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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.1985
Aktenzeichen: 259/84 R
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Verfahrensordnung Art. 92 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 31. JANUAR 1985. - DIETER STRACK GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - OFFENSICHTLICHE UNZUSTAENDIGKEIT DES GERICHTSHOFES. - RECHTSSACHE 259/84 R.
Entscheidungsgründe:
1. HERR DIETER STRACK , WOHNHAFT IN VULBENS , HAUTE-SAVOIE , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 6. NOVEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ( NACHSTEHEND : ' ' STATUT ' ' ) KLAGE ERHOBEN , MIT DER ER DIE AUFHEBUNG DER AM 21. SEPTEMBER 1984 ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES AUSWAHLVERFAHRENS PE/27/A UND HILFSWEISE SCHADENSERSATZ BEGEHRT. MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WEIGERTE SICH DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DES AUSWAHLVERFAHRENS , FÜR HERRN STRACK EINEN NEUEN TERMIN ZUR TEILNAHME AN DEN SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS BEIM EUROPISCHEN PARLAMENT ANZUSETZEN. AUSSERDEM HAT HERR STRACK EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER ENTSCHEIDUNG EINGEREICHT.
2. HERR STRACK , BEAMTER DER VEREINTEN NATIONEN , HATTE SICH IM RAHMEN DES AUSWAHLVERFAHRENS PE/27/A BEIM EUROPISCHEN PARLAMENT BEWORBEN. ER WURDE ZUR SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG ZUGELASSEN , DIE LADUNG ZU DIESER PRÜFUNG TRAF JEDOCH AN SEINEM WOHNSITZ EIN , ALS ER SICH GERADE IM URLAUB BEFAND. ER ERHIELT DAVON NICHT RECHTZEITIG KENNTNIS UND KONNTE DAHER AN DIESER PRÜFUNG NICHT TEILNEHMEN.
3. HERR STRACK BAT DARAUFHIN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS DES AUSWAHLVERFAHRENS , EINEN NEUEN TERMIN FÜR SEINE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG ANZUBERAUMEN. MIT ENTSCHEIDUNG VOM 21. SEPTEMBER 1984 LEHNTE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIES AB.
4. GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG HAT HERR STRACK AM 31. OKTOBER 1984 DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN. AUSSERDEM HAT ER AM 2. NOVEMBER 1984 BEIM PRSIDENTEN DES EUROPISCHEN PARLAMENTS BESCHWERDE EINGELEGT. HERR STRACK HAT MEHRERE WOCHEN SPTER , AM 28. JANUAR 1985 , AUCH EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS GESTELLT.
5. ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE BRINGT HERR STRACK VOR , DER ZEITRAUM ZWISCHEN DER LADUNG UND DER PRÜFUNG SEI ZU KURZ GEWESEN. DIE KÜRZE DIESER FRIST SEI UNANGEMESSEN UND VERSTOSSE GEGEN DIE BEI DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN BESTEHENDE ÜBUNG.
6. GEMSS ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF EINE KLAGE , WENN ER FÜR SIE OFFENSICHTLICH UNZUSTNDIG IST , DURCH MIT GRÜNDEN VERSEHENEN BESCHLUSS ALS UNZULSSIG ABWEISEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST EINE DER ZULSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN FÜR EINE AUFGRUND VON ARTIKEL 91 DES STATUTS ERHOBENE KLAGE NICHT ERFÜLLT. ARTIKEL 91 DES STATUTS BESTIMMT EINDEUTIG , DASS EINE KLAGE AUF DIESER GRUNDLAGE NUR ZULSSIG IST , WENN ZUVOR EINE BESCHWERDE BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGEREICHT UND VON DIESER AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ABGELEHNT WORDEN IST. IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST ZWAR EINE BESCHWERDE EINGELEGT WORDEN , DIE KLAGE IST JEDOCH VOR EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE BESCHWERDE ERHOBEN WORDEN.
7. UNTER DIESEN UMSTNDEN IST GEMSS ARTIKEL 91 DES STATUTS UND ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAGE VOR ERLASS EINER BESCHWERDEENTSCHEIDUNG ERHOBEN WURDE UND AUS DIESEM GRUND UNZULSSIG IST , MIT DER FOLGE , DASS AUCH DER AM 28. JANUAR 1985 EINGEREICHTE ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG UNZULSSIG IST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULSSIG ABGEWIESEN.
2 ) DER KLGER TRGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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