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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1989
Aktenzeichen: 265/87
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2040/86/EWG vom 30.06.1986, Verordnung Nr. 2572/86/EWG vom 12.08.1986, Verordnung Nr. 1579/86/EWG vom 23.05.1986, EWGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2040/86/EWG vom 30.06.1986
Verordnung Nr. 2572/86/EWG vom 12.08.1986
Verordnung Nr. 1579/86/EWG vom 23.05.1986
EWGV Art. 39
EWGV Art. 40 Abs. 3
EWGV Art. 43
EWGV Art. 201
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Maßnahme wie die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor, die zur Stabilisierung dieses durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Marktes beitragen soll und somit eine Rolle spielt, die mit derjenigen der anderen in diesem Sektor vorgesehenen Interventionen vergleichbar ist, fällt unter die Artikel 39 und 4O EWG-Vertrag und hat somit ungeachtet der Abgabenhöhe eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage in Artikel 43 EWG-Vertrag.

2. Artikel 2O1 EWG-Vertrag betrifft nur die Einnahmen, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushalts der Gemeinschaft dienen, nicht dagegen die Agrarabgaben, die in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden. An diesem Ausschluß ändert auch Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften nichts. Diese Vorschrift soll nämlich lediglich die Schaffung neuer Eigenmittel im Rahmen der gemeinsamen Politik unter der Voraussetzung ermöglichen, daß das Verfahren des Artikels 2O1 eingehalten wird, und kann nicht entgegen ihrem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß sie für den Erlaß einer Maßnahme, die sich in den Rahmen einer gemeinsamen Politik einfügt, das Verfahren des Artikels 201 vorschreibt, nur weil mit dieser Maßnahme Einnahmen erzielt werden.

3. Sowohl das Eigentumsrecht als auch die freie Berufsausübung gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Gerichtshof sichert. Diese Grundsätze können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.

Anhand dieser Kriterien kann nicht festgestellt werden, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor die Grundrechte der Getreideverarbeiter verletzt.

4. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmässig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 4O und 43 EWG-Vertrag übertragen, entspricht. Folglich kann die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.

5. Bei der Einführung der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor und beim Erlaß der Durchführungsbestimmungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber unter verschiedenenen Möglichkeiten die Methode gewählt, die ihm für die Verringerung der strukturellen Überschüsse auf dem Getreidemarkt am besten geeignet erschien und die darin besteht, einen unmittelbaren, wenn auch gemässigten Druck auf den an die Getreideerzeuger gezahlten Preis auszuüben. Eine solche Maßnahme, mit der das Angebot durch eine Senkung des Erzeugerpreises beschränkt werden soll, ist grundsätzlich als geeignet zur Erreichung des in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag genannten Ziels der Stabilisierung der Agrarmärkte anzusehen, selbst wenn sie wegen bestimmter Befreiungen nicht alle fraglichen Erzeugnisse trifft. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat somit die Grenzen seines im Bereich der Landwirtschaft bestehenden Ermessens nicht überschritten und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.

6. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebs gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird. Bis zum Erlaß geeigneter Maßnahmen zur Herstellung der Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch den Gemeinschaftsgesetzgeber haben die zuständigen Behörden die streitige Befreiung weiter anzuwenden, wobei diese jedoch auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JULI 1989. - HERMANN SCHRAEDER HS KRAFTFUTTER GMBH & CO KG GEGEN HAUPTZOLLAMT GRONAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT DUESSELDORF - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - MITVERANTWORTUNGSABGABE IM GETREIDESEKTOR. - RECHTSSACHE 265/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 22. Juli 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl. L 139, S. 29 ) sowie der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 3O. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor ( ABl. L 173, S. 65 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Hermann Schräder HS Kraftfutter GmbH & Co. KG ( im folgenden : Firma Schräder ), einem mit verarbeitetem Getreide handelnden Unternehmen, und dem Hauptzollamt Gronau. Die Firma Schräder meldete für Januar 1987 3 836 651 t Getreide als verarbeitet an, für die sie einen Betrag von 49 492,80 DM als Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor errechnete.

3 Mit ihrer beim Finanzgericht Düsseldorf erhobenen Klage bestreitet die Firma Schräder die Rechtmässigkeit der Erhebung der Abgabe mit der Begründung, die in Rede stehende Gemeinschaftsregelung sei ungültig. Die Abgabe habe nämlich den Charakter einer Finanzabgabe; ihre Einführung hätte deshalb nicht nur auf Artikel 43, sondern auch auf Artikel 201 EWG-Vertrag gestützt werden müssen. Darüber hinaus verstosse die Erhebung dieser Abgabe gegen die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundrechte, und zwar das Eigentumsrecht und die Berufs - und Wirtschaftsfreiheit. Die Firma Schräder rügt weiterhin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und trägt vor, die Abgabe führe zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Getreideerzeugern und Mischfutterherstellern und verstosse dadurch gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag.

4 Um dieses Vorbringen beurteilen zu können, hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Sind die Verordnung ( EWG ) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 ( ABl. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29 ) zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1 ) sowie die Verordnung ( EWG ) Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor ( ABl. L 173 vom 1. 7. 1986, S. 65 ) ungültig?"

5 Unter Berücksichtigung des Akteninhalts ist diese Frage dahin zu verstehen, daß sie sich auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 und der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 ( ABl. L 229, S. 25 ) bezieht.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Rechtsgrundlage der Regelung

7 Die Firma Schräder macht in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen in erster Linie geltend, die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates hätte nicht nur auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützt werden dürfen. Die Mitverantwortungsabgabe stelle in Wirklichkeit eine Finanzabgabe dar und hätte deshalb nach dem in Artikel 2O1 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren eingeführt werden müssen. Diese Beurteilung gründe sich zum einen darauf, daß die Abgabe bei den Getreideverarbeitern erhoben werde, die nicht für die Überschussproduktion bei Getreide verantwortlich seien, und zum anderen auf den hohen Satz dieser Abgabe. Diese Auslegung entspreche im übrigen dem Beschluß 70/243 des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften ( ABl. L 94, S. 19 ), dessen Artikel 2 Absatz 2 sich auf Einnahmen aus sonstigen, im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben beziehe.

8 Das Vereinigte Königreich, der Rat und die Kommission halten dieses Vorbringen für unzutreffend. Die Mitverantwortungsabgabe bezwecke im Einklang mit Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag, den Getreidemarkt dadurch zu stabilisieren, daß die Getreideerzeugung durch eine Senkung des Erzeugerpreises begrenzt werde, die mit einer Senkung des Interventionspreises vergleichbar sei. Sie stelle somit eine Interventionsmaßnahme und keine Abgabe mit fiskalischem Charakter dar.

9 Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor soll nämlich dadurch zur Stabilisierung des Getreidemarktes beitragen, daß sie das Wachstum auf diesem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Markt begrenzt. Sie spielt somit eine Rolle, die mit derjenigen der anderen in der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vorgesehenen Interventionen vergleichbar ist, wie sich aus Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1579/86 ergibt, wonach die Abgabe "als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte anzusehen" ist. Eine solche Maßnahme fällt unter die Artikel 39 und 4O EWG-Vertrag und hat somit ungeachtet der Abgabenhöhe eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage in Artikel 43 EWG-Vertrag.

10 Eine Verpflichtung, die in Rede stehende Regelung auch auf Artikel 2O1 EWG-Vertrag zu stützen, kann ebensowenig damit begründet werden, daß die Mitverantwortungsabgabe auch einen finanziellen Aspekt aufweist, indem sie zur Begrenzung der Marktordnungsausgaben im Getreidesektor beiträgt. Wie der Rat und die Kommission zu Recht ausführen, betrifft Artikel 2O1 nur die Einnahmen, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushalts der Gemeinschaft dienen, nicht dagegen die Agrarabgaben, die in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden.

11 An dieser Auffassung ändert auch Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 nichts, wo es heisst : "Eigene, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Mittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft... im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 2O1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft... durchgeführt worden ist." Schon nach ihrem Wortlaut soll diese Vorschrift lediglich die Schaffung neuer Eigenmittel im Rahmen einer gemeinsamen Politik unter der Voraussetzung ermöglichen, daß das Verfahren des Artikels 2O1 eingehalten wird. Diese Vorschrift kann jedoch nicht entgegen ihrem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß sie für den Erlaß einer Maßnahme, die sich in den Rahmen einer gemeinsamen Politik einfügt, das Verfahren des Artikels 201 vorschreibt, nur weil mit dieser Maßnahme Einnahmen erzielt werden.

12 Dem Vorbringen, daß die in Rede stehende Regelung keine ausreichende Rechtsgrundlage habe, kann deshalb nicht gefolgt werden.

Zum Verstoß gegen Grundrechte

13 Die Firma Schräder trägt weiterhin vor, die streitige Regelung verletze die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundrechte, insbesondere das Eigentumsrecht und die Berufs - und Wirtschaftsfreiheit, soweit als Abgabenschuldner nicht die allein für die Getreideueberschüsse verantwortlichen Getreideerzeuger, sondern die Verarbeiter in Anspruch genommen und mit der verwaltungsmässigen Abwicklung belastet würden.

14 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe insbesondere das Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727 ) gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof zu wahren hat. Bei der Gewährleistung dieser Rechte hat der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen, so daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten geschützten Grundrechten. Auch die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind.

15 Wie der Gerichtshof insbesondere, so in dem genannten Urteil vom 13. Dezember 1979, anerkannt hat, gehören sowohl das Eigentumsrecht als auch die freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Diese Grundsätze können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet. Anhand dieser Kriterien ist die Vereinbarkeit der Regelung über die Mitverantwortungsabgabe mit den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte zu prüfen.

16 Zum Vorbringen der Firma Schräder ist zunächst festzustellen, daß die Abgabe nach dem durch Verordnung Nr. 1579/86 geänderten Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 von den Getreideverarbeitern auf die Getreideerzeuger abgewälzt wird. Daraus folgt, daß die finanzielle Belastung durch die Abgabe wirtschaftlich allein von den Getreideerzeugern getragen wird, während bei den Getreideverarbeitern nur ein administrativer und buchhalterischer Aufwand entsteht, der mit der Entrichtung und Abwälzung der Abgabe verbunden ist.

17 Somit ist festzustellen, daß die Regelung über die Mitverantwortungsabgabe das Eigentumsrecht der Getreideverarbeiter in keiner Weise beeinträchtigt.

18 Zur freien Berufsausübung ist festzustellen, daß es einem berechtigten Bestreben um die wirksame Handhabung sowie die administrative Vereinfachung des Systems der Abgabe entspricht, deren Erhebung auf der Ebene der Getreideverarbeiter vorzusehen, die durch ihre berufliche Tätigkeit den Abgabentatbestand verwirklichen. Die sich daraus für die Getreideverarbeiter ergebende Verpflichtung, die Abgabe zu entrichten und auf ihre Lieferanten abzuwälzen, entspricht somit dem Gemeinwohl dienenden Zielen, deren Verfolgung die geringfügigen Nachteile rechtfertigt, die diese Verpflichtung für die Gruppe der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt. Eine solche Anforderung berührt die freie Berufsausübung der Abgabenschuldner zudem allenfalls am Rande und ist folglich nicht geeignet, dieses Recht in seinem Wesensgehalt anzutasten.

19 Dem Vorbringen, die Berufs - und Wirtschaftsfreiheit sei verletzt worden, kann somit nicht gefolgt werden.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

20 Die Firma Schräder macht geltend, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei dadurch verletzt, daß die Mitverantwortungsabgabe zur Erreichung des in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag genannten Ziels der Stabilisierung des Marktes weder geeignet noch erforderlich sei. Tatsächlich unterlägen wegen der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 vorgesehenen Befreiungen nur etwa 50 % des für die Tierernährung bestimmten Getreides der Abgabe. Diese habe darüber hinaus eine negative Wirkung auf den Getreideabsatz, da sie wegen der Erhöhung des Preises für verarbeitetes Getreide zu einer Drosselung der Nachfrage führe.

21 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmässig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

22 Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit dieser Voraussetzungen betrifft, so ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 4O und 43 EWG-Vertrag übertragen, entspricht. Folglich kann die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist ( vgl. insbesondere das Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301 ).

23 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Einführung der in Rede stehenden Abgabe und beim Erlaß der Durchführungsbestimmungen unter verschiedenenen Möglichkeiten die Methode gewählt, die ihm für die Verringerung der strukturellen Überschüsse auf dem Getreidemarkt am besten geeignet erschien und die darin besteht, einen unmittelbaren, wenn auch gemässigten Druck auf den an die Getreideerzeuger gezahlten Preis auszuüben. Eine solche Maßnahme, mit der das Angebot durch eine Senkung des Erzeugerpreises beschränkt werden soll, ist grundsätzlich als geeignet zur Erreichung des in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag genannten Ziels der Stabilisierung der Agrarmärkte anzusehen, selbst wenn sie wegen bestimmter Befreiungen nicht alle fraglichen Erzeugnisse trifft.

24 Daraus folgt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen seines insoweit bestehenden Ermessens nicht überschritten hat. Das Vorbringen, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, ist deshalb zurückzuweisen.

Zum diskriminierenden Charakter der Abgabe

25 Die Firma Schräder trägt vor, wegen der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 vorgesehenen Befreiungen habe die Abgabe diskriminierenden Charakter gegenüber verschiedenen Gruppen von Getreideverarbeitern und -erzeugern und verstosse somit gegen Artikel 4O Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

26 Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof diese Rüge bereits im Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 ( Van Landschoot, Slg. 1988, 3443 ) geprüft hat. Er hat in diesem Urteil festgestellt, daß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 ungültig ist, soweit er eine partielle Diskriminierung zwischen Getreideverarbeitern und Getreideerzeugern bewirkt, indem er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebs gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird. Der Gerichtshof hat jedoch präzisiert, daß es dem Gemeinschaftsgesetzgeber obliegt, die Schlußfolgerungen aus dem Urteil zu ziehen, indem er geeignete Maßnahmen ergreift, um die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen, und daß die zuständigen Behörden bis zum Erlaß der neuen Regelung die in der für ungültig erklärten Bestimmung vorgesehene Befreiung weiter anzuwenden haben, wobei diese jedoch auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken ist.

27 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten :

- Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebs gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird.

- Es obliegt dem Gemeinschaftsgesetzgeber, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um bei der umstrittenen Befreiungsregelung die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen.

- Bis dahin haben die zuständigen Behörden die in der umstrittenen Bestimmung vorgesehene Befreiung weiter anzuwenden, wobei diese jedoch auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken ist.

- Darüber hinaus hat die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 oder der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 22. Juli 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

1)Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebs gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird.

2 ) Es obliegt dem Gemeinschaftsgesetzgeber, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um bei der umstrittenen Befreiungsregelung die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen.

3 ) Bis dahin haben die zuständigen Behörden die in der umstrittenen Bestimmung vorgesehene Befreiung weiter anzuwenden, wobei diese jedoch auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken ist.

4 ) Darüber hinaus hat die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 oder der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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