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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1982
Aktenzeichen: 265/81
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 29 Abs. 1 |
1. DER WEG DER AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS STEHT SÄMTLICHEN IM DIENST DIESES ORGANS STEHENDEN PERSONEN , GLEICHVIEL IN WELCHER EIGENSCHAFT SIE TÄTIG SIND , OFFEN. DARAUS FOLGT , DASS EIN BEDIENSTETER , DER NICHT DIE BEAMTENEIGENSCHAFT HAT , EIN INTERESSE DARAN HAT , GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG GERICHTLICH VORZUGEHEN , DURCH DIE EINE PLANSTELLE IM WEGE DER BEFÖRDERUNG EINES BEAMTEN BESETZT WIRD , DA DIE EVENTÜLLE AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ES IHM ERMÖGLICHEN WÜRDE , AN EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN TEILZUNEHMEN.
2.DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM SIE DIE ENTSCHEIDUNG ERLÄSST , EINE PLANSTELLE IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG EINES BEAMTEN ZU BESETZEN , NICHT VERPFLICHTET , DIE FÄHIGKEITEN UND VERDIENSTE DER BEFÖRDERUNGS- ODER VERSETZUNGSFÄHIGEN BEAMTEN MIT DENEN DER SONSTIGEN BEDIENSTETEN ZU VERGLEICHEN , DIE ZWAR NICHT BEFÖRDERT ODER VERSETZT WERDEN , JEDOCH AN EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN TEILNEHMEN KÖNNTEN , WENN EIN SOLCHES VERANSTALTET WÜRDE.
3.DER GERICHTSHOF HAT NICHT ZU BEURTEILEN , WELCHES MASS AN SPEZIALISIERUNG FÜR DIE BESETZUNG EINER PLANSTELLE ERFORDERLICH IST , WENN WEDER NACH DEM AKTENINHALT NOCH NACH DEN VOM KLAEGER GEGEN DIE ERNENNUNG FÜR DIE IN REDE STEHENDE PLANSTELLE GELTEND GEMACHTEN EINWÄNDEN FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS DAS BEKLAGTE ORGAN BEI DER BEURTEILUNG DER VERDIENSTE UND FÄHIGKEITEN DES ERNANNTEN BEAMTEN EINEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER ODER EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN HAT.
4.EINEM BEDIENSTETEN AUF ZEIT GEMACHTE VERSPRECHUNGEN HINSICHTLICH SEINER ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS UND EIN DAHIN GEHENDES EINVERNEHMEN ZWISCHEN DEM DEN BEAMTEN BESCHÄFTIGENDEN ORGAN UND DER NATIONALEN HERKUNFTSVERWALTUNG DIESES BEDIENSTETEN KÖNNEN , AUCH WENN SIE BESTEHEN WÜRDEN , NICHT DAZU FÜHREN , DASS DEM ORDNUNGSGEMÄSS ÜBER DEN BEFRISTETEN CHARAKTER SEINER STELLE UNTERRICHTETEN BETROFFENEN EINE SONDERSTELLUNG IM EINSTELLUNGSVERFAHREN FÜR DIE FREIE PLANSTELLE VERSCHAFFT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1982. - ANTONIO GIANNINI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE : BEFOERDERUNG ODER VERSETZUNG INNERHALB DES ORGANS. - RECHTSSACHE 265/81.
Entscheidungsgründe:
1 HERR ANTONIO GIANNINI , BEDIENSTETER AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 5. OKTOBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1980 , DURCH DIE HERR LUIGI CASELLA IM WEGE DER BEFÖRDERUNG IN DIE PLANSTELLE EINGEWIESEN WURDE , DIE GEGENSTAND DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/663/79 WAR , SOWIE AUF WIEDERAUFNAHME DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS FÜR DIESE STELLE ERHOBEN.
2 DIE STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/663/79 BETRAF DIE PLANSTELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS DER LAUFBAHN A 5/A 4 IM ' ' DIENST DER ZOLLUNION ' ' , UND ZWAR IM SONDERDIENST ' ' TARIFFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT ABKOMMEN ' '. UNTER DEN GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN WAREN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG SEHR GUTE KENNTNISSE AUF DEM GEBIET DER TEXTILABKOMMEN , INSBESONDERE DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINORDNUNG DER TEXTILIEN IN DIE EINZELNEN KATEGORIEN , SEHR GUTE KENNTNIS DES ZOLLTARIFSCHEMAS FÜR TEXTILIEN UND GRÜNDLICHE EINSCHLAEGIGE ERFAHRUNG ERWÄHNT.
3 DIE KOMMISSION PRÜFTE ZUR BESETZUNG DER FREIEN STELLE GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BEAMTENSTATUTS DIE MÖGLICHKEITEN EINER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG INNERHALB DES ORGANS. VON DEN DREI BEAMTEN , DIE IHRE BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG AUF DIESE STELLE BEANTRAGTEN , ERNANNTE DIE KOMMISSION HERRN CASELLA , DER NACH ANSICHT DES BETREFFENDEN DIENSTES SOWOHL AUFGRUND SEINER REIFE ALS AUCH AUFGRUND SEINER HOHEN BEFÄHIGUNG UND SEINER BERUFSERFAHRUNG IM ALLGEMEINEN EINE BEFÖRDERUNG VERDIENT HATTE.
4 DER KLAEGER KONNTE ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT NICHT SEINE BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG BEANTRAGEN. ER IST JEDOCH , WIE ER IN SEINER BESCHWERDE UND SEINER KLAGESCHRIFT ZUM AUSDRUCK GEBRACHT HAT , DER MEINUNG , DASS ER ALLEIN ALLE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN VOLL UND GANZ ERFÜLLE , WÄHREND HERR CASELLA - DESSEN VERDIENSTE ER IM ÜBIRGEN NICHT BESTREITE - WEDER SEHR GENAUE KENNTNISSE DER TARIFIERUNG DER TEXTILERZEUGNISSE NOCH EINE EINSCHLAEGIGE ERFAHRUNG AUF DIESEM GEBIET BESITZE.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
5 DIE KOMMISSION HAT IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG ZWEIFEL AN DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GEÄUSSERT UND GELTEND GEMACHT , DER KLAEGER HABE KEIN RECHTSSCHUTZINTERESSE. DIESE ZWEIFEL , DIE DIE KOMMISSION IM LAUFE DES VERFAHRENS TEILWEISE AUFRECHTERHALTEN ZU HABEN SCHEINT , MACHEN FOLGENDE KLARSTELLUNG ERFORDERLICH :
6 NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BESETZUNG EINER PLANSTELLE DAS AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN ODER PRÜFUNGEN ODER AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN , DAS SOGENANNTE ' ' ALLGEMEINE ' ' ODER ' ' EXTERNE ' ' AUSWAHLVERFAHREN , ZU ERÖFFNEN , NACHDEM SIE NACHEINANDER DIE MÖGLICHKEITEN EINER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG INNERHALB DES ORGANS , DIE MÖGLICHKEITEN DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS UND DIE ÜBERNAHMEANTRAEGE VON BEAMTEN ANDERER ORGANE GEPRÜFT HAT.
7 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 31. MÄRZ 1965 IN DER RECHTSSACHE 16/64 ( RAUCH , SLG. 1965 , 187 ) ENTSCHIEDEN HAT , STEHT DER WEG DES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS SÄMTLICHEN IM DIENST DIESES ORGANS STEHENDEN PERSONEN , GLEICHVIEL IN WELCHER EIGENSCHAFT SIE TÄTIG SIND , OFFEN , WÄHREND DIE MÖGLICHKEITEN DER BEFÖRDERUNG , DER VERSETZUNG UND DER ÜBERNAHME AUF DIE BEAMTEN BESCHRÄNKT SIND.
8 DARAUS FOLGT , DASS SICH DER KLAEGER , WIE DIE KOMMISSION IM ÜBRIGEN IN DER SITZUNG AUSDRÜCKLICH EINGERÄUMT HAT , BEI EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN BEWERBEN KÖNNTE , WENN DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WÜRDE. DER KLAEGER HAT ALSO EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
9 DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS LÄSST SICH IN ZWEI GRUPPEN VON RÜGEN EINTEILEN. ER MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DIE ERNENNUNG DES HERRN CASELLA FÜR DIE FREIE PLANSTELLE WEISE EINE OFFENSICHTLICH UNRICHTIGE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS SOWIE RECHTSIRRTÜMER AUF UND STELLE EINE VERLETZUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES DAR , DA DER ERNANNTE NICHT DEN BESONDEREN ANFORDERUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GENÜGE. FERNER HABE DIE KOMMISSION BEI DER ERNENNUNG DES HERRN CASELLA DIE BESONDEREN UMSTÄNDE VERKANNT , UNTER DENEN DER KLAEGER EINGESTELLT WORDEN SEI ; MIT DIESER EINSTELLUNG SEI GERADE BEZWECKT WORDEN , DEM DIENST DER ZOLLUNION EINEN BEDIENSTETEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DER FÜR DIE BESONDEREN , IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/663/79 GENANNTEN AUFGABEN IM BEREICH DER TARIFIERUNG VON TEXTILERZEUGNISSEN QUALIFIZIERT SEI.
10 ZUR BEGRÜNDUNG DER ERSTEN GRUPPE VON RÜGEN FÜHRT DER KLAEGER UNTER ANDEREM AUS , DER DIENST DER ZOLLUNION HÄTTE AUFGRUND SEINER BESONDEREN QUALIFIKATIONEN SEINE ERNENNUNG DER DES HERRN CASELLA VORGEZOGEN. JEDENFALLS SEI ER FÜR DIE VERRICHTUNG DER DER FREIEN PLANSTELLE ENTSPRECHENDEN TÄTIGKEITEN QUALIFIZIERTER ALS HERR CASELLA ; DIE KOMMISSION HABE DIESEN SOMIT NUR UNTER VERLETZUNG DES BEAMTENSTATUTS ERNENNEN KÖNNEN.
11 BEI DIESEN AUSFÜHRUNGEN WIRD JEDOCH VERKANNT , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU DEM ZEITPUNKT , ALS SIE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERLIESS , NICHT VERPFLICHTET WAR , DIE FÄHIGKEITEN UND VERDIENSTE DES HERRN CASELLA UND DES KLAEGERS MITEINANDER ZU VERGLEICHEN , DA DER KLAEGER NICHT SEINE BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG BEANTRAGT HATTE. DIE ERNENNUNG DES HERRN CASELLA FÜR DIE FREIE PLANSTELLE IST DESHALB FÜR SICH ALLEIN ZU BEURTEILEN.
12 DER KLAEGER TRAEGT INSOWEIT NUR VOR , HERR CASELLA SEI IM BEREICH DER TARIFIERUNG VON TEXTILERZEUGNISSEN NICHT SPEZIALISIERT GENUG ; SEIN FORMAT ENTSPRECHE DESHALB NICHT DER FREIEN PLANSTELLE.
13 DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH NICHT ZU BEURTEILEN , WELCHES MASS AN SPEZIALISIERUNG FÜR DIE BESETZUNG EINER PLANSTELLE DER HIER IN REDE STEHENDEN ART ERFORDERLICH IST , ZUMAL WEDER NACH DEM AKTENINHALT NOCH NACH DEM VORBRINGEN DES KLAEGERS FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS DIE KOMMISSION BEI DER BEURTEILUNG DER VERDIENSTE UND FÄHIGKEITEN DES HERRN CASELLA EINEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER ODER EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN HAT.
14 ZUR BEGRÜNDUNG DER ZWEITEN GRUPPE VON RÜGEN BEHAUPTET DER KLAEGER INSBESONDERE , IHM SEIEN IM JAHR 1976 BEI SEINER EINSTELLUNG ALS VOM ITALIENISCHEN FINANZMINISTERIUM ABGEORDNETER NATIONALER SACHVERSTÄNDIGER VERSPRECHUNGEN HINSICHTLICH SEINER ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS GEMACHT WORDEN. MIT DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/663/79 WERDE BEZWECKT , DIESE VERSPRECHEN EINZULÖSEN ; DIES ERGEBE SICH SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DER AUSSCHREIBUNG ALS AUCH AUS DER ERKLÄRTEN ABSICHT DES DIENSTES DER ZOLLUNION.
15 DIE KOMMISSION BESTREITET , DIE ERNENNUNG DES KLAEGERS ZUM BEAMTEN ZUGESAGT ZU HABEN. SIE BERUFT SICH INSOWEIT INSBESONDERE AUF DAS BEGLEITSCHREIBEN IHRES PERSONALDIREKTORS VOM 20. JULI 1978 ZUM DIENSTVERTRAG DES KLAEGERS ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT , IN DEM ES HEISSE , DIE DEM KLAEGER ZUGEWIESENE STELLE SEI EINE AUF ZEIT EINGERICHTETE STELLE , AUF DER SOMIT EINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS NICHT ERFOLGEN KÖNNE.
16 OBWOHL DIESES SCHREIBEN EINEN IRRTUM ENTHÄLT , DA ES DIE ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN ALS DEN EINZIGEN WEG BEZEICHNET , AUF DEM DER KLAEGER SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN ERREICHEN KÖNNE , OHNE DIE MÖGLICHKEIT DER INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN ZU ERWÄHNEN , BESTÄTIGT ES DEN STANDPUNKT DER KOMMISSION , DASS DEM KLAEGER DIE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS NICHT VERSPROCHEN WORDEN SEI.
17 ZWAR ENTHALTEN IN DEN AKTEN BEFINDLICHE INTERNE VERMERKE DES DIENSTES DER ZOLLUNION HINWEISE AUF DIE ' ' ABSICHT ' ' DIESES DIENSTES , DEN KLAEGER ZUM BEAMTEN ZU ERNENNEN , UND AUF DAS ' ' VERSTÄNDNIS ' ' DER ITALIENISCHEN ZOLLBEHÖRDEN , ALSO DER HERKUNFTSVERWALTUNG DER KLAEGERS , FÜR DIESE ABSICHT. ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS , AUCH WENN EIN DAHIN GEHENDES EINVERNEHMEN ZWISCHEN DEM SONDERDIENST DER KOMMISSION UND DER ITALIENISCHEN ZOLLVERWALTUNG BESTEHEN WÜRDE , DIESES NICHT DAZU FÜHREN KANN , DASS DEM KLAEGER , DER ORDNUNGSGEMÄSS ÜBER DEN BEFRISTETEN CHARAKTER SEINER STELLE UNTERRICHTET WORDEN WAR , BEI DEM EINSTELLUNGSVERFAHREN , DAS GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS IST , EINE SONDERSTELLUNG VERSCHAFFT WIRD.
18 SOMIT IST NICHT BEWIESEN , DASS DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN ZUR BESETZUNG DER FRAGLICHEN PLANSTELLE FEHLERHAFT WAR. DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
19 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSTREITIGKEITEN MIT DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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