSMISSBRAUCH VORLIEGEN.
22 DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN LÄUFT AUF DEN VORWURF HINAUS, DIE GEMEINSCHAFTSORGANE HÄTTEN DEN SACHVERHALT OFFENSICHTLICH FEHLERHAFT GEWÜRDIGT, INDEM SIE DIE DUMPINGSPANNE NACH EINER METHODE ERMITTELT HÄTTEN, BEI DER ÜBER DEM NORMALWERT LIEGENDE AUSFUHRPREISE IN KEINER WEISE BERÜCKSICHTIGT WÜRDEN UND DIE DAMIT ZU EINEM UNGERECHTEN ERGEBNIS FÜHRE.
23 DIESEM VORBRINGEN IST NICHT ZU FOLGEN. ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VON DER KOMMISSION ANGEWANDTE METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT ENTGEGEN DER ANSICHT DER KLAEGERIN BEI DER BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNE DIE GESCHÄFTE ZU PREISEN ÜBER DEM NORMALWERT NICHT AUSNIMMT. SIE BEHANDELT DIE ÜBER DEM NORMALWERT LIEGENDEN PREISE LEDIGLICH SO, ALS ENTSPRÄCHEN SIE DIESEM NORMALWERT, LÄSST SIE ABER IN DIE BERECHNUNG DES GEWICHTETEN DURCHSCHNITTS ALLER AUF DEM AUSFUHRMARKT ANGEWANDTEN PREISE EINGEHEN.
24 SODANN IST HERVORZUHEBEN, DASS DIE FREIHEIT DER WAHL ZWISCHEN EINER DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 13 BUCHSTABE*B DER VERORDNUNG NR.*3017/79 GENANNTEN METHODEN GERADE SICHERSTELLEN SOLL, DASS DIE METHODE GEWÄHLT WIRD, DIE DEM ZWECK DES VERFAHRENS ZUR EINFÜHRUNG EINES ANTIDUMPINGZOLLS AM BESTEN ENTSPRICHT. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG SOLL DURCH DIESES VERFAHREN DER SCHÄDIGUNG ODER DROHENDEN SCHÄDIGUNG EINES BESTEHENDEN WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT DURCH DUMPINGPRAKTIKEN ENTGEGENGEWIRKT WERDEN.
25 NUR DURCH DIE METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT LASSEN SICH ABER BESTIMMTE PRAKTIKEN VERHINDERN, MIT DENEN DAS DUMPING DURCH DIE ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER, ZUM TEIL ÜBER UND ZUM TEIL UNTER DEM NORMALWERT LIEGENDER PREISE VERSCHLEIERT WERDEN SOLL. BEI EINER SOLCHEN SACHLAGE WÜRDE DIE ANWENDUNG DER METHODE DES GEWICHTETEN DURCHSCHNITTSPREISES DEM ZWECK DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS NICHT GERECHT, DA DIESE METHODE IM WESENTLICHEN DAZU FÜHREN WÜRDE, DASS DIE ZU DUMPINGPREISEN ERFOLGTEN VERKÄUFE DURCH DIE ZU BEDINGUNGEN EINES "NEGATIVEN" DUMPINGS ERFOLGTEN VERKÄUFE VERDECKT WÜRDEN, UND DAMIT DIE SCHÄDIGUNG DES BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT IN VOLLEM UMFANG BESTEHEN BLIEBE.
26 DAHER IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KOMMISSION MIT DER ERMITTLUNG DER DUMPINGSPANNE NACH DER METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT DEN SACHVERHALT NICHT OFFENSICHTLICH FEHLERHAFT GEWÜRDIGT HAT; DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
C - ZUR ANGEBLICH NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDETEN WAHL DER METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT
27 DIE KLAEGERIN IST DER AUFFASSUNG, DIE IN PUNKT 18 DER STREITIGEN VERORDNUNG DARGELEGTE BEGRÜNDUNG SEI NICHT AUSREICHEND, DA IN IHR NICHT DIE GRÜNDE ANGEGEBEN WÜRDEN, AUS DENEN DER AUSFUHRPREIS NICHT WIE IN DER VERGANGENHEIT AUF DER GRUNDLAGE EINES DURCHSCHNITTS DER FESTGESTELLTEN PREISE ERMITTELT WORDEN SEI.
28 ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG NOTWENDIGE BEGRÜNDUNG NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG, AUF DIE INSBESONDERE IM URTEIL VOM 26.*JUNI 1986 IN DER RECHTSSACHE 203/85 ( NICOLET INSTRUMENT, SLG. 1986, 2049 ) HINGEWIESEN WORDEN IST, DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE, DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT, SO KLAR UND UNZWEIDEUTIG WIEDERGEBEN MUSS, DASS ES DEN BETROFFENEN MÖGLICH IST, ZUR WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE DIE TRAGENDEN GRÜNDE FÜR DIE MASSNAHME KENNENZULERNEN, UND DASS DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN.
29 DIESEM ERFORDERNIS IST IM VORLIEGENDEN FALL DURCH DIE IN PUNKT 18 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG DARGELEGTE BEGRÜNDUNG GENÜGT WORDEN; AUS IHR ERGIBT SICH NAMENTLICH, DASS DIE STREITIGE METHODENÄNDERUNG BESCHLOSSEN WURDE, UM DIE SCHÄDIGUNG ZU BESEITIGEN, DIE FÜR DIE KUGELLAGERHERSTELLER IN DER GEMEINSCHAFT DADURCH FORTBESTAND, DASS DIE VORHER BENUTZTEN BERECHNUNGSMETHODEN ANGEWENDET WURDEN, MIT DENEN SICH DIE ZU DUMPINGPREISEN DURCHGEFÜHRTEN VERKÄUFE DURCH VERKÄUFE MIT SOGENANNTEM NEGATIVEM DUMPING AUSGLEICHEN LIESSEN.
30 DIE RÜGE, DIE BEGRÜNDUNG SEI UNZUREICHEND, IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
D - ZU DEN VORAUSSETZUNGEN DER WAHL DER NEUEN METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT
31 ZUR BEGRÜNDUNG DIESER RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE AUF DIE ALTEN METHODEN DER BERECHNUNG DES AUSFUHRPREISES GESTÜTZTEN, IM JAHRE 1981 EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN SEIEN BIS ZUM 22.*MÄRZ 1984 IN KRAFT GEBLIEBEN, DEM TAG, AN DEM DIE KOMMISSION DIE KLAEGERIN VOM WIDERRUF IHRER ANNAHME UNTERRICHTET HABE. DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES, DER RECHTSSICHERHEIT UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG HÄTTEN GEBOTEN, DASS DIE ÄNDERUNG DER METHODE DER BERECHNUNG DES AUSFUHRPREISES RECHTZEITIG ANGEKÜNDIGT WORDEN WÄRE, DAMIT DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER IHRE HANDELSPRAKTIKEN IN DER WEISE HÄTTEN ÄNDERN KÖNNEN, DASS SIE SICH DEN ANFORDERUNGEN DER GEMEINSCHAFT ANGEPASST HÄTTEN.
32 ERSTENS IST ZU UNTERSTREICHEN, DASS ANGENOMMENE VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 ÜBERPRÜFT WERDEN KÖNNEN UND DASS DIESE ÜBERPRÜFUNG NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3 ZUR ÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG DER IM RAHMEN DIESER VERPFLICHTUNGEN FESTGELEGTEN MASSNAHMEN FÜHREN KANN. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBOT ES DAHER NICHT, DIE IM JAHRE 1981 ERLASSENEN MASSNAHMEN WIEDER IN FRAGE ZU STELLEN.
33 ZWEITENS IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELNE GESCHÄFT GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 13 BUCHSTABE*B DIESER VERORDNUNG, DIE BEREITS VOR DEM ZEITPUNKT IN KRAFT WAR, IN DEM DIE VERPFLICHTUNGEN DER KLAEGERIN EINGEGANGEN WURDEN, ZU DEN METHODEN GEHÖRT, DIE DIE ORGANE ANWENDEN KÖNNEN, UM DIE DUMPINGSPANNE IN FÄLLEN ZU BERECHNEN, IN DENEN SICH WIE IM VORLIEGENDEN FALL DIE PREISE ÄNDERN.
34 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERFÜGEN DIE ORGANE, WIE DER GERICHTSHOF IM URTEIL VOM 28.*OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 52/81 ( FAUST/KOMMISSION, SLG. 1982, 3745 ) ENTSCHIEDEN HAT, ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DER ZUR VERWIRKLICHUNG IHRER POLITIK ERFORDERLICHEN MITTEL, UND DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DÜRFEN NICHT AUF DIE BEIBEHALTUNG DES URSPRÜNGLICH GEWÄHLTEN MITTELS VERTRAUEN, DAS DIE ORGANE IM RAHMEN DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNISSE ÄNDERN KÖNNEN.
35 SCHLIESSLICH KÖNNEN DIE GRUNDSÄTZE DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG DIE ORGANE NICHT DARAN HINDERN, DIE BEFUGNISSE AUSZUÜBEN, DIE IHNEN DURCH DIE GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUERKANNT WERDEN.
36 DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
E - ZU DEM VORWURF, BEI DER ERMITTLUNG DES NORMALWERTS UND DES AUSFUHRPREISES SEIEN UNTERSCHIEDLICHE BERICHTIGUNGEN VORGENOMMEN WORDEN
37 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DER NORMALWERT UND DER AUSFUHRPREIS SEIEN UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 2 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 UND ENTGEGEN DEM, WAS DIE KOMMISSION IN ABSATZ 19 DER VERORDNUNG NR.*744/84 BEHAUPTE, NICHT AUF VERGLEICHBARER GRUNDLAGE ERMITTELT WORDEN, DA DIESE PREISE IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE BERICHTIGT WORDEN SEIEN.
38 SO SEIEN IM RAHMEN DER BILDUNG DES AUSFUHRPREISES ALLE KOSTEN IHRER EUROPÄISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ABGEZOGEN WORDEN, WÄHREND NUR EIN TEIL DER ENTSPRECHENDEN AUFWENDUNGEN AUF DEM JAPANISCHEN MARKT VOM NORMALWERT ABGEZOGEN WORDEN SEIEN. DIESE ASYMMETRIE IN DER BEHANDLUNG HABE DAZU GEFÜHRT, DASS DER NORMALWERT UND DAMIT DIE DUMPINGSPANNE ZU HOCH ANGESETZT WORDEN UND NICHT GERECHTFERTIGT SEI, DENN DIE VERKÄUFE DER KLAEGERIN AUF DEM JAPANISCHEN MARKT SEIEN AUF DERSELBEN VERTRIEBSSTUFE ANGESIEDELT WIE IHRE VERKÄUFE AUF DEM EUROPÄISCHEN MARKT.
39 GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 8 BUCHSTABE*B DER VERORDNUNG NR.*3017/79 WIRD DER AUSFUHRPREIS ANHAND EINES RECHNERISCH ERMITTELTEN WERTS FESTGESTELLT, WENN DER FÜR DIE ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN WAREN VEREINBARTE PREIS NICHT ZUVERLÄSSIG IST. DAS IST NAMENTLICH DANN DER FALL, WENN WIE HIER DIE GESCHÄFTSVORGÄNGE ZWISCHEN PARTNERN STATTFINDEN, ZWISCHEN DENEN EINE GESCHÄFTLICHE VERBINDUNG ODER EINE AUSGLEICHSVEREINBARUNG BESTEHT. DER AUSFUHRPREIS WIRD DANN AUF DER GRUNDLAGE DES PREISES, ZU DEM DIE EINGEFÜHRTE WARE ERSTMALS AN EINEN UNABHÄNGIGEN KÄUFER WEITERVERKAUFT WIRD, ODER AUF JEDER ANGEMESSENEN GRUNDLAGE ERRECHNET. IN DIESEM FALL WERDEN BERICHTIGUNGEN "FÜR ALLE ZWISCHEN DER EINFUHR UND DEM WIEDERVERKAUF ENTSTANDENEN KOSTEN" VORGENOMMEN.
40 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VERORDNUNG NR.*3017/79 MIT DEM ABZUG ALLER DEN EUROPÄISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER KLAEGERIN ENTSTANDENEN KOSTEN IM RAHMEN DER ERRECHNUNG DES AUSFUHRPREISES FEHLERFREI ANGEWANDT WORDEN IST.
41 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 SIND ZWAR FÜR DEN FALL, DASS AUSFUHRPREIS UND NORMALWERT BEZUEGLICH DER IN ABSATZ 9 GENANNTEN FAKTOREN NICHT VERGLEICHBAR SIND, DIE DIE VERGLEICHBARKEIT DER PREISE BEEINFLUSSENDEN UNTERSCHIEDE ZU BERÜCKSICHTIGEN. DAS GILT INSBESONDERE FÜR UNTERSCHIEDE BEI DEN VERKAUFSBEDINGUNGEN. HIERZU HEISST ES IN ARTIKEL 2 ABSATZ 10 BUCHSTABE*C :
"DIE BERICHTIGUNGEN WERDEN IM ALLGEMEINEN AUF JENE UNTERSCHIEDE BESCHRÄNKT, DIE IN DIREKTER BEZIEHUNG ZU DEN BETREFFENDEN VERKÄUFEN STEHEN, WIE BEISPIELSWEISE UNTERSCHIEDE BETREFFEND ZÖLLE UND INDIREKTE STEUERN, KREDITBEDINGUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIEN, TECHNISCHE HILFE, KUNDENDIENST, PROVISIONEN ODER GEHÄLTER FÜR VERKAUFSPERSONAL, VERPACKUNG, TRANSPORT *...; IM ALLGEMEINEN WERDEN KEINE BERICHTIGUNGEN VORGENOMMEN BEI UNTERSCHIEDEN BEZUEGLICH DER GEMEINKOSTEN, EINSCHLIESSLICH FORSCHUNGS - UND ENTWICKLUNGSKOSTEN, SOWIE DER WERBUNG *..."
42 AUF DER GRUNDLAGE DIESER VORSCHRIFT VERTRITT DIE KLAEGERIN DIE AUFFASSUNG, DIE VERSCHIEDENEN VOM AUSFUHRPREIS ABGEZOGENEN KOSTEN HÄTTEN AUCH VOM NORMALWERT ABGEZOGEN WERDEN MÜSSEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG NENNT SIE ZUNÄCHST DIE KOSTEN DER TELEFONVERBINDUNGEN UND DER DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER KUNDSCHAFT IHRER JAPANISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN. SIE NENNT DANN DIE TÄTIGKEIT IHRER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DES RATES KEINESWEGS EINE FORSCHUNGS - UND ENTWICKLUNGSABTEILUNG DARSTELLTEN, DEREN KOSTEN NICHT GEGENSTAND VON BERICHTIGUNGEN SEIN KÖNNTEN, SONDERN EINEN INFORMATIONS - UND KUNDENDIENST FÜR DIE JAPANISCHEN KUNDEN. DIE KLAEGERIN FÜHRT SCHLIESSLICH DIE AUFWENDUNGEN AUF DEM JAPANISCHEN MARKT FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER WAREN AN.
43 HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE BERICHTIGUNGEN, DIE IM RAHMEN DES ARTIKELS*2 ABSATZ 10 BUCHSTABE*C DER VERORDNUNG NR.*3017/79 VORGENOMMEN WERDEN, SICH SOWOHL NACH IHREM ZIEL ALS AUCH NACH IHREN VORAUSSETZUNGEN VON DEN BERICHTIGUNGEN UNTERSCHEIDEN, DIE IM RAHMEN DER BILDUNG DES AUSFUHRPREISES VORGENOMMEN WERDEN.
44 ZUM EINEN DIENEN NÄMLICH DIE LETZTGENANNTEN BERICHTIGUNGEN DER FESTSTELLUNG EINES NORMALEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTSPRECHENDEN VERKAUFSPREISES, WÄHREND MIT HILFE DER BERICHTIGUNGEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 DER BEREITS NACH DEN REGELN DES ARTIKELS*2 ABSÄTZE*3 BIS 8 BERECHNETE AUSFUHRPREIS ODER NORMALWERT BERICHTIGT WERDEN SOLL. DIESE BERICHTIGUNGEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 WERDEN NACH MASSGABE OBJEKTIVER KRITERIEN VORGENOMMEN, DIE UNTER ANDEREM IN BUCHSTABE*C DIESER VORSCHRIFT AUFGEFÜHRT SIND UND DIE BESONDERHEITEN DES JEWEILIGEN MARKTES ( URSPRUNGS - UND AUSFUHRMARKTES ) ENTSPRECHEN, SICH IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE AUF DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN AUSWIRKEN UND FOLGLICH DIE VERGLEICHBARKEIT DER PREISE BEEINTRÄCHTIGEN.
45 ZUM ANDEREN WERDEN DIE BERICHTIGUNGEN BEI DER ERRECHNUNG DES AUSFUHRPREISES VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 8 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 VON AMTS WEGEN VORGENOMMEN, WÄHREND DIE BERICHTIGUNGEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 AUCH AUF ANTRAG EINER BETROFFENEN PARTEI ERFOLGEN KÖNNEN. DER BETROFFENE MUSS IN DIESEM FALL DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS SEIN ANTRAG BERECHTIGT IST, DAS HEISST, DASS DER VON IHM GELTEND GEMACHTE UNTERSCHIED EINEN DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 9 GENANNTEN FAKTOREN BETRIFFT, DASS DIESER UNTERSCHIED DIE VERGLEICHBARKEIT DER PREISE BEEINTRÄCHTIGT UND DASS, WENN ES SICH WIE IM VORLIEGENDEN FALL UM UNTERSCHIEDE BEI DEN VERKAUFSBEDINGUNGEN HANDELT, DIESE UNTERSCHIEDE IN DIREKTER BEZIEHUNG ZU DEN BETREFFENDEN VERKÄUFEN STEHEN.
46 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH WEDER AUS DEN AKTEN NOCH AUS DER VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF, DASS DIE KLAEGERIN DEN NACHWEIS ERBRACHT HAT, DASS IHR BERICHTIGUNGSANTRAG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 10 BUCHSTABE*C DER VERORDNUNG NR.*3017/79 DIE DORT AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE.
47 WAS ERSTENS DIE WEGEN DER KOSTEN DER TELEFONVERBINDUNGEN, DER KUNDENDIENSTE UND DER TECHNISCHEN DIENSTE VORZUNEHMENDEN BERICHTIGUNGEN ANGEHT, HAT DIE KLAEGERIN NICHT NACHGEWIESEN, DASS ES SICH DABEI UM UNTERSCHIEDE HANDELTE, DIE IN DIREKTER BEZIEHUNG ZU DEN BETREFFENDEN VERKÄUFEN STANDEN. ZWAR TRIFFT ES ZU, DASS ARTIKEL 2 ABSATZ 10 BUCHSTABE*C DIE BERICHTIGUNGEN NUR "IM ALLGEMEINEN" AUF DIE UNTERSCHIEDE BESCHRÄNKT, DIE IN DIREKTER BEZIEHUNG ZU DEN VERKÄUFEN STEHEN, DIE KLAEGERIN HAT ABER NICHT NACHGEWIESEN, DASS EIN BESONDERER UMSTAND VORLIEGT, DER EINE AUSNAHME VON DIESEM GRUNDSATZ RECHTFERTIGEN KÖNNTE.
48 WAS SCHLIESSLICH DIE WEGEN DER KOSTEN DER BEFÖRDERUNG INNERHALB JAPANS GEFORDERTE BERICHTIGUNG ANGEHT, HAT DER RAT IN SEINER GEGENERWIDERUNG GELTEND GEMACHT, IN DIESEM ZUSAMMENHANG SEI EINE BERICHTIGUNG BERÜCKSICHTIGT WORDEN; DIE KLAEGERIN HAT DIESE BEHAUPTUNG NICHT WIDERLEGT.
49 DIE RÜGE, DIE SICH AUF DIE BEIM NORMALWERT UND DEN AUSFUHRPREISEN VORGENOMMENEN BERICHTIGUNGEN BEZIEHT, IST FOLGLICH ZURÜCKZUWEISEN.
II - ZU DER RÜGE, DIE WEIGERUNG, DIE VORGESCHLAGENEN VERPFLICHTUNGEN ODER ZUMINDEST DIE VON DER KLAEGERIN BESCHLOSSENEN PREISERHÖHUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, SEI RECHTSWIDRIG
50 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, NACH DER EINFÜHRUNG VORLÄUFIGER ANTIDUMPINGZÖLLE DURCH DIE VERORDNUNG NR.*744/84 HABE SIE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE PREISE VORGESCHLAGEN UND AUSSERDEM DEM RAT DIE PREISERHÖHUNGEN MITGETEILT, DIE SIE SOFORT VORGENOMMEN HABE, OHNE DASS DER RAT DIES JEDOCH BERÜCKSICHTIGT UND DAVON ABGESEHEN HABE, ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGZÖLLE FESTZUSETZEN. INSBESONDERE SEI DIE BEGRÜNDUNG FÜR DIE WEIGERUNG, DIE FREIWILLIGEN PREISERHÖHUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN - DASS DIESE ERHÖHUNGEN NÄMLICH NACH DEM VON DER UNTERSUCHUNG ERFASSTEN ZEITRAUM ERFOLGT SEIEN *-, NICHT STICHHALTIG, DENN SIE LAUFE DARAUF HINAUS, DASS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN VORLÄUFIGEN UND ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZÖLLEN VERNEINT WERDE. AUSSERDEM FINDE SICH DER BEGRIFF DES VON DER UNTERSUCHUNG ERFASSTEN ZEITRAUMS IN DER VERORDNUNG NR.*3017/79 NICHT.
51 ZUNÄCHST IST ZU UNTERSTREICHEN, DASS KEINE BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR.*3017/79 DIE ORGANE VERPFLICHTET, ANGEBOTENE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF PREISE ANZUNEHMEN. GANZ IM GEGENTEIL ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 10 DIESER VERORDNUNG, DASS DIE ORGANE IM RAHMEN IHRES ERMESSENS DARÜBER ENTSCHEIDEN, OB DERARTIGE VERPFLICHTUNGEN ANNEHMBAR SIND. DIE KLAEGERIN HAT ABER NICHT DARGETAN, DASS DIE IN PUNKT 24 DER STREITIGEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN GRÜNDE FÜR DIE WEIGERUNG, IHRE VERPFLICHTUNGSVORSCHLAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN, ÜBER DEN DEN ORGANEN ZUERKANNTEN ERMESSENSSPIELRAUM HINAUSGINGEN.
52 ES IST SODANN FESTZUSTELLEN, DASS DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER FREIWILLIGEN PREISERHÖHUNGEN, DIE NACH DEM VON DER UNTERSUCHUNG ERFASSTEN ZEITRAUM ERFOLGT SIND, IN KEINER WEISE IN DER VERORDNUNG NR.*3017/79 VORGESEHEN IST. AUF DIESEM GEBIET UMFASST DER PROZESS DER ENTSCHEIDUNGSFINDUNG EINE UNTERSUCHUNG, DEREN EINLEITUNG UND DURCHFÜHRUNG IN ARTIKEL*7 DIESER VERORDNUNG FESTGELEGT SIND. DIESE UNTERSUCHUNG SOLL ES ERMÖGLICHEN, AUFGRUND EINES KONTRADIKTORISCHEN VERFAHRENS DEN UNBESTREITBAREN SACHVERHALT FESTZUSTELLEN, AUF DEN EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERFAHRENSEINSTELLUNG ODER DIE FESTSETZUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN GESTÜTZT WERDEN WIRD. AUS DER 14. UND DER 15. BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG GEHT AUCH HERVOR, DASS DAS UNTERSUCHUNGSVERFAHREN EINEM SCHNELLEN UND WIRKSAMEN EINGREIFEN DER GEMEINSCHAFT NICHT ENTGEGENSTEHEN DARF. DER NOTWENDIGE AUSGLEICH ZWISCHEN DIESEN BEIDEN ZIELEN MACHT ES UNABDINGBAR, DASS DER DURCH DIE UNTERSUCHUNG ERFASSTE ZEITRAUM, WÄHREND DESSEN SICH DER FESTZUSTELLENDE SACHVERHALT ABGESPIELT HAT, VON GENAU BESTIMMTER UND ZEITLICH BEGRENZTER DAUER IST.
53 ES KANN INFOLGEDESSEN NICHT ANGEHEN, DASS DAS ANTIDUMPINGVERFAHREN NICHT ZU ENDE GEFÜHRT ODER EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS ALLEIN DESHALB NICHT ERFOLGEN KANN, WEIL DIE VON DEM VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL BETROFFENEN FIRMEN NACH DEM ENDE DES DURCH DIE UNTERSUCHUNG ERFASSTEN ZEITRAUMS FREIWILLIGE PREISERHÖHUNGEN VORGENOMMEN HABEN. DIE ARGUMENTATION DER KLAEGERIN IST UM SO WENIGER STICHHALTIG, ALS DIESE PREISERHÖHUNGEN GEGEBENENFALLS ANLASS ZU EINER ÜBERPRÜFUNG DER SACHLAGE NACH ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 GEBEN ODER ZU EINER ERSTATTUNG DER ERHOBENEN ZÖLLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DIESER VERORDNUNG FÜHREN KÖNNEN.
54 DIE VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
III - ZU DER RÜGE, DER UMFANG DER SCHÄDIGUNG, DIE DER BETROFFENE WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT ANGEBLICH ERLITTEN HABE UND DER MIT DER HÖHE DER DUMPINGSPANNE ANGESETZT WORDEN SEI, SEI UNZUREICHEND BEGRÜNDET
55 DIE KLAEGERIN, DIE AUF DAS URTEIL VOM 23.*MAI 1985 IN DER RECHTSSACHE 53/83 ( ALLIED CORPORATION U.*A./RAT, SLG. 1985, 1621 ) VERWEIST, MACHT GELTEND, NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR.*3017/79 MÜSSE DER RAT NACHWEISEN, DASS DER FESTGESETZTE BETRAG DES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS ERFORDERLICH SEI, UM DIE ANGEBLICHE SCHÄDIGUNG DER GEMEINSCHAFTSINDUSTRIE ZU BESEITIGEN. IM VORLIEGENDEN FALL HABE DER RAT DIE HÖHE DER FESTGESETZTEN ENDGÜLTIGEN ZÖLLE INSOWEIT NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET, ALS ER SICH IN PUNKT 21 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG NR.*2089/84 DARAUF BESCHRÄNKE, ZUM EINEN AUF DAS ERGEBNIS BEZUG ZU NEHMEN, ZU DEM DIE KOMMISSION IN IHRER VERORDNUNG NR.*744/84 HINSICHTLICH DER SCHÄDIGUNG GELANGT SEI, UND ZUM ANDEREN FESTZUSTELLEN, DASS KEIN ZUSÄTZLICHES BEWEISMATERIAL BETREFFEND DIE SCHÄDIGUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT VORGELEGT WORDEN SEI. DIE LETZTGENANNTE FESTSTELLUNG SEI ABER UNZUTREFFEND, DA GEGEN DIE KLAEGERIN EIN ENDGÜLTIGER ANTIDUMPINGZOLL VERHÄNGT WORDEN SEI, DER NIEDRIGER SEI ALS DER VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGZOLL.
56 ERSTENS IST FESTZUSTELLEN, DASS PUNKT 21 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH AUF DIE IN DER VERORDNUNG NR.*744/84 ENTHALTENEN AUSFÜHRUNGEN ZUR SCHÄDIGUNG DES BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT BEZUG NEHMEN WOLLTE. IN DEN PUNKTEN 23 BIS 35 DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG WERDEN DIE ERHÖHUNG DES MARKTANTEILS DER STREITIGEN EINFUHREN VON 1979 BIS ZUM ENDE DES ERSTEN HALBJAHRS 1983, DIE GEGENÜBER DEN PREISEN DER HERSTELLER DER GEMEINSCHAFT WÄHREND DES UNTERSUCHUNGSZEITRAUMS FESTGESTELLTEN PREISUNTERSCHIEDE, DER GESAMTRÜCKGANG DER PRODUKTION DES BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT, DER RÜCKGANG DES ABSATZES DER IN REDE STEHENDEN KUGELLAGER SOWIE DIE FESTGESTELLTEN FINANZIELLEN EINBUSSEN UND ARBEITSPLATZVERLUSTE IM EINZELNEN BELEGT. DIE KOMMISSION HAT AUCH DARGETAN, DASS DER RÜCKGANG DER NACHFRAGE IN DER GEMEINSCHAFT SICH AUF DIE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION STÄRKER NEGATIV AUSGEWIRKT HAT ALS AUF DIE GEDUMPTEN EINFUHREN. DIESE VERSCHIEDENEN FAKTOREN HABEN DIE KOMMISSION ZU DER AUFFASSUNG GEBRACHT, DASS DIE AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN ALS EINE BEDEUTENDE SCHÄDIGUNG DES BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT ANZUSEHEN SEIEN UND DASS ANGESICHTS DES AUSMASSES DIESER SCHÄDIGUNG DER SATZ DES VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS IN HÖHE DER VORLÄUFIG ERMITTELTEN DUMPINGSPANNE FESTZUSETZEN SEI.
57 ZWEITENS IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER RAT IN DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG FESTGESTELLT HAT, DASS KEIN ZUSÄTZLICHES BEWEISMATERIAL BETREFFEND DIE SCHÄDIGUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT VORGELEGT WORDEN SEI, UND DASS FOLGLICH DIE IN DER VERORDNUNG NR.*744/84 GEZOGENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN IN BEZUG AUF DIE SCHÄDIGUNG ZU BEKRÄFTIGEN SEIEN. DEMGEMÄSS WAR DER ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGZOLL WIE DER VORLÄUFIGE ZOLL IN HÖHE DER DUMPINGSPANNE FESTZUSETZEN.
58 WENN SCHLIESSLICH DER GEGEN DIE KLAEGERIN VERHÄNGTE ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGZOLL ( 14,71 *%) NIEDRIGER ALS DER VORLÄUFIGE ZOLL ( 18,45 *%) AUSGEFALLEN IST, SO LIEGT DER GRUND DAFÜR NUR DARIN, DASS DIE DUMPINGSPANNE AUFGRUND VON NACHPRÜFUNGEN, DIE WÄHREND DER UNTERSUCHUNG VORGENOMMEN WURDEN, NIEDRIGER ANGESETZT WORDEN IST, UND NICHT DARIN, DASS DIE ORGANE EINE NEUE BEWERTUNG DER SCHWERE DER SCHÄDIGUNG DES BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT VORGENOMMEN HÄTTEN.
59 UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN IST FESTZUSTELLEN, DASS DER UMFANG DER SCHÄDIGUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT UND DIE ENTSCHEIDUNG, DEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLL IN HÖHE DER ERMITTELTEN DUMPINGSPANNE FESTZUSETZEN, IN DER VERORDNUNG AUSREICHEND BEGRÜNDET WORDEN SIND.
IV - ZU DER RÜGE, DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG ERMÄCHTIGE DAZU, DEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL ENDGÜLTIG ZU VEREINNAHMEN, OHNE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DER ENDGÜLTIGE ZOLL NIEDRIGER ALS DER VORLÄUFIGE ZOLL SEI
60 ES IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ALS VORLÄUFIGER ANTIDUMPINGZOLL GEZAHLTEN BETRAEGE NACH ARTIKEL*2 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG NUR "IN HÖHE DES JEWEILIGEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS" VEREINNAHMT WERDEN. DARAUS IST DEMNACH ZU FOLGERN, DASS DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN BERÜCKSICHTIGT, DASS DER ENDGÜLTIGE DUMPINGZOLL NIEDRIGER FESTGESETZT WORDEN IST ALS DER VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGZOLL.
61 DIE LETZTE RÜGE IST FOLGLICH EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN; DAMIT IST DIE KLAGE IN VOLLEM UMFANG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
62 NACH ARTIKEL*69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERINNEN.
Ende der Entscheidung
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