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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.1982
Aktenzeichen: 270/81
Rechtsgebiete: Richtlinie 69/335/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER BEGRIFF ' ' NENNBETRAG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG BETREFFEND DIE INDIREKTEN STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL IST IN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTHALTEN , DIE HINSICHTLICH SEINES SINNES UND SEINER TRAGWEITE NICHT AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST. WENN EINE STEUER WIE DIE GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL NICHT NUR HINSICHTLICH IHRER SÄTZE , SONDERN AUCH HINSICHTLICH IHRER STRUKTUR HARMONISIERT WIRD , SO BEDEUTET DIES , DASS DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IN JEDEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT AUF DER GRUNDLAGE OBJEKTIVER MERKMALE BESTIMMT WIRD , DEREN TRAGWEITE INNER HALB DER GEMEINSCHAFT EINHEITLICH IST UND DIE DEM EINFLUSS DES JEWEILIGEN NATIONALEN RECHTS ENTZOGEN SIND. DARAUS FOLGT , DASS DIE AUSLEGUNG DES STREITIGEN BEGRIFFS IN SEINER ALLGEMEINEN BEDEUTUNG NICHT IN DAS ERMESSEN JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN KANN.

2. ANTEILE AN EINER GESELLSCHAFT HABEN EINEN NENNBETRAG IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG , WENN DIE RECHTLICHE STRUKTUR DES GESELLSCHAFTSTYPUS , ZU DEM DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT GEHÖRT , FESTE , IN GELD AUSGEDRÜCKTE BETRAEGE AUF- WEIST , DIE DEN WERT DER BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTER AN DER ANSAMMLUNG VON KAPITAL IN DIESER GESELLSCHAFT BEZIFFERN UND DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESELLSCHAFTERN UND DER GESELLSCHAFT DAUERHAFT KENNZEICHNEN SOLLEN.

DIE BEURTEILUNG DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN SOWIE DER BESTIMMUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS ODER DER SATZUNG , DIE ERFORDERLICH IST , UM FESTZUSTELLEN , OB DIESE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN , IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ; DABEI SIND DIE VOM GERICHTHOF IM EINZELNEN AUFGEFÜHRTEN AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN.

3. IMMER DANN , WENN EINE RICHTLINIE ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT IST , TREFFEN IHRE WIRKUNGEN DEN EINZELNEN AUF DEM WEGE ÜBER DIE VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERGRIFFENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN , OHNE DASS ES DER PRÜFUNG BEDARF , OB DIE FRAGLICHE VORSCHRIFT DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , VON DENEN ES ABHINGE , OB SICH DER EINZELNE AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN KÖNNTE , WENN DIE RICHTLINIE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WORDEN WÄRE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 15. JULI 1982. - FELICITAS RICKMERS - LINIE KG UND CO. GEGEN FINANZAMT FUER VERKEHRSTEUERN IN HAMBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL - NENNBETRAG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN. - RECHTSSACHE 270/81.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. SEPTEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 6. OKTOBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG DES RATES VOM 17. JULI 1969 BETREFFEND DIE INDIREKTEN STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL ( ABL. L 249 , S. 25 ) VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB FÜR DIE FESTSETZUNG DER GESELLSCHAFTSTEUER DIE GESELLSCHAFTSANTEILE DER KOMMANDITISTEN EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT DEUTSCHEN RECHTS EINEN NENNBETRAG IM SINNE DIESER RICHTLINIE HABEN.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KOMMANDITGESELLSCHAFT FELICITAS RICKMERS-LINIE KG & CO. UND DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG WEGEN DER FESTSETZUNG VON GESELLSCHAFTSTEUER AUFGRUND DES KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZES VOM 17. NOVEMBER 1972 , DAS VON DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DURCHFÜHRUNG DER GENANNTEN RICHTLINIE ERLASSEN WORDEN IST. IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE BESTIMMUNG DES BESTEUERUNGSMASSSTABS , AUFGRUND DESSEN DIE GESELLSCHAFTSTEUER IM VORLIEGENDEN FALL FESTZUSETZEN IST.

3 ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 69/335/EWG BESTIMMT , DASS DIE GESELLSCHAFTSTEUER AUF KAPITALZUFÜHRUNGEN AN DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE DEFINIERTEN KAPITALGESELLSCHAFTEN ERHOBEN WIRD. GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 WERDEN DEN KAPITALGESELLSCHAFTEN ALLE ANDEREN GESELLSCHAFTEN , PERSONENVEREINIGUNGEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN GLEICHGESTELLT , DIE EINEN ERWERBSZWECK VERFOLGEN , WOBEI EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAVON ABSEHEN KANN , SIE FÜR DIE ERHEBUNG DER GESELLSCHAFTSTEUER ALS KAPITALGESELLSCHAFT ZU BETRACHTEN. WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , MACHT DAS KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZ ZWAR FÜR DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT DEUTSCHEN RECHTS VON DER DURCH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH , BESTIMMTE KATEGORIEN VON GESELLSCHAFTEN , PERSONENVEREINIGUNGEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN VON DER GESELLSCHAFTSTEUER AUSZUNEHMEN ; ES BESTIMMT JEDOCH IN PAR 5 ABSATZ 2 NR. 3 , DASS SOLCHE KOMMANDITGESELLSCHAFTEN , ZU DEREN PERSÖNLICH HAFTENDEN GESELLSCHAFTERN ENTWEDER EINE ECHTE KAPITALGESELLSCHAFT ODER EINE ANDERE KOMMANDITGESELLSCHAFT MIT EINER ECHTEN KAPITALGESELLSCHAFT ALS PERSÖNLICH HAFTENDEM GESELLSCHAFTER GEHÖRT , DIESER STEUER UNTERLIEGEN.

4 IN BEZUG AUF DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE GESELLSCHAFTSTEUER BESTIMMT ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG IN DER ZUR ZEIT DER STREITIGEN VORGÄNGE GELTENDEN FASSUNG , SOWEIT ER FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL VON BEDEUTUNG IST , DASS ' ' DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG... NICHT NIEDRIGER SEIN ( DARF ) ALS DER TATSÄCHLICHE WERT DER JEDEM GESELLSCHAFTER GEWÄHRTEN ODER IHM GEHÖRENDEN GESELLSCHAFTSANTEILE ODER ALS DEREN NENNBETRAG , WENN DIESER HÖHER IST ALS IHR TATSÄCHLICHER WERT ' '. AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT BESTIMMT PAR 8 KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZ : ' ' SOWEIT GESELLSCHAFTSRECHTE EINEN NENNWERT HABEN , GILT ALS WERT DER GESELLSCHAFTSRECHTE... MINDESTENS DER NENNWERT ABZUEGLICH DER DARAUF AUSSTEHENDEN EINLAGEN. ' '

5 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH , DASS DIE FELICITAS RICKMERS-LINIE KG & CO. ZUR GESELLSCHAFTSTEUER VERANLAGT WURDE , WEIL SIE AUFGRUND DES EINTRITTS EINER AKTIENGESELLSCHAFT ALS PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTERIN IN DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT , DIE IHRERSEITS PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTERIN DER FELICITAS RICKMERS-LINIE KG & CO. IST , UNTER DIE KATEGORIE DER IN PAR 5 ABSATZ 2 NR. 3 KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZ AUFGEFÜHRTEN GESELLSCHAFTEN FIEL. DIES WURDE ENTSPRECHEND DER EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHTSPRECHUNG ALS ERWERB VON GESELLSCHAFTSANTEILEN AN EINER KAPITALGESELLSCHAFT DURCH DIE KOMMANDITISTEN DER FELICITAS RICKMERS-LINIE KG & CO. UND FOLGLICH ALS AUFGRUND DES KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZES GESELLSCHAFTSTEUERPFLICHTIGER VORGANG ANGESEHEN.

6 UNSTREITIG BETRUG DER WERT DER GESELLSCHAFTSANTEILE AN DER FELICITAS RICKMERS-LINIE KG & CO. IM ZEITPUNKT DIESES VORGANGS NULL. DAS FINANZAMT SAH JEDOCH DIE IM HANDELSREGISTER FÜR DIE KOMMANDITANTEILE EINGETRAGENE SUMME VON 6 480 000 DM ALS DEREN NENNWERT AN UND SETZTE DEMENTSPRECHEND DIE GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIESER GRUNDLAGE FEST. GEGEN DIESEN BESCHEID ERHOB DIE FELICITAS RICKMERS-LINIE KG & CO. KLAGE VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG , MIT DER SIE GELTEND MACHTE , GESELLSCHAFTSANTEILE AN EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT HÄTTEN KEINEN NENNWERT UND ES DÜRFE NUR DER TATSÄCHLICHE WERT , DER IM VORLIEGENDEN FALL NULL BETRAGE , ZUGRUNDE GELEGT WERDEN.

7 DA DIE LÖSUNG DES RECHTSSTREITS NACH ANSICHT DES FINANZGERICHTS HAMBURG VON DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG ABHÄNGT , HAT ES DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1. IST DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG DES RATES VOM 17. JULI 1969 BETREFFEND DIE INDIREKTEN STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL DAHIN AUSZULEGEN , DASS AUCH ANTEILE AN KOMMANDITGESELLSCHAFTEN EINEN NENNBETRAG IM SINNE DIESER VORSCHRIFT HABEN , GEGEBENENFALLS WELCHES ELEMENT EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT DRÜCKT DEN NENNBETRAG AUS?

2.IST ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG UNMITTELBAR ANWENDBARES RECHT IN DEM SINNE , DASS SICH EIN STEUERPFLICHTIGER VOR GERICHT DARAUF BERUFEN KANN , ENTSPRECHEND DER RICHTLINIE BESTEUERT ZU WERDEN?

' '

8 IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN VERTRITT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE ANSICHT , VORRANGIG MÜSSE DIE FRAGE BEANTWORTET WERDEN , DIE DER VOM FINANZGERICHT HAMBURG VORGELEGTEN FRAGE ZUGRUNDE LIEGE , NÄMLICH OB EIN VORGANG DER VORLIEGENDEN ART ALS STEUERPFLICHTIGER VORGANG IM SINNE DER RICHTLINIE ANZUSEHEN SEI , OBWOHL ES SICH BEI IHM UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER GESELLSCHAFTSTEUER UM EINE REINE FIKTION HANDELE UND ER DIE GESELLSCHAFT WEDER IN IHREM BESTAND ANTASTE NOCH SIE IN IHRER ALLGEMEINEN RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN REALITÄT VERÄNDERE.

9 DIESE FRAGE , DIE EINE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 ( ABSATZ 2 ) UND 4 DER RICHTLINIE VORAUSSETZT , IST JEDOCH VOM FINANZGERICHT HAMBURG NICHT GESTELLT WORDEN ; DIESES HAT IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS NICHT DARAN GEZWEIFELT , DASS EIN VORGANG DER GESCHILDERTEN ART DER GESELLSCHAFTSTEUER UNTERLIEGT. IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS IST DAHER ZU DIESER FRAGE NICHT STELLUNG ZU NEHMEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

10 DIE ERSTE FRAGE DES FINANZGERICHTS HAMBURG BETRIFFT DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' NENNBETRAG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG.

11 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION FOLGERN AUS DER RECHTLICHEN STRUKTUR EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT , WIE SIE SICH AUS DEN EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT , DASS DIE ANTEILE AN EINER SOLCHEN GESELLSCHAFT KEINEN NENNBETRAG IM ANGEFÜHRTEN SINNE HÄTTEN. FÜR IHRE AUFFASSUNG MACHEN SIE GELTEND , DIESE GESELLSCHAFTSFORM SEI DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS DIE EINLAGEN DER KOMMANDITISTEN NICHT UNBEDINGT IN GELD AUSGEDRÜCKT SEIN MÜSSTEN , DASS IHR KAPITALANTEIL STÄNDIGEN SCHWANKUNGEN UNTERLIEGEN KÖNNE UND DASS DER FÜR JEDEN KOMMANDITISTEN IM HANDELSREGISTER EINGETRAGENE BETRAG NUR GEGENÜBER DEN GESELLSCHAFTSGLÄUBIGERN BEDEUTUNG HABE.

12 DIE DEUTSCHE FINANZVERWALTUNG HAT IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN GELTEND GEMACHT , ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG MÜSSE IN VOLLEM UMFANG FÜR JEDE DEN KAPITALGESELLSCHAFTEN GLEICHGESTELLTE GESELLSCHAFT UNTER EINSCHLUSS DER KOMMANDITGESELLSCHAFT NACH PAR 5 ABSATZ 2 NR. 3 KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZ GELTUNG HABEN. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SIE ERGÄNZEND VORGETRAGEN , ANTEILE AN EINER DERARTIGEN GESELLSCHAFT KÖNNTEN JEDENFALLS DANN EINEN NENNBETRAG HABEN , WENN ES SICH UM GESELLSCHAFTEN MIT EINER DEN ECHTEN KAPITALGESELLSCHAFTEN ANGENÄHERTEN RECHTLICHEN STRUKTUR , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER BETEILIGUNG DER KOMMANDITISTEN AN GEWINNEN UND VERLUSTEN DER GESELLSCHAFT SOWIE IHRER PFLICHTEINLAGEN UND IHRER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN , HANDELE.

13 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SCHLIESSLICH HAT IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DIE ANSICHT VERTRETEN , DER BEGRIFF ' ' NENNBETRAG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG SEI NUR DANN ANWENDBAR , WENN DIE ANTEILE AN EINER GESELLSCHAFT NACH NATIONALEM RECHT EINEN ANERKANNTEN NENNWERT BESÄSSEN. DIES SEI , WIE SIE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG KLARGESTELLT HAT , DER FALL , WENN DIE GESELLSCHAFTSANTEILE NACH DER ÜBERZEUGUNG DES NATIONALEN GERICHTS DURCH EINEN BETRAG GEKENNZEICHNET WÜRDEN , DER DAS ANGESAMMELTE KAPITAL REPRÄSENTIERE.

14 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DER FRAGLICHE BEGRIFF IN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTHALTEN IST , DIE HINSICHTLICH SEINES SINNES UND SEINER TRAGWEITE NICHT AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST. WENN EINE STEUER WIE DIE GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL NICHT NUR HINSICHTLICH IHRER SÄTZE , SONDERN AUCH HINSICHTLICH IHRER STRUKTUR HARMONISIERT WIRD , SO BEDEUTET DIES , DASS DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IN JEDEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT AUF DER GRUNDLAGE OBJEKTIVER MERKMALE BESTIMMT WIRD , DEREN TRAGWEITE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT EINHEITLICH IST UND DIE DEM EINFLUSS DES JEWEILIGEN NATIONALEN RECHTS ENTZOGEN SIND. DARAUS FOLGT , DASS DIE AUSLEGUNG DES STREITIGEN BEGRIFFS IN SEINER ALLGEMEINEN BEDEUTUNG NICHT IN DAS ERMESSEN JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN KANN. DEM NATIONALEN GERICHT MÜSSEN DAHER DIE ANHALTSPUNKTE GEGEBEN WERDEN , DIE ES IHM ERMÖGLICHEN ZU BEURTEILEN , OB DIE BETREFFENDE GESELLSCHAFT DIE MERKMALE DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ERFÜLLT.

15 DER AUSDRUCK ' ' NENNBETRAG ' ' BEZIEHT SICH IM ALLGEMEINEN SPRACHGEBRAUCH AUF EINEN IN GELD AUSGEDRÜCKTEN , GRUNDSÄTZLICH UNVERÄNDERLICHEN BETRAG , DER VOM TATSÄCHLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN WERT ABWEICHEN KANN. IM ZUSAMMENHANG MIT ECHTEN KAPITALGESELLSCHAFTEN WIRD DIESER BEGRIFF FÜR DEN BEZIFFERTEN WERT DER VOM GESELLSCHAFTER ZU LEISTENDEN EINLAGE IN DIE KAPITALGESELLSCHAFT , AUF DIE WEDER DIE GESELLSCHAFT NOCH DIE ANDEREN GESELLSCHAFTER VERZICHTEN KÖNNEN , VERWENDET , DER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM GESELLSCHAFTER UND DER GESELLSCHAFT DAUERHAFT KENNZEICHNET.

16 HINSICHTLICH DER VERWENDUNG DIESES BEGRIFFS IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG IST DARÜBER HINAUS ZU BEACHTEN , DASS NACH DEN GRUNDSÄTZEN , AUF DENEN DIE HARMONISIERTE GESELLSCHAFTSTEUER BERUHT , DIESER STEUER NUR SOLCHE VORGÄNGE UNTERWORFEN SEIN SOLLEN , DIE DER RECHTLICHE AUSDRUCK EINER ANSAMMLUNG VON KAPITAL SIND , UND ZWAR NUR INSOWEIT , ALS SIE ZUR VERSTÄRKUNG DES WIRTSCHAFTSPOTENTIALS DER GESELLSCHAFT BEITRAGEN. MIT RÜCKSICHT AUF DIESE ZIELSETZUNG KOMMT ALS ' ' NENNBETRAG ' ' VON GESELLSCHAFTSANTEILEN IM SINNE DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT NUR EIN BETRAG IN BETRACHT , DER DEM WERT ENTSPRICHT , DER VOM GESELLSCHAFTER IN DIE KAPITALGESELLSCHAFT EINZUBRINGEN IST UND DURCH DEN DER GESELLSCHAFTER ZUR ANSAMMLUNG VON KAPITAL BEITRAEGT.

17 DARAUS FOLGT , DASS DIE ANTEILE DER GESELLSCHAFTER AN EINER GESELLSCHAFT EINEN NENNBETRAG IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 HABEN , WENN DIE RECHTLICHE STRUKTUR DER GESELLSCHAFT FESTE , IN GELD AUSGEDRÜCKTE BETRAEGE AUFWEIST , DIE DEN WERT DER BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTER AN DER ANSAMMLUNG VON KAPITAL IN DIESER GESELLSCHAFT BEZIFFERN UND DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESELLSCHAFTERN UND DER GESELLSCHAFT DAUERHAFT KENNZEICHNEN SOLLEN.

18 ANGESICHTS DER VIELFALT DER RECHTLICHEN STRUKTUREN DER DEN KAPITALGESELLSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE GLEICHGESTELLTEN GESELLSCHAFTEN , VEREINIGUNGEN UND JURISTISCHEN PERSONEN KANN DER BEGRIFF ' ' NENNBETRAG ' ' NICHT AUF JEDEN TYPUS DER VON DIESER VORSCHRIFT ERFASSTEN GESELLSCHAFTEN , PERSONENVEREINIGUNGEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN IN DER WEISE AUTOMATISCH ANGEWANDT WERDEN , DASS MAN BEI JEDER VON IHNEN ZWANGSLÄUFIG VOM VORLIEGEN EINES NENNBETRAGES AUSGEHEN MÜSSTE. BEI JEDEM TYPUS EINER GESELLSCHAFT , PERSONENVEREINIGUNG ODER JURISTISCHEN PERSON MUSS VIELMEHR GEPRÜFT WERDEN , OB IHRE RECHTLICHE STRUKTUR , WIE SIE SICH AUS DEN EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN UND AUS DEM GESELLSCHAFTSVERTRAG ODER DER SATZUNG ERGIBT , ES ZULÄSST , DAS BESTEHEN EINES NENNBETRAGES ANZUNEHMEN.

19 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GENANNTEN KRITERIEN IST FESTZUSTELLEN , DASS IN EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT , WIE SIE DAS FINANZGERICHT HAMBURG BESCHREIBT , IN DER DIE KOMMANDITEINLAGEN NICHT NOTWENDIGERWEISE IN GELD AUSGEDRÜCKT SIND , IN DER DER KAPITALANTEIL STÄNDIGEN SCHWANKUNGEN AUSGESETZT SEIN KANN UND BEI DER DER FÜR JEDEN KOMMANDITISTEN IM HANDELSREGISTER EINGETRAGENE BETRAG NUR DESSEN ETWAIGE HAFTUNG GEGENÜBER DEN GESELLSCHAFTSGLÄUBIGERN BESCHRÄNKEN SOLL , DIE GESELLSCHAFTSANTEILE KEINEN NENNBETRAG IM SINNE DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT HABEN.

20 DIE DEUTSCHE FINANZVERWALTUNG HAT INDESSEN BESTRITTEN , DASS DIE IN PAR 5 AB- SATZ 2 NR. 3 KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZ AUFGEFÜHRTEN GESELLSCHAFTEN UND NAMENTLICH DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DEREN GESELLSCHAFTSVERTRAG SONDERREGELUNGEN ENTHALTE , TATSÄCHLICH DERARTIGE MERKMALE AUFWEISEN.

21 DIE FRAGE , OB GESELLSCHAFTEN DER IN PAR 5 ABSATZ 2 NR. 3 KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZ AUFGEFÜHRTEN ART EINEN GESELLSCHAFTSTYPUS DARSTELLEN , DER SICH VON DEM DER KOMMANDITGESELLSCHAFT IM ALLGEMEINEN UNTERSCHEIDET , UND WELCHES GEGEBENENFALLS DIE RECHTLICHE STRUKTUR EINER SOLCHEN GESELLSCHAFT IST , BESTIMMT SICH JEDOCH ALLEIN NACH NATIONALEM RECHT. ES IST DAHER SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DEN IM VORLIEGENDEN FALL BETROFFENEN GESELLSCHAFTSTYPUS ZU BESTIMMEN UND DESSEN MERKMALE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KRITERIEN , DIE SICH AUS DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ERGEBEN , ZU WÜRDIGEN.

22 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ANTEILE AN EINER GESELLSCHAFT EINEN NENNBETRAG IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG HABEN , WENN DIE RECHTLICHE STRUKTUR DES GESELLSCHAFTSTYPUS , ZU DEM DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT GEHÖRT , FESTE , IN GELD AUSGEDRÜCKTE BETRAEGE AUFWEIST , DIE DEN WERT DER BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTER AN DER ANSAMMLUNG VON KAPITAL IN DIESER GESELLSCHAFT BEZIFFERN UND DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESELLSCHAFTERN UND DER GESELLSCHAFT DAUERHAFT KENNZEICHNEN SOLLEN. DIE BEURTEILUNG DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN SOWIE DER BESTIMMUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS ODER DER SATZUNG , DIE ERFORDERLICH IST , UM FESTZUSTELLEN , OB DIESE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN , IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ; DABEI SIND DIE VOM GERICHTSHOF IM EINZELNEN AUFGEFÜHRTEN AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN.

ZUR ZWEITEN FRAGE

23 DIE ZWEITE FRAGE DES FINANZGERICHTS HAMBURG GEHT DAHIN , OB SICH EIN STEUERPFLICHTIGER VOR EINEM NATIONALEN GERICHT AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG BERUFEN KANN , UM ZU ERREICHEN , DASS DIE GESELLSCHAFTSTEUER ENTSPRECHEND DIESER RICHTLINIE FESTGESETZT WIRD.

24 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS IMMER DANN , WENN EINE RICHTLINIE ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT IST , IHRE WIRKUNGEN DEN EINZELNEN AUF DEM WEGE ÜBER DIE VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERGRIFFENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN TREFFEN.

25 WIE AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS HERVORGEHT , IST IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINE VORSCHRIFT ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG ERLASSEN WORDEN. DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS WEITER AUSGEFÜHRT , DASS DIESE VORSCHRIFT DES NATIONALEN RECHTS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER RICHTLINIE AUSZULEGEN SEI , WEIL DER DEUTSCHE GESETZGEBER DIE RICHTLINIE IN DAS DEUTSCHE RECHT HABE UMSETZEN WOLLEN.

26 DARAUS FOLGT , DASS DIE WIRKUNGEN DER RICHTLINIE IM VORLIEGENDEN FALL DEN EINZELNEN AUF DEM WEGE ÜBER DIE VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERGRIFFENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN TREFFEN KÖNNEN. ES BEDARF DAHER KEINER PRÜFUNG DER FRAGE , OB ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , VON DENEN ES ABHINGE , OB SICH DER EINZELNE AUF DIESE VORSCHRIFT VOR EINEM NATIONALEN GERICHT BERUFEN KÖNNTE , WENN DIE RICHTLINIE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WORDEN WÄRE.

27 BEI DIESER SACHLAGE IST ES NICHT ERFORDERLICH , DIE ZWEITE FRAGE DES FINANZGERICHTS HAMBURG ZU BEANTWORTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 17. SEPTEMBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ANTEILE AN EINER GESELLSCHAFT HABEN EINEN NENNBETRAG IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG , WENN DIE RECHTLICHE STRUKTUR DES GESELLSCHAFTSTYPUS , ZU DEM DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT GEHÖRT , FESTE , IN GELD AUSGEDRÜCKTE BETRAEGE AUFWEIST , DIE DEN WERT DER BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTER AN DER ANSAMMLUNG VON KAPITAL IN DIESER GESELLSCHAFT BEZIFFERN UND DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESELLSCHAFTERN UND DER GESELLSCHAFT DAUERHAFT KENNZEICHNEN SOLLEN.

2.DIE BEURTEILUNG DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN SOWIE DER BESTIMMUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS ODER DER SATZUNG , DIE ERFOR DERLICH IST , UM FESTZUSTELLEN , OB DIESE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN , IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ; DABEI SIND DIE VOM GERICHTSHOF IM EINZELNEN AUFGEFÜHRTEN AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN.

Ende der Entscheidung

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