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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1989
Aktenzeichen: 262/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände sind Bestandteil der Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, da die Fischereierzeugnisse nach Artikel 38 EWG-Vertrag zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehören. Deshalb können die unter Verstoß gegen gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen nicht vom EAGFL finanziert werden ( vgl. die Urteile vom 15. Dezember 1987 in den Rechtssachen 326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091; 332/85, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 5143, 5163; 237/86, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5251 ).

2 Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen das institutionelle System der Gemeinschaft beruht und die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, ist es gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen ( Vgl. das Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633 ).

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht von dieser Verpflichtung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse befreien und Ausfuhrerstattungen für unter Überschreitung der nationalen Quote gefangene Mengen gewähren, indem er geltend macht, daß die Gemeinschaftsregelung keine Vorschrift enthalte, die ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, in solchen Fällen die Gewährung von Ausfuhrerstattungen abzulehnen, da nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 729/70 nur unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gewährte Erstattungen vom EAGFL finanziert werden können und ausserdem die Einstellung der Fangtätigkeit bei Erschöpfung der nationalen Quote in erster Linie in seiner eigenen Verantwortung liegt. Sieht er sich praktischen Schwierigkeiten bei der Einführung eines wirkungsvollen Kontrollmechanismus gegenüber, so obliegt es ihm, diese durch den Erlaß geeigneter Maßnahmen zu überwinden.

3 Weigert sich die Kommission, bestimmte Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, weil sie durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verstösse gegen die Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, so hat dieser Staat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die von der Kommission verweigerte Finanzierung vorliegen ( vgl. das Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1989. - KOENIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SEEFISCHEREI - UEBERSCHREITUNG DER QUOTEN FUER 1983 - FINANZIERUNG DER AUSGABEN FUER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON MAKRELEN DURCH DEN EAGFL. - RECHTSSACHE 262/87.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

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