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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.02.1986
Aktenzeichen: 271/84
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 6. FEBRUAR 1986. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE ET DIRECTEUR DEPARTEMENTAL DE LA CONCURRENCE ET DE LA CONSOMMATION GEGEN J. CHIRON UND ANDERE, M. BYROTHEAU UND H. VINCENDEAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE, LA ROCHE SUR YON. - NATIONALE REGELUNG DER KRAFTSTOFFPREISE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 271 BIS 274/84, 6 UND 7/85.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LA ROCHE-SUR-YON HAT MIT URTEILEN VOM 8. OKTOBER 1984 UND 19. NOVEMBER 1984 , DIE AM 20. NOVEMBER 1984 UND 14. JANUAR 1984 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG GLEICHLAUTENDE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 UND 30 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , OB EINE NATIONALE REGELUNG , DIE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER VORSCHREIBT , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN HERRN CHIRON , PRESIDENT-DIRECTEUR DES CENTRE LECLERC IN MONTAIGU ( RECHTSSACHE 271/84 ), HERRN PEROUSE , PRESIDENT-DIRECTEUR GENERAL DES CENTRE LECLERC IN FONTENAY-LE-COMTE ( RECHTSSACHE 272/84 ), HERRN JAUD UND HERRN PROUTEAU , PRESIDENT-DIRECTEUR GENERAL BZW. BUCHHALTER DER SA SODIROCHE IN LA ROCHE-SUR-YON ( RECHTSSACHEN 273 UND 274/84 ), HERRN BYROTHEAU , PRESIDENT-DIRECTEUR GENERAL DER INTERMARCHE SA IN FONTENAY-LE-COMTE ( RECHTSSACHE 6/85 ) UND HERRN VINCENDEAU , PRESIDENT-DIRECTEUR-GENERAL DER SA SHEDIS AVENÜ IN LES HERBIERS ( RECHTSSACHE 7/85 ). DIE ANGEKLAGTEN WERDEN IN IHRER JEWEILIGEN EIGENSCHAFT UNTER ANDEREM BESCHULDIGT , RECHTSWIDRIGE PREISE ANGEWANDT ZU HABEN , INDEM SIE BENZIN ZU PREISEN VERKAUFT ODER ZUM VERKAUF ANGEBOTEN HABEN , DIE UNTER DEN DURCH DIE PREISREGELUNG FÜR TREIBSTOFFE ZUGELASSENEN MINDESTPREISEN LAGEN.
3 OHNE DIE IHNEN ZUR LAST GELEGTEN HANDLUNGEN ZU BESTREITEN , BEANTRAGTEN DIE ANGEKLAGTEN DER AUSGANGSVERFAHREN IHREN FREISPRUCH MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE FRANZÖSISCHEN PREISVORSCHRIFTEN FÜR TREIBSTOFFE , INSBESONDERE DIE ARRETES MINISTERIELS NRN. 82-12 UND 82-13/A VOM 29. APRIL 1982 , STÜNDEN IM WIDERSPRUCH ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT UND SEIEN DAHER NICHT ANWENDBAR.
4 DAS NATIONALE GERICHT HAT ES DAHER FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN , DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
' ' SIND DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 DES VERTRAGES VOM 25. MÄRZ 1957 , DURCH DEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEGRÜNDET WURDE , DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE ES VERBIETEN , DASS IN EINEM MITGLIEDSTAAT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG VERBINDLICHE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON SUPER- UND NORMALBENZIN FESTGESETZT WERDEN?
KANN DIE FESTSETZUNG SOLCHER MINDESTPREISE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ODER EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG IM SINNE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG DARSTELLEN?
' '
5 IN SEINEM URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 231/83 ( CULLET , SLG. 1985 , 305 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS DIE GLEICHEN FRAGEN GEPRÜFT , DIE SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER DIE ANWENDUNG DERSELBEN NATIONALEN REGELUNG GESTELLT HATTEN. BEI DIESER GELEGENHEIT SIND DIE EINZELHEITEN DIESER REGELUNG DEM GERICHTSHOF VORGETRAGEN WORDEN , DER ANSCHLIESSEND DIE AUSLEGUNG DER ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VORNEHMEN KONNTE.
6 BEI ABSCHLUSS DIESER PRÜFUNG IST DER GERICHTSHOF ZU FOLGENDEM ERGEBNIS GELANGT :
- DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
- ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
7 DA SICH IN DEN VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERGEBEN HABEN , IST ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LA ROCHE-SUR-YON SOWIE FÜR DIE ERWAEGUNGEN , DIE ZU DIESER BEANTWORTUNG GEFÜHRT HABEN , AUF DAS VORERWÄHNTE URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 ZU VERWEISEN , DAS DEM VORLIEGENDEN URTEIL IN ABSCHRIFT BEIGEFÜGT IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF BESTANDTEIL DER VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LA ROCHE-SUR-YON MIT URTEILEN VOM 8. OKTOBER UND 19. NOVEMBER 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2 ) ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
Ende der Entscheidung
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