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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.1984
Aktenzeichen: 266/82
Rechtsgebiete: EWGVtr, EGKSVtr


Vorschriften:

EWGVtr Art. 176
EGKSVtr Art. 34 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN NICHTIGKEITSURTEIL , DAS BESTIMMTE VERWALTUNGSMASSNAHMEN ERFORDERLICH MACHT , KANN NORMALERWEISE NICHT SOFORT VOLLZOGEN WERDEN. ARTIKEL 34 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG HAT DEM DADURCH RECHNUNG GETRAGEN , DASS ER DER HOHEN BEHÖRDE AUSDRÜCKLICH EINE ' ' ANGEMESSENE FRIST ' ' GEWÄHRT , UM ' ' DIE MASSNAHMEN ( ZU ERGREIFEN ), DIE SICH AUS DEM NICHTIGKEITSURTEIL ERGEBEN ' '. AUFGRUND DER ERWAEGUNGEN , DIE DEM ARTIKEL 34 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG ZUGRUNDE LIEGEN , IST ANZUERKENNEN , DASS DIE KOMMISSION TROTZ DES FEHLENS EINER AUSDRÜCKLICHEN DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNG IM EWG-VER TRAG AUCH BEI AUFHEBUNG EINER IM RAHMEN DIESES VERTRAGES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE ' ' ANGEMESSENE FRIST ' ' VERFÜGT , UM DEM NICHTIGKEITSURTEIL NACHZUKOMMEN.

2.EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINEM BEAMTEN EINE BESTIMMTE PLANSTELLE ZUGEWIESEN WIRD , GENÜGT DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT , WENN IN IHR DIE GRÜNDE FÜR DIESE ZUWEISUNG ANGEGEBEN SIND , OHNE DASS DARGELEGT ZU WERDEN BRAUCHT , WARUM DER BETROFFENE NICHT IN EINE ANDERE PLANSTELLE EINGEWIESEN ODER IN SEINER FRÜHEREN PLANSTELLE BELASSEN WORDEN IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. JANUAR 1984. - MARIETTE KRECKE, VERHEIRATETE TURNER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER : AENDERUNG DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG. - RECHTSSACHE 266/82.

Entscheidungsgründe:

1 FRAU MARIETTE KRECKE , VERHEIRATETE TURNER , BEAMTIN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 27. SEPTEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. OKTOBER 1981 , MIT DER DIE KLAEGERIN VON AMTS WEGEN DER ABTEILUNG IX-A-6 ' ' KRANKENVERSICHERUNG , BAUDARLEHEN ' ' ZUGEWIESEN WURDE , SOWIE AUF ZAHLUNG VON 250 000 BFR ALS ERSATZ FÜR DEN IHR DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ENTSTANDENEN IMMATRIELLEN SCHADEN.

2 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE ERHEBT FRAU TURNER DREI RÜGEN : VERKENNUNG DER RECHTSKRAFTWIRKUNG , DIE EINER RECHTSVERLETZUNG GLEICHSTEHE , VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND ERMESSENSMISSBRAUCH.

3 IM HINBLICK AUF DIE ERSTE RÜGE VERTRITT FRAU TURNER DIE ANSICHT , DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN DAS URTEIL VOM 9. JULI 1981 ( TURNER , RECHTSSACHEN 59 UND 129/80 , SLG. S. 1883 ), DURCH DAS DER GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG DER KOMMISSION VOM 4. MAI 1979 , MIT DER DIE KLAEGERIN IM RAHMEN DER REORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES IN EINE NEUE PLANSTELLE EINGEWIESEN WORDEN WAR , SOWIE DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. MAI 1980 AUFHOB , MIT DER DIE KLAEGERIN VON AMTS WEGEN AUF EINE PLANSTELLE IN DER GENERALDIREKTION XII ' ' WISSENSCHAFT , FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG ' ' VERSETZT WORDEN WAR. AUFGRUND DER AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNGEN MUSSTE DIE KLAEGERIN RECHTLICH SO ANGESEHEN WERDEN , ALS SEIEN IHR WIEDER DIE AUFGABEN ZUGEWIESEN WORDEN , DIE SIE VOR DEM 4. MAI 1979 INNEGEHABT HATTE , NÄMLICH DIE AUFGABEN DER VORSORGEMEDIZIN IM RAHMEN DES ÄRZTLICHEN DIENSTES.

4 FRAU TURNER RÜGT ZUNÄCHST , DASS DIE KOMMISSION ZWISCHEN DEM 9. JULI UND DEM 20. OKTOBER 1981 KEINE MASSNAHME ERGRIFFEN HABE , UM DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES NACHZUKOMMEN UND DER KLAEGERIN WIEDER IHREN FRÜHEREN AUFGABENBEREICH ZUZUWEISEN ; DIES STELLE EINE OFFENSICHTLICHE VERKENNUNG DER RÜCKWIRKUNG DIESES URTEILS DAR.

5 DAZU IST JEDOCH ZU BEMERKEN , DASS EIN NICHTIGKEITSURTEIL , DAS BESTIMMTE VERWALTUNGSMASSNAHMEN ERFORDERLICH MACHT , NORMALERWEISE NICHT SOFORT VOLL ZOGEN WERDEN KANN. ARTIKEL 34 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG HAT DEM DADURCH RECHNUNG GETRAGEN , DASS ER DER HOHEN BEHÖRDE AUSDRÜCKLICH EINE ' ' ANGEMESSENE FRIST ' ' GEWÄHRT , UM ' ' DIE MASSNAHMEN ( ZU ERGREIFEN ), DIE SICH AUS DEM NICHTIGKEITSURTEIL ERGEBEN ' '. AUFGRUND DER ERWAEGUNGEN , DIE DEM ARTIKEL 34 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG ZUGRUNDE LIEGEN , IST ANZUERKENNEN , DASS DIE KOMMISSION TROTZ DES FEHLENS EINER AUSDRÜCKLICHEN DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNG IM EWG-VERTRAG AUCH BEI AUFHEBUNG EINER IM RAHMEN DIESES VERTRAGES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE ' ' ANGEMESSENE FRIST ' ' VERFÜGT , UM DEM NICHTIGKEITSURTEIL NACHZUKOMMEN.

6 IM VORLIEGENDEN FALL KANN ANGESICHTS DER NATUR DER ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN SOWIE WEITERER UMSTÄNDE - SOMMERFERIEN , JAHRESURLAUB DER KLAEGERIN VOM 1. BIS ZUM 20. SEPTEMBER 1981 UND MEHRFACHE KRANKHEITSBEDINGTE ABWESENHEIT WÄHREND DER MONATE JULI UND AUGUST 1981 - DER ZEITRAUM VON ETWAS MEHR ALS DREI MONATEN ZWISCHEN DER VERKÜNDUNG DES URTEILS UND DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUZUWEISUNG DER BETROFFENEN NICHT ALS ZU LANG ANGESEHEN WERDEN.

7 DIE ENTSCHEIDUNG VOM 20. OKTOBER 1981 , MIT DER DIE KLAEGERIN DER ABTEILUNG IX-A-6 ' ' KRANKENVERSICHERUNG , BAUDARLEHEN ' ' ZUGEWIESEN WURDE , WIRD VON DER BETROFFENEN WEITERHIN MIT DER BEGRÜNDUNG ANGEGRIFFEN , ES HANDELE SICH UM EINE MASSNAHME , DIE MIT DEM VORGENANNTEN URTEIL VOM 9. JULI 1981 UNVEREINBAR SEI ; DORT HEISSE ES NÄMLICH : ' ' GEMÄSS ARTIKEL 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG HAT DIE VERWALTUNG DIE LAGE DER KLAEGERIN ANHAND DER GRUNDSÄTZE , AUF DENEN DIESES URTEIL BERUHT , ERNEUT ZU PRÜFEN UND NEUE MASSNAHMEN FÜR IHRE ZUKÜNFTIGE VERWENDUNG ZU TREFFEN. ' '

8 NACH DEM BETREFFENDEN URTEIL MUSSTEN DIE NEUEN VERFÜGUNGEN DER VERWALTUNG DER AUSBILDUNG DER KLAEGERIN UND IHRER BISHERIGEN TÄTIGKEIT RECHNUNG TRAGEN ; LETZTERE IST DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS DIE KLAEGERIN WÄHREND DES GRÖSSTEN TEILS IHRER LAUFBAHN IHRER FACHRICHTUNG ENTSPRECHENDE AUFGABEN WAHRGENOMMEN HAT , DIE ZU EINEM ERHEBLICHEN TEIL LEISTUNGEN UMFASSEN , DIE ZUR AUSÜBUNG DER HEILKUNDE GEHÖREN. ES IST DAHER ZU PRÜFEN , INWIEWEIT DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DIENSTLICHE VERWENDUNG VOM 20. OKTOBER 1981 DIESE KRITERIEN BEACHTET HAT.

9 FRAU TURNER WURDE MIT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG ALS VERTRAUENSARZT DER ABRECHNUNGSSTELLE FÜR DIE LEISTUNGEN DER KRANKENKASSE ZUGEWIESEN. DIESER DIENSTPOSTEN IST SCHON DER NATUR DER MIT IHM VERBUNDENEN TÄTIGKEIT NACH PERSONEN VERSCHLOSSEN , DIE NICHT ÜBER EINE VOLLWERTIGE MEDIZINISCHE AUSBILDUNG ODER ZUMINDEST ÜBER EINE TEILAUSBILDUNG AUF DEM GEBIET DER MEDIZIN VERFÜGEN. MIT DER ÜBERTRAGUNG DIESER AUFGABEN AUF DIE KLAEGERIN HAT DIE KOMMISSION ALSO SOWOHL DIE FACHRICHTUNG DER KLAEGERIN , D. H. IHRE ÄRZTLICHE AUSBILDUNG , ALS AUCH IHRE BISHERIGE TÄTIGKEIT BERÜCKSICHTIGT. ANGESICHTS DER NATUR DER DEN BEAMTETEN ÄRZTEN DER ORGANE ÜBERTRAGENEN AUFGABEN IST AUCH HERVORZUHEBEN , DASS DER KOMMISSION NICHT VORGEWORFEN WERDEN KANN , DIE BESONDEREN KENNTNISSE DER KLAEGERIN IN EINER MEDIZINISCHEN FACHRICHTUNG AUSSER ACHT GELASSEN ZU HABEN.

10 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ÜBERLEGUNGEN IST DAHER DIE ERSTE RÜGE DER KLAEGERIN ZURÜCKZUWEISEN.

11 MIT IHRER ZWEITEN RÜGE , DIE SICH AUF DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN BEZIEHT , MACHT FRAU TURNER GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI INSOWEIT UNZULÄNGLICH ODER UNZUTREFFEND BEGRÜNDET , ALS DARIN NICHT ANGEGEBEN SEI , WESHALB DIE KLAEGERIN NICHT IM ÄRZTLICHEN DIENST BELASSEN WORDEN SEI ; AUCH ÜBERTREIBE DIE ENTSCHEIDUNG DIE BEDEUTUNG DER ÄRZTLICHEN KONTROLLEN IN DER ABTEILUNG IX-A-6 UND BEGRÜNDE SCHLIESSLICH DIE NEUZUWEISUNG DER KLAEGERIN ZU UNRECHT MIT DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN.

12 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT BEMERKT , GENÜGT EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINEM BEAMTEN EINE BESTIMMTE PLANSTELLE ZUGEWIESEN WIRD , DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT , WENN IN IHR DIE GRÜNDE FÜR DIESE ZUWEISUNG ANGEGEBEN SIND , OHNE DASS DARGELEGT ZU WERDEN BRAUCHT , WARUM DER BETROFFENE NICHT IN EINE ANDERE PLANSTELLE EINGEWIESEN ODER IN SEINER FRÜHEREN PLANSTELLE BELASSEN WORDEN IST. ES IST ALSO NICHT ERFORDERLICH , DIE VON DER KLAEGERIN DAZU VORGETRAGENEN ARGUMENTE ZU UNTERSUCHEN.

13 WAS DAS VORBRINGEN ZUR BEZUGNAHME AUF DIENSTLICHE GESICHTSPUNKTE ANGEHT , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BEJAHUNG DIENSTLICHER GESICHTSPUNKTE AUSSCHLIESSLICH VON DER FRAGE ABHÄNGT , OB ES OBJEKTIVE GRÜNDE GAB , DIE DIE ZUWEISUNG EINES BEAMTETEN ARZTES ZUR ABTEILUNG IX-A-6 RECHTFERTIGTEN.

14 ES KOMMT ALSO NUR DARAUF AN , OB DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG INSOWEIT ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDET IST , ALS SIE AUF DIE NOTWENDIGKEIT VERWEIST , DIE KLAEGERIN WEGEN DER ZUNAHME DER ÄRZTLICHEN AUFGABEN IN DER ABRECHNUNGSSTELLE DER ABTEILUNG IX-A-6 ZUZUWEISEN.

15 DIE PARTEIEN STIMMEN DARIN ÜBEREIN , DASS DIE ZAHL DER IM RAHMEN DES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEMS DER KOMMISSION VERSICHERTEN PERSONEN VON 27 000 IM JAHR 1978 AUF 34 000 IM JAHR 1982 ANGESTIEGEN IST UND DASS DIESE ENTWICKLUNG EINEN ENTSPRECHENDEN ZUWACHS DER DER KRANKENKASSE UNTERBREITETEN FÄLLE NACH SICH GEZOGEN HAT. FRAU TURNER BESTREITET JEDOCH , DASS DIESER ZUWACHS EINE ARBEITSBELASTUNG MIT SICH GEBRACHT HABE , DIE DIE MÖGLICHKEITEN EINES ARZTES ÜBERSTEIGE , DER IN TEILZEITBESCHÄFTIGUNG AUSHILFSWEISE DIE AUFGABEN DES VERTRAUENSARZTES WAHRNEHME , UND DASS DAHER DIE ZUWEISUNG DER KLAEGERIN ZUR ABRECHNUNGSSTELLE ERFORDERLICH GEWORDEN SEI.

16 ES IST UNSTREITIG , DASS DER ANSTIEG DER ZAHL DER VERSICHERTEN DIE ARBEITSBELASTUNG DES VERTRAUENSARZTES ZUNEHMEND ERHÖHT HAT. ZWAR KONNTEN DIE AUFGABEN DES VERTRAUENSARZTES BIS ZUM JAHR 1978 VON EINEM ZUGLEICH MIT DER KONTROLLE DES FERNBLEIBENS VOM DIENST BETRAUTEN ARZT WAHRGENOMMEN WERDEN , DOCH WURDE ES VON DIESEM JAHR AN ERFORDERLICH , DIESE AUFGABEN EINEM IN TEILZEITBESCHÄFTIGUNG ZUR AUSHILFE EINGESETZTEN ARZT ZU ÜBERTRAGEN. DIESER ARZT SAH SICH EINEM STÄNDIG WACHSENDEN ARBEITSANFALL AUSGESETZT , DER VON IHM NACH DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION EINEN WEIT ÜBER DIE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG HINAUSGEHENDEN EINSATZ GEFORDERT UND AUCH VERZÖGERUNGEN BEI DER BEARBEITUNG DER AKTEN ZUR FOLGE GEHABT HÄTTE.

17 IN ANBETRACHT DIESER TATSACHEN SOWIE DES UMSTANDES , DASS DAS AUSSCHEIDEN DIESES ARZTES AUS ALTERSGRÜNDEN ZU BEGINN DES JAHRES 1983 BEVORSTAND , DURFTE DIE KOMMISSION ANNEHMEN , DASS DIE ART UND DER UMFANG DER ARBEIT IN DER ABTEILUNG IX-A-6 DIE ZUWEISUNG EINES ALS VOLLZEITBEAMTER TÄTIGEN ARZTES ERFORDERTEN. DER UMSTAND , DASS NACH DEM AUSSCHEIDEN DES ARZTES , DER VON 1978 BIS 1983 ZUR AUSHILFE EINGESETZT WAR , NEBEN DER KLAEGERIN EIN NEUER ARZT ZUR AUSHILFE EINGESTELLT WURDE , VERMAG , SELBST WENN DIESE EINSTELLUNG NICHT EINER OBJEKTIVEN NOTWENDIGKEIT ENTSPROCHEN HABEN SOLLTE , NICHT DIE EINSCHÄTZUNG DER SITUATION ZU ÄNDERN , WIE SIE SICH BEI ERLASS DER STREITIGEN ZUWEISUNGSENTSCHEIDUNG AM 20. OKTOBER 1981 DARSTELLTE.

18 DIE ZWEITE RÜGE MUSS DAHER EBENFALLS ZURÜCKGEWIESEN WERDEN.

19 AUS DEN VORSTEHENDEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE DRITTE RÜGE - ERMESSENSMISSBRAUCH - EBENFALLS NICHT BEGRÜNDET IST , DA SICH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUF OBJEKTIVE ERWAEGUNGEN STÜTZT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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