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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1987
Aktenzeichen: 27/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 71/305/EWG vom 26.07.1971
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Richtlinie 71/305/EWG vom 26.07.1971 Art. 25 |
1. ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE 71/305 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ENTHÄLT KEINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER NACHWEISE, ANHAND DEREN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMERS FESTGESTELLT WERDEN KANN.
DIE ANGABE DES GESAMTWERTS DER IHNEN ERTEILTEN AUFTRAEGE KANN VON DEN BIETERN ALS NACHWEIS IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS 25 VERLANGT WERDEN; WEDER DIESER ARTIKEL NOCH EINE SONSTIGE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT, DEN HÖCHSTWERT DER AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN, FESTZULEGEN.
2. DIE ARTIKEL 25, 26 UND 28 DER RICHTLINIE 71/305 SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE ES EINEM AUFTRAGGEBER NICHT VERWEHREN, VON EINEM UNTERNEHMER, DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN IST, DEN NACHWEIS ZU VERLANGEN, DASS ER HINSICHTLICH SEINER WIRTSCHAFTLICHEN, FINANZIELLEN UND TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT BESTIMMTE IN DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGESTELLTE ANFORDERUNGEN ERFÜLLT, AUCH WENN DIESER UNTERNEHMER IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM ER NIEDERGELASSEN IST, IN EINER KLASSE ZUGELASSEN IST, DIE DERJENIGEN ENTSPRICHT, DIE NACH DEN GENANNTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGRUND DES UMFANGS DER ZU VERGEBENDEN ARBEITEN ERFORDERLICH IST, ES SEI DENN, DASS IN DEN BEIDEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINGRUPPIERUNG DER UNTERNEHMEN AUFGRUND VON KRITERIEN ERFOLGT IST, DIE IN BEZUG AUF DEN ERFORDERLICHEN STANDARD DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT GLEICHWERTIG SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 9. JULI 1987. - S. A. CONSTRUCTIONS ET ENTREPRISES INDUSTRIELLES (CEI) UND ANDERE GEGEN FONDS DES ROUTES UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CONSEIL D'ETAT. - VERFAHREN ZUR VERGABE OEFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE - FESTSTELLUNGEN DER FINANZIELLEN UND WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFAEHIGKEIT EINES UNTERNEHMERS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 27/86, 28/86 UND 29/86.
Entscheidungsgründe:
1 DER CONSEIL D' ETAT DES K 0 NIGREICHS BELGIEN HAT MIT DREI URTEILEN VOM 15. JANUAR 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3.*FEBRUAR 1986, NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE 0 FFENTLICHER BAUAUFTRAGE ( ABL. L*185, S.*5 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN RECHTSSTREITIGKEITEN, IN DENEN DIE AUFHEBUNG VON ENTSCHEIDUNGEN BEGEHRT WIRD, DURCH DIE VERSCHIEDENE 0 FFENTLICHE AUFTRAGE VERGEBEN WURDEN.
3 DIE KLAGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IN DER RECHTSSACHE 27/86 BLIEB ZUM VORTEIL EINES UNTERNEHMENS, DAS EIN H 0 HERES ANGEBOT ABGEGEBEN HATTE, UNBERÜCKSICHTIGT, WEIL DER GESAMTWERT ALLER VON IHR IM ZEITPUNKT DER VERGABE DES AUFTRAGS AUSGEFÜHRTEN 0 FFENTLICHEN UND PRIVATEN BAUVORHABEN DIE NACH DEN EINSCHLAGIGEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN RELEVANTE OBERGRENZE ÜBERSCHRITT.
4 AUCH DIE KLAGERIN DER AUSGANGSVERFAHREN IN DEN RECHTSSACHEN 28 UND 29/86 BLIEB ZUM VORTEIL VON UNTERNEHMEN, DIE H 0 HERE ANGEBOTE ABGEGEBEN HATTEN, MIT IHREN ANGEBOTEN ERFOLGLOS, DENN SIE ENTSPRACH NICHT DEN NACH BELGISCHEM RECHT MACGEBLICHEN KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG IN DER KLASSE, DIE NACH DEN VERDINGUNGSUNTERLAGEN ERFORDERLICH WAR, OBWOHL SIE EINE KOPIE VORGELEGT HATTE, AUS DER SICH ERGAB, DAC SIE IN ITALIEN IN EINER KLASSE ZUGELASSEN WAR, DIE ES ERM 0 GLICHTE, IHR IN DIESEM LAND AUFTRAGE ZU ERTEILEN, DEREN WERT DEN UMSTRITTENEN IN BELGIEN VERGEBENEN AUFTRAGEN GLEICHKAM.
5 IN DEN DREI AUSGANGSVERFAHREN HABEN DIE KLAGERINNEN IHRE AUF AUFHEBUNG DER VERGABEENTSCHEIDUNGEN GERICHTETEN KLAGEN NICHT ZULETZT DARAUF GESTÜTZT, DAC DIESE AKTE UNTER VERSTOC GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 71/305/EWG ERGANGEN SEIEN.
6 DA DER CONSEIL D' ETAT EINE AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE FÜR GEBOTEN ERACHTET, HAT ER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGEN ERSUCHT :
A - IN DER RECHTSSACHE 27/86 :
"1 ) ENTHÄLT ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE 71/305/EWG EINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER NACHWEISE, ANHAND DEREN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMENS FESTGESTELLT WERDEN KANN?
2 ) KANN, FALLS DIES VERNEINT WIRD, DER WERT DER AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN, ALS NACHWEIS ANGESEHEN WERDEN, ANHAND DESSEN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMENS IM SINNE DES ARTIKELS 25 DER RICHTLINIE FESTGESTELLT WERDEN KANN?"
B - IN DEN RECHTSSACHEN 28 UND 29/86 :
"IST ES NACH DER RICHTLINIE 71/305/EWG VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE, INSBESONDERE NACH IHREN ARTIKELN 25 UND 26 BUCHSTABE D, ZULÄSSIG, DASS EIN BELGISCHER ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER DAS ANGEBOT EINES ITALIENISCHEN UNTERNEHMERS NICHT BERÜCKSICHTIGT, WEIL DER UNTERNEHMER NICHT DEN NACHWEIS ERBRINGT, DASS ER ÜBER DAS NACH DEN BELGISCHEN VORSCHRIFTEN ERFORDERLICHE MINIMUM AN EIGENMITTELN VERFÜGT, UND WEIL ER IM DURCHSCHNITT NICHT DIE NACH DIESEN VORSCHRIFTEN ERFORDERLICHE MINDESTZAHL AN ARBEITERN UND FÜHRUNGSKRÄFTEN BESCHÄFTIGT, OBWOHL DIESER UNTERNEHMER IN ITALIEN IN EINER KLASSE ZUGELASSEN IST, DIE DERJENIGEN ENTSPRICHT, DIE IN BELGIEN AUFGRUND DES UMFANGS DER ZU VERGEBENDEN ARBEITEN ERFORDERLICH IST?"
7 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DER VORGESCHICHTE DER AUSGANGSVERFAHREN, DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN UND EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN, DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN UND DES VERFAHRENSABLAUFS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
ZUR FRAGE DER ABSCHLIESSENDEN REGELUNG DER IN ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN NACHWEISE
8 ARTIKEL 25 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE SIEHT VOR, DASS DER BEWEIS FÜR DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMERS IN DER REGEL MIT EINEM ODER MEHREREN DER DORT AUFGEFÜHRTEN NACHWEISE GELIEFERT WERDEN KANN. GEMÄSS ABSATZ 2 MÜSSEN DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER IN DER BEKANNTMACHUNG ODER IN DER AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE ANGEBEN, FÜR WELCHE DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN NACHWEISE SIE SICH ENTSCHIEDEN HABEN, "SOWIE WELCHE ANDEREN ALS DIE UNTER DEN BUCHSTABEN A, B UND C GENANNTEN NACHWEISE BEIZUBRINGEN SIND ".
9 SCHON AUS DEM WORTLAUT DIESES ARTIKELS UND INSBESONDERE DES ABSATZES 2 ERGIBT SICH, DASS DER KATALOG DER DORT GENANNTEN NACHWEISE NICHT ERSCHÖPFEND IST.
10 DEMNACH IST DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE 71/305/EWG KEINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER NACHWEISE ENTHÄLT, ANHAND DEREN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMERS FESTGESTELLT WERDEN KANN.
ZUR FRAGE DES WERTES DER AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN
11 IN BEZUG AUF DIE VOM EINZELSTAATLICHEN GERICHT IN DER RECHTSSACHE 27/86 GESTELLTE ZWEITE FRAGE IST FESTZUSTELLEN, DASS DER GESAMTWERT DER EINEM UNTERNEHMEN ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT ERTEILTEN AUFTRAEGE EIN BRAUCHBARES KRITERIUM DARSTELLEN KANN, WENN ES IM KONKRETEN FALL DARUM GEHT, GEMESSEN AN DEN EINGEGANGEN VERPFLICHTUNGEN DIE WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DIESES UNTERNEHMENS ZU WÜRDIGEN. DA ARTIKEL 25 HINSICHTLICH DER NACHWEISE KEINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG ENTHÄLT, STEHT NICHTS DER ANNAHME ENTGEGEN, DASS EINE SOLCHE ANGABE VON DEN BIETERN ALS NACHWEIS IM SINNE DIESES ARTIKELS VERLANGT WERDEN KANN.
12 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEGRÜNDUNG DES VORLAGEURTEILS, DES SINNGEHALTS DER IN DIESER ENTSCHEIDUNG WIEDERGEGEBENEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER VOR DEM GERICHTSHOF ANGESTELLTEN ERÖRTERUNGEN ZIELT DIE VOM EINZELSTAATLICHEN GERICHT VORGELEGTE FRAGE BEI ZUTREFFENDER DEUTUNG JEDOCH AUSSERDEM DARAUF AB, OB ES MIT DER RICHTLINIE VEREINBAR IST, WENN DAS NATIONALE RECHT EINE OBERGRENZE FÜR DIE AUFTRAEGE FESTLEGT, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN.
13 IN DIESER HINSICHT IST HERVORZUHEBEN, DASS ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE DIE FESTLEGUNG EINER SOLCHEN GRENZE WEDER ERLAUBT NOCH UNTERSAGT, DENN ES IST NICHT DER ZWECK DIESER VORSCHRIFT, DIE MITGLIEDSTAATEN IN IHRER ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS ZU BESCHNEIDEN, WELCHER STANDARD DER WIRTSCHAFTLICHEN UND FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT FÜR DIE TEILNAHME AN ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNGEN ERFORDERLICH IST, SONDERN ZU BESTIMMEN, MIT WELCHEN NACHWEISEN ODER BEWEISMITTELN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMERS DARGELEGT WERDEN KANN.
14 UM EINE AUSSAGE DARÜBER TREFFEN ZU KÖNNEN, OB EINE SOLCHE GRENZE MIT DER GESAMTSYSTEMATIK DER RICHTLINIE VEREINBAR IST, IST AUF DEREN SINN UND ZWECK EINZUGEHEN. DAS ZIEL DER RICHTLINIE 71/305/EWG IST ES, SICHERZUSTELLEN, DASS ZUR TATSÄCHLICHEN VERWIRKLICHUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT DER AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN EINE KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE EINHERGEHT. BEI DIESER KOORDINIERUNG "SIND DIE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN VERFAHREN UND VERWALTUNGSPRAKTIKEN SOWEIT WIE MÖGLICH ZU BERÜCKSICHTIGEN" ( ZWEITE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE ). ARTIKEL 2 SIEHT AUSDRÜCKLICH VOR, DASS DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER IHRE AN DIE RICHTLINIE ANGEPASSTEN EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN ANWENDEN.
15 DIE RICHTLINIE SCHAFFT SOMIT KEIN EINHEITLICHES UND ERSCHÖPFENDES GEMEINSCHAFTSRECHT. IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN, DIE SIE ENTHÄLT, BLEIBT ES DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTLICH DER BEACHTUNG ALLER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND INSBESONDERE DER VERBOTE, DIE AUS DEN VOM VERTRAG BEKRÄFTIGTEN GRUNDSÄTZEN AUF DEM GEBIET DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS FOLGEN, UNBENOMMEN, MATERIELLRECHTLICHE ODER VERFAHRENSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE AUFRECHTZUERHALTEN ODER ZU ERLASSEN.
16 LEGT EIN MITGLIEDSTAAT FÜR DIE AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN, EINE OBERGRENZE FEST, SO WIDERSPRICHT DAS NICHT DIESEN GRUNDSÄTZEN, UND NICHTS RECHTFERTIGT DIE ANNAHME, DASS HIERDURCH DER ZUGANG DER UNTERNEHMER DER GEMEINSCHAFT ZU ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGEN BESCHRÄNKT WIRD.
17 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN, DASS ES BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINEN BEDENKEN BEGEGNET, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE EINE OBERGRENZE FÜR DIE AUFTRAEGE FESTLEGEN, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN.
18 DEMNACH IST DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ZU ANTWORTEN, DASS DIE ANGABE DES GESAMTWERTS DER EINEM UNTERNEHMEN ERTEILTEN AUFTRAEGE VOM BIETER ALS NACHWEIS IM SINNE DES ARTIKELS 25 DER RICHTLINIE 71/305 VERLANGT WERDEN KANN UND DASS WEDER DIESER ARTIKEL NOCH EINE SONSTIGE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE ES EINEM MITGLIEDSTAAT VERWEHRT, DEN WERT DER AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN, FESTZULEGEN.
ZUR FRAGE, WELCHE WIRKUNGEN DIE AUFNAHME IN EINE OFFIZIELLE LISTE DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENEN UNTERNEHMER GEGENÜBER DEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HAT
19 UM DIE VOM EINZELSTAATLICHEN GERICHT GESTELLTE FRAGE ZU BEANTWORTEN, BEDARF ES DER KLÄRUNG, WELCHE FUNKTION DIE EINTRAGUNG IN EINE OFFIZIELLE LISTE DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENEN UNTERNEHMER IM GESAMTZUSAMMENHANG DER RICHTLINIE ERFÜLLT.
20 NACH ARTIKEL 28 ABSATZ 1 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE OFFIZIELLE LISTEN DER ZUGELASSENEN UNTERNEHMER FÜHREN, GEHALTEN, DIESE AN ARTIKEL 23 BUCHSTABEN A BIS D UND G SOWIE AN DIE ARTIKEL*24 BIS 26 ANZUPASSEN.
21 DIE IN ARTIKEL 23 GEREGELTEN TATBESTÄNDE KNÜPFEN AN DIE MANGELNDE SOLVENZ ODER ZUVERLÄSSIGKEIT AN, DIE ES RECHTFERTIGEN KANN, EINEN UNTERNEHMER VON DER TEILNAHME AM VERGABEVERFAHREN AUSZUSCHLIESSEN. DIE REGELUNGEN DER ARTIKEL 25 UND 26 BETREFFEN DEN NACHWEIS DER WIRTSCHAFTLICHEN UND FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMER EINERSEITS UND DER TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT ANDERERSEITS.
22 DIE NACH ARTIKEL 28 ABSATZ 1 VORGESEHENE HARMONISIERUNG DER OFFIZIELLEN LISTEN DER ZUGELASSENEN UNTERNEHMER HAT MITHIN EINE BEGRENZTE REICHWEITE. SIE BETRIFFT NAMENTLICH DEN NACHWEIS DER WIRTSCHAFTLICHEN UND FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT SOWIE DER TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMER. DAGEGEN WERDEN DIE KRITERIEN FÜR DIE KLASSIFIZIERUNG DER UNTERNEHMER NICHT ANEINANDER ANGEGLICHEN.
23 AUSWEISLICH DES ARTIKELS 28 ABSATZ 2 KÖNNEN DIE UNTERNEHMER, DIE IN SOLCHEN LISTEN EINGETRAGEN SIND, DEM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER BEI JEDER VERGABE EINE BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ÜBER DIE EINTRAGUNG VORLEGEN. IN DIESER BESCHEINIGUNG SIND DIE NACHWEISE, AUFGRUND DEREN DIE EINTRAGUNG IN DIE LISTE ERFOLGT IST, SOWIE DIE SICH AUS DER LISTE ERGEBENDE KLASSIFIZIERUNG ZU ERWÄHNEN.
24 ARTIKEL 28 ABSATZ 3 VERLEIHT DEN IN EINEM BELIEBIGEN MITGLIEDSTAAT IN EINE SOLCHE LISTE EINGETRAGENEN UNTERNEHMEN DAS RECHT, DIESE EINTRAGUNG IN DEN DURCH DIESE VORSCHRIFT GEZOGENEN GRENZEN GEGENÜBER DEM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ALS ALTERNATIVES BEWEISMITTEL DAFÜR ZU VERWENDEN, DASS SIE DIE IN DEN ARTIKELN 23 BIS 26 DER RICHTLINIE GENANNTEN EIGNUNGSKRITERIEN ERFÜLLEN ( URTEIL VOM 10. FEBRUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 76/81, TRANSPOROUTE, SLG. 1982, 417 ).
25 WAS INSBESONDERE DEN BEWEIS DER WIRTSCHAFTLICHEN UND FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT SOWIE DER TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMER ANGEHT, KANN DIE EINTRAGUNG IN EINE OFFIZIELLE LISTE ZUGELASSENER UNTERNEHMER MITHIN DIE NACHWEISE ERSETZEN, VON DENEN IN DEN ARTIKELN*25 UND 26 DIE REDE IST, WENN SIE AUF GLEICHWERTIGEN ANGABEN BERUHT.
26 DIE ANGABEN, DIE DER EINTRAGUNG IN EINER OFFIZIELLEN LISTE ZU ENTNEHMEN SIND, DÜRFEN DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER NICHT MEHR IN ZWEIFEL ZIEHEN. INDESSEN VERBLEIBT IHNEN DIE BEFUGNIS, FESTZULEGEN, WELCHEM STANDARD DIE WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT SOWIE DIE TECHNISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT ENTSPRECHEN MÜSSEN, DAMIT EINE TEILNAHME AN EINEM BESTIMMTEN VERGABEVERFAHREN IN BETRACHT KOMMT.
27 FOLGLICH BRAUCHEN DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER DIE WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT SOWIE DIE TECHNISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMERS FÜR DEN AUFTRAG JE NACH DESSEN EINGRUPPIERUNG NUR INSOWEIT ALS AUSREICHEND HINZUNEHMEN, ALS DIESE EINGRUPPIERUNG AUFGRUND VON KRITERIEN ERFOLGT IST, DIE IN BEZUG AUF DEN ERFORDERLICHEN STANDARD DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT GLEICHWERTIG SIND. IST DIES HINGEGEN NICHT DER FALL, SO SIND SIE BERECHTIGT, DAS ANGEBOT DES UNTERNEHMERS, DER DIE GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT, UNBERÜCKSICHTIGT ZU LASSEN.
28 DEMNACH IST DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ZU ANTWORTEN, DASS DIE ARTIKEL 25, 26 BUCHSTABE D UND 28 DER RICHTLINIE 71/305 VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE DAHIN AUSZULEGEN SIND, DASS SIE ES EINEM AUFTRAGGEBER NICHT VERWEHREN, VON EINEM UNTERNEHMER, DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN IST, DEN NACHWEIS ZU VERLANGEN, DASS ER ÜBER DAS MINIMUM AN EIGENMITTELN UND DIE ANZAHL AN ARBEITERN UND FÜHRUNGSKRÄFTEN VERFÜGT, DIE DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERLANGEN, AUCH WENN DIESER UNTERNEHMER IM MITGLIEDSTAAT SEINER NIEDERLASSUNG IN EINER KLASSE ZUGELASSEN IST, DIE DERJENIGEN ENTSPRICHT, DIE NACH DEN GENANNTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGRUND DES UMFANGS DER ZU VERGEBENDEN ARBEITEN ERFORDERLICH IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
29 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM CONSEIL D' ETAT DES KÖNIGREICHS BELGIEN MIT URTEILEN VOM 15. JANUAR 1986 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ENTHÄLT KEINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER NACHWEISE, ANHAND DEREN DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINES UNTERNEHMERS FESTGESTELLT WERDEN KANN.
2 ) DIE ANGABE DES GESAMTWERTS DER EINEM UNTERNEHMEN ERTEILTEN AUFTRAEGE KANN VOM BIETER ALS NACHWEIS IM SINNE DES ARTIKELS 25 DER RICHTLINIE 71/305/EWG VERLANGT WERDEN; WEDER DIESER ARTIKEL NOCH EINE SONSTIGE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT, DEN WERT DER AUFTRAEGE, DIE GLEICHZEITIG AUSGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN, FESTZULEGEN.
3 ) DIE ARTIKEL 25, 26 BUCHSTABE D UND 28 DER RICHTLINIE 71/305/EWG SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE ES EINEM AUFTRAGGEBER NICHT VERWEHREN, VON EINEM UNTERNEHMER, DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN IST, DEN NACHWEIS ZU VERLANGEN, DASS ER ÜBER DAS MINIMUM AN EIGENMITTELN UND DIE ANZAHL AN ARBEITERN UND FÜHRUNGSKRÄFTEN VERFÜGT, DIE DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERLANGEN, AUCH WENN DIESER UNTERNEHMER IM MITGLIEDSTAAT SEINER NIEDERLASSUNG IN EINER KLASSE ZUGELASSEN IST, DIE DERJENIGEN ENTSPRICHT, DIE NACH DEN GENANNTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGRUND DES UMFANGS DER ZU VERGEBENDEN ARBEITEN ERFORDERLICH IST.
Ende der Entscheidung
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