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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.1971
Aktenzeichen: 27-71
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER, EWGV
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER ART. 27 | |
DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER ART. 28 | |
EWGV ART. 51 |
BESTEHT IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER ANSPRUCH AUF EINE ALTERSRENTE ALLEIN AUFGRUND DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN, OHNE DASS VERSICHERUNGSZEITEN HERANGEZOGEN WERDEN MÜSSEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND, SO DARF DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER JENES STAATES DIE IHM NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN OBLIEGENDE LEISTUNG NICHT NACH DEN ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 KÜRZEN. DIES GILT JEDENFALLS INSOWEIT, ALS DIESE LEISTUNG SICH NICHT AUF VERSICHERUNGSZEITEN BEZIEHT, FÜR DIE VOM ZUSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSTRAEGER EINES ANDEREN STAATES LEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1971. - AUGUST KELLER GEGEN CAISSE REGIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIES DE STRASBOURG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ET DE LA MUTUALITE SOCIALE AGRICOLE DU BAS-RHIN). - RECHTSSACHE 27-71.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE DU BAS-RHIN HAT DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 28. APRIL 1971, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. JUNI 1971, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWGV EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND NACH DER DES ARTIKELS 51 EWGV IM ZUSAMMENHANG MIT DER FESTSTELLUNG VON ALTERSRENTEN VORGELEGT.
2/6 NACH DEM AKTENINHALT WAR DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS NACHEINANDER DER DEUTSCHEN UND DER FRANZÖSISCHEN SOZIALVERSICHERUNG ANGESCHLOSSEN; ER LEGTE 185 VERSICHERUNGSVIERTELJAHRE ZURÜCK, DAVON 101 IN DEUTSCHLAND UND 84 IN FRANKREICH. SONACH HÄTTE ER AUFGRUND SEINER IN FRANKREICH GELEISTETEN ZAHLUNGEN ALLEIN AUF EINE " PROPORTIONALE " ALTERSRENTE IM SINNE VON ARTIKEL L 335 DES CODE DE LA SECURITE SOCIALE ANSPRUCH GEHABT. TROTZDEM BEWILLIGTE IHM DIE CAISSE REGIONALE D' ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIES, STRASSBURG, IN ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN UND DIE ANTEILIGE RENTENBERECHNUNG EINE NACH ARTIKEL L 331 DES CODE DE LA SECURITE SOCIALE FESTGESTELLTE ALTERSRENTE. DER KLAEGER LEGTE GEGEN DIESEN BESCHEID BEIM BESCHWERDEAUSSCHUSS BESCHWERDE EIN, MIT DER ER DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 3 AUF SEINEN FALL WIDERSPRACH UND DIE FESTSTELLUNG SEINER ANSPRÜCHE NUR AUFGRUND SEINER IN FRANKREICH GELEISTETEN ZAHLUNGEN BEANTRAGTE. DIE BESCHWERDE WURDE ZURÜCKGEWIESEN. DER KLAEGER ERHOB SODANN BEI DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE KLAGE, WORIN ER DEN STREITGEGENSTAND AUF DIE VON DER CAISSE REGIONALE BEI DER ANTEILIGEN BERECHNUNG SEINER RENTE NACH ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 ANGEWANDTE BERECHNUNGSMETHODE BESCHRÄNKTE.
7/8 HIERNACH BETRIFFT DIE AUSLEGUNGSVORLAGE DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DIE ANWENDBARKEIT DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF EINEN ARBEITNEHMER, DEM NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN AUFGRUND DER NACH DIESEN VORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN EINE ALTERSRENTE ZUSTEHT. DIE COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE WÜNSCHT INSBESONDERE ZU WISSEN, OB " DEN WANDERARBEITNEHMERN GEGENÜBER DEN BÜRGERN DES BESCHÄFTIGUNGSLANDES EINE VORZUGSSTELLUNG ZUKOMMT ", DIE SICH ERGEBE, WENN DIE ZUSAMMENRECHNUNG UND DIE DARAUS FOLGENDE ANTEILIGE BERECHNUNG NICHT AUF SIE ANWENDBAR SEIEN.
9/13 ARTIKEL 51 EWGV UND ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 STELLEN IM WESENTLICHEN AUF DEN FALL AB, DASS DER ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH HAT, WEIL ER NACH DIESEN VORSCHRIFTEN KEINE AUSREICHENDEN VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT. UM DIESEM MANGEL ABZUHELFEN, SIEHT ARTIKEL 27 ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS, FÜR DEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES DIESER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN VOR. DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 GELTEN ALSO NUR IN KLAR ABGEGRENZTEN FÄLLEN, SIE SIND GEGENSTANDSLOS, WENN IN EINEM STAAT DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 ALLEIN AUFGRUND DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERREICHT WIRD. ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGE BERECHNUNG IM SINNE DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN HABEN DAHER ZU UNTERBLEIBEN, WENN SIE ZU EINER VERRINGERUNG DER LEISTUNGEN FÜHREN, DIE DEM BETROFFENEN GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS ALLEIN AUFGRUND DER NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSTEHEN; DIESE BERECHNUNGSWEISE DARF JEDOCH NICHT FÜR EIN UND DENSELBEN ZEITRAUM ZU EINER KUMULIERUNG DER LEISTUNGEN FÜHREN. SOLLTE DIESES VERFAHREN IN GEWISSEN FÄLLEN WANDERARBEITNEHMER GÜNSTIGER STELLEN ALS DIE BÜRGER IHRES BESCHÄFTIGUNGSLANDES, SO WÄRE DIESES ERGEBNIS NICHT AUF DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, SONDERN AUF DIE DERZEIT GELTENDE REGELUNG ZURÜCKZUFÜHREN, DIE IN ERMANGELUNG EINES GEMEINSAMEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEMS AUF EINER BLOSSEN KOORDINIERUNG NOCH NICHT VEREINHEITLICHTER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN BERUHT.
Kostenentscheidung:
14/15 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ET DE LA MUTUALITE SOCIALE AGRICOLE DU BAS-RHIN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ET DE LA MUTUALITE SOCIALE AGRICOLE DU BAS-RHIN DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 28. APRIL 1971 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
BESTEHT IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER ANSPRUCH AUF EINE ALTERSRENTE ALLEIN AUFGRUND DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN, OHNE DASS VERSICHERUNGSZEITEN HERANGEZOGEN WERDEN MÜSSEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND, SO DARF DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER JENES STAATES DIE IHM NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN OBLIEGENDE LEISTUNG NICHT NACH DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 KÜRZEN. DIES GILT JEDENFALLS INSOWEIT, ALS DIESE LEISTUNG SICH NICHT AUF VERSICHERUNGSZEITEN BEZIEHT, FÜR DIE VOM ZUSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSTRAEGER EINES ANDEREN STAATES LEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN.
Ende der Entscheidung
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