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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1964
Aktenzeichen: 26-63
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beamtenstatut
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 179 | |
Beamtenstatut Art. 5 | |
Beamtenstatut Art. 25 | |
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 102 | |
Beamtenstatut Art. 110 |
1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 79/63 UND 82/63.
NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90, 91 BEAMTENSTATUT KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE DEM BEAMTEN GEGENÜBER DIE BEFUGNISSE DES DIENSTHERRN AUSÜBT, IN PROZESSEN DES BEAMTEN GEGEN DIE VERWALTUNG VOR GERICHT AUFTRETEN.
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2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 18/63.
DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND EAG IST GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DEM DER BETROFFENE ANGEHÖRT; DIESES ORGAN KANN DIE GEMEINSCHAFT VOR GERICHT VERTRETEN.
*/ 663J0018 /.
3. ALS BESCHWEREND IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KÖNNEN NUR SOLCHE MASSNAHMEN ANGESEHEN WERDEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR AUF EINE BESTIMMTE RECHTSSTELLUNG EINZUWIRKEN.
4. DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES STELLT IM HINBLICK AUF DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 KEINE SELBSTÄNDIGE MASSNAHME DAR, DIE SICH VON DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE TRENNEN LIESSE. DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS UND DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DAHER, SOWEIT DIESE MASSNAHMEN UNABHÄNGIG VON DER KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG ANGEFOCHTEN WERDEN, UNZULÄSSIG. DAS DER BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS DIENENDE VORBRINGEN KANN JEDOCH GEGEN DIE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG SELBST GELTEND GEMACHT WERDEN.
VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 84/63.
5. ZWAR KANN DER GERICHTSHOF AUCH IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ), WIE ES IN ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS VORGESEHEN IST, DER VERWALTUNG KEINE ANWEISUNGEN ERTEILEN; DIE WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS WÄRE INDES, FALLS DER KLAGE STATTGEGEBEN WÜRDE, ALS EINE BLOSSE FOLGE DES URTEILSVOLLZUGES ANZUSEHEN.
6. DIE IN ARTIKEL 110 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN HABEN " ALLGEMEINEN " CHARAKTER. SIE SIND DAHER NUR FÜR DIE ANWENDUNG DER FÜR DIE DAUER GELTENDEN STATUTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICH.
7. DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 DES BEAMTENSTATUTS KANN NICHT ALS EINE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 102 UNERLÄSSLICHE RECHTLICHE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN.
8. VOR ABGABE EINER ABLEHNENDEN STELLUNGNAHME MUSS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT GEBEN, SICH ZU DEN UMSTÄNDEN, DIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG BEEINFLUSSEN KÖNNEN, ZU ÄUSSERN. DEM IST GENÜGT, WENN DER AUSSCHUSS DEN BETROFFENEN - GLEICHGÜLTIG WANN - ZU DEN TEILEN DES BERICHTS GEHÖRT HAT, DIE ER SEINER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE GELEGT UND DEREN SCHLUSSFOLGERUNGEN ER SICH ZU EIGEN GEMACHT HAT.
9. DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN GIBT DER VERWALTUNG DIE MÖGLICHKEIT, DIE BEAMTEN AUSZUWÄHLEN, DENEN IN ZUKUNFT DIE VORTEILE AUS DEM STATUT ZUGUTE KOMMEN SOLLEN. DIESE AUSLESE SETZT EINEN GEWISSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM UND DESHALB EIN VERFAHREN VORAUS, IN DEM NICHT UNBEDINGT ALLE DEN BEAMTEN IM SINNE DES STATUTS VORBEHALTENEN GARANTIEN GEWAHRT ZU WERDEN BRAUCHEN. DIE RICHTERLICHE KONTROLLE KANN SICH ALSO NUR AUF SOLCHE UMSTÄNDE ERSTRECKEN, DIE EINE OFFENSICHTLICHE UNGERECHTIGKEIT ERKENNEN LASSEN.
10. DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DIE BENUTZTEN AUSKÜNFTE UND AUF DIE DIE BEURTEILUNG TRAGENDEN SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE HINREICHEND BEGRÜNDET.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 1. JULI 1964. - PIERGIOVANNI PISTOJ GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 26-63.
Entscheidungsgründe:
S. 758
A - ZUR PERSON DER BEKLAGTEN
DIE KLAGE IST GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND " GEGEBENENFALLS " GEGEN DIE KOMMISSION DIESER GEMEINSCHAFT GERICHTET.
NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG " ( IST ) DER GERICHTSHOF... FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN ". AUS DEN WORTEN " BEDINGUNGEN..., DIE IM STATUT... FESTGELEGT SIND " IST ZWINGEND ZU ENTNEHMEN, DASS DIE ORGANE ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDEN, DIE IHRE BEFUGNISSE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR AUSÜBEN, IN PROZESSEN, IN DENEN SIE IHREN BEDIENSTETEN GEGENÜBERSTEHEN, SELBST VOR GERICHT AUFTRETEN KÖNNEN.
S. 759
NACH ARTIKEL 90 DES STATUTS DER BEAMTEN, DER DIE DEM GERICHTLICHEN VERFAHREN VORAUSGEHENDE VERWALTUNGSBESCHWERDE REGELT, KANN JEDER BEAMTE SICH AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINES ORGANS WENDEN. FÜR DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS MUSS IN ERMANGELUNG ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN ENTSPRECHENDES GELTEN; SIE MUSS DAHER GEGEN DASSELBE ORGAN GERICHTET WERDEN. DER VERTRAG DES KLAEGERS WURDE DURCH VERFÜGUNG DER KOMMISSION GEKÜNDIGT, DIE GEGENÜBER DEM KLAEGER DIE BEFUGNISSE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH ARTIKEL 2 DES STATUTS DER BEAMTEN AUSÜBT. DIE KLAGE IST DAHER ALS GEGEN DIE EWG-KOMMISSION GERICHTET ANZUSEHEN.
B - ZUM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DER KLAEGER BEANTRAGT IN ERSTER LINIE DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS, DEM ER UNTERZOGEN WORDEN IST, SOWIE DER IHM MIT SCHREIBEN VOM 14. MÄRZ 1963 MITGETEILTEN STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES. DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIESER ANTRAG SEI UNZULÄSSIG, DA DAS VERFAHREN UND DIE STELLUNGNAHME, GEGEN DIE ER SICH RICHTE, KEINEN ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER TRÜGEN.
NACH ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS IST DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND EINER DER IM STATUT GENANNTEN PERSONEN ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER " DIESE PERSON BESCHWERENDEN " MASSNAHME ZUSTÄNDIG. ALS BESCHWEREND KÖNNEN NUR SOLCHE MASSNAHMEN ANGESEHEN WERDEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR AUF EINE BESTIMMTE RECHTSSTELLUNG EINZUWIRKEN.
DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN, DAS SICH AUS EINER REIHE VON VORBEREITUNGSMASSNAHMEN ZU DER STREITIGEN KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG ZUSAMMENSETZT, STELLT KEINE DEN KLAEGER FÜR SICH ALLEIN SCHON BESCHWERENDE MASSNAHME DAR.
S. 760
DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST ZWAR NACH ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS EIN WESENTLICHER FAKTOR FÜR DIE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU TREFFENDE VERFÜGUNG, DENN SIE IST FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BINDEND, WENN SIE SICH GEGEN DIE ÜBERLEITUNG DES BEDIENSTETEN AUSSPRICHT. IM HINBLICK AUF DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 STELLT SIE INDES KEINE SELBSTÄNDIGE MASSNAHME DAR, DIE SICH VON DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE TRENNEN LIESSE. SIE BESCHWERT DAHER DEN KLAEGER NICHT UNMITTELBAR.
DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS UND DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DAHER, SOWEIT DIESE MASSNAHMEN UNABHÄNGIG VON DER KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG ANGEFOCHTEN WERDEN, UNZULÄSSIG. DAS DER BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS DIENENDE VORBRINGEN KANN JEDOCH GEGEN DIE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG SELBST GELTEND GEMACHT WERDEN.
DER KLAEGER BEANTRAGT FERNER FESTZUSTELLEN, DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST, FÜR IHN NACH ERFÜLLUNG DER IN DEN ARTIKELN 5 LETZTER ABSATZ UND 110 DES STATUTS VORGESEHENEN FORMVORAUSSETZUNGEN ERNEUT DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN ZU ERÖFFNEN. DIE BEKLAGTE HÄLT DIESEN ANTRAG FÜR UNZULÄSSIG, DA ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINE NICHTIGKEITSKLAGE HANDLE UND DER GERICHTSHOF AUF EINE SOLCHE KLAGE HIN DIE VOM KLAEGER ERSTREBTE ANORDNUNG NICHT TREFFEN KÖNNE.
ZWAR KANN DER GERICHTSHOF AUCH IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ), WIE ES IN ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS VORGESEHEN IST, DER VERWALTUNG KEINE ANWEISUNGEN ERTEILEN; DIE WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS WÄRE INDES, FALLS DER KLAGE STATTGEGEBEN WÜRDE, ALS EINE BLOSSE FOLGE DES URTEILSVOLLZUGES ANZUSEHEN.
DER KLAEGER BEANTRAGT SCHLIESSLICH, DIE IHM MIT SCHREIBEN VOM 14. MÄRZ 1963 ZUGESTELLTE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG AUFZUHEBEN. DIE BEKLAGTE HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DIESES ANTRAGS NICHT BESTRITTEN; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN.
S. 761
ZUR BEGRÜNDETHEIT
VERLETZUNG VON ARTIKEL 110 DES STATUTS
DER KLAEGER MACHT DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS, DEM ER NACH ARTIKEL 102 DES STATUTS UNTERZOGEN WORDEN IST, MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND, ES FEHLTEN ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 110 ABSATZ 1 DES STATUTS.
DIE IN ARTIKEL 110 VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN HABEN " ALLGEMEINEN " CHARAKTER. SIE SIND DAHER NUR FÜR DIE ANWENDUNG DER FÜR DIE DAUER GELTENDEN STATUTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICH. UNABHÄNGIG VON DER BEANTWORTUNG DER FRAGE, OB ARTIKEL 102 DES STATUTS HINREICHEND KLAR GEFASST IST, UM OHNE WEITERE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ANGEWANDT WERDEN ZU KÖNNEN, IST FESTZUSTELLEN, DASS ER NUR FÜR BEGRENZTE ZEIT GILT. DA ES SICH IM WESENTLICHEN UM EINE ÜBERGANGSVORSCHRIFT HANDELT, KÖNNEN DIE ZU SEINER DURCHFÜHRUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN KEINEN ALLGEMEINEN CHARAKTER HABEN. SOMIT SIND DIE AM 13. DEZEMBER 1961 UND 9. MÄRZ 1962 VON DER KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 102 ERLASSENEN VORSCHRIFTEN BESONDERE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN, DIE MIT DEN ALLGEMEINEN MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 NICHT VERWECHSELT WERDEN DÜRFEN UND AUS DIESEM GRUND AUCH NICHT UNTER BEACHTUNG DER IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN ZU ERGEHEN BRAUCHTEN.
DIE ERSTE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.
VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ DES STATUTS
DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG SEI AUF GRUND DER FEHLERHAFTIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS RECHTSWIDRIG, DA DIE IN ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ DES STATUTS VORGESEHENE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN NICHT VORHER NACH ARTIKEL 110 ERSTELLT WORDEN SEI.
S. 762
DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN SOLL VOR ALLEM DIE EINSTUFUNG DER ÜBERGELEITETEN BEDIENSTETEN AUF GRUND DES ANHANGS I ZUM STATUT ERMÖGLICHEN. SIE KANN DAHER NICHT ALS EINE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 102 UNERLÄSSLICHE RECHTLICHE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST IM ÜBRIGEN AUCH IN ANBETRACHT DER SCHWIERIGKEIT UND DAUER DER MIT DER BESCHREIBUNG DER EINZELNEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN ARBEITEN UND MIT RÜCKSICHT AUF DIE FÜR JEDES ORGAN BESTEHENDE NOTWENDIGKEIT, SEINE BEDIENSTETEN MÖGLICHST SCHNELL ÜBERZULEITEN, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IN DIESEM PUNKT ALS RECHTMÄSSIG ANZUSEHEN.
VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS UND ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSÄTZE
DER KLAEGER BRINGT EINE REIHE VON UMSTÄNDEN VOR, AUS DENEN SICH NACH SEINER AUFFASSUNG ERGIBT, DASS IM VERFAHREN VOR DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEIN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR SOWIE ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE VERLETZT WORDEN SIND.
UNSTREITIG KAM DER BERICHT DER DIENSTVORGESETZTEN ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES KLAEGERS ZU DEM ERGEBNIS, DASS DER KLAEGER NICHT IN DER LAGE SEI, DIE IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ZU ERFÜLLEN. NACH ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS DER BEAMTEN IST DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BINDEND. VOR ABGABE EINER SOLCHEN STELLUNGNAHME MUSS DIESER AUSSCHUSS DESHALB DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT GEBEN, SICH ZU DEN UMSTÄNDEN, DIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG BEEINFLUSSEN KÖNNEN, ZU ÄUSSERN. DEM IST GENÜGT, WENN DER AUSSCHUSS DEN BETROFFENEN ZU DEN TEILEN DES BERICHTS GEHÖRT HAT, DIE ER SEINER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE GELEGT UND DEREN SCHLUSSFOLGERUNGEN ER SICH ZU EIGEN GEMACHT HAT.
DIE SACHLAGE WÄRE ANDERS ZU BEURTEILEN, WENN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BERICHTS NACH ANHÖRUNG NEUER ZEUGEN GEÄNDERT WORDEN WÄREN, OHNE DASS DER BEDIENSTETE AUFGEFORDERT WORDEN WÄRE, HIERZU ERNEUT STELLUNG ZU NEHMEN. DIES IST IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH NICHT GESCHEHEN. DER KLAEGER HATTE KENNTNIS VON DEM BERICHT, DEN SEINE DIENSTVORGESETZTEN ÜBER IHN ABGEGEBEN HATTEN. ER HAT UNSTREITIG ZU DEM ERGEBNIS DIESES BERICHTS STELLUNG GENOMMEN, ER HAT SCHRIFTSÄTZE EINGEREICHT UND IST VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS ANGEHÖRT WORDEN.
S. 763
DER UMSTAND, DASS DEM KLAEGER NICHT ALLE PROTOKOLLE ÜBER DIE VON DEM GENANNTEN AUSSCHUSS DURCHGEFÜHRTEN ZEUGENVERNEHMUNGEN ZUGÄNGLICH GEMACHT WORDEN SIND UND ER NICHT DAS LETZTE WORT GEHABT HAT, BERÜHRT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS NICHT, DENN DIESE VERNEHMUNGEN HABEN SICH IN KEINER WEISE AUF DIE IM BERICHT DER DIENSTVORGESETZTEN ENTHALTENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN AUSGEWIRKT, DIE DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SICH ZU EIGEN GEMACHT HAT.
DIE KLAGE IST DAHER IN DIESEM PUNKT UNBEGRÜNDET.
ANIMOSITÄT EINES DIENSTVORGESETZTEN
DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, FÜR DIE STELLUNGNAHME SEINES DIENSTVORGESETZTEN SEIEN GEFÜHLE PERSÖNLICHER ANIMOSITÄT IHM GEGENÜBER BESTIMMEND GEWESEN. DIESER VORWURF RICHTET SICH NUR GEGEN DEN UNMITTELBAREN DIENSTVORGESETZTEN DES KLAEGERS, HERRN SCHOLZ. DER BERICHT ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES KLAEGERS WURDE JEDOCH NICHT ALLEIN DURCH HERRN SCHOLZ, SONDERN AUCH DURCH ANDERE DIENSTVORGESETZTE ERSTELLT. ZWAR WAREN NACH DEM KLAGEVORBRINGEN DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM KLAEGER UND HERRN SCHOLZ MÖGLICHERWEISE ETWAS GESPANNT, ES IST INDES NICHT ERSICHTLICH, DASS DIESE UNVEREINBARKEIT DER TEMPERAMENTE FÜR DIE BEURTEILUNG IM ÜBERLEITUNGSBERICHT BESTIMMEND WAR, ZUMAL AUCH HERR SCHOLZ DIE INTELLIGENZ DES KLAEGERS ANERKANNT HAT.
DIE WEITEREN DIE FORM SEINES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS BETREFFENDEN RÜGEN DES KLAEGERS SIND DIE FOLGE EINER VERWECHSLUNG DIESES VERFAHRENS MIT EINEM STRAFVERFAHREN. UM EIN SOLCHES VERFAHREN HANDELT ES SICH VORLIEGEND ABER NICHT. DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN GIBT DER VERWALTUNG DIE MÖGLICHKEIT, DIE BEAMTEN AUSZUWÄHLEN, DENEN IN ZUKUNFT DIE VORTEILE AUS DEM STATUT ZUGUTE KOMMEN SOLLEN. DIESE AUSLESE SETZT EINEN GEWISSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM UND DESHALB EIN VERFAHREN VORAUS, IN DEM NICHT UNBEDINGT ALLE DEN BEAMTEN IM SINNE DES STATUTS VORBEHALTENEN GARANTIEN GEWAHRT ZU WERDEN BRAUCHEN. DIE RICHTERLICHE KONTROLLE KANN SICH ALSO NUR AUF SOLCHE UMSTÄNDE ERSTRECKEN, DIE EINE OFFENSICHTLICHE UNGERECHTIGKEIT ERKENNEN LASSEN. DIES IST HIER ABER NICHT DER FALL.
S. 764
DIE KLAGE IST ALSO AUCH INSOWEIT UNBEGRÜNDET.
VERLETZUNG VON ARTIKEL 102 DES STATUTS
DER KLAEGER HÄLT DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES FÜR RECHTSWIDRIG, WEIL DIESER AUSSCHUSS NICHT VORSCHRIFTSMÄSSIG NACH ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS ZUSAMMENGESETZT GEWESEN SEI, DENN EINES SEINER MITGLIEDER, HERR DE LA FONTAINE, ÜBE KEINE LEITENDE TÄTIGKEIT AUS.
HERR DE LA FONTAINE IST IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 2 EINGESTUFT. NACH ANHANG I DES STATUTS ENTSPRICHT DIESE BESOLDUNGSGRUPPE DER GRUNDAMTSBEZEICHNUNG EINES DIREKTORS. AUCH IN DIESEM PUNKT HAFTEN SOMIT DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES KEINE MÄNGEL AN; DIE RÜGE DES KLAEGERS IST DAHER UNBEGRÜNDET.
VERLETZUNG VON ARTIKEL 25 DES STATUTS
DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES SEI UNZUREICHEND BEGRÜNDET.
DIE GEGEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER STELLUNGNAHME ERHOBENEN RÜGEN SIND NUR INSOWEIT ZULÄSSIG, ALS SIE AUCH DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER DARAUF BERUHENDEN KÜNDIGUNG DES VERTRAGES DES KLAEGERS BETREFFEN. DESHALB IST ZU PRÜFEN, OB DAS ANGRIFFSMITTEL GEGEN DIESE VERFÜGUNG DURCHGREIFT.
S. 765
DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT SEINE STELLUNGNAHME VOM 19. JULI 1962 ZUFOLGE IHREM WORTLAUT ERST " NACH KENNTNISNAHME VON DEM BERICHT ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES HERRN PISTOJ... NACH EINHOLUNG ALLER ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE UND NACH ANHÖRUNG DES BEDIENSTETEN SELBST " ABGEGEBEN. DER AUSSCHUSS GIBT, WAS DIE EIGNUNG DES KLAEGERS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ANBELANGT, FÜR SEINE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG ALS BEGRÜNDUNG AN,
- " DASS HERR PISTOJ UNFÄHIG WAR, DIE ARBEITEN DER IHM UNTERSTEHENDEN ABTEILUNG MIT DER ERFORDERLICHEN ADMINISTRATIVEN SACHKENNTNIS ZU LEITEN UND GUTE BEZIEHUNGEN ZU SEINEN VORGESETZTEN UND UNTERGEBENEN HERZUSTELLEN;
- DASS HERR PISTOJ AUF GRUND SEINER UNFÄHIGKEIT, SICH IN SEINEN NEUEN BERUF EINZUARBEITEN, UND AUF GRUND MANGELNDER ORDNUNG UND METHODE IN SEINER ARBEIT DIE IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN NICHT IN BEFRIEDIGENDER WEISE ZU ERFÜLLEN VERMOCHTE ".
HIERNACH IST ABER DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DIE BENUTZTEN AUSKÜNFTE UND AUF DIE DIE BEURTEILUNG TRAGENDEN SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE HINREICHEND BEGRÜNDET.
DIES GILT AUCH FÜR DIE DEM KLAEGER AM 14. MÄRZ 1963 ZUGESTELLTE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG, IN DER SICH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE IN DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ENTHALTENEN GRÜNDE ZU EIGEN MACHT. DIESES ANGRIFFSMITTEL GREIFT SONACH NICHT DURCH.
DIE KLAGE IST DAHER IN DIESEM PUNKT GLEICHFALLS UNBEGRÜNDET.
UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG UND -WÜRDIGUNG
DER KLAEGER MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE SEINE STELLUNGNAHME AUF UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNGEN GESTÜTZT ODER TATSACHEN FALSCH GEWÜRDIGT. DER KLAEGER BRINGT INSBESONDERE VOR, FÜR SEINE ANGEBLICHE UNZULÄNGLICHKEIT SEI KEIN ZUREICHENDER BEWEIS ERBRACHT WORDEN.
S. 766
DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT SEINE STELLUNGNAHME AUF DEN BERICHT DER DIENSTVORGESETZTEN DES KLAEGERS GESTÜTZT, WIE ARTIKEL 102 DIES VORSCHREIBT. ER HAT AUSSERDEM BEWEIS ERHOBEN UND WAR IN DER LAGE, DIE ZAHLREICHEN SCHRIFTSÄTZE DES KLAEGERS ZU PRÜFEN. ER HAT DAHER SEINE BEFUGNISSE IN KENNTNIS DER SACHLAGE AUSGEUEBT.
DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.
TEILNAHME DES VIZEPRÄSIDENTEN CARON AM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN
DER KLAEGER MACHT DIE ANFECHTBARKEIT DER UMSTRITTENEN VERFÜGUNGEN AUCH MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND, DASS HERR CARON, VIZEPRÄSIDENT DER KOMMISSION, SOWOHL AN DEN BERATUNGEN DER KOMMISSION, IN DENEN DIESE VERFÜGUNGEN BESCHLOSSEN WURDEN, ALS AUCH AN DEM STREITIGEN ÜBERLEITUNGSVERFAHREN TEILGENOMMEN HABE.
DIE KOMMISSION HATTE KEINERLEI ERMESSENSSPIELRAUM UND WAR NACH ARTIKEL 102 DES STATUTS AN DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES GEBUNDEN. SELBST WENN ALSO DER VIZEPRÄSIDENT CARON IN DER SITZUNG DER KOMMISSION ZUGEGEN GEWESEN WÄRE, IN DER DIE DEN KLAEGER BETREFFENDE VERFÜGUNG BESCHLOSSEN WURDE, WÄRE ER DENNOCH NICHT RICHTER UND PARTEI IN EINER PERSON GEWESEN.
DIESE RÜGE IST ALSO GLEICHFALLS UNBEGRÜNDET.
UNZUREICHENDE FRIST ZUR ANNAHME EINES NIEDRIGEREN DIENSTPOSTENS
DIE KOMMISSION HAT DEM KLAEGER EINEN DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ANGEBOTEN UND DIESES ANGEBOT AUF ACHT TAGE BEFRISTET. DER KLAEGER HIELT DIESE FRIST FÜR UNZUREICHEND. DER GERICHTSHOF HAT, OHNE DIE VORFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER FRISTSETZUNG IM EINZELNEN NÄHER ZU PRÜFEN UND IN DEM BESTREBEN, AUF EINE GÜTLICHE BEILEGUNG DES RECHTSSTREITS HINZUWIRKEN, DER KOMMISSION MIT ERFOLG VORGESCHLAGEN, DIE ANNAHMEFRIST WÄHREND DES VERFAHRENS ERNEUT IN GANG ZU SETZEN. ZU DIESEM ZWECK IST DIE FORTSETZUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOM 18. MÄRZ 1964 AUF DEN 27. MAI 1964 VERTAGT WORDEN. TROTZ DER ERNEUERTEN ANNAHMEFRIST HAT DER KLAEGER DIE VORSCHLAEGE DER KOMMISSION ZURÜCKGEWIESEN.
S. 767
DIESE RÜGE IST DAMIT GEGENSTANDSLOS.
C - SCHADENERSATZANTRAG
DER KLAEGER BEANTRAGT HILFSWEISE, DIE KÜNDIGUNG SEINES VERTRAGES ALS MISSBRÄUCHLICH UND SOMIT ALS EINEN ZUM SCHADENERSATZ VERPFLICHTENDEN AMTSFEHLER ANZUSEHEN.
DIE PRÜFUNG DER ANDEREN RÜGEN DES KLAEGERS HAT JEDOCH ERGEBEN, DASS DIE KOMMISSION KEINEN AMTSFEHLER BEGANGEN HAT, DER IHRE HAFTUNG AUSLÖSEN KÖNNTE.
DAHER BRAUCHT AUF DEN SCHADENERSATZANTRAG NICHT WEITER EINGEGANGEN ZU WERDEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT DER KLAGE UNTERLEGEN.
NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE IN VERFAHREN, IN DENEN SIE IHREN BEDIENSTETEN GEGENÜBERSTEHEN, IHRE KOSTEN SELBST. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN. DA DER KLAEGER MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN IST, HAT ER SEINE EIGENEN KOSTEN SELBST ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE KOSTEN SELBST.
Ende der Entscheidung
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