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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1985
Aktenzeichen: 266/83
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 32
EWG/EAGBeamtStat Art. 46
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER DIENSTALTERSSTUFE BEI DER EINSTELLUNG UND BEI DER BEFÖRDERUNG SIND AUF DIE UNTERSCHIEDLICHEN ZIELSETZUNGEN DER ARTIKEL 32 UND 46 BEAMTENSTATUT ZURÜCKZUFÜHREN. WÄHREND ES SICH IM ERSTEN FALL UM EINEN BEDIENSTETEN HANDELT , DER IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFT EINTRITT UND DESSEN AUSBILDUNG UND VORHER ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG IN RECHT BEGRENZTEM MASS BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN , SOLL ARTIKEL 46 VOR ALLEM WÄHREND DER NORMALEN DIENSTLICHEN LAUFBAHN EINES BEAMTEN DIE GRÖSSTMÖGLICHE KONTINUITÄT IN DER ENTWICKLUNG SEINES DIENSTALTERS SICHERSTELLEN.

2.DIE IN DEN STATUTSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINSTELLUNG VORGESEHENEN EINSTUFUNGSKRITERIEN GELTEN FÜR DIE EINSTUFUNG EINES BEAMTEN , DER IM ANSCHLUSS AN SEINE TEILNAHME AN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN AUF EINE STELLE EINER HÖHEREN LAUFBAHN ERNANNT WIRD , WENN DER BETROFFENE BEAMTE WEGEN DER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN SEINER FRÜHEREN TÄTIGKEIT UND DER TÄTIGKEIT IN DER NEUEN LAUFBAHN SEINE FRÜHER ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG AUF DIESEM GEBIET GELTEND MACHEN DARF UND WENN ER BEI SEINER TEILNAHME AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN , DAS KURZE ZEIT NACH SEINEM DIENSTANTRITT VERANSTALTET WURDE , EHER MIT BEWERBERN VON AUSSERHALB ALS MIT FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMENDEN KOLLEGEN IN UNMITTELBAREM WETTBEWERB STAND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. JANUAR 1985. - EURIDIKI SAMARA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - BEGRIFFE " BEFOERDERUNG " UND " EINSTELLUNG ". - RECHTSSACHE 266/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAEGERIN , BEAMTIN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28. NOVEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. FEBRUAR 1983 ERHOBEN , DIE MIT DER VERFÜGUNG VOM 21. DEZEMBER 1982 ÜBER DIE ERNENNUNG DER KLAEGERIN ZUR BÜROSEKRETÄRIN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 3 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , BEI DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG ERFOLGTE FESTLEGUNG DER DIENSTALTERSSTUFE DER KLAEGERIN NICHT ZU ÜBERPRÜFEN.

2 AUSWEISLICH DER AKTEN WAR DIE KLAEGERIN DURCH VERFÜGUNG VOM 3. DEZEMBER 1981 MIT WIRKUNG VOM 1. DEZEMBER 1981 ALS BÜROASSISTENTIN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 5 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , ZUR BEAMTIN AUF PROBE BEIM GENERALSEKRETARIAT DES RATES ERNANNT WORDEN. SIE WURDE MIT VERFÜGUNG VOM 22. DEZEMBER 1981 , EBENFALLS MIT WIRKUNG VOM 1. DEZEMBER 1981 , ZUR KOMMISSION VERSETZT. MIT WIRKUNG VOM 1. JUNI 1982 WURDE SIE AUF IHREM DIENSTPOSTEN ZUR BEAMTIN AUF LEBENSZEIT ERNANNT. NACHDEM SIE AM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN KOM/C/365 TEILGENOMMEN HATTE , WURDE DIE KLAEGERIN AUF IHREM DERZEITIGEN DIENSTPOSTEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 3 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , ERNANNT.

3 DIE KLAEGERIN BEANTRAGTE AM 26. JANUAR 1983 , DIE FESTLEGUNG IHRER DIENSTALTERSSTUFE ZU ÜBERPRÜFEN UND DABEI IHRE GESAMTE EINSCHLAEGIGE BERUFSERFAHRUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN. DIESER ANTRAG WURDE MIT ENTSCHEIDUNG VOM 16. FEBRUAR 1983 ZURÜCKGEWIESEN. DAGEGEN LEGTE DIE KLAEGERIN AM 26. APRIL 1983 EINE BESCHWERDE EIN , DIE EBENFALLS VON DER KOMMISSION ZURÜCKGEWIESEN WURDE.

4 IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE FESTLEGUNG DER DIENSTALTERSSTUFE DER KLAEGERIN. DIE KLAEGERIN MEINT , ANGESICHTS IHRER VOR IHREM DIENSTANTRITT ERWORBENEN BERUFSERFAHRUNG HABE SIE GEMÄSS ARTIKEL 32 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT , DER DIE EINSTUFUNG DES EINGESTELLTEN BEAMTEN IN DIE ENTSPRECHENDE DIENSTALTERSSTUFE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE REGELE , IN EINE HÖHERE DIENSTALTERSSTUFE DER BESOLDUNGSGRUPPE C 3 EINGESTUFT WERDEN MÜSSEN.

5 ZUR BEGRÜNDUNG MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , SIE HABE DEN ERSTEN PLATZ IM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN KOM/C/365 BELEGT UND VERFÜGE ÜBER EINE VOR IHREM EINTRITT IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG VON SIEBZEHN JAHREN. DAGEGEN SEI IHRE SCHWESTER KALLIOPI SAMARA , DIE IN DEMSELBEN AUSWAHLVERFAHREN DEN ZWEITEN PLATZ BELEGT HABE UND ÜBER EINE WESENTLICH GERINGERE BERUFSERFAHRUNG VERFÜGE , IN DIE DIENSTALTERSSTUFE 2 DER BESOLDUNGSGRUPPE C 3 EINGESTUFT WORDEN ; DER BEWERBERIN , DIE DEN DRITTEN PLATZ BELEGT HABE , SEI SOGAR DIE DIENSTALTERSSTUFE 3 DIESER BESOLDUNGSGRUPPE ZUERKANNT WORDEN.

6 DIE KOMMISSION BESTREITET DIESEN SACHVERHALT NICHT. SIE MEINT JEDOCH , DIE ERNENNUNG DER KLAEGERIN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 3 SEI NICHT , WIE DIESE VORTRAGE , EINE ' ' EINSTELLUNG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 BEAMTENSTATUT , DA DIE KLAEGERIN BEREITS IM ZEITPUNKT IHRER TEILNAHME AM AUSWAHLVERFAHREN KOM/C/365 IN EINEM DEM STATUT UNTERLIEGENDEN DIENSTVERHÄLTNIS ZUR KOMMISSION GESTANDEN HABE. WEGEN DES BESTEHENS DIESES DIENSTVERHÄLTNISSES KÖNNE EINE VERBESSERUNG DER POSITION DER KLAEGERIN NICHT ALS EINE EINSTELLUNG ANGESEHEN WERDEN , FÜR DIE ARTIKEL 32 BEAMTENSTATUT GELTE ; ES HANDELE SICH VIELMEHR UM EINE BEFÖRDERUNG IM SINNE VON ARTIKEL 45 UND 46 BEAMTENSTATUT ODER JEDENFALLS UM EINE ERNENNUNG , DIE ALS EINE BEFÖRDERUNG IM WEITEREN SINNE BETRACHTET WERDEN MÜSSE UND AUF DIE ARTIKEL 46 ANWENDUNG FINDE. ANGESICHTS DIESER RECHTSLAGE HABE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KEINEN SPIELRAUM , UM EINE HÖHERE DIENSTALTERSSTUFE IN DER ERLANGTEN BESOLDUNGSGRUPPE FESTZULEGEN.

7 MIT IHREN RÜGEN MACHT DIE KLAEGERIN DIE VERLETZUNG DER EINSCHLAEGIGEN ARTIKEL DES BEAMTENSTATUTS , INSBESONDERE DER ARTIKEL 27 , 31 , 32 , 45 UND 46 , DIE VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS UND DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG , DIE NICHTBEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG SOWIE DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BEAMTENSTATUT GELTEND ; DIESE GRUNDLEGENDE VORSCHRIFT ENTHALTE DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ , DASS FÜR EINSTELLUNG UND DIENSTLICHE LAUFBAHN DER BEAMTEN DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN.

8 FÜR DIE PRÜFUNG DIESER RÜGEN IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , WELCHE VORSCHRIFTEN AUF DEN FALL DER KLAEGERIN ANWENDBAR SIND. BERUHT DIE ERNENNUNG AUF EINER EINSTELLUNG , KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DEM BEAMTEN MIT RÜCKSICHT AUF SEINE BERUFSERFAHRUNG EINE VERBESSERUNG HINSICHTLICH DER DIENSTALTERSSTUFE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE GEWÄHREN , WOBEI DIESE VERBESSERUNG ZWEI DIENSTALTERSSTUFEN NICHT ÜBERSCHREITEN DARF ( ARTIKEL 32 ABSATZ 2 ). FÄLLT DAGEGEN DIE ERNENNUNG UNTER DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG , SO ERHÄLT DER IN EINER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPE ERNANNTE BEAMTE DAS DIENSTALTER , DAS DER DIENSTALTERSZWISCHENSTUFE ENTSPRICHT , DIE DER IN DER BISHERIGEN BESOLDUNGSGRUPPE ERREICHTEN UND UM DEN ZWEIJÄHRIGEN STEIGERUNGSBETRAG DER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE ERHÖHTEN DIENSTALTERSZWISCHENSTUFE GLEICHKOMMT ODER UNMITTELBAR ÜBER IHR LIEGT ( ARTIKEL 46 ABSATZ 1 ).

9 IN DIESER HINSICHT RÄUMT DIE KOMMISSION EIN , DASS DIE ARTIKEL 45 UND 46 BEAMTENSTATUT NICHT UNMITTELBAR AUF DEN FALL DER KLAEGERIN ANWENDBAR SEIEN , DA DEREN ERNENNUNG NICHT AUF DEM BEFÖRDERUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 45 BERUHE , SONDERN DAS ERGEBNIS EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS SEI. DIE BETREFFENDEN VORSCHRIFTEN GINGEN JEDOCH DAVON AUS , DASS DIE STELLUNG EINES BEDIENSTETEN , DER IM ANSCHLUSS AN EIN EINSTELLUNGSVERFAHREN IN DIE BEAMTENSCHAFT DER GEMEINSCHAFTEN AUFGENOMMEN WORDEN SEI , DURCH DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE DIENSTLICHE LAUFBAHN DES BEAMTEN GEREGELT SEI. INSBESONDERE WERDE VOR DEM DIENSTANTRITT ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG ANLÄSSLICH DER ERSTMALIGEN ERNENNUNG ZUM BEAMTEN BERÜCKSICHTIGT ; SIE KÖNNE BEI EINER SPÄTEREN ERNENNUNG KEINE ROLLE MEHR SPIELEN. AUS DIESEN GRÜNDEN MÜSS TEN IN EINEM FALL WIE DEM DER KLAEGERIN , DIE BEREITS BEAMTIN SEI UND IM ANSCHLUSS AN IHR ERFOLGREICHES ABSCHNEIDEN IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE EINGESTUFT WORDEN SEI , DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG ANWENDUNG FINDEN.

10 DIE KLAEGERIN WENDET SICH AUS ZWEI GRÜNDEN GEGEN DIESE BETRACHTUNGSWEISE. WIE SICH INSBESONDERE AUS ARTIKEL 29 ERGEBE , STELLE DAS ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN DAS NORMALE , VOM BEAMTENSTATUT VORGESEHENE EINSTELLUNGSVERFAHREN DAR ; DEMGEMÄSS SEI DIE ERNENNUNG DER ERFOLGREICHEN BEWERBER EINES DERARTIGEN AUSWAHLVERFAHRENS ALS EINSTELLUNG ANZUSEHEN. AUCH WENN DEM NICHT SO WÄRE , SEI DIE KOMMISSION GLEICHWOHL AUFGRUND DES ARTIKELS 5 BEAMTENSTATUT UND DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZES VERPFLICHTET , ALLE TEILNEHMER AN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN GLEICH ZU BEHANDELN.

11 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER DIENSTALTERSSTUFE BEI DER EINSTELLUNG UND BEI DER BEFÖRDERUNG AUF DIE UNTERSCHIEDLICHEN ZIELSETZUNGEN DER ARTIKEL 32 UND 46 BEAMTENSTATUT ZURÜCKZUFÜHREN SIND. WÄHREND ES SICH IM ERSTEN FALL UM EINEN BEDIENSTETEN HANDELT , DER IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN EINTRITT UND DESSEN AUSBILDUNG UND VORHER ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG IN RECHT BEGRENZTEM MASSE BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN , SOLL ARTIKEL 46 VOR ALLEM WÄHREND DER NORMALEN DIENSTLICHEN LAUFBAHN EINES BEAMTEN DIE GRÖSSTMÖGLICHE KONTINUITÄT IN DER ENTWICKLUNG SEINES DIENSTALTERS SICHERSTELLEN.

12 DARAUS ERGIBT SICH , DASS IN EINEM FALL WIE DEM DER KLAEGERIN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VERPFLICHTET WÄRE , VOR ALLEM DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN IN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN ERFOLGREICHEN BEAMTEN UND DEN ÜBRIGEN BEAMTEN ZU WAHREN , WÄHREND BEI ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINSTELLUNG EHER DIE GLEICHBEHANDLUNG ALLER IN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN ERFOLGREICHEN BEWERBER SICHERZUSTELLEN WÄRE , UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE BEREITS BEAMTE SIND ODER NICHT.

13 IN BEIDEN FÄLLEN WÜRDE DIE ANWENDUNG DER ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN IM WEGE DER ANALOGIE ERFOLGEN , DA DAS BEAMTENSTATUT KEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER DIENSTALTERSSTUFE EINES BEAMTEN ENTHÄLT , DER IM ANSCHLUSS AN EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN AUF EINE ANDERE STELLE ERNANNT WIRD. EINE SOLCHE ERNENNUNG ERFOLGT NÄMLICH NICHT NACH DEN VERFAHREN , DIE DAS BEAMTENSTATUT FÜR DIE BEFÖRDE RUNG DER BEAMTEN VORSIEHT ; SIE KANN AUCH NICHT ALS EINE EINSTELLUNG IM STRENGEN SINNE ANGESEHEN WERDEN , DA DER BETREFFENDE BEDIENSTETE BEREITS EINGESTELLT WORDEN IST.

14 VOR DEM HINTERGRUND DIESER NICHT EINDEUTIGEN RECHTSLAGE IST DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZU BEURTEILEN , BEI DER ERNENNUNG DER KLAEGERIN AUF IHRE NEUE STELLE IHRE VORHER ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG UND IHR ABSCHNEIDEN ALS BESTE BEWERBERIN DES AUSWAHLVERFAHRENS MIT DER BEGRÜNDUNG NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN , NACH ARTIKEL 46 KÖNNE EINE VERBESSERUNG DER DIENSTALTERSSTUFE NICHT GEWÄHRT WERDEN.

15 DIE PRÜFUNG DES VORLIEGENDEN SACHVERHALTS ERGIBT , DASS DIE KOMMISSION DIE IN ARTIKEL 32 FESTGELEGTEN KRITERIEN HÄTTE ANWENDEN MÜSSEN , DA DIE ERNENNUNG DER KLAEGERIN AUF IHRE NEUE STELLE NICHT TEIL IHRER NORMALEN DIENSTLICHEN LAUFBAHN WAR. ZUM EINEN DURFTE SIE WEGEN DER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN IHRER TÄTIGKEIT ALS BÜROASSISTENTIN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 5 UND DER TÄTIGKEIT ALS BÜROSEKRETÄRIN , AUF DIE SICH DIE ERNENNUNG BEZOG , IHRE FRÜHER ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG AUF DEM LETZTGENANNTEN GEBIET GELTEND MACHEN ; ZUM ANDEREN STAND SIE BEI IHRER TEILNAHME AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN , DAS KURZE ZEIT NACH IHREM DIENSTANTRITT VERANSTALTET WURDE , EHER MIT BEWERBERN VON AUSSERHALB ALS MIT FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMENDEN KOLLEGEN IN UNMITTELBAREM WETTBEWERB. IN EINEM SOLCHEN FALL SETZT SICH DER GRUNDSATZ DURCH , DEM ZUFOLGE DIE TEILNEHMER AN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN GLEICH ZU BEHANDELN SIND.

16 DIE KOMMISSION KONNTE SICH ALSO NICHT AUF ARTIKEL 46 BEAMTENSTATUT STÜTZEN , UM DIE EINSTUFUNG DER KLAEGERIN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE C 3 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , AUFRECHTZUERHALTEN. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST DAHER AUFZUHEBEN.

17 ES OBLIEGT DER KOMMISSION , DIE LAGE DER KLAEGERIN UNTER ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 32 BEAMTENSTATUT FESTGELEGTEN KRITERIEN ERNEUT ZU PRÜFEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. FEBRUAR 1983 , DIE EINSTUFUNG DER KLAEGERIN NICHT ZU ÜBERPRÜFEN , UND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 5. AUGUST 1983 ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE DER KLAEGERIN WERDEN AUFGEHOBEN.

2)DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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