Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1981
Aktenzeichen: 269/80
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG


Vorschriften:

EWG-VERTRAG ART. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DEN ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK LIEGT SEIT DEM ABLAUF DER IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN ÜBERGANGSZEIT AM 1. JANUAR 1979 VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG BEI DER GEMEINSCHAFT , SO DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SEITDEM NICHT MEHR BERECHTIGT SIND , EINE EIGENE ZUSTÄNDIGKEIT AUF DIESEM GEBIET AUSZUÜBEN UND FORTAN MANGELS EINES GEEIGNETEN VORGEHENS DES RATES NUR NOCH ALS SACHWALTER DES GEMEINSAMEN INTERESSES TÄTIG WERDEN KÖNNEN. IN EINER SITUATION , DIE DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES UND DIE GRUNDSÄTZLICHE BEIBEHALTUNG DER IN KRAFT BEFINDLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GEKENNZEICHNET IST , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR VERPFLICHTET , DIE KOMMISSION EINGEHEND ZU KONSULTIEREN UND SICH REDLICH UM IHRE BILLIGUNG ZU BEMÜHEN , SONDERN HABEN AUCH DIE PFLICHT , KEINE NATIONALEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ENTGEGEN EINWÄNDEN , VORBEHALTEN ODER BEDINGUNGEN ZU ERLASSEN , DIE VON DER KOMMISSION FORMULIERT WERDEN KÖNNTEN.

2. ES KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DURCH EINEN VON DER KOMMISSION AN DEN RAT GERICHTETEN VORSCHLAG FÜR EINE ABGESTIMMTE GEMEINSCHAFTLICHE AKTION ALS SOLCHEN EINE EINSEITIGE NATIONALE MASSNAHME SELBST GLEICHEN INHALTS GEBILLIGT WIRD , DIE AUF EINEM DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGENDEN GEBIET GETROFFEN WIRD. IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER GEMEINSCHAFT GETROFFENE NATIONALE MASSNAHMEN KÖNNEN NICHT ALLEIN DESHALB ALS RECHTMÄSSIG ANERKANNT WERDEN , WEIL ES EINEN IM WESENTLICHEN IDENTISCHEN GEMEINSCHAFTSVORSCHLAG GIBT. DIES WIDERSPRÄCHE NICHT NUR DER RECHTSSICHERHEIT , SONDERN WÜRDE AUCH DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN VERFÄLSCHEN UND SO DIE IM VERTRAG VORGESEHENE GRUNDLEGENDE AUSGEWOGENHEIT BEEINTRÄCHTIGEN.

3. AUSDRÜCKLICHE EINWÄNDE DER KOMMISSION GEGEN EINE GEPLANTE NATIONALE ERHALTUNGSMASSNAHME AUF DEM GEBIET DER MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE , DIE IN DER ZEIT GETROFFEN WURDEN , ALS DER RAT SEINE BEFUGNISSE NOCH NICHT AUSGEUEBT HATTE , KÖNNEN NUR DANN ALS ERLEDIGT ANGESEHEN WERDEN , WENN DIE KOMMISSION EINDEUTIG UND AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT HAT , DASS SIE SIE NICHT MEHR AUFRECHTERHALTEN WILL.

4. EINE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG AUFGRUND EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT , DIE FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKANNT WORDEN IST , IST EBENFALLS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1981. - STRAFVERFAHREN GEGEN ROBERT TYMEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COURT OF APPEAL, CRIMINAL DIVISION). - " FISCHEREI ". - RECHTSSACHE 269/80.

Entscheidungsgründe:

1 DER COURT OF APPEAL , CRIMINAL DIVISION , LONDON , HAT MIT BESCHLUSS VOM 14. NOVEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. DEZEMBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜNF FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 102 DER AKTE VOM 22. JANUAR 1972 ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE SOWIE BESTIMMTER ANDERER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF BRITISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DEN KAPITÄN EINES FRANZÖSISCHEN TRAWLERS , HERRN TYMEN , WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ( VARIATION ) ORDER 1979 ( S.I. 1979 NR. 744 ). NACH DIESER AM 1. JULI 1979 IN KRAFT GETRETENEN VERORDNUNG , DURCH DIE DIE FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ORDER 1977 ( S.I. 1977 NR. 440 ) GEÄNDERT WURDE , IST ES VERBOTEN , IN EINER BESTIMMTEN ZONE DES ATLANTISCHEN UND DES ARKTISCHEN OZEANS SOWIE BENACHBARTER MEERE AN BORD EINES FISCHEREIFAHRZEUGS NETZE ZU FÜHREN , DEREN MASCHEN EINE BESTIMMTE VORGESCHRIEBENE MINDESTWEITE UNTERSCHREITEN.

3 HERR TYMEN WURDE VOM CARDIFF CROWN COURT WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE GENANNTE BRITISCHE REGELUNG VERURTEILT , NACHDEM AM 16. OKTOBER 1979 FESTGESTELLT WORDEN WAR , DASS ER INNERHALB DER FISCHEREIZONE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS NETZE AN BORD SEINES SCHIFFES MITFÜHRTE , DEREN DURCHSCHNITTLICHE WEITE DIE ZULÄSSIGE MINDESTMASCHENWEITE UNTERSCHRITT. GEGEN DIESE VERURTEILUNG LEGTE ER BERUFUNG ZUM COURT OF APPEAL , CRIMINAL DIVISION , EIN.

4 ES SEI DARAN ERINNERT , DASS DER ERLASS DER GENANNTEN BRITISCHEN VERORDNUNGEN DAZU FÜHRTE , DASS GEGEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZWEI KLAGEN WEGEN VERTRAGSVERSTOSSES ERHOBEN WURDEN , DAVON EINE VON FRANKREICH NACH ARTIKEL 170 UND DIE ANDERE VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG. IN DER ERSTEN DIESER BEIDEN RECHTSSACHEN HAT DER GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 4. OKTOBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 141/78 ( FRANKREICH/VEREINIGES KÖNIGREICH , SLG. S. 2923 ) FÜR RECHT ERKANNT , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS ES AM 1. APRIL 1977 DIE FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ORDER 1977 IN KRAFT GESETZT HAT. IN DER ZWEITEN RECHTSSACHE HAT DER GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 5. MAI 1981 IN DER RECHTSSACHE 804/79 ( KOMMISSION/VEREINIGTES KÖNIGREICH , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ) FÜR RECHT ERKANNT , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UNTER ANDEREM DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS ES AM 1. JULI 1979 OHNE ANGEMESSENE VORHERIGE KONSULTATION UND TROTZ DER EINWÄNDE DER KOMMISSION DIE FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ( VARIATION ) ORDER 1979 , NR. 744 , IN KRAFT GESETZT HAT.

5 DA DER COURT OF APPEAL , CRIMINAL DIVISION , EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES FÜR ERFORDERLICH HIELT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER BRITISCHEN VERORDNUNG AUS DEM JAHR 1979 MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT ER FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1. SIND DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT , NACH ABLAUF DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE GENANNTEN ZEITRAUMS , D. H. NACH DEM 31. DEZEMBER 1978 , SOLCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE MIT VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MINDESTMASCHENWEITE BEIM FANG VON KAISERGRANAT ZU ERLASSEN UND IN KRAFT ZU SETZEN , WIE SIE IN DER FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ( VARIATION ) ORDER 1979 ( S.I. 1979 , NR. 744 ) DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ENTHALTEN SIND?

2.BEI VERNEINUNG DER FRAGE 1 : HABEN EINZELNE , GEGEN DIE AUFGRUND EINER SOLCHEN MASSNAHME VORGEGANGEN WIRD , IRGENDWELCHE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU SCHÜTZENDEN RECHTE UND GEGEBENENFALLS WELCHE?

3.BEI BEJAHUNG DER FRAGE 1 : WÜRDE EIN MITGLIEDSTAAT , DER SICH VOR ERLASS EINER SOLCHEN MASSNAHME ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE SO VERHALTEN HÄTTE , WIE DIES VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IN DER ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN AKTE ' ' SACHVERHALT ' ' FESTGESTELLT IST ,

A ) DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN ODER

B)DIE SONSTIGEN VORSCHRIFTEN EINGEHALTEN HABEN , DIE IN

AA ) ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 101/76 DES RATES VOM 19. JANUAR 1976 ,

BB)ANLAGE VI ZUR HAAGER ENTSCHLIESSUNG VOM 3. NOVEMBER 1976 ,

CC)DER ENTSCHEIDUNG NR. 79/590/EWG VOM 25. JUNI 1979 ,

DD)ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG

ENTHALTEN SIND?

4.IST ES FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE 3 VON BEDEUTUNG , DASS DER GERICHTSHOF IN DER RECHTSSACHE 141/78 ( FRANZÖSISCHE REPUBLIK/VEREINIGTES KÖNIGREICH , SLG. 1979 , 2923 ) ENTSCHIEDEN HAT , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS ES DIE FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ORDER 1977 ( S.I. 1977 , NR. 440 ) IN KRAFT GESETZT HAT?

5.FALLS ALLE ODER IRGENDEINES DER GENANNTEN ERFORDERNISSE NICHT ERFÜLLT SEIN SOLLTE : HABEN EINZELNE , GEGEN DIE AUFGRUND EINER SOLCHEN MASSNAHME VORGEGANGEN WIRD , IRGENDWELCHE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU SCHÜTZENDE RECHTE UND GEGEBENENFALLS WELCHE?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

6 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE MITGLIEDSTAATEN NACH DEM 31. DEZEMBER 1978 NOCH BEFUGT WAREN , SOLCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ZU TREFFEN , WIE SIE IN DER FRAGLICHEN BRITISCHEN VERORDNUNG ENTHALTEN SIND.

7 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEM OBEN ERWÄHNTEN URTEIL VOM 5. MAI 1981 FESTGESTELLT HAT , LIEGT DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DEN ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK SEIT DEM ABLAUF DER IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN ÜBERGANGSZEIT AM 1. JANUAR 1979 VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG BEI DER GEMEINSCHAFT , SO DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SEITDEM NICHT MEHR BERECHTIGT SIND , EINE EIGENE ZUSTÄNDIGKEIT AUF DIESEM GEBIET AUSZUÜBEN UND FORTAN MANGELS EINES GEEIGNETEN VORGEHENS DES RATES NUR NOCH ALS SACHWALTER DES GEMEINSAMEN INTERESSES TÄTIG WERDEN KÖNNEN.

8 DAHER SIND DIE MITGLIEDSTAATEN , WIE DER GERICHTSHOF IN DIESEM URTEIL FESTGESTELLT HAT , IN EINER SITUATION , DIE DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES UND DIE GRUNDSÄTZLICHE BEIBEHALTUNG DER IN KRAFT BEFINDLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GEKENNZEICHNET IST , NICHT NUR VERPFLICHTET , DIE KOMMISSION EINGEHEND ZU KONSULTIEREN UND SICH REDLICH UM IHRE BILLIGUNG ZU BEMÜHEN , SONDERN HABEN AUCH DIE PFLICHT , KEINE NATIONALEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ENTGEGEN EINWÄNDEN , VORBEHALTEN ODER BEDINGUNGEN ZU ERLASSEN , DIE VON DER KOMMISSION FORMULIERT WERDEN KÖNNTEN.

9 DIE BRITISCHE REGIERUNG HAT GELTEND GEMACHT , DIE KOMMISSION HABE SICH IM WESENTLICHEN DAGEGEN GEWANDT , DASS DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT ANGESPROCHENE VERORDNUNG AM 1. JULI 1979 IN KRAFT GESETZT WORDEN SEI , JEDOCH KEINE EINWÄNDE GEGEN IHREN INHALT FORMULIERT. INDEM DIE KOMMISSION GLEICHZEITIG , NÄMLICH IM JUNI 1979 , DEM RAT VORSCHLAEGE MIT IM WESENTLICHEN GLEICHEM INHALT VORGELEGT HABE , DIE AM 1. SEPTEMBER 1979 HÄTTEN IN KRAFT TRETEN SOLLEN , HABE SIE DIE VERORDNUNG STILLSCHWEIGEND MIT WIRKUNG VON DIESEM TAG GEBILLIGT.

10 DIE KOMMISSION BESTREITET NICHT , DASS DIE BRITISCHE VERORDNUNG AUS DEM JAHR 1979 - JEDENFALLS IM WESENTLICHEN - DEN MASSNAHMEN ENTSPROCHEN HABE , DIE SIE SELBST DEM RAT HINSICHTLICH ALLER BETROFFENEN MEERESGEBIETE VORGESCHLAGEN HABE. DIE VON IHR VORGEBRACHTEN BEDENKEN HÄTTEN AUF DER ERWAEGUNG BERUHT , DASS MASSNAHMEN DIESER ART NICHT GETROFFEN WERDEN SOLLTEN , OHNE DEN FISCHERN EINE ANGEMESSENE ANPASSUNGSFRIST EINZURÄUMEN. AUSSERDEM HÄTTEN DERARTIGE MASSNAHMEN SINNVOLLERWEISE NUR FÜR DIE GESAMTHEIT DER GEMEINSCHAFT GETROFFEN WERDEN KÖNNEN ; INDEM DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE STRITTIGEN MASSNAHMEN EINSEITIG GETROFFEN HABE , HABE ES SICH EINE ZUSTÄNDIGKEIT ANGEMASST , DIE VOM 1. JANUAR 1979 AN BEI DER GEMEINSCHAFT GELEGEN HABE.

11 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN KANN , DASS DURCH EINEN VON DER KOMMISSION AN DEN RAT GERICHTETEN VORSCHLAG FÜR EINE ABGESTIMMTE GEMEINSCHAFTLICHE AKTION ALS SOLCHEN EINE EINSEITIGE NATIONALE MASSNAHME SELBST GLEICHEN INHALTS GEBILLIGT WIRD , DIE AUF EINEM DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGENDEN GEBIET GETROFFEN WIRD. WÜRDE MAN DER ARGUMENTATION DER BRITISCHEN REGIERUNG FOLGEN , SO WÜRDEN DAMIT IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER GEMEINSCHAFT GETROFFENE NATIONALE MASSNAHMEN ALLEIN DESHALB ALS RECHTMÄSSIG ANERKANNT , WEIL ES EINEN IM WESENTLICHEN IDENTISCHEN GEMEINSCHAFTSVORSCHLAG GIBT. DIES WIDERSPRÄCHE NICHT NUR DER RECHTSSICHERHEIT , SONDERN WÜRDE AUCH DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN VERFÄLSCHEN UND SO DIE IM VERTRAG VORGESEHENE GRUNDLEGENDE AUSGEWOGENHEIT BEEINTRÄCHTIGEN.

12 AUSSERDEM KÖNNEN AUSDRÜCKLICHE EINWÄNDE DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DER MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE , DIE IN DER ZEIT GETROFFEN WURDEN , ALS DER RAT SEINE BEFUGNISSE NOCH NICHT AUSGEUEBT HATTE , NUR DANN ALS ERLEDIGT ANGESEHEN WERDEN , WENN DIE KOMMISSION EINDEUTIG UND AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT HAT , DASS SIE SIE NICHT MEHR AUFRECHTERHALTEN WILL. DIE PRÜFUNG DER VON DEM NATIONALEN GERICHT ANGESPROCHENEN MASSNAHMEN IM LICHTE DIESES RECHTSZUSTANDS LÄSST NICHT ERKENNEN , WAS EINEN SOLCHEN SCHLUSS RECHTFERTIGEN KÖNNTE. DIE KOMMISSION HAT SICH IM GEGENTEIL , WIE AUS DER MITTEILUNG ÜBER EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE , DIE VON DER KOMMISSION ZU GENEHMIGEN SIND ( ABL. C 133 , S. 2 ), HERVORGEHT , ZWAR AM 3. AUGUST 1979 DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT , DASS EIN BESTIMMTER FISCH IN DER VERORDNUNG ALS GESCHÜTZTE ART BEZEICHNET WIRD , DIE VERORDNUNG ALS SOLCHE ABER NICHT GEBILLIGT.

13 AUCH DAS VON DER BRITISCHEN REGIERUNG HILFSWEISE VORGEBRACHTE ARGUMENT , DIE KOMMISSION HABE UNVERNÜNFTIG GEHANDELT , INDEM SIE IHRE BILLIGUNG VERSAGT HABE , IST ZURÜCKZUWEISEN. WENN DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT , WIE DIES HINSICHTLICH DER STRETIGEN MASSNAHMEN DURCH DAS URTEIL VOM 5. MAI 1981 FESTGESTELLT WORDEN IST , ES UNTERLASSEN HAT , DAS KONSULTATIONSVERFAHREN ANZUWENDEN , DAMIT DIE KOMMISSION DIE GEPLANTEN MASSNAHMEN IN ANGEMESSENER WEISE PRÜFEN KANN , KANN ES DIESER NICHT ALS RECHTSVERSTOSS ANGELASTET WERDEN , DASS SIE DIE MASSNAHME NICHT NACHTRAEGLICH GEBILLIGT HAT.

14 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT BEFUGT SIND , NACH ABLAUF DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE GENANNTEN ZEITRAUMS OHNE ANGEMESSENE VORHERIGE KONSULTATION DER KOMMISSION UND TROTZ VON DIESER FORMULIERTER EINWÄNDE , VORBEHALTE ODER BEDINGUNGEN SOLCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ZU ERLASSEN UND IN KRAFT ZU SETZEN , WIE SIE IN DER FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ( VARIATION ) ORDER 1979 ( S.I. 1979 , NR. 744 ) ENTHALTEN SIND.

ZUR ZWEITEN FRAGE

15 DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB EINZELNE AUFGRUND EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT VERFOLGT WERDEN DÜRFEN , DIE FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKANNT WORDEN IST.

16 DIESE FRAGE BILDETE BEREITS DEN GEGENSTAND DES URTEILS VOM 16. FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 88/77 ( SCHONENBERG , SLG. S. 473 ). IN DIESEM URTEIL , DAS WIE DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN EINE NATIONALE FISCHEREIREGELUNG BETRAF , STELLTE DER GERICHTSHOF FEST , DASS EINE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG AUFGRUND EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT , DIE FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKANNT WORDEN IST , EBENFALLS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR IST.

17 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS EINE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG AUFGRUND EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT , DIE FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKANNT WORDEN IST , EBENFALLS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR IST.

ZUR DRITTEN , VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE

18 DA DIE DRITTE , DIE VIERTE UND DIE FÜNFTE FRAGE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN SIND , DASS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD , ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG.

Kostenentscheidung:

19 DIE AUSLAGEN DER BRITISCHEN REGIERUNG , DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM COURT OF APPEAL , CRIMINAL DIVISION , MIT BESCHLUSS VOM 14. NOVEMBER 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT BEFUGT , NACH ABLAUF DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE GENANNTEN ZEITRAUMS OHNE ANGEMESSENE VORHERIGE KONSULTATION DER KOMMISSION UND TROTZ VON DIESER FORMULIERTER EINWÄNDE , VORBEHALTE ODER BEDINGUNGEN SOLCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ZU ERLASSEN UND IN KRAFT ZU SETZEN , WIE SIE IN DER FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ( VARIATION ) ORDER 1979 ( S.I. 1979 , NR. 744 ) ENTHALTEN SIND.

2. EINE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG AUFGRUND EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT , DIE FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKANNT WORDEN IST , IST EBENFALLS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR.

Ende der Entscheidung

Zurück