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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1979
Aktenzeichen: 266-78
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 45 Abs. 1 |
DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES SOLL NUR DIE STAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT KOORDINIEREN , IN DENEN JEWEILS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEN VERSCHIEDENEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , EINSCHLIESSLICH DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN WEGFALL DER VERSICHERUNGSPFLICHT , FESTGELEGT SIND. DESHALB KANN DIESE VERORDNUNG , INSBESONDERE IHR ARTIKEL 45 , NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG ODER DEN WEGFALL EINER VERSICHERUNGSPFLICHT REGELT ; DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE RICHTET SICH ALLEIN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
INFOLGEDESSEN KANN ARTIKEL 45 FÜR DIE FESTSTELLUNG DES BESTEHENS ODER DES NICHTBESTEHENS EINER VERSICHERUNGSPFLICHT AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT HERANGEZOGEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979. - BRUNO BRUNORI GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDESSOZIALGERICHT FUER DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN. - HANDWERKERVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE 266-78.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 8. DEZEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. DEZEMBER 1978 , HAT DAS LANDESSOZIALGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER ( ABL. L 149 , S. 2 ) IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES DEUTSCHEN GESETZES ÜBER EINE RENTENVERSICHERUNG DER HANDWERKER VORGELEGT.
2 DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN IST ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER ; NACH EINER BESCHÄFTIGUNGSZEIT IN ITALIEN , WO ER 47 MONATSBEITRAEGE ZUR ITALIENISCHEN RENTENVERSICHERUNG GEZAHLT HATTE , WAR ER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UNSELBSTÄNDIG TÄTIG UND LEISTETE PFLICHTBEITRAEGE FÜR 185 KALENDERMONATE ZUR DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG. AM 19. SEPTEMBER 1975 WURDE ER ALS SELBSTÄNDIGER STEINMETZ- UND BILDHAUERMEISTER VON DER HANDWERKSKAMMER IN DIE HANDWERKSROLLE EINGETRAGEN. VON DIESEM TAG AN FIEL ER UNTER DAS GESETZ ÜBER EINE RENTENVERSICHERUNG DER HANDWERKER , NACH DEM HANDWERKER IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER VERSICHERT WERDEN , SOLANGE SIE BEITRAEGE FÜR EINE RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIGE BESCHÄFTIGUNG ODER TÄTIGKEIT FÜR WENIGER ALS 216 KALENDERMONATE ENTRICHTET HABEN. WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , IST DER KLAEGER SEIT DEM 1. SEPTEMBER 1976 WIEDER UNSELBSTÄNDIG TÄTIG.
3 DER KLAEGER IST DER AUFFASSUNG , ER HABE , ALS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE RENTENVERSICHERUNG DER HANDWERKER AUF IHN ANWENDBAR GEWORDEN SEIEN , AUFGRUND SEINER ITALIENISCHEN BEITRAGSZEITEN BEREITS BEITRAEGE FÜR MEHR ALS 216 MONATE GELEISTET. INFOLGEDESSEN SEI ER WÄHREND SEINER ZEIT ALS SELBSTÄNDIGER HANDWERKER VON DER GESETZLICHEN VERSICHERUNGSPFLICHT BEFREIT GEWESEN.
4 DER ZUSTÄNDIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER , DIE LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ , BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN , VERTRITT JEDOCH DIE ANSICHT , DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN SEIEN AUF DEN KLAEGER NICHT ANWENDBAR. ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG SEHE DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN NUR FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS VOR. DIESE VORSCHRIFT KÖNNE DAHER NICHT FÜR DIE FESTSTELLUNG EINER VERSICHERUNGSPFLICHT BEI EINER BESTIMMTEN RENTENVERSICHERUNG BZW. FÜR DIE FESTSTELLUNG DES WEGFALLS DER GESETZLICHEN VERSICHERUNGSPFLICHT HERANGEZOGEN WERDEN.
DAS ZUR ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ANGERUFENE LANDESSOZIALGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :
1. IST ARTIKEL 45 DER EWG-VERORDNUNG NR. 1408/71 , DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG AUSLÄNDISCHER VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS REGELT , AUCH FÜR DAS VORLIEGEN DER VERSICHERUNGSPFLICHT ANALOG ANZUWENDEN?
2. SIND BEI DER FESTSTELLUNG DER IN PAR 1 ABSATZ 1 SATZ 1 DES HANDWERKERVERSICHERUNGSGESETZES NORMIERTEN VERSICHERUNGSPFLICHT , DIE ERST BEIM VORHANDENSEIN VON 216 MONATLICHEN VERSICHERUNGSBEITRAEGEN ENTFÄLLT , DEN DEUTSCHEN VERSICHERUNGSBEITRAEGEN AUCH ITALIENISCHE VERSICHERUNGSBEITRAEGE HINZUZURECHNEN ODER NICHT?
5 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION DEN VON DER LANDESVERSICHERUNGSANSTALT EINGENOMMENEN STANDPUNKT UNTERSTÜTZT. IHRER ANSICHT NACH SOLL DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 NUR DIE STAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT KOORDINIEREN , IN DENEN JEWEILS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEN VERSCHIEDENEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , EINSCHLIESSLICH DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN WEGFALL DER VERSICHERUNGSPFLICHT , FESTGELEGT SEIEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEI ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER AUSSCHLIESSLICH DIE WIRKUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN FESTLEGE , DIE NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SEIEN ; ER REGELE JEDOCH NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG ODER DEN WEGFALL EINER VERSICHERUNGS PFLICHT. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION ENTHÄLT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 KEINE DIESE FRAGE BETREFFENDE BESTIMMUNG , SO DASS SICH DEREN BEANTWORTUNG ALLEIN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN RICHTE.
6 DER GERICHTSHOF SCHLIESST SICH DIESER ANSICHT AN. IN ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN IM HINBLICK AUF DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS VORGESEHEN. DIESE ZUSAMMENRECHNUNG BETRIFFT ALS SOLCHE NICHT DIE FRAGEN DER ZUGEHÖRIGKEIT UND DER BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEN VERSCHIEDENEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , DEREN REGELUNG SICH ALLEIN NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN RICHTET.
7 SONACH IST AUF DIE VOM LANDESSOZIALGERICHT VORGELEGTEN FRAGEN ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER FÜR DIE FESTSTELLUNG DES BESTEHENS ODER DES NICHTBESTEHENS EINER VERSICHERUNGSPFLICHT AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT HERANGEZOGEN WERDEN KANN.
Kostenentscheidung:
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VERFAHREN VOR DEM LANDESSOZIALGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM LANDESSOZIALGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN MIT BESCHLUSS VOM 8. DEZEMBER 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , KANN FÜR DIE FESTSTELLUNG DES BESTEHENS ODER DES NICHTBESTEHENS EINER VERSICHERUNGSPFLICHT AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT HERANGEZOGEN WERDEN.
Ende der Entscheidung
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