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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1970
Aktenzeichen: 26-70
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 102/62 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideerzeugnisse, Reis und Bruchreis und Verarbeitungerzeugnisse aus Reis vom 28. Juli 1964, Verordnung Nr. 102/64


Vorschriften:

Verordnung Nr. 102/62 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideerzeugnisse, Reis und Bruchreis und Verarbeitungerzeugnisse aus Reis vom 28. Juli 1964 Art. 1
Verordnung Nr. 102/64 Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE FORDERUNG EINER HÖHEREN KAUTION BEI VORHERIGER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG IST EIN NOTWENDIGES MITTEL, UM DIE EINHALTUNG DER MIT DER LIZENZERTEILUNG VERBUNDENEN VERPFLICHTUNG DES EXPORTEURS UND DAMIT DIE SICHERE VORAUSSCHAU DER ZUKÜNFTIGEN MARKTENTWICKLUNG ZU GEWÄHRLEISTEN. DIE BESTIMMUNG DER KAUTIONSHÖHE STEHT IM ERMESSEN DES FÜR DEN ERLASS DER EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGEN ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANS. DER IN DER VERORDNUNG NR. 102/64 FESTGESETZTE BETRAG ERSCHEINT BEI DER BREITE DER MÖGLICHEN PREISSCHWANKUNGEN KEINESWEGS ÜBERHÖHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1970. - EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL GEGEN GUENTHER HENCK. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF). - RECHTSSACHE 26-70.

Entscheidungsgründe:

1 DER HESSISCHE VERWALTUNGSGERICHTSHOF ERSUCHT DEN GERICHTSHOF DURCH BESCHLUSS VOM 28. APRIL 1970, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. MAI 1970, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE " GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 102/64 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND GETREIDEERZEUGNISSE, REIS, BRUCHREIS UND VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS REIS VOM 28. JULI 1964 ( AMTSBLATT 1964, S. 2125 )..., INSBESONDERE ÜBER DIE FRAGE, OB DIE ARTIKEL 1 UND 7 DIESER VERORDNUNG NR. 102/64, SOWEIT SIE AUSFUHRLIZENZEN UND KAUTIONEN FÜR AUSFUHRLIZENZEN BETREFFEN, RECHTSGÜLTIG SIND ".

2 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM HEUTE IN DER RECHTSSACHE 25/70 ERGANGENEN URTEIL FÜR RECHT ERKANNT, DASS DIE PRÜFUNG DER VOM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN BERÜHREN KÖNNTE.

3 IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE WIRD DER GERICHTSHOF JEDOCH IN EINER DER UNTERFRAGEN UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER GEBETEN, OB DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 102/64 GÜLTIG SIND, WENN " ES SICH... UM DIE KAUTION FÜR AUSFUHRLIZENZEN HANDELT, IN DENEN DER ERSTATTUNGSBETRAG IM VORAUS FESTGESETZT WIRD ".

4 NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 102/64 BETRAEGT DIE KAUTION 5 RECHNUNGSEINHEITEN JE 1000 KILOGRAMM, WENN DER ERSTATTUNGSBETRAG IM VORAUS FESTGESETZT WIRD. NACH MEINUNG DER BERUFUNGSBEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEDEUTET DIESER BETRAG - EIN VIELFACHES DER FÜR DEN FALL DER NICHT VORAUS FIXIERTEN ERSTATTUNG VORGESEHENEN KAUTION - EINE ÜBERHÖHTE BELASTUNG, DIE AUSSER VERHÄLTNIS ZU DER TATSÄCHLICHEN ZIELSETZUNG DER KAUTIONSREGELUNG STEHT.

5 GRUNDSÄTZLICH LÄSST SICH NICHT BESTREITEN, DASS DIE KAUTION BEI " VORAUSFIXIERUNG " DER ERSTATTUNG HÖHER FESTGESETZT WERDEN MUSS ALS BEI EINEM GESCHÄFT, AUF DAS DIE AM TAGE DER AUSFUHR GELTENDE ERSTATTUNG ANWENDBAR IST. DA DIE VORHERIGE FESTSETZUNG IM INTERESSE DES HANDELS EINGEFÜHRT WURDE, MUSSTEN IM SYSTEM DER VERORDNUNG GLEICHZEITIG AUSREICHENDE GARANTIEN VORGESEHEN WERDEN, DAMIT DER MECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION NICHT DURCH SPEKULATIONEN GESTÖRT WERDEN KONNTE, DIE DURCH DIE EINFÜHRUNG DIESES RECHTS MÖGLICH GEWORDEN WAREN.

6 ZU DIESEM ZWECK WURDE DIE KAUTION SO BEMESSEN, DASS SIE DER PREISENTWICKLUNG UND INFOLGEDESSEN DEN ÄNDERUNGEN DES ERSTATTUNGSBETRAGS WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZ RECHNUNG TRAEGT. DIE KAUTION MUSS AUSREICHEND HOCH SEIN, UM DEN EXPORTEUREN JEDES INTERESSE DARAN ZU NEHMEN, IHRE IN DEN BEANTRAGTEN UND ERTEILTEN LIZENZEN KONKRETISIERTEN AUSFUHRPLÄNE JE NACH DEN PREISCHWANKUNGEN AUF DEN AUSSENMÄRKTEN ZU ÄNDERN. SONACH IST DIE FORDERUNG EINER HÖHEREN KAUTION BEI VORHERIGER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG EIN NOTWENDIGES MITTEL, UM DIE EINHALTUNG DER MIT DER LIZENZERTEILUNG VERBUNDENEN VERPFLICHTUNG UND DAMIT DIE SICHERE VORAUSSCHAU DER ZUKÜNFTIGEN MARKTENTWICKLUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

7 BEI DER BREITE DER MÖGLICHEN PREISSCHWANKUNGEN AUF DEN FRAGLICHEN MÄRKTEN ERSCHEINT DER GEWÄHLTE BETRAG KEINESWEGS ÜBERHÖHT. IM ÜBRIGEN STEHT DIE BESTIMMUNG DER KAUTIONSHÖHE IM ERMESSEN DES FÜR DEN ERLASS DER EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGEN ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANS.

Kostenentscheidung:

8 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOFES KASSEL VOM 28. APRIL 1970 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER NACHSTEHENDEN VORSCHRIFTEN BERÜHREN KÖNNTE :

1. DER VERORDNUNG NR. 102/64/EWG DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1964 ÜBER DIE EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND GETREIDEERZEUGNISSE, REIS, BRUCHREIS UND VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS REIS, DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 16 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 19 NACH DEM IN ARTIKEL 26 DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ERGANGEN IST;

2. DER ARTIKEL 1 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 102/64/EWG DER KOMMISSION, SOWEIT SIE DIE AUSFUHRLIZENZEN UND DIE KAUTIONSSTELLUNG FÜR DIESE LIZENZEN BETREFFEN.

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