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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.1988
Aktenzeichen: 263/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Schuljahr, das Teil eines Ausbildungsganges ist, der eine Ausbildungseinheit darstellt, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, gehört zur Berufsausbildung im Sinne des EWG-Vertrags.

Die einzelnen Jahre eines Ausbildungsganges dürfen nämlich nicht isoliert qualifiziert werden, sondern sind im Rahmen des gesamten Ausbildungsganges insbesondere im Hinblick auf dessen Zielsetzung zu sehen, sofern dieser Ausbildungsgang insgesamt als Einheit anzusehen ist und eine Unterscheidung zwischen einem nicht zur Berufsausbildung gehörenden und einem zweiten unter diesen Begriff fallenden Ausbildungsabschnitt nicht möglich ist.

2. Der Unterricht an einer Fachschule, der innerhalb des nationalen Bildungswesens zum Sekundarunterricht gehört, ist nicht als Dienstleistung im Sinne des Artikels 59 EWG-Vertrag zu qualifizieren.

Nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen nämlich unter das Kapitel über die Dienstleistungen nur "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden ". Das Wesensmerkmal des Entgelts, nämlich daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, fehlt bei einem im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilten Unterricht, denn zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen, sondern erfuellt dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgabe gegenüber seinen Bürgern, und zum andern wird dieses System in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert.

An der Natur dieser Tätigkeit ändert sich im übrigen nichts dadurch, daß die Schüler oder ihre Eltern manchmal Gebühren oder ein Schulgeld zahlen müssen, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen.

3. Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, wonach die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings - und Berufsausbildung teilnehmen können, zielt nicht nur auf die Zulassungsbedingungen ab, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen. Nach seinem Wortlaut enthält diese Bestimmung jedoch nur eine Verpflichtung für den Mitgliedstaat, in dem der Wanderarbeitnehmer wohnt. Somit ist es einem Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung nicht verwehrt, als Voraussetzung für den Zugang zu einem in seinem Gebiet erteilten allgemeinbildenden Schulunterricht von den Kindern der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer eine Einschreibegebühr zu erheben, die von den Angehörigen dieses anderen Mitgliedstaats nicht erhoben wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. SEPTEMBER 1988. - BELGISCHER STAAT GEGEN RENE HUMBEL UND SEINE EHEFRAU MARIE-THERESE EDEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER JUSTICE DE PAIX DES KANTONS NEUFCHATEAU. - DISKRIMINIERUNGSVERBOT - ZUGANG ZUM UNTERRICHT - SCHULGELD. - RECHTSSACHE 263/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Justice de paix des Kantons Neufchâteau ( Belgien ) hat mit Beschluß vom 16. Mai 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung insbesondere der Artikel 59 ff. und 128 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um einen Rechtsstreit über die Zahlung von Gebühren ( minerval ) für den Besuch einer staatlichen Lehranstalt durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats entscheiden zu können.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, den der belgische Staat gegen Herrn und Frau Humbel, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, in ihrer Eigenschaft als Personen - und Vermögenssorgeberechtigte ihres Sohnes Frédéric ( nachstehend : der Betroffene ) wegen Erhebung eines Betrags von 35 000 BFR angestrengt hat. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Einschreibegebühr ( minerval ), die der Betroffene für den Besuch des Sekundarunterrichts am Institut d' enseignement général et technique de l' État in Libramont ( Belgien ) für das Schuljahr 1984/85 schuldet.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß der Betroffene und seine Eltern die französische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie wohnen in Luxemburg, wo der Vater beschäftigt ist.

4 Nach den Akten gehört der Unterricht in dieser Anstalt zum Sekundarunterricht im Rahmen des nationalen Bildungswesens. Der Ausbildungsgang des Betroffenen dauert insgesamt sechs Jahre und umfasst drei Stufen von jeweils zwei Jahren, nämlich eine Beobachtungs -, eine Orientierungs - und eine Spezialisierungsstufe. Der Unterricht, für den sich der Betroffene im Schuljahr 1984/85 eingeschrieben hatte, wird im zweiten Unterrichtsjahr erteilt, an das sich die Orientierungsstufe anschließt. Dieser Unterricht vermittelt die grundlegende Allgemeinbildung und umfasst daher keine spezifisch berufsbezogenen Fächer. Dagegen gilt der Unterricht, den der Betroffene in der Spezialisierungsstufe besucht, nach den nationalen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung; für den Besuch dieses Unterrichts wird keine Einschreibegebühr erhoben.

5 Da der Betroffene die Einschreibegebühr von 35 000 BFR, die von den belgischen Schülern nicht geschuldet wurde, nicht entrichten wollte, erhob der belgische Staat Klage.

6 Das vorlegende Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Gehört der Unterricht, den Frédéric Humbel am Institut tTechnique de l' État in Libramont besucht hat, zur Berufsausbildung?

2 ) Kann Frédéric Humbel, wenn dieser Unterricht nicht zur Berufsausbildung gehört, als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 ff. EWG-Vertrag angesehen werden, und kann von ihm als Voraussetzung für den Zugang zum allgemeinbildenden Unterricht eine Einschreibegebühr ( minerval ) verlangt werden?

3 ) Hat ein im Großherzogtum Luxemburg ansässiger französischer Arbeitnehmer nicht Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die luxemburgischen Staatsangehörigen, die das Recht haben, ihre Kinder in den belgischen Lehranstalten ohne Zahlung einer Einschreibegebühr einzuschreiben?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

8 Die erste Frage geht dahin, ob ein Unterricht wie der beschriebene als Berufsausbildung im Sinne des EWG-Vertrags angesehen werden kann.

9 Dazu führen die Beklagten aus, daß das betreffende Unterrichtsjahr isoliert betrachtet zwar nicht die Kriterien der Berufsausbildung, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier, Slg. 1985, 593 ) festgelegt habe, erfuelle, dennoch aber einer solchen Ausbildung entspreche, da es den Übergang in die Spezialisierungsstufe und somit in die eigentliche Fachausbildung ermögliche. Dagegen hat der belgische Staat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Unterricht des Betroffenen gehöre zur allgemeinen Sekundarausbildung, die keine Berufsausbildung im Sinne dieses Urteils vermittle. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, daß der betreffende Unterricht zum allgemeinen Sekundarunterricht gehöre, der insoweit kein "berufsbildender Unterricht" im Sinne des EWG-Vertrags sei. Die Kommission meint schließlich, daß die Akten eine Entscheidung darüber nicht zuließen, welcher Art der vom Betroffenen besuchte Unterricht sei.

10 In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 hat der Gerichtshof festgestellt, daß jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung gehört, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält.

11 Im Ausgangsverfahren geht es um die speziellere Frage, ob ein Unterrichtsjahr, das selbst diesem Kriterium nicht genügt, als Teil des berufsbildenden Unterrichts anzusehen ist, wenn es zu einem Ausbildungsgang gehört, der als solcher zu qualifizieren ist.

12 Dazu ist festzustellen, daß die einzelnen Jahre eines Ausbildungsganges nicht isoliert qualifiziert werden dürfen, sondern im Rahmen des gesamten Ausbildungsganges, insbesondere im Hinblick auf dessen Zielsetzung, zu sehen sind, sofern dieser Ausbildungsgang insgesamt als Einheit anzusehen ist und eine Unterscheidung zwischen einem nicht zur Berufsausbildung gehörenden und einem zweiten unter diesen Begriff fallenden Ausbildungsabschnitt nicht möglich ist ( vgl. Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Kriterien auf den Sachverhalt der Rechtssache anzuwenden, mit der es befasst ist.

13 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß ein Schuljahr, das Teil eines Ausbildungsganges ist, der eine Ausbildungseinheit darstellt, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung im Sinne des EWG-Vertrags gehört.

Zur zweiten Frage

14 Die zweite Frage zielt darauf ab, ob Artikel 59 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß der Unterricht an einer Fachschule, der innerhalb des nationalen Bildungswesens zum Sekundarunterricht gehört, als Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieser Artikel der Erhebung einer Einschreibegebühr, die von den inländischen Schülern nicht entrichtet werden muß, entgegensteht.

15 Nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen unter das Kapitel über die Dienstleistungen nur "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden ".

16 Selbst wenn der Begriff des Entgelts in den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag nicht ausdrücklich definiert worden ist, kann seine Bedeutung aus Artikel 60 Absatz 2 EWG-Vertrag erschlossen werden, wonach als Dienstleistungen insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten gelten.

17 Das Wesensmerkmal des Entgelts ist also, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.

18 Dieses Merkmal fehlt bei einem im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilten Unterricht. Zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfuellt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern. Zum anderen wird dieses System in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert.

19 An der Natur dieser Tätigkeit ändert sich nichts dadurch, daß die Schüler oder ihre Eltern manchmal Gebühren oder ein Schulgeld zahlen müssen, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen. Erst recht kann der blosse Umstand, daß die Zahlung einer Einschreibegebühr nur von ausländischen Schülern verlangt wird, keine solche Wirkung haben.

20 Somit ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, daß Artikel 59 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß der Unterricht an einer Fachschule, der innerhalb des nationalen Bildungswesens zum Sekundarunterricht gehört, nicht als Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.

21 Damit erübrigt sich die Prüfung des zweiten Teils der Frage.

Zur dritten Frage

22 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich verwehrt ist, als Voraussetzung für den Zugang zu einem in seinem Gebiet erteilten Schulunterricht von den Kindern der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer eine Einschreibegebühr zu erheben, die von den Angehörigen dieses anderen Mitgliedstaats nicht erhoben wird.

23 Diese Frage stellt sich nur in Fällen, die nicht unter die Berufsausbildung im Sinne von Artikel 128 EWG-Vertrag fallen. Wie sich nämlich aus dem Urteil vom 13. Februar 1985 ergibt, gilt das in Artikel 7 EWG-Vertrag verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Bereich der Berufsausbildung in jedem Fall.

24 Die einzige gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für die Beantwortung der vorgelegten Frage relevant ist, ist Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( ABl. L 257, S. 2 ), wonach die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings - und Berufsausbildung teilnehmen können. Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß sie nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen abzielt, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen ( Urteil vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 9/74, Casagrande, Slg. 1974, 773 ). Nach seinem Wortlaut enthält Artikel 12 dieser Verordnung jedoch nur eine Verpflichtung für den Mitgliedstaat, in dem der Wanderarbeitnehmer wohnt.

25 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht verwehrt ist, als Voraussetzung für den Zugang zu einem in seinem Gebiet erteilten allgemeinbildenden Schulunterricht von den Kindern der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer eine Einschreibegebühr zu erheben, die von den Angehörigen dieses anderen Mitgliedstaats nicht erhoben wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Justice de paix des Kantons Neufchâteau mit Beschluß vom 16. Mai 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Ein Schuljahr, das Teil eines Ausbildungsganges ist, der eine Ausbildungseinheit darstellt, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, gehört zur Berufsausbildung im Sinne des EWG-Vertrags.

2 ) Artikel 59 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß der Unterricht an einer Fachschule, der innerhalb des nationalen Bildungswesens zum Sekundarunterricht gehört, nicht als Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.

3 ) Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, als Voraussetzung für den Zugang zu einem in seinem Gebiet erteilten allgemeinbildenden Schulunterricht von den Kindern der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer eine Einschreibegebühr zu erheben, die von den Angehörigen dieses anderen Mitgliedstaats nicht erhoben wird.

Ende der Entscheidung

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