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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1990
Aktenzeichen: 259/87
Rechtsgebiete: Entscheidung 87/368/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 87/368/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da mit der Nichteinhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Frist für den Erlaß einer Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben durch die Kommission keine Sanktion verbunden ist, kann diese Frist nur als Ordnungsfrist angesehen werden, es sei denn, die Interessen eines Mitgliedstaats wären beeinträchtigt ( siehe Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169 ). Folglich darf die Kommission, wenn der Erlaß einer endgültigen Entscheidung über die Finanzierung bestimmter Ausgaben nicht möglich ist, ihre Entscheidung über den Rechnungsabschluß mit entsprechenden Vorbehalten versehen. Hierbei spielt es keine Rolle, daß die Entscheidung Vorbehalte allgemeiner Art, aber keine punktüllen, auf jede Einzelprüfung bezogenen Vorbehalte enthält, da die Mitgliedstaaten am Verfahren des Rechnungsabschlusses eng beteiligt und über eventuell laufende Prüfungsverfahren voll informiert sind.

Es ist zulässig, daß diese Vorbehalte, die lediglich die Wirkungen der Entscheidung verdeutlichen, nur in den Begründungserwägungen der Entscheidung enthalten sind, da diese Teil der Entscheidung sind und damit zur Bestimmung ihres Gegenstands und ihrer Tragweite beitragen können.

2. Hat eine staatliche Interventionsstelle landwirtschaftliche Erzeugnisse in nicht ordnungsgemässer Weise verkauft, so können diese Erzeugnisse nicht als gemäß dem Gemeinschaftsrecht abgesetzt angesehen werden; in Ermangelung besonderer Vorschriften betreffend solche Unregelmässigkeiten ist es gerechtfertigt, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3247/81 für Fehlmengen vorgesehenen Regeln entsprechend anzuwenden.

Verfügt die Kommission jedoch über hinreichende Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, daß die nicht ordnungsgemässen Verkäufe stattgefunden haben, und aus denen die dabei eingenommenen und an den EAGFL überwiesenen Beträge hervorgehen, so darf sie es, soll es nicht zu einer gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstossenden ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft kommen, nicht ablehnen, diese Beträge zu berücksichtigen, wenn sie die Berichtigung berechnet, die an dem vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Ansatz der zu Lasten des EAGFL gehenden Ausgaben vorzunehmen ist.

Die Weigerung, diese Beträge zu berücksichtigen, kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß die staatlichen Stellen es abgelehnt haben, die Verträge über die nicht ordnungsgemässen Geschäftsvorgänge vorzulegen, denn die Kommission darf die Instrumente, über die sie im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens verfügt, um ein Verhalten der Mitgliedstaaten zu ahnden, das sie für gemeinschaftsrechtswidrig hält, nicht benutzen, wenn dieses Verhalten keinen Einfluß auf die zu finanzierenden Ausgaben hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1990. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - EAGFL-RECHNUNGSABSCHLUSS - HAUSHALTSJAHR 1983. - RECHTSSACHE 259/87.

Tenor:

1 ) Die Entscheidung 87/368/EWG der Kommission vom 19. Juni 1987 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1983 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission den Betrag, der den beim Verkauf von zwei Partien von 30 000 t Weichweizen eingenommenen Beträgen entspricht, nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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