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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.1960
Aktenzeichen: 27-58
Rechtsgebiete: Übergangsabkommen, EGKS-Vertrag
Vorschriften:
Übergangsabkommen § 10 Abs. 7 | |
Übergangsabkommen § 23 | |
EGKS-Vertrag Art. 2 | |
EGKS-Vertrag Art. 3 | |
EGKS-Vertrag Art. 4 | |
EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. b |
1. ( VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 3 BIS 18, 25, 26/58, NR. 2 )
DER DISKRIMINIERUNGSTATBESTAND DES ARTIKELS 70 ABSATZ 1 BEZIEHT SICH LEDIGLICH AUF DIE TRANSPORTBEDINGUNGEN UND INFOLGEDESSEN AUF DIE VERGLEICHBARKEIT DER VERSCHIEDENEN VERKEHRSWEGE UND STANDORTE UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES TRANSPORTS.
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2. DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR IST ANHAND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZU PRÜFEN, DEMZUFOLGE DIE GEMEINSCHAFT IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN HAT, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTAND SICHERN. EINE SOLCHE VERTEILUNG BERUHT INSBESONDERE AUF DER STAFFELUNG DER ERZEUGUNGSKOSTEN. DIESE STAFFELUNG ERGIBT SICH AUS DER UNTERSCHIEDLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMEN, DIE AUF DEN VERSCHIEDENEN NATÜRLICHEN UND TECHNISCHEN ARBEITSBEDINGUNGEN UND DEN INDIVIDÜLLEN BEMÜHUNGEN DER ERZEUGER BERUHT. EINE GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 70 ABSATZ 4 KANN DAHER NUR INSOWEIT ERTEILT WERDEN, ALS DIE GENEHMIGTEN UNTERSTÜTZUNGSTARIFE DIE BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZEN, AUF UNVORHERSEHBAREN UMSTÄNDEN BERUHENDE AUSSERGEWÖHNLICHE UND VORÜBERGEHENDE SCHWIERIGKEITEN ZU ÜBERWINDEN, WELCHE DAZU FÜHREN KÖNNEN, DASS DIE STAFFELUNG DER PRODUKTIONSKOSTEN DEN JEWEILS GEGEBENEN NATÜRLICHEN ARBEITSBEDINGUNGEN NICHT MEHR ENTSPRICHT.
3. ( VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 3 BIS 18, 25, 26/58, NR. 5 )
NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES VERTRAGES SIND AUSNAHMETARIFE AUCH DANN UNZULÄSSIG, WENN DIE RENTABILITÄT EINES UNTERNEHMENS BEI NICHTEINRÄUMUNG SOLCHER TARIFE BEEINTRÄCHTIGT WIRD. EINE GENEHMIGUNGSPFLICHT DER HOHEN BEHÖRDE BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 70 ABSATZ 4 AUF GRUND DER ARTIKEL 2 UND 3 BESTEHT INFOLGEDESSEN NICHT.
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4. DER EGKS-VERTRAG HAT NUR ZU EINER TEILINTEGRATION GEFÜHRT; DIE HOHE BEHÖRDE IST DAHER NICHT BERECHTIGT, AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS DIE ERFORDERNISSE EINER STANDORTPOLITIK GEMÄSS DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 80 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGES ZU BERÜCKSICHTIGEN.
5. PARAGRAPH 10 ABSATZ 7 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ENTHÄLT KEINE ABWEICHUNG VON DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 4 BUCHSTABE B, 70 ABSATZ 1 UND 4, SONDERN LEGT DER HOHEN BEHÖRDE LEDIGLICH DIE PFLICHT AUF, WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE ABÄNDERUNG DER ZU DIESEM ZEITPUNKT GELTENDEN UNTERSTÜTZUNGSTARIFE DIE FRISTEN ZU BEWILLIGEN, WELCHE ERFORDERLICH SIND, UM JEDE SCHWERE WIRTSCHAFTLICHE STÖRUNG ZU VERMEIDEN.
6. ES IST IRRIG ZU BEHAUPTEN, DAS VERBOT DES ARTIKELS 4 BUCHSTABE C MÜSSE NACH MASSGABE VON ARTIKEL 67 ANGEWENDET WERDEN. DIE IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN SCHUTZMASSNAHMEN LASSEN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE C UNBERÜHRT. SIE SIND LEDIGLICH DAZU BESTIMMT, DIE SICH AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT EINSTELLENDEN WIRTSCHAFTLICHEN NACHTEILE EINES STAATLICHEN EINGRIFFS WETTZUMACHEN, WELCHEM EIN ENDE ZU SETZEN DIE HOHE BEHÖRDE NICHT BEFUGT IST.
7. DIE ZIELE DES ARTIKELS 3 BUCHSTABEN B, C, D, G SIND OHNE BEEINTRÄCHTIGUNG DES IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 VERANKERTEN TRAGENDEN PRINZIPS DES WETTBEWERBS ZU VERWIRKLICHEN; DABEI SIND DIE NATÜRLICHEN, UNVERFÄLSCHTEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, DENEN DIE ERZEUGER UNTERLIEGEN.
8. DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER PRODUKTION AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTAND BERUHT INSBESONDERE AUF DER STAFFELUNG DER ERZEUGUNGSKOSTEN, WIE SIE SICH AUS DER UNTERSCHIEDLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMEN ERGEBEN, D.H. AUS DEN NATÜRLICHEN UND TECHNISCHEN ARBEITSBEDINGUNGEN UND DEN INDIVIDÜLLEN BEMÜHUNGEN DER VERSCHIEDENEN ERZEUGER.
9. DAS GEMEINSAME INTERESSE BESTEHT NICHT LEDIGLICH AUS DER SUMME DER EINZELINTERESSEN DER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT. ES GREIFT VIELMEHR ÜBER DEN KREIS DIESER EINZELINTERESSEN HINAUS UND IST IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN IN ARTIKEL 2 ANGEFÜHRTEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT ZU BESTIMMEN.
10. DAS AUFTRETEN TIEFGREIFENDER UND ANHALTENDER STÖRUNGEN KANN WEGEN SEINER ALLGEMEINEN TRAGWEITE FÜR DAS WIRTSCHAFTSLEBEN DES BETROFFENEN STAATES NUR VON DIESEM SELBST, UND ZWAR IN DEM VON ARTIKEL 37 FESTGELEGTEN VERFAHREN, GELTEND GEMACHT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAI 1960. - COMPAGNIE DES HAUTS FOURNEAUX ET FONDERIES DE GIVORS, ETABLISSEMENTS PRENAT, SOCIETE D'EXPLOITATION MINIERE DES PYRENEES, COMPAGNIE DES ATELIERS ET FORGES DE LA LOIRE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 27-58, 28-58 UND 29-58.
Entscheidungsgründe:
ZUM KLAGEGRUND DER UNZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE IM SINNE VON PARAGRAPHEN 1 UND 10 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DIE HOHE BEHÖRDE HABE DIE IHR DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VERLIEHENEN BEFUGNISSE ZUR ÜBERPRÜFUNG DER BEI EINSETZUNG DER HOHEN BEHÖRDE GELTENDEN AUSNAHMETARIFE IM SINNE VON ARTIKEL 70 ABSATZ 4 DES VERTRAGES NUR WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT AUSÜBEN DÜRFEN, DIE AM 9. FEBRUAR 1958 UM MITTERNACHT ABGELAUFEN SEI.
DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG, MIT WELCHER DIE GENEHMIGUNG DER IN FRAGE STEHENDEN TARIFBESTIMMUNGEN ABGELEHNT WURDE, SEI AM 12. FEBRUAR ERGANGEN, D.H. AM TAGE IHRER ZUSTELLUNG AN DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DENN EIN VERWALTUNGSAKT WERDE ERST MIT DER ZUSTELLUNG RECHTSWIRKSAM.
INFOLGEDESSEN HALTEN DIE KLAEGERINNEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FÜR RECHTSWIDRIG, DA DER HOHEN BEHÖRDE IM ZEITPUNKT DER ZUSTELLUNG, ALSO AM 12. FEBRUAR 1958, DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DEN ERLASS DIESER ENTSCHEIDUNG FEHLTE.
DIESES VORBRINGEN IST UNBEGRÜNDET.
AUS DEN MÜNDLICHEN AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN UND DEN WÄHREND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN GEHT HERVOR, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AM ABEND DES 9. FEBRUAR GETROFFEN WORDEN IST UND DASS SIE ZU DIESEM ZEITPUNKT INHALTLICH BEREITS IN ALLEN EINZELHEITEN FESTGELEGT WAR. DIES IST DURCH DIE VORLAGE DER AUF DIESER SITZUNG BERATENEN ENTWÜRFE SOWIE DURCH DAS PROTOKOLL DIESER SITZUNG BEWIESEN.
ZU IHREM INKRAFTTRETEN BEDURFTE DIE ENTSCHEIDUNG NOCH DER ZUSTELLUNG AN DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK; DIESE ZUSTELLUNG WAR NACH DEN GRUNDSÄTZEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG INNERHALB KÜRZESTER FRIST ZU BEWIRKEN, WAS AUCH GESCHEHEN IST. DIES ÄNDERT JEDOCH NICHTS AN DER TATSACHE, DASS DIE ENTSCHEIDUNG RECHTSWIRKSAM AM 9. FEBRUAR, D.H. WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT, GETROFFEN WORDEN IST.
ES UNTERLIEGT SOMIT KEINEM ZWEIFEL, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG RECHTZEITIG ERGANGEN IST.
2. DIE KLAEGERINNEN MACHEN SODANN GELTEND, DIE BESEITIGUNG DER AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR GEBE DEN BETROFFENEN IN ANBETRACHT DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN FOLGEN, DIE SICH HIERAUS ERGEBEN KÖNNEN, EIN RECHT AUF DIE IN PARAGRAPH 23 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VORGESEHENEN BEIHILFEN. DA DIE BESEITIGUNG DER STREITIGEN TARIFE JEDOCH ERST NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ODER DOCH ZUMINDEST UNMITTELBAR VOR DEREN ABLAUF BESCHLOSSEN WORDEN SEI, HABE DIE HOHE BEHÖRDE DIE KLAEGERINNEN DER MÖGLICHKEIT BERAUBT, DIESE BEIHILFEN IN ANSPRUCH ZU NEHMEN.
DIESER VORWURF DER KLAEGERINNEN KANN NICHT DURCHGREIFEN, DENN ZU DEM ZEITPUNKT, IN DEM DIE AUFHEBUNG DER STREITIGEN TARIFE ANGEORDNET WURDE, BESASSEN DIE KLAEGERINNEN NOCH DAS RECHT UND DIE MÖGLICHKEIT, DIE GEWÄHRUNG DER VORGENANNTEN BEIHILFEN ZU BEANTRAGEN. GEMÄSS PARAGRAPH 23 LETZTER ABSATZ DES ÜBERGANGSABKOMMENS KÖNNEN BEIHILFEN DURCH EINE MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERLASSENE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NOCH INNERHALB VON ZWEI JAHREN NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT GEWÄHRT WERDEN.
ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DES VERTRAGES
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, PARAGRAPH 10 ABSATZ 7 DES ÜBERGANGSABKOMMENS MACHE ES DER HOHEN BEHÖRDE ZUR PFLICHT, DEN IN PARAGRAPH 10 ABSATZ 1 VORGESEHENEN SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS ANZUHÖREN. GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DES VERTRAGES HÄTTE IN DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNT WERDEN MÜSSEN, DASS DIESER FORMVORSCHRIFT GENÜGE GELEISTET WORDEN SEI. DA EIN SOLCHER HINWEIS FEHLE, SEI DIE ENTSCHEIDUNG WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN RECHTSWIDRIG.
DIESER VORWURF GEHT FEHL.
VON WICHTIGKEIT IST VOR ALLEM FESTZUSTELLEN, OB DIE HOHE BEHÖRDE IM VORLIEGENDEN FALL VERPFLICHTET WAR, DIE STELLUNGNAHME DES SACHVESTÄNDIGENAUSSCHUSSES EINZUHOLEN. HIERZU FÜHREN DIE KLAEGERINNEN AUS, DIE VORSCHRIFTEN VON PARAGRAPH 10 ABSÄTZE 1 BIS 6, 8 UND 9 DES ÜBERGANGSABKOMMENS, WELCHE DIE AUFGABEN DES SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSSES AUFZÄHLEN, SEIEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE STELLUNG DES ABSATZES 7 IM TEXTZUSAMMENHANG VON PARAGRAPH 10 DAHINGEHEND AUSZULEGEN, DASS SIE AUCH AUF DIESEN ABSATZ ANWENDUNG FÄNDEN.
DIESES VORBRINGEN KÖNNTE NUR DANN DURCHGREIFEN, WENN DIE IN REDE STEHENDEN VORSCHRIFTEN NICHT ENG AUSZULEGEN WÄREN.
GEMÄSS PARAGRAPH 10 ABSATZ 1 DES ÜBERGANGSABKOMMENS WAR DER SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS VON DER HOHEN BEHÖRDE MIT DER AUSARBEITUNG VON REGELUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON KOHLE UND STAHL ZU BEAUFTRAGEN, DIE ALSDANN DEN REGIERUNGEN IM HINBLICK AUF DIE ERREICHUNG DER IN ARTIKEL 70 DES VERTRAGES BESTIMMTEN ZIELE VORZUSCHLAGEN WAREN. NACH PARAGRAPH 10 ABSATZ 2 SOLLTEN DIESE REGELUNGEN DEN GEGENSTAND EINER VEREINBARUNG DER REGIERUNGEN BILDEN, WOBEI DIE HOHE BEHÖRDE LEDIGLICH DIE AUFGABE HATTE, SIE VORZUSCHLAGEN UND DIE VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE GEGEBENENFALLS ZWISCHEN DIESEN UND DEN BETEILIGTEN DRITTEN STAATEN EINZULEITEN. SOMIT GEHT ES NICHT AN, DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN AUF DEN FALL DES PARAGRAPH 10 ABSATZ 7 AUSZUDEHNEN, DER LEDIGLICH VON MASSNAHMEN HANDELT, WELCHE VON DER HOHEN BEHÖRDE ALLEIN ZU TREFFEN SIND.
IM ÜBRIGEN BEZIEHT SICH DIE IN PARAGRAPH 10 ABSATZ 1 DES ÜBERGANGSABKOMMENS VORGESEHENE TÄTIGKEIT DES SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSSES AUF DIE IN PARAGRAPH 10 ABSATZ 3 GENANNTEN MASSNAHMEN. DIESE BETREFFEN EINERSEITS NUR DIE ANWENDUNG ODER AUFSTELLUNG VON TRANSPORTTARIFEN FÜR DEN VERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, UND BEZWECKEN ANDERERSEITS, DIE FÜR KOHLE UND STAHL ANGEWANDTEN FRACHTEN UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN ALLER ART UNTER GEWISSEN VORAUSSETZUNGEN AUFEINANDER ABZUSTIMMEN. HIERBEI HANDELT ES SICH UM MASSNAHMEN, WELCHE LEDIGLICH DIE INTERNATIONALEN TRANSPORTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN. DAMIT HABEN DIESE MASSNAHMEN EINEN GANZ ANDEREN GEGENSTAND ALS DIEJENIGEN, VON DENEN PARAGRAPH 10 ABSATZ 7 HANDELT. BEI LETZTEREM GEHT ES UM DIE GENEHMIGUNG ODER DAS VERBOT VON AUSNAHMETARIFEN, WELCHE NUR DAS INNERSTAATLICHE TRANSPORTWESEN BETREFFEN UND DEREN BEIBEHALTUNG ODER ABÄNDERUNG NICHT DAS ZIEL VERFOLGT, DIE INTERNATIONALEN BEFÖRDERUNGSTARIFE IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFT STUFENWEISE AUFEINANDER ABZUSTIMMEN. INFOLGEDESSEN WAR DIE HOHE BEHÖRDE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT DAZU VERPFLICHTET, ZUVOR DEN SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS ANZUHÖREN, UND ERST RECHT NICHT, DESSEN ETWAIGE STELLUNGNAHME ZU ERWÄHNEN. DER KLAGEGRUND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN GREIFT DAHER NICHT DURCH.
ZUM HILFSWEISE VORGEBRACHTEN KLAGEGRUND DER VERLETZUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE B UND 70 ABSATZ 4 DES VERTRAGES SOWIE VON PARAGRAPH 10 ABSATZ 7 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DIE HOHE BEHÖRDE HABE ARTIKEL 70 ABSATZ 4 UND 4 BUCHSTABE B VERLETZT, INDEM SIE ENTSCHIEDEN HABE, DASS DER SNCF-TARIF NR. 7 KAPITEL 3 PARAGRAPH IV UND 11 PARAGRAPH I SOWIE DER SNCF-TARIF NR. 13 KAPITEL 3 PARAGRAPH I UND 12 PARAGRAPH I AUFZUHEBEN SEIEN, WEIL SIE ALS AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR ZUGUNSTEN EINES ODER MEHRERER UNTERNEHMEN DER KOHLEFÖRDERUNG UND STAHLERZEUGUNG ANZUSEHEN SEIEN; DABEI IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE NR. 28/58 IHREN ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ZIFFER 5 BUCHSTABEN A UND B DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZURÜCKGENOMMEN HAT, INSOWEIT SIE DEN SNCF-TARIF NR. 13 KAPITEL 3 PARAGRAPH I BETRIFFT.
ES IST ZU PRÜFEN, OB UND INWIEWEIT DIE IN ARTIKEL 70 ABSATZ 4 DES VERTRAGES BEZEICHNETEN AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR UNTER DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE B FALLEN.
ARTIKEL 4 BUCHSTABE B VERBIETET MASSNAHMEN, DIE " EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN... VERBRAUCHERN HERBEIFÜHREN, INSBESONDERE HINSICHTLICH... DER BEFÖRDERUNGSTARIFE ". DIESES VERBOT IST EINE WESENTLICHE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ERRICHTUNG UND DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DARF DAHER NUR INSOWEIT AUSNAHMEN ERLEIDEN ODER EINSCHRÄNKUNGEN ERFAHREN, ALS DIES DER VERTRAG AUSDRÜCKLICH BESTIMMT. WIRD AN ANDEREN STELLEN DES VERTRAGES AUF DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN ODER WERDEN DIESE VORSCHRIFTEN DORT WIEDERHOLT ODER NÄHER AUSGEFÜHRT, SO SIND DIESE VERSCHIEDENEN AUF DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT BEZOGENEN TEXTSTELLEN IN IHREM ZUSAMMENHANG ZU BETRACHTEN UND GLEICHZEITIG ANZUWENDEN. DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES WERDEN IN ARTIKEL 70 ABSATZ 1 WIEDERHOLT, WONACH FÜR KOHLE UND STAHL SOLCHE TRANSPORTTARIFE ANZUWENDEN SIND, DIE DEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN VERGLEICHBARE PREISBEDINGUNGEN BIETEN. DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES AUSGESPROCHENE GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG WIRD ALSO IN ARTIKEL 70 ABSATZ 1 ALS ZWINGENDES, AUCH AUF DEM GEBIET DER TRANSPORTTARIFE FÜR KOHLE UND STAHL ANWENDBARES GEBOT BESTÄTIGT.
2. GEMÄSS ARTIKEL 70 ABSATZ 1 IST EIN AUSNAHMETARIF IM BINNENVERKEHR DISKRIMINIEREND, WENN ER DEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN UNTERSCHIEDLICHE PREISBEDINGUNGEN BIETET. INWIEWEIT DIE VERHÄLTNISSE, DENEN DIE EINZELNEN VERBRAUCHER UNTERLIEGEN, UNTEREINANDER VERGLEICHBAR SIND, IST IM RAHMEN DES VORERWÄHNTEN ARTIKELS LEDIGLICH IM HINBLICK AUF DAS IN FRAGE KOMMENDE BEFÖRDERUNGSMITTEL ZU PRÜFEN.
DER AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN, DER VERGLEICH ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN DER KOHLEFÖRDERUNG UND STAHLERZEUGUNG DÜRFE SICH NICHT AUF DIE LAGE BESCHRÄNKEN, IN WELCHER SIE SICH, LEDIGLICH VOM GESICHTSPUNKT DES VERKEHRS BETRACHTET, BEFINDEN, ES MÜSSTEN DABEI VIELMEHR SÄMTLICHE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN, INSBESONDERE DER STANDORT, DIE ERTRAGSLAGE DER AUSGEBEUTETEN LAGERSTÄTTEN UND DIE LAGE IN EINEM WIRTSCHAFTLICH BENACHTEILIGTEN GEBIET BERÜCKSICHTIGT WERDEN, KANN NICHT BEIGEPFLICHTET WERDEN. DIESE ANSICHT WÜRDE SELBST BEI ZURÜCKHALTENDER ANWENDUNG ZU DEM ERGEBNIS FÜHREN, DASS JEDES UNTERNEHMEN NUR MIT SICH SELBST VERGLEICHBAR WÄRE; AUF DIESE WEISE WÜRDE DER BEGRIFF DER " VERGLEICHBAREN LAGE " UND DAMIT AUCH DER BEGRIFF DER " DISKRIMINIERUNG " SEINES INHALTS BERAUBT.
3. WIE AUS ARTIKEL 4 DES VERTRAGES ZU ENTNEHMEN IST, WOLLTEN DIE VERFASSER DES VERTRAGES MIT DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 70 DIE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT DURCH DIE GESTALTUNG DER BEFÖRDERUNGSTARIFE BEDINGTEN VERZERRUNGEN BEHEBEN, UM EIN DEN GRUNDSÄTZEN DES VERTRAGES ENTSPRECHENDES FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU GEWÄHRLEISTEN. HIERBEI KONNTEN SIE NICHT ÜBERSEHEN, DASS DAS VERKEHRSWESEN EINEN VON DER KOHLE - UND STAHLERZEUGUNG UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSZWEIG MIT SEINEN EIGENEN PROBLEMEN, BEDÜRFNISSEN UND GESTALTUNGSFORMEN DARSTELLT, UND DASS - SOLANGE DIESER SEKTOR NICHT IN DEN GEMEINSAMEN MARKT EINBEZOGEN WIRD - SEINE EIGENSTÄNDIGKEIT ZU RESPEKTIEREN IST UND LEDIGLICH VERHINDERT WERDEN KANN, DASS INFOLGE DER EIGENSTÄNDIGKEIT JENES WIRTSCHAFTSZWEIGES DIE ERREICHUNG DER VERTRAGSZIELE VEREITELT WIRD.
DEMGEMÄSS ZIELT ARTIKEL 70, SOWEIT ER SICH AUF DIE INTERNATIONALEN VERKEHRSTRAEGER BEZIEHT, ZWAR AUF EINE SPÄTERE HARMONISIERUNG DER INNERSTAATLICHEN TARIFE AB, BEEINTRÄCHTIGT JEDOCH NICHT DIE FREIHEIT DER TARIFPOLITIK UND BESCHRÄNKT SICH AUF DIE FORDERUNG, DASS INNERHALB DER EINZELNEN STAATLICHEN TARIFORDNUNGEN ALLE DISKRIMINIERUNGEN IM HINBLICK AUF VERSAND - ODER BESTIMMUNGSORT ZU BESEITIGEN SIND.
EBENSO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN - WIE ABSATZ 5 BEWEIST - AUF DEM GEBIET DES BINNENVERKEHRS KEINEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERWORFEN, SOWEIT SICH NICHT AUS DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ETWAS ANDERES ERGIBT. DIE STAATEN ODER DIE TRANSPORTUNTERNEHMEN WÜRDEN ABER UNZWEIFELHAFT GEFAHR LAUFEN, MIT DIESEN BESTIMMUNGEN IN KONFLIKT ZU GERATEN, WENN SIE IN IHREN TARIFEN DIE STANDORTBEDINGTEN VOR - UND NACHTEILE DER KOHLE - UND STAHLERZEUGENDEN UNTERNEHMEN ODER DIE QUALITÄT DES FÖRDERGUTES DER GRUBEN BERÜCKSICHTIGEN WOLLTEN. DER VERTRAG GEBIETET DEN MITGLIEDSTAATEN VIELMEHR, BEI DER AUSGESTALTUNG DER TARIFE LEDIGLICH DIE VERKEHRSBEDINGUNGEN, D.H. DIE VERGLEICHBARKEIT DER VERSCHIEDENEN VERKEHRSWEGE UND STANDORTE UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES TRANSPORTS, ZU BERÜCKSICHTIGEN.
4. NACH ARTIKEL 70 ABSATZ 4 DES VERTRAGES SIND AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR SOLCHE TARIFE, DIE IM INTERESSE EINES ODER MEHRERER UNTERNEHMEN DER KOHLEFÖRDERUNG UND STAHLERZEUGUNG ANGEWENDET WERDEN.
DIE IN FRAGE STEHENDEN TARIFBESTIMMUNGEN, DURCH WELCHE GEWISSEN VERBRAUCHERN EINE ERMÄSSIGUNG DER FRACHTEN EINGERÄUMT WIRD, DIE NICHT IN DER VERKEHRSLAGE DER BEGÜNSTIGTEN BEGRÜNDET LIEGT, BIETEN VERBRAUCHERN, DIE SICH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES TRANSPORTS IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDEN ODER BEFINDEN KÖNNEN, UNTERSCHIEDLICHE PREISBEDINGUNGEN; SIE FALLEN SOMIT UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 70 ABSATZ 1.
ÜBERDIES BERUHT DER GEMEINSAME MARKT AUF DEM GRUNDGEDANKEN, DASS DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DER UNTERNEHMEN DER KOHLEFÖRDERUNG UND DER STAHLERZEUGUNG EIN AUSFLUSS IHRER NATÜRLICHEN UND UNVERFÄLSCHTEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN SEIN SOLLEN. JEDER AUSNAHMETARIF IM BINNENVERKEHR, DER TEILWEISE UNTERSTÜTZUNGS - ODER SUBVENTIONSCHARAKTER AUFWEIST, LÄUFT DIESEM GRUNDGEDANKEN INSOWEIT ZUWIDER, ALS ER SICH DAHINGEHEND AUSWIRKT, DASS DIE DEN BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN EIGENTÜMLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN KÜNSTLICH GEÄNDERT WERDEN. SOLCHE AUSNAHMETARIFE SIND EBENFALLS DURCH ARTIKEL 4 BUCHSTABE C DES VERTRAGES UNTERSAGT.
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DAS VERBOT DES ARTIKELS 4 BUCHSTABE C HÄTTE NACH MASSGABE VON ARTIKEL 67 ANGEWENDET WERDEN MÜSSEN, WONACH DIE HOHE BEHÖRDE, WENN EINE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATES, DIE EINE FÜHLBARE AUSWIRKUNG AUF DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IM GEMEINSAMEN MARKT HABEN KANN, SCHÄDLICHE FOLGEN FÜR DIE KOHLE - UND STAHLUNTERNEHMEN INNERHALB DER HOHEITSGEWALT DES BETREFFENDEN STAATES HAT, DIESEN STAAT ERMÄCHTIGEN KANN, DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN EINE BEIHILFE ZU GEWÄHREN.
DIESE AUFFASSUNG IST UNZUTREFFEND, DENN ARTIKEL 67 SPRICHT LEDIGLICH VON SCHUTZMASSNAHMEN, WELCHE DIE GEMEINSCHAFT DEM VORGEHEN EINES MITGLIEDSTAATES GEGENÜBER ERGREIFEN KANN, DAS ZWAR EINE FÜHLBARE AUSWIRKUNG AUF DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IN DER KOHLE - UND STAHLINDUSTRIE HAT, ABER NICHT UNMITTELBAR AUF DIESE WIRTSCHAFTSZWEIGE ABZIELT. SOLCHE SCHUTZMASSNAHMEN VERSTOSSEN KEINESWEGS GEGEN ARTIKEL 4 BUCHSTABE C, SONDERN SIND LEDIGLICH DAZU BESTIMMT, DIE SICH AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT EINSTELLENDEN WIRTSCHAFTLICHEN NACHTEILE EINES STAATLICHEN EINGRIFFS WETTZUMACHEN, WELCHEM EIN ENDE ZU SETZEN DIE HOHE BEHÖRDE NICHT BEFUGT IST.
5. NACH ARTIKEL 70 ABSATZ 4 IST DIE HOHE BEHÖRDE JEDOCH BEFUGT, DIE ANWENDUNG SOLCHER AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR ZU GENEHMIGEN, DIE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES VERTRAGES VEREINBAR ERSCHEINEN. DIE ÜBEREINSTIMMUNG DIESER TARIFE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES VERTRAGES IST AN HAND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZU PRÜFEN, DEMZUFOLGE DIE GEMEINSCHAFT IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN HAT, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTAND SICHERN. DAMIT WIRD AUF EINE " VERTEILUNG " ABGESTELLT, DIE INSBESONDERE AUF DER STAFFELUNG DER ERZEUGUNGSKOSTEN BERUHT, WIE SIE SICH AUS DER UNTERSCHIEDLICHEN LEISTUNG ERGEBEN, D.H. AUS DEN NATÜRLICHEN UND TECHNISCHEN ARBEITSBEDINGUNGEN UND DEN INDIVIDÜLLEN ANSTRENGUNGEN DER VERSCHIEDENEN ERZEUGER.
EINE GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 70 ABSATZ 4 KANN DAHER NUR INSOWEIT ERTEILT WERDEN, ALS DIE GENEHMIGTEN UNTERSTÜTZUNGSTARIFE DIE BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZEN, AUF UNVORHERSEHBAREN UMSTÄNDEN BERUHENDE AUSSERGEWÖHNLICHE UND VORÜBERGEHENDE SCHWIERIGKEITEN ZU ÜBERWINDEN, WELCHE DAZU FÜHREN KÖNNEN, DASS DIE PRODUKTIONSKOSTEN DER IN FRAGE STEHENDEN UNTERNEHMEN SICH EBEN NICHT MEHR NACH MASSGABE DER NATÜRLICHEN ARBEITSBEDINGUNGEN STAFFELN.
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, EINE DERARTIGE GENEHMIGUNG KÖNNE AUCH MIT RÜCKSICHT AUF DIE ERFORDERNISSE EINER REGIONALEN WIRTSCHAFTSPOLITIK ERTEILT WERDEN; ZUR BEGRÜNDUNG IHRER BEHAUPTUNG BERUFEN SIE SICH AUF DIE IN ARTIKEL 80 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGES NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE.
DIESER MEINUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DER VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EGKS HAT NUR ZU EINER TEILINTEGRATION GEFÜHRT; DIE HOHE BEHÖRDE IST DAHER NICHT IN DER LAGE, ALLE TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE ZU WÜRDIGEN, VON DENEN EINE REGIONALE WIRTSCHAFTSPOLITIK ABHÄNGT, UND AUCH NICHT BEFUGT, IHR HANDELN AN DEN ERFORDERNISSEN EINER SOLCHEN POLITIK AUSZURICHTEN.
6. DIE STREITIGEN TARIFE GEWÄHREN FRACHTERMÄSSIGUNGEN GEGENÜBER DEN IN KAPITEL 1 DER SNCF-TARIFE NR. 7 UND NR. 13 ENTHALTENEN ALLGEMEINEN TARIFPOSITIONEN UND SIND DAHER AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR. DIE EINFÜHRUNG DIESER AUSNAHMETARIFE SOLLTE DEN KLAEGERINNEN DIE ÜBERWINDUNG DER STRUKTURELLEN SCHWIERIGKEITEN GESTATTEN, DENEN SIE WEGEN IHRER IM VERHÄLTNIS ZU DEN KONKURRIERENDEN UNTERNEHMEN UNGÜNSTIGEN NATÜRLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN AUSGESETZT SIND. DIE DURCH DIESE TARIFE GEWÄHRTEN FRACHTERMÄSSIGUNGEN SIND ALSO NICHT DARIN BEGRÜNDET, DASS DIE KLAEGERINNEN SICH IN EINER LAGE BEFINDEN, DIE UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES TRANSPORTS MIT DERJENIGEN DER KONKURRIERENDEN UNTERNEHMEN NICHT VERGLEICHBAR WÄRE.
ZU UNRECHT BRINGEN DIE KLAEGERINNEN VOR, DIE STREITIGEN TARIFE SEIEN, SOWOHL IM INTERESSE DER SNCF ALS AUCH IM INTERESSE DER BAHNBENUTZER EINGEFÜHRT WORDEN, WAS BEWEISE, DASS DIESE TARIFE KEINE AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR ZUGUNSTEN EINES ODER MEHRERER UNTERNEHMEN DER KOHLEFÖRDERUNG UND DER STAHLERZEUGUNG SEIEN.
WETTBEWERBSTARIFE ERMÖGLICHEN ES EINEM TRANSPORTUNTERNEHMEN SEIN VERKEHRSAUFKOMMEN GEGENÜBER DEM TATSÄCHLICHEN ODER POTENTIELLEN WETTBEWERB EINES ANDEREN VERKEHRSTRAEGERS ZU HALTEN.
DIE IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE ALS AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR WÜRDEN ABER VOR ALLEM ZUGUNSTEN DER BAHNBENUTZER ANGEWENDET. DIE KLAEGERINNEN HABEN NICHT DEN NACHWEIS ERBRACHT, DASS DIE TARIFE HAUPTSÄCHLICH IM INTERESSE DER SNCF AUFGESTELLT WORDEN WÄREN. ES HANDELT SICH SOMIT UM AUSNAHMETARIFE IM BINNENVERKEHR NACH ARTIKEL 70 ABSATZ 4 DES VERTRAGES, DIE UNTER DAS VERBOT DER ARTIKEL 4 BUCHSTABE B UND 70 ABSATZ 1 FALLEN.
7. DIE IN REDE STEHENDEN TARIFE WAREN BEI EINSETZUNG DER HOHEN BEHÖRDE IN KRAFT. ES FINDET DAHER PARAGRAPH 10 ABSATZ 7 DES ÜBERGANGSABKOMMENS AUF SIE ANWENDUNG. DIESER PARAGRAPH ENTHÄLT KEINE ABWEICHUNG VON DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 4 BUCHSTABE B, 70 ABSÄTZE 1 UND 4, SONDERN LEGT DER HOHEN BEHÖRDE LEDIGLICH DIE PFLICHT AUF, WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE ABÄNDERUNG DER ZU DIESEM ZEITPUNKT GELTENDEN UNTERSTÜTZUNGSTARIFE DIE FRISTEN ZU BEWILLIGEN, WELCHE ERFORDERLICH SIND, UM JEDE SCHWERE WIRTSCHAFTLICHE STÖRUNG ZU VERMEIDEN.
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DIE IHNEN ZUGESTANDENEN FRISTEN SEIEN NICHT GEEIGNET, SOLCHE STÖRUNGEN ZU VERHINDERN.
DIESE RÜGE IST OHNE NÄHERE PRÜFUNG ZU VERWERFEN, DA SIE ZUM ERSTENMAL UND OHNE NÄHERE ERLÄUTERUNG IN DER ERWIDERUNG ERHOBEN WURDE. ZUDEM HABEN DIE KLAEGERINNEN IHR VORBRINGEN NICHT SO HINREICHEND BELEGT, DASS DER GERICHTSHOF DIESE LAGE WÜRDIGEN KÖNNTE.
ZUM HILFSWEISE VORGETRAGENEN KLAGEGRUND DES VERSTOSSES GEGEN DIE ALLGEMEINEN ZIELE DER ARTIKEL 2 UND 3 DES VERTRAGES
1. DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERLETZE DIE ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3 BUCHSTABEN C, D UND G DES VERTRAGES; DIE KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN NR. 27/58 UND 29/58 BERUFEN SICH AUSSERDEM AUF EINE ANGEBLICHE MISSACHTUNG VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE B.
ES IST KLARZUSTELLEN, DASS DIE ZIELE DER ARTIKEL 2 UND 3 NICHT ALLE GLEICHZEITIG UND IN VOLLEM UMFANG ERREICHT WERDEN KÖNNEN. EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG BEREITS DANN VERTRAGSGEMÄSS, WENN DIE ERWÄHNTEN ZIELE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN UND MÖGLICHKEITEN DES GEGEBENEN FALLES IN VERNÜNFTIGER WEISE BEACHTET WURDEN UND WENN SIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES GEMEINSAMEN INTERESSES VERFOLGT WURDEN, WIE DIES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 VORGESCHRIEBEN IST. DIESES GEMEINSAME INTERESSE BESTEHT NICHT LEDIGLICH AUS DER SUMME DER EINZELINTERESSEN DER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT; ES GREIFT VIELMEHR ÜBER DEN KREIS DIESER EINZELINTERESSEN HINAUS UND IST IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN IN ARTIKEL 2 ANGEFÜHRTEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT ZU BESTIMMEN.
2. GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DES VERTRAGES HAT DIE " GEMEINSCHAFT... IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTANDE SICHERN; SIE HAT HIERBEI DAFÜR ZU SORGEN, DASS KEINE UNTERBRECHUNG IN DER BESCHÄFTIGUNG EINTRITT, UND ZU VERMEIDEN, DASS IM WIRTSCHAFTSLEBEN DER MITGLIEDSTAATEN TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN HERVORGERUFEN WERDEN ".
DIESE VORSCHRIFT SPRICHT ZWAR ZWEI VORBEHALTE AUS, LÄSST ABER IM ÜBRIGEN DEUTLICH DAS HAUPTZIEL DES GEMEINSAMEN MARKTES ERKENNEN, WONACH DIE ALLGEMEINE POLITIK DER HOHEN BEHÖRDE - UND ZWAR AUCH BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 70 - DARAUF GERICHTET SEIN MUSS, IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER PRODUKTION SICHERN.
DIE VERFASSER DES VERTRAGES HABEN DIE MÖGLICHKEIT VORAUSGESEHEN, DASS DIESE POLITIK EINIGE UNTERNEHMEN UNTER UMSTÄNDEN ZWINGEN KÖNNTE, IHRE TÄTIGKEIT EINZUSTELLEN ODER ZU ÄNDERN; DIES ERGIBT SICH INSBESONDERE AUS DEM ABKOMMEN ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DESSEN PARAGRAPH 10 ABSATZ 7 IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDUNG GEFUNDEN HAT. ZWECK DIESES ABKOMMENS IST EINMAL DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES DURCH BESEITIGUNG VON GEGEBENHEITEN, DIE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DIESES MARKTES NICHT ZU VEREINBAREN SIND UND GEEIGNET ERSCHEINEN, DIE VERWIRKLICHUNG DER INSBESONDERE IN ARTIKEL 2 UND 3 NIEDERGELEGTEN ZIELE ZU ERSCHWEREN; ZUM ANDEREN DIENT DAS GENANNTE ABKOMMEN DER BEHEBUNG NACHTEILIGER FOLGEN, DIE DIESE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES IN EINZELNEN FÄLLEN HABEN KÖNNTE. INSBESONDERE SIEHT PARAGRAPH 23 DES ABKOMMENS AUSDRÜCKLICH ANPASSUNGSMASSNAHMEN VOR, DIE SOGAR DIE SCHAFFUNG NEUER, NICHT DEM VERTRAG UNTERLIEGENDER UNTERNEHMEN ODER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN DIE UNTERNEHMEN WIE AUCH AN DIE ARBEITER UMFASSEN KÖNNEN.
SELBST WENN DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ZU EINEM VORÜBERGEHENDEN RÜCKGANG DER BESCHÄFTIGUNG UND ZUR SCHLIESSUNG VON UNTERNEHMEN FÜHREN SOLLTEN, SO WÜRDEN SIE HIERDURCH NICHT WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 2 UND 3 DES VERTRAGES IHRE RECHTMÄSSIGKEIT EINBÜSSEN. ES LIESSE SICH IM GEGENTEIL DIE ANSICHT VERTRETEN, DASS SIE ERFORDERLICH SIND, UM DIE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ERSTREBTEN ZIELE ZU ERREICHEN, DA SIE DESSEN KRISENFESTIGKEIT DURCH BESEITIGUNG SOLCHER UNTERNEHMEN VERSTÄRKEN, DIE NICHT AUS EIGENER KRAFT, SONDERN NUR MIT HILFE DAUERNDER UND BETRÄCHTLICHER SUBVENTIONEN WEITERBESTEHEN KÖNNTEN.
IM ÜBRIGEN ERBRINGEN DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN ZAHLEN UND BERECHNUNGEN AUCH KEINEN AUSREICHENDEN BEWEIS DAFÜR, DASS VOLLBESCHÄFTIGUNG UND RENTABILITÄT DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS DURCH DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ERNSTLICH GEFÄHRDET WÄREN. ÜBERDIES SEIEN DIE KLAEGERINNEN DARAUF HINGEWIESEN, DASS DIESE ENTSCHEIDUNGEN KEINESWEGS EINEM NEUEN UNMITTELBAR AUF ARTIKEL 70 ABSATZ 4 GESTÜTZTEN ANTRAG ENTGEGENSTEHEN, FALLS DIE UMSTÄNDE VOR ABLAUF DER BEWILLIGTEN FRISTEN EINEN NEUEN AUSNAHMETARIF RECHTFERTIGEN SOLLTEN.
DEM SINN DES VERTRAGES WÜRDE ES JEDENFALLS ZUWIDERLAUFEN, BESTEHENDE AUSNAHMETARIFE NUR DESHALB ZU GENEHMIGEN, WEIL SICH EINE ANPASSUNG DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN AN DEN GEMEINSAMEN MARKT ALS SCHWIERIG ODER GAR UNMÖGLICH ERWEISEN KÖNNTE. INFOLGEDESSEN KANN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 NICHT ZUR BEGRÜNDUNG DER AUFFASSUNG HERANGEZOGEN WERDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 70 ABSATZ 4 IN DER REGEL GEHALTEN SEI, AUSNAHMETARIFE ZU GENEHMIGEN, WENN OHNE DERARTIGE TARIFE DIE RENTABILITÄT EINES UNTERNEHMENS EINBUSSEN ERLEIDEN KÖNNTE.
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN ÜBERDIES, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI GEEIGNET, TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN IM FRANZÖSISCHEN WIRTSCHAFTSLEBEN HERBEIZUFÜHREN, SO DASS SIE GEGEN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 VERSTOSSE.
DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN, DENN DAS AUFTRETEN SOLCHER STÖRUNGEN KANN WEGEN SEINER ALLGEMEINEN TRAGWEITE FÜR DAS WIRTSCHAFTSLEBEN DES BETROFFENEN STAATES NUR VON DIESEM SELBST, UND ZWAR IN DEM VON ARTIKEL 37 FESTGELEGTEN VERFAHREN, GELTEND GEMACHT WERDEN. DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK IST DEM VORLIEGENDEN VERFAHREN NICHT ALS STREITHELFER BEIGETRETEN UND HAT NICHT DAS VERFAHREN BESCHRITTEN, WELCHES IHR DER BEZEICHNETE ARTIKEL ERÖFFNET.
3. IN DER RECHTSSACHE NR. 27/58 BEHAUPTET DIE KLAEGERIN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE INSOFERN GEGEN ARTIKEL 3 BUCHSTABE B, ALS DIE VON IHR ANGEORDNETE AUFHEBUNG DES TARIFS NR. 13 KAPITEL 3 PARAGRAPH I UND 12 PARAGRAPH I EINE DERARTIGE ERHÖHUNG DER FRACHTEN ZUR FOLGE HÄTTE, DASS IHR DER ZUGANG ZUR PRODUKTION NICHT MEHR UNTER BEDINGUNGEN OFFENSTEHE, WELCHE MIT DENEN ÄHNLICHER INDUSTRIEN VERGLEICHBAR SEIEN.
DIESEN AUSFÜHRUNGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN, DENN DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE B MUSS DAS IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 NIEDERGELEGTE ERFORDERNIS BEACHTEN, NÄMLICH DASS DIE " RATIONELLSTE VERTEILUNG DER PRODUKTION AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTANDE " AUF DER STAFFELUNG DER ERZEUGUNGSKOSTEN BERUHEN MUSS, WIE SIE SICH AUS DEN NATÜRLICHEN UND TECHNISCHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN DER VERSCHIEDENEN ERZEUGER ERGEBEN. DIE STREITIGEN TARIFE FÜHREN ABER DAZU, DASS DIE ERZEUGUNGSKOSTEN DER KLAEGERIN MITTELS BEIHILFEN ODER SUBVENTIONEN VERFÄLSCHT UND DIE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN DIESES UNTERNEHMENS KÜNSTLICH DEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN ÄHNLICHER INDUSTRIEN GLEICHGESTELLT WERDEN, DIE NICHT IN DEN GENUSS ERMÄSSIGTER TARIFE KOMMEN.
4. IN ALLEN DREI RECHTSSACHEN BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN, DA DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DURCH DIE AUFHEBUNG DER IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE ZU EINER ERHÖHUNG DER ERZEUGUNGSKOSTEN FÜHRE, GEFÄHRDE SIE DIE BILDUNG NIEDRIGSTER PREISE IM SINNE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE C.
DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE BEMÜHUNGEN UM DIE BILDUNG NIEDRIGSTER PREISE HABEN DAS TRAGENDE PRINZIP DES WETTBEWERBS ZU BERÜCKSICHTIGEN, WELCHES DEM GEMEINSAMEN MARKT ZUGRUNDE LIEGT. DIE NIEDRIGSTEN PREISE SOLLEN EIN ERGEBNIS DER NATÜRLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN SEIN, DENEN DIE ERZEUGER UNTERLIEGEN. DIE STREITIGEN TARIFE VERFÄLSCHEN ABER GERADE DIESE BEDINGUNGEN, SO DASS DIE DURCH SIE ERMÖGLICHTEN PREISE NICHT DIE NIEDRIGSTMÖGLICHEN WETTBEWERBSPREISE SIND. WENN ARTIKEL 62 DES VERTRAGES VORSIEHT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IN ABWEICHUNG VON DEM GRUNDSÄTZLICHEN VERBOT JEGLICHER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN GENEHMIGEN KANN, UM ZU VERMEIDEN, DASS SICH DER KOHLEPREIS AUF DEM NIVEAU DER ERZEUGUNGSKOSTEN DER GRUBEN MIT DEN HÖCHSTEN KOSTEN BILDET, SO IST DIESE ABWEICHUNG DOCH NUR INSOWEIT GESTATTET, ALS DIE FORTFÜHRUNG DIESER GRUBEN ZUR ERFÜLLUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3 VORÜBERGEHEND ERFORDERLICH IST. DIE IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE STELLEN ABER DAUERNDE HILFSMASSNAHMEN DAR UND KONNTEN SOMIT NICHT GENEHMIGT WERDEN.
5. ZU UNRECHT BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN, DIE AUFHEBUNG DER IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE GEFÄHRDE INFOLGE DER DAMIT VERBUNDENEN ERHÖHUNG DER GESTEHUNGSKOSTEN DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABEN D UND G.
AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN GEHT HERVOR, DASS DIE VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE DIE BEACHTUNG DER NATÜRLICHEN, UNVERFÄLSCHTEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN DER KOHLE - UND STAHLUNTERNEHMEN ZUR VORAUSSETZUNG HAT UND DASS SIE JEDE HILFSMASSNAHME AUSSCHLIESST. WAS INSBESONDERE DAS ZIEL DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE B ANGEHT, SO IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS NACH ARTIKEL 54 ABSATZ 4 DIE FINANZIERUNG EINES PROGRAMMS ODER DER SICH AUS DESSEN DURCHFÜHRUNG ERGEBENDE BETRIEB VON ANLAGEN MIT HILFE VON SUBVENTIONEN, BEIHILFEN, SCHUTZMASSNAHMEN ODER DISKRIMINIERUNGEN VERBOTEN IST.
INFOLGEDESSEN IST DIE BEIBEHALTUNG DER IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE ALS DEM VERTRAG WIDERSPRECHENDER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN MIT DEN BEI DER VERWIRKLICHUNG DES ZIELS VON ARTIKEL 3 BUCHSTABEN D UND G ZU BEACHTENDEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ZU VEREINBAREN UND WAR DAHER ZU UNTERSAGEN.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 60 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE KLAEGERINNEN IN ALLEN KLAGEPUNKTEN UNTERLEGEN. SIE HABEN DAHER DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Tenor:
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 27/58, 28/58 UND 29/58 WERDEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN WERDEN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT. VERSCHIEDENEN ERZEUGER ERGEBEN. DIE STREITIGEN TARIFE FÜHREN ABER DAZU, DASS DIE ERZEUGUNGSKOSTEN DER KLAEGERIN MITTELS BEIHILFEN ODER SUBVENTIONEN VERFÄLSCHT UND DIE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN DIESES UNTERNEHMENS KÜNSTLICH DEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN ÄHNLICHER INDUSTRIEN GLEICHGESTELLT WERDEN, DIE NICHT IN DEN GENUSS ERMÄSSIGTER TARIFE KOMMEN.
4. IN ALLEN DREI RECHTSSACHEN BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN, DA DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DURCH DIE AUFHEBUNG DER IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE ZU EINER ERHÖHUNG DER ERZEUGUNGSKOSTEN FÜHRE, GEFÄHRDE SIE DIE BILDUNG NIEDRIGSTER PREISE IM SINNE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE C.
DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE BEMÜHUNGEN UM DIE BILDUNG NIEDRIGSTER PREISE HABEN DAS TRAGENDE PRINZIP DES WETTBEWERBS ZU BERÜCKSICHTIGEN, WELCHES DEM GEMEINSAMEN MARKT ZUGRUNDE LIEGT. DIE NIEDRIGSTEN PREISE SOLLEN EIN ERGEBNIS DER NATÜRLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN SEIN, DENEN DIE ERZEUGER UNTERLIEGEN. DIE STREITIGEN TARIFE VERFÄLSCHEN ABER GERADE DIESE BEDINGUNGEN, SO DASS DIE DURCH SIE ERMÖGLICHTEN PREISE NICHT DIE NIEDRIGSTMÖGLICHEN WETTBEWERBSPREISE SIND. WENN ARTIKEL 62 DES VERTRAGES VORSIEHT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IN ABWEICHUNG VON DEM GRUNDSÄTZLICHEN VERBOT JEGLICHER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN GENEHMIGEN KANN, UM ZU VERMEIDEN, DASS SICH DER KOHLEPREIS AUF DEM NIVEAU DER ERZEUGUNGSKOSTEN DER GRUBEN MIT DEN HÖCHSTEN KOSTEN BILDET, SO IST DIESE ABWEICHUNG DOCH NUR INSOWEIT GESTATTET, ALS DIE FORTFÜHRUNG DIESER GRUBEN ZUR ERFÜLLUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3 VORÜBERGEHEND ERFORDERLICH IST. DIE IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE STELLEN ABER DAUERNDE HILFSMASSNAHMEN DAR UND KONNTEN SOMIT NICHT GENEHMIGT WERDEN.
5. ZU UNRECHT BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN, DIE AUFHEBUNG DER IM STREIT BEFINDLICHEN TARIFE GEFÄHRDE INFOLGE DER DAMIT VERBUNDENEN ERHÖHUNG DER GESTEHUNGSKOSTEN DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABEN D UND G.
AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN GEHT HERVOR, DASS DIE VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE DIE BEACHTUNG DER NATÜRLICHEN, UNVERFÄLSCHTEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN DER KOHLE - UND STAHLUNTERNEHMEN ZUR VORAUSSETZUNG HAT UND DASS SIE JEDE HILFSMASSNAHME AUSSCHLIESST. WAS INSBESONDERE DAS ZIEL DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE B ANGEHT, SO IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS NACH ARTIKEL 54 ABSATZ 4 DIE FINANZIERUNG EINES PROGRAMMS ODER DER SICH AUS DESSEN DURCHFÜHRUNG ERGEBENDE BETRIEB VON ANLAGEN MIT HILFE VON SUBVENTIONEN, BEIHILFEN,
Ende der Entscheidung
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