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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.1988
Aktenzeichen: 264/88
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gerichtshof kann gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses unmittelbar angerufen werden. Hat der Betroffene jedoch eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht, so berechnet sich die Klagefrist von dem Tag an, an dem diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wurde.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 8. NOVEMBER 1988. - MARCELLINO VALLE FERNANDEZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHEN 264/88 UND 264/88 R.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz, der am 28. September 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, Klage mit dem Antrag erhoben, einerseits die drei am 27. Juni 1988 mitgeteilten Entscheidungen aufzuheben, mit denen der Prüfungsausschuß des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/D/577 seine früheren Entscheidungen aufrechterhielt, den Kläger nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, andererseits die Kommission zum Ersatz desjenigen Schadens zu verurteilen, den diese Entscheidungen dem Kläger verursachten. Mit Schriftsatz, der am selben Tage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, hat der Kläger die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen beantragt.

2 In der Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/D/577 war vorgesehen, daß die Bewerber in jedem Fall das gewählte Gebiet ( nur ein Gebiet ) im Bewerbungsfragebogen angeben müssten. Auch im Bewerbungsfragebogen hieß es, daß sich der Bewerber nur für ein einziges Gebiet einschreiben könne.

3 Die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens enthielt folgenden Punkt "IV. Überprüfung der Bewerbungen ":

"Jeder Bewerber kann die Überprüfung seiner Bewerbung verlangen, wenn seiner Ansicht nach ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall hat er sich innerhalb von 30 Tagen nach Absendedatum des Schreibens, mit dem ihm seine Nichtzulassung mitgeteilt worden ist ( maßgebend ist das Datum des Poststempels ) unter Angabe der Nummer des Auswahlverfahrens schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu wenden. Das Schreiben ist an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung Einstellungen, rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel, zu richten.

Binnen dreissig Tagen nach dem Absendedatum des Schreibens, mit dem der Bewerber die Überprüfung verlangt hat ( maßgebend ist das Datum des Poststempels ), prüft der Prüfungsausschuß erneut die Bewerbungsakte unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Bewerbers."

4 Der Kläger wollte an diesem Auswahlverfahren mit drei eigenen Bewerbungsfragebögen auf den Gebieten "Amtsgehilfe", "Lagergehilfe" und "technischer Bediensteter"

teilnehmen.

5 Mit drei am 5. Mai 1988 mitgeteilten Entscheidungen lehnte es der Prüfungsausschuß ab, den Kläger zu den Prüfungen zuzulassen, da dieser entgegen Punkt I der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, wonach die Bewerber in jedem Fall das gewählte Gebiet ( nur ein Gebiet ) angeben müssten, mehrere Gebiete angegeben habe.

6 Am 16. Mai 1988 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Prüfungsausschusses eine Überprüfung dieser Entscheidungen. Aus der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens ergebe sich nämlich nicht, daß ausgeschlossen werden könne, wer mehrere Bewerbungen auf verschiedenen Gebieten einreiche, wenn er jede Bewerbung auf ein einziges Gebiet beschränke.

7 Mit den drei streitgegenständlichen, am 27. Juni 1988 mitgeteilten Entscheidungen beschloß der Prüfungsausschuß jeweils, die frühere Entscheidung aufrechtzuerhalten.

8 Am 8. Juli 1988 sandte der Rechtsberater des Klägers dem Präsidenten des Prüfungsausschusses ein Schreiben, in dem er verlangte, daß sein Mandant zu den Prüfungen zugelassen werde. Erfolge dies nicht, werde sein Mandant Klage beim Gerichtshof erheben. Ein identisches Schreiben richtete er an den Leiter der Abteilung Personaleinstellungen der Kommission.

9 Am 5. August 1988 beschied dieser den Rechtsberater des Klägers negativ.

10 Nach Artikel 92 § 2 Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.

11 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses unmittelbar angerufen werden; hat der Betroffene jedoch eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht, so berechnet sich die Klagefrist von dem Tag an, an dem diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wurde ( Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421; Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux/Kommission, Slg. 1986, 1555 ).

12 Zu prüfen ist zunächst, ob die Klage in der im Beamtenstatut vorgesehenen Frist von drei Monaten ab den Entscheidungen des Prüfungsausschusses erhoben wurde. Wenn eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über einen Antrag auf erneute Prüfung gegenüber der ursprünglichen Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält, muß diese letztere binnen der Dreimonatsfrist angefochten werden. Das Verfahren der Überprüfung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Punkt IV der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens war im übrigen so ausgestaltet, daß der Betroffene die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses innerhalb der Dreimonatsfrist des Beamtenstatuts anfechten konnte. Da die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über den Antrag auf erneute Prüfung im vorliegenden Fall keinerlei neue Gesichtspunkte enthalten, musste der Kläger den Gerichtshof innerhalb von drei Monaten nach den ursprünglichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die am 5. Mai 1988 mitgeteilt worden waren, befassen. Diese Frist hat er nicht eingehalten, da die Klage am 28. September 1988 erhoben wurde.

13 Zu prüfen ist weiter, ob der Kläger eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingereicht hat, sowie bejahendenfalls, ob die Klage innerhalb der im Beamtenstatut vorgesehenen Frist von drei Monaten von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bescheidung dieser Beschwerde an eingereicht wurde. Nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut muß eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet werden. Im vorliegenden Fall ist die Kommission selbst die Anstellungsbehörde. Die Anträge auf erneute Prüfung wurden jedoch nicht an die Anstellungsbehörde gerichtet, sondern an den Präsidenten des Prüfungsausschusses sowie an einen Beamten der Kommission, der gemäß der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens die Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses entgegenzunehmen hatte. Sie stellen daher keine Beschwerden im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut dar.

14 Hieraus folgt, daß die Klage in der Rechtssache 264/88 verspätet erhoben wurde und damit als unzulässig abzuweisen ist.

15 Damit ist auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Versagung der Zulassung zu den Prüfungen als unzulässig zurückzuweisen ( Beschluß vom 31. Januar 1985 in den Rechtssachen 259/84 und 259/84 R, Strack/Europäisches Parlament, Slg. 1985, 453 ).

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Nach Artikel 70 Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Prozessen mit Personen, die dem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen :

1 ) Die Klage in der Rechtssache 264/88 wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Der Antrag in der Rechtssache 264/88 R wird als unzulässig zurückgewiesen.

3 ) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. November 1988.

Ende der Entscheidung

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