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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.05.1976
Aktenzeichen: 26-74
Rechtsgebiete: EWG, EGW
Vorschriften:
EWG Art. 215 | |
EWG Art. 178 | |
EGW Art. 177 |
1. RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE ERSTATTUNG FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ERHOBENER BETRAEGE FALLEN IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND SIND VON DIESEN IN ANWENDUNG DES JEWEILIGEN NATIONALEN RECHTS ZU ENTSCHEIDEN , SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE MATERIE NICHT GEREGELT HAT.
MANGELS SOLCHER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN OBLIEGT ES ZUR ZEIT DEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN , IM FALLE DER ERSTATTUNG ZU UNRECHT ERHOBENER ABGABEN AUCH ÜBER ALLE MIT DER ERSTATTUNG ZUSAMMENHÄNGENDEN ZUSÄTZLICHEN FRAGEN , WIE ETWA DIE DER ENTRICHTUNG VON ZINSEN , ZU BEFINDEN.
2. AUCH BEI EINEM ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINES SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZES HAT DER KLAEGER BEWEIS DAFÜR ZU ERBRINGEN , DASS EIN KONKRETER SCHADEN VORLIEGT UND EIN KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DIESEM SCHADEN UND DEN VON EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANGEORDNETEN MASSNAHMEN BESTEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. MAI 1976. - SOCIETE ROQUETTE FRERES GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 26-74.
Entscheidungsgründe:
1 MIT AM 26. MÄRZ 1974 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENER KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN NACH ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VON DER GEMEINSCHAFT ERSATZ EINES SCHADENS , DER IHR INFOLGE DER VERORDNUNG NR. 218/74 DER KOMMISSION VOM 25. JANUAR 1974 ( ABL. L 24 , S. 1 ) ENTSTANDEN SEI , IN DER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER AUSFUHR VON STÄRKEMEHL-ERZEUGNISSEN AUS DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ODER , JE NACHDEM , DER EINFUHR DIESER ERZEUGNISSE UNTER VERSTOSS GEGEN DIE KRITERIEN FESTGESETZT WORDEN SEIEN , DIE IN DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND , ( ABL. L 106 , S. 1 ) - IN DER NAMENTLICH DURCH DIE VERORDNUNG NR. 509/73 DES RATES VOM 22. FEBRUAR 1973 ( ABL. L 50 , S. 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG - AUFGESTELLT SEIEN.
2/7 IN IHRER KLAGESCHRIFT HATTE DIE KLAEGERIN URSPRÜNGLICH DIE ERSTATTUNG DER VON IHR IN DER ZEIT VOM 28. JANUAR BIS 21. OKTOBER 1974 BEI DER AUSFUHR ENTRICHTETEN AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE VERZINSUNG DIESER BETRAEGE SOWIE DIE GEWÄHRUNG VON SCHADENSERSATZ WEGEN DER STÖRUNG IHRES GEWERBEBETRIEBS DURCH DIE AUSWIRKUNGEN DER GELEISTETEN ZAHLUNGEN AUF IHRE LIQUIDITÄT WIE AUCH DURCH DIE FÜR SIE WEGEN DER WIRTSCHAFTLICHEN FOLGEN DER VERORDNUNG NR. 218/74 UNGLEICHEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN VERLANGT. PARALLEL ZU DIESER KLAGE HATTE SIE BEIM TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE EINE KLAGE AUF ERSTATTUNG DER UMSTRITTENEN AUSGLEICHSBETRAEGE UND AUF ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN FÜR DIESE BETRAEGE IN DER GESETZLICHEN HÖHE ERHOBEN. IM RAHMEN JENES VERFAHRENS LEGTE DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINIGE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER VEREINBARKEIT DER IN DER KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 218/74 VORGESEHENEN ANWENDUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN BEI DER AUSFUHR VON STÄRKEMEHL-ERZEUGNISSEN MIT DEN VERORDNUNGEN NRN. 974/71 UND 509/73 DES RATES VOR. IN SEINEM URTEIL VOM 12. NOVEMBER 1974 ( EUGH 34/74 , SOCIETE ROQUETTE/FRANZÖSISCHER STAAT - SLG 1974 , 1217 ) BEANTWORTETE DER GERICHTSHOF DIESE FRAGEN DAHIN , DASS DIE MIT DER KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 218/74 FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE VORGENOMMENE FESTSETZUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN IN DER BETREFFENDEN ZEIT UNVEREINBAR WAR MIT DEN BESTIMMUNGEN DER GRUNDVERORDNUNGEN DES RATES. IM ANSCHLUSS AN DIESE ENTSCHEIDUNG ERWIRKTE DIE KLAEGERIN DIE VERURTEILUNG DES FRANZÖSISCHEN STAATES ZUR ERSTATTUNG DER UMSTRITTENEN AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE MIT URTEIL VOM 22. APRIL 1975 AUSSPRACH. DAS GERICHT STELLTE IN DIESEM URTEIL ABER AUCH FEST , DASS DIE KLAEGERIN VON DEN ERSTATTETEN BETRAEGEN KEINE VERZUGSZINSEN IN DER GESETZLICHEN HÖHE VERLANGEN KÖNNE.
8 IM ANSCHLUSS AN DIESES URTEIL HAT DIE KLAEGERIN IHRE ANTRAEGE GEÄNDERT ; SIE VERLANGT VON DER GEMEINSCHAFT JETZT NUR NOCH
A ) DIE VERZINSUNG DER ENTRICHTETEN AUSGLEICHSBETRAEGE IN ANGEMESSENER HÖHE UND
B ) ' ' GRUNDSÄTZLICHEN ERSATZ ' ' DES SCHADENS , DER IHR DURCH DIE AUF DIE MASSNAHME DER KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHRENDEN UNGLEICHEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ENTSTANDEN SEI.
ZUR FRAGE DER ZINSEN
9/13 NACH DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EIGENEN MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN , NÄMLICH DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 21. APRIL 1970 UND DER VERORDNUNG NR. 2/71 DES RATES VOM 2. JANUAR 1971 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES BESCHLUSSES ( ABL. L 94 , 1970 , S. 19 , UND L 3 , 1971 , S. 1 ) IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 94 , S. 13 ), IST ES SACHE DER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN , EINE GEWISSE ANZAHL VON ABGABEN , DARUNTER AUCH DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT UND NACH MASSGABE DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ZU ERHEBEN. DIESE ERHEBUNGEN WERDEN NACH ARTIKEL 6 DES BESCHLUSSES VOM 21. APRIL 1970 , DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2/71 WIEDERKEHRT , VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEREN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DURCHGEFÜHRT. DIE RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE ERSTATTUNG VON BETRAEGEN , DIE FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT EINGEZOGEN WERDEN , FALLEN DAHER IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND SIND VON DIESEN GERICHTEN IN ANWENDUNG DES JEWEILIGEN NATIONALEN RECHTS ZU ENTSCHEIDEN , SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE MATERIE NICHT GEREGELT HAT. MANGELS SOLCHER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN OBLIEGT ES ZUR ZEIT DEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN , IM FALLE DER ERSTATTUNG ZU UNRECHT ERHOBENER ABGABEN AUCH ÜBER ALLE MIT DER ERSTATTUNG ZUSAMMENHÄNGENDEN ZUSÄTZLICHEN FRAGEN , WIE ETWA DIE DER ENTRICHTUNG VON ZINSEN , ZU BEFINDEN. DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE WAR SOMIT ALLEIN ZUSTÄNDIG , ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZINSEN ZU BEFINDEN , UND ES HAT DIE FRAGE AUFGRUND DIESER ZUSTÄNDIGKEIT IN SEINEM URTEIL VOM 22. APRIL 1975 - GEGEN DAS ÜBRIGENS KEINE BERUFUNG EINGELEGT WURDE - ENTSCHIEDEN.
14 SONACH IST DER ANTRAG AUF VERZINSUNG DER ZU UNRECHT ERHOBENEN BETRAEGE UNZULÄSSIG.
ZUR FRAGE DES SCHADENSERSATZES WEGEN VERSCHLECHTERUNG DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN
15/18 DEM IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL DES TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE EINGEREICHTEN ERGÄNZENDEN SCHRIFTSATZ DER KLAEGERIN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DURCH DIE RÜCKZAHLUNG DER ZU UNRECHT ERHOBENEN AUSGLEICHSBETRAEGE DER NACHTEIL , DEN DIE KLAEGERIN BEI IHREN AUSFUHRGESCHÄFTEN ERLITTEN HAT , ZU DEREN ZUFRIEDENHEIT AUSGEGLICHEN WORDEN IST. DER SCHADEN , DER IHR ANGEBLICH ENTSTANDEN IST , RÜHRT IHREN ERKLÄRUNGEN ZUFOLGE DAHER , DASS IHRE AUSLÄNDISCHEN KONKURRENTEN DANK DER ZAHLUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN BEI DER EINFUHR VON STÄRKEMEHL-ERZEUGNISSEN AUS FRANKREICH GÜNSTIGERE ABSATZBEDINGUNGEN GEHABT HÄTTEN ALS SIE UND DASS DESHALB DIE WETTBEWERBSBEDINUNGEN ZU IHREM NACHTEIL VERFÄLSCHT WORDEN SEIEN. ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESES VORBRINGENS HAT DIE KLAEGERIN STATISTISCHE DATEN VORGELEGT , DIE DIE GESAMTZUNAHME DER EINFUHREN VON STÄRKEMEHL-ERZEUGNISSEN IN DIE FRÄNZÖSISCHE FRANZÖSISCHE WÄHREND DER BETREFFENDEN ZEIT DARTUN SOLLEN. DA ES DIE KLAEGERIN SELBST FÜR SCHWIERIG HÄLT , DIE KONKRETEN AUSWIRKUNGEN DIESER ENTWICKLUNG AUF IHRE KOMMERZIELLEN INTERESSEN NACHZUWEISEN , HAT SIE SICH DARAUF BESCHRÄNKT , EINE SYMBOLISCHE ENTSCHÄDIGUNG ZUM AUSGLEICH DES SCHADENS ZU VERLANGEN , DEN SIE AUF DIESE WEISE ERLITTEN HABEN WILL.
19/20 DIE KOMMISSION IHRERSEITS HAT DIE BEWEISKRAFT DIESER STATISTIKEN BESTRITTEN , INDEM SIE UNTER ANDEREM DARAUF HINGEWIESEN HAT , DASS DIE FRANZÖSISCHEN AUSFUHREN NACH DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DERSELBEN ZEIT EBENFALLS BETRÄCHTLICH ZUGENOMMEN HÄTTEN , BEI EINIGEN DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE SOGAR IN EINEM VIEL HÖHEREN MASSE ALS DIE EINFUHREN. DIESE FESTSTELLUNG GENÜGE , UM ZU BEWEISEN , DASS DIE VON DER KLAEGERIN AUFGEZEIGTE KONJUNKTURELLE ENTWICKLUNG IHREN URSPRUNG NICHT IN DER EINFÜHRUNG DER UMSTRITTENEN AUSGLEICHSBETRAEGE HABE.
21/24 GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 ERSETZT DIE GEMEINSCHAFT NACH DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN , DIE DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM SIND , ' ' DEN DURCH IHRE ORGANE... VERURSACHTEN SCHADEN ' '. SELBST WENN MAN UNTERSTELLT , DASS DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 218/74 IM HINBLICK AUF DIE GRUNDVERORDNUNGEN DES RATES , DIE DER GERICHTSHOF IM URTEIL VOM 12. NOVEMBER 1974 FESTGESTELLT HAT , DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSLÖSEN KANN , BLIEBE DOCH DER UMSTAND , DASS DIE KLAEGERIN DAS VORLIEGEN DES SCHADENS , DEN SIE ERLITTEN ZU HABEN BEHAUPTET , NICHT NACHGEWIESEN HAT. AUF DIE AUSDRÜCKLICHE AUFFORDERUNG DES GERICHTSHOFES , IHREN ANTRAG IN DIESER BEZIEHUNG ZU VERVOLLSTÄNDIGEN , HAT SICH DIE KLAEGERIN MIT DER EINREICHUNG GLOBALER STATISTIKEN , DEREN AUSLEGUNG UNSICHER IST , BEGNÜGT , OHNE BEWEIS DAFÜR ZU ERBRINGEN , DASS EIN KONKRETER SCHADEN VORLIEGT , DEN SIE IN DER ENTWICKLUNG IHRER GESCHÄFTE SPEZIFISCH ERLITTEN HAT , UND DASS EIN KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DIESEM SCHADEN UND DEN VON DER KOMMISSION ANGEORDNETEN MASSNAHMEN BESTEHT. DASS SIE IHRE FORDERUNG AUF EINEN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ BESCHRÄNKT HAT , BEFREIT SIE NICHT DAVON , DEN ERLITTENEN SCHADEN SCHLÜSSIG ZU BEWEISEN.
25 DIESER ANTRAG IST SOMIT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
26/28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR TRAGUNG DER VERFAHRENSKOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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