Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1989
Aktenzeichen: 270/87
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 986/68/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 986/68/EWG Art. 1
VO Nr. 986/68/EWG Art. 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke sind in Verbindung mit denen der Durchführungsverordnung Nr. 1105/68 so auszulegen, daß sie für die Zwecke der Gewährung der dort vorgesehenen Beihilfe nicht nur jede Hinzufügung eines nicht in der Milch enthaltenen Stoffes zur Buttermilch, sondern auch jedes Verfahren ausschließen, bei dem die bei der Verarbeitung von Milch zu Butter anfallende Buttermilch einer zusätzlichen Behandlung unterzogen wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 28. JUNI 1989. - COOPERATIEVE MELKVERWERKINGSVERENIGING D.O.C. WA GEGEN PRODUKTSCHAP VOOR ZUIVEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN - NIEDERLANDE. - LANDWIRTSCHAFT - BEIHILFEN FUER MAGERMILCH FUER FUTTERZWECKE - VORAUSSETZUNGEN DER GEWAEHRUNG. - RECHTSSACHE 270/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Beschluß vom 4. September 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke ( ABl. L 169, S. 4 ) und der Verordnung Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke ( ABl. L 184, S. 24 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einem niederländischen Molkereiunternehmen, der Coöperatieve Melkverwerkingsvereniging DOC wa, und der Produktschap voor Zuivel, der für die Gewährung der genannten Beihilfen zuständigen Stelle, über die Frage, ob dieses Unternehmen für bestimmte Mengen Buttermilch Anspruch auf Beihilfe hatte.

3 Das Unternehmen hatte für bestimmte von ihm hergestellte Mengen Buttermilch für Futterzwecke die Zahlung von Gemeinschaftsbeihilfen beantragt.

4 Mit zwei Entscheidungen vom 24. September und 24. Oktober 1985 hatte die Produktschap voor Zuivel die Gewährung der beantragten Beihilfen abgelehnt; mit einer dritten Entscheidung vom 25. Oktober 1985 hatte sie eine dem Unternehmen bereits gewährte Beihilfe zurückgefordert. Diese Entscheidungen waren damit begründet, daß der Buttermilch ein "eingedicktes Milchfolgeerzeugnis" hinzugefügt worden sei.

5 Nach erfolglosen Einsprüchen gegen diese Entscheidungen erhob das Unternehmen mehrere Klagen vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven.

6 Das Unternehmen machte vor dem staatlichen Gericht geltend, da die Buttermilch, um beihilfefähig zu sein, grundsätzlich einen Gehalt an Trockenmasse von 8 % haben müssen, wende es folgendes Verfahren an : "Nach der Butterherstellung wird das dabei zum Waschen verwendete, in der Buttermilch zurückgebliebene Wasser dem Rückstand an süsser Buttermilch entzogen. Die so eingedickte süsse Buttermilch wird danach wieder mit dem Rückstand an saurer Buttermilch, der bei der Butterherstellung entsteht, vermischt. Die saure Buttermilch selbst ist zum Eindampfen nicht geeignet." Bei diesem Verfahren erfolge keine unerlaubte Hinzufügung, auch wenn der betreffenden Menge Buttermilch ein Teil entzogen werde, um ihr anschließend in eingedickter Form wieder beigemengt zu werden.

7 Das College van Beroep kam zu dem Schluß, daß sich aus der Zuivelverordening von 1968 ( Verordnung über die Milcherzeugnisse ) ergebe, daß keine Beihilfe für Buttermilch gewährt werde, der "irgend etwas hinzugefügt" worden ist. Da mit dieser staatlichen Regelung die auf diesem Gebiet geltenden Gemeinschaftsbestimmungen unter Übernahme ihres Wortlauts durchgeführt werden sollen, hat das College van Beroep das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Ist die Verordnung Nr. 986/68 des Rates, insbesondere die Wendung "dem nichts hinzugefügt... worden ist" in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung, in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1105/68 der Kommission so auszulegen, daß eine die Gewährung von Beihilfe ausschließende Hinzufügung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 986/68 vorliegt, wenn ein Verfahren angewandt wird, bei dem zur Erreichung des geforderten Gehalts an Trockenmasse nach der Butterherstellung das dabei zum Waschen verwendete, in der Buttermilch zurückgebliebene Wasser dem zu diesem Zweck abgeschiedenen Rückstand an süsser Buttermilch entzogen wird und anschließend die so eingedickte süsse Buttermilch wieder mit dem bei der Butterherstellung entstandenen Rückstand an saurer Buttermilch zusammengebracht wird?"

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie des Ablaufs des Verfahrens und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als es das Urteil des Gerichtshofes erfordert.

9 Die Vorlagefrage spricht von einer "Hinzufügung", die der Gewährung der Beihilfe möglicherweise entgegenstehe, weil Artikel 1 der Verordnung Nr. 986/68 die Gewährung der Beihilfe davon abhängig mache, daß der Milch und folglich der Buttermilch nichts hinzugefügt worden sei. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es im Ausgangsverfahren nicht um die Hinzufügung eines zusätzlichen, nicht von der Milch stammenden Stoffes geht.

10 Wie sich nämlich unter Berücksichtigung der Akten aus dem Vorlagebeschluß ergibt, folgt im vorliegenden Fall auf die Verarbeitung der Milch zu Butter und die Trennung der Butter von dem Nebenerzeugnis Buttermilch eine weitere Behandlung :

- Die Butter wird mit Wasser gewaschen.

- Dem dabei anfallenden Gemisch von Buttermilch und Wasser mit einem Gehalt von ungefähr 4 % Trockenmasse und 96 % Wasser wird danach das überschüssige Wasser entzogen.

- Dabei bleibt Buttermilch mit einem hohen Gehalt an Trockenmasse zurück.

- Dieser Rückstand wird der ursprünglich bei der Milchverarbeitung angefallenen Buttermilch beigemengt und erhöht deren Gehalt an Trockenmasse auf 8 %.

11 Folglich ist die Vorlagefrage so zu verstehen, daß sie im wesentlichen dahin geht, ob für Buttermilch, die bei einer zusätzlichen Behandlung der vorstehend beschriebenen Art anfällt, die in der genannten Gemeinschaftsregelung vorgesehene Beihilfe gewährt werden kann.

12 Vor der Antwort auf diese Frage ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl. L 148, S. 13 ) in ihrer geänderten Fassung in Artikel 10 Absatz 1 vorsieht, daß unter anderem für in der Gemeinschaft hergestellte Magermilch und Buttermilch, die für Futterzwecke verwendet werden und gewisse Bedingungen erfuellen, Beihilfen gewährt werden.

13 Gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung erließ der Rat die Verordnung Nr. 986/68, deren Artikel 1 in seiner geänderten Fassung wie folgt lautet :

"Im Sinne dieser Verordnung ist

a ) Milch

das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;

b ) Buttermilch

das bei der Verbutterung von Milch oder Sahne anfallende Erzeugnis, auch sauer oder gesäuert;

c ) Magermilch

Milch oder Buttermilch mit einem Fettgehalt von höchstens 1 %;

..."

14 Gestützt auf die mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 erteilte Ermächtigung erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1105/68, nach deren Artikel 1 Absatz 2 "die Beihilfe... nur für die in der Futtermilch enthaltene Menge Magermilch gewährt" wird.

15 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, daß Buttermilch nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 986/68 "das bei der Verbutterung von Milch... anfallende Erzeugnis" ist. Diese Bestimmung erfasst also ihrem Wortlaut nach das bei der Verbutterung von Milch unter Ausschluß jeder zusätzlichen Behandlung anfallende Erzeugnis.

16 Diese Auslegung wird insbesondere durch den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1105/68 in der geänderten Fassung bestätigt, wonach Buttermilch, wie sie bei der Verarbeitung von Milch als beihilfefähiger Bestandteil anfällt, nicht in einer Weise verdünnt werden darf, die angesichts der verwendeten Produktionstechnik unnormal ist.

17 Diese Auslegung wird ferner durch Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1105/68 bestätigt, der in Abweichung vom Erfordernis eines Mindestgehalts der Buttermilch von 8 % fettfreier Trockenmasse vorsieht, daß dieser Prozentsatz durch den Durchschnitt der in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet eines Mitgliedstaats festgesetzten gewöhnlichen Mindestwerte ersetzt wird, wenn dieser höher ist. Umgekehrt sieht Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c die Gewährung einer gekürzten Beihilfe vor, wenn aus berechtigten technischen Gründen der Gehalt der Buttermilch an Trockenmasse mindestens 4 % beträgt, aber geringer ist als der erforderliche Mindestgehalt. Diese Bestimmungen lassen erkennen, daß der Gehalt der Buttermilch an Trockenmasse nicht verändert werden darf.

18 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die angeführten Gemeinschaftsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für Buttermilch auf dieses Milchnebenerzeugnis in der Form abstellen, wie es auf natürliche Weise bei der ursprünglichen Verarbeitung von Milch zu Butter unter Ausschluß jeder zusätzlichen Behandlung anfällt, selbst wenn diese Behandlung nicht in der Hinzufügung eines nicht von der Milch stammenden Stoffes im eigentlichen Sinne, sondern lediglich im Entzug des in der Buttermilch enthaltenen Wassers durch Eindampfen oder in einem Verdünnen besteht.

19 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 986/68 des Rates in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 1105/68 der Kommission so auszulegen sind, daß sie für die Zwecke der Gewährung der dort vorgesehenen Beihilfe nicht nur jede Hinzufügung eines nicht in der Milch enthaltenen Stoffes zur Buttermilch, sondern auch jedes Verfahren ausschließen, bei dem die bei der Verarbeitung von Milch zu Butter anfallende Buttermilch einer zusätzlichen Bearbeitung unterzogen wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, mit Beschluß vom 4. September 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 986/68 des Rates sind in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 1105/68 der Kommission so auszulegen, daß sie für die Zwecke der Gewährung der dort vorgesehenen Beihilfe nicht nur jede Hinzufügung eines nicht in der Milch enthaltenen Stoffes zur Buttermilch, sondern auch jedes Verfahren ausschließen, bei dem die bei der Verarbeitung von Milch zu Butter anfallende Buttermilch einer zusätzlichen Behandlung unterzogen wird.

Ende der Entscheidung

Zurück