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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.1987
Aktenzeichen: 272/85
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1017/68/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 173 | |
VO Nr. 1017/68/EWG Art. 11 | |
VO Nr. 1017/68/EWG Art. 2 |
EIN BRANCHENVERTRAG, DURCH DEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINE ABGABE IN HÖHE VON 10*% AUF DIE ENTGELTE FÜR ALLE BINNENSCHIFFSBEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR ZUR FÖRDERUNG DER BEFÖRDERUNG IM INLANDSVERKEHR UND DER BEFÖRDERUNG IM AUSFUHRVERKEHR UNABHÄNGIG DAVON EINGEFÜHRT WIRD, OB SIE VON INLÄNDISCHEN BINNENSCHIFFERN ODER VON BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMEN WERDEN, IST INSOWEIT DISKRIMINIEREND UND WETTBEWERBSWIDRIG GEGENÜBER DEN BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, ALS DIESE NUR EINEN SEHR BESCHRÄNKTEN ZUGANG ZU BEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR HABEN UND DAHER AUS DER BEABSICHTIGTEN FÖRDERUNG NICHT IN EINEM IHREM FINANZIELLEN BEITRAG ENTSPRECHENDEN AUSMASS NUTZEN ZIEHEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 20. MAI 1987. - ASSOCIATION NATIONALE DES TRAVAILLEURS INDEPENDANTS DE LA BATELLERIE (ANTIB) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - DISKRIMINIERUNG IM BINNENSCHIFFAHRTSSEKTOR IN FRANKREICH. - RECHTSSACHE 272/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ASSOCIATION NATIONALE DES TRAVAILLEURS INDEPENDANTS DE LA BATELLERIE ( VEREINIGUNG DER IN DER BINNENSCHIFFAHRT TÄTIGEN UNTERNEHMEN; IM FOLGENDEN "ANTIB ") HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 6.*SEPTEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ*2 EWG-VERTRAG EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ERHOBEN, DIE DIE KOMMISSION AM 10. JULI 1985 AUFGRUND VON ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR.*1017/68 DES RATES VOM 19.*JULI 1968 ÜBER DIE ANWENDUNG VON WETTBEWERBSREGELN AUF DEM GEBIET DES EISENBAHN -, STRASSEN - UND BINNENSCHIFFSVERKEHRS ( ABL. L*175, S.*1 ) IN BEZUG AUF EINEN BRANCHENVERTRAG GETROFFEN HAT, DURCH DEN IN FRANKREICH EINE ABGABE AUF DIE BINNENSCHIFFSBEFÖRDERUNG IM AUSFUHRVERKEHR EINGEFÜHRT WORDEN IST ( ABL. L*219, S.*35 ).
2 ARTIKEL 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG VERBIETET VEREINBARUNGEN ZWISCHEN TRANSPORTUNTERNEHMEN, DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN. NACH ARTIKEL*5 DER VERORDNUNG KANN DAS VERBOT DES ARTIKELS 2 JEDOCH FÜR NICHT ANWENDBAR AUF VEREINBARUNGEN ERKLÄRT WERDEN, DIE BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN, INSBESONDERE AUF SOLCHE, DIE DIE QUALITÄT DER VERKEHRSLEISTUNGEN VERBESSERN ODER ZUR FÖRDERUNG EINER GRÖSSEREN KONTINUITÄT UND STABILITÄT DER BEFRIEDIGUNG DES VERKEHRSBEDARFS BEITRAGEN.
3 WEGEN DES SACHVERHALTS, EINER VOLLSTÄNDIGEN DARSTELLUNG DER ANWENDBAREN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN, DES VERFAHRENSABLAUFS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
ZUR REGELUNG DER BINNENSCHIFFSBEFÖRDERUNG IN FRANKREICH
4 IN FRANKREICH GELTEN FÜR DIE BINNENSCHIFFSBEFÖRDERUNG STRENGE VORSCHRIFTEN; DABEI SIND DREI PUNKTE HERVORZUHEBEN.
5 ERSTENS KÖNNEN, WÄHREND BEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR, DAS HEISST VON EINEM FRANZÖSISCHEN HAFEN NACH EINEM AUSLÄNDISCHEN HAFEN, VON FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFERN EBENSO WIE VON BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN, BEFÖRDERUNGEN IM BINNENVERKEHR NUR VON FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFERN VORGENOMMEN WERDEN. VON DIESER REGEL GIBT ES NUR DANN EINE AUSNAHME, WENN EIN BINNENSCHIFFER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NACH DER DURCHFÜHRUNG EINER BEFÖRDERUNG VON EINEM AUSLÄNDISCHEN HAFEN NACH EINEM FRANZÖSISCHEN HAFEN WAREN ZWISCHEN ZWEI FRANZÖSISCHEN HÄFEN BEFÖRDERT, UM SICH WIEDER SEINEM AUSGANGSPUNKT ZU NÄHERN. EIN SOLCHER FALL KOMMT NICHT HÄUFIG VOR, DENN DAZU IST ERFORDERLICH, DASS DIESER BINNENSCHIFFER NACH DEM IM FOLGENDEN DARGESTELLTEN SYSTEM AN DER REIHE IST UND DASS DIESEM BINNENSCHIFFER EINE BEFÖRDERUNG NACH EINEM AUF SEINEM RÜCKWEG GELEGENEN PUNKT DES FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIETES ANGEBOTEN WIRD.
6 ZWEITENS SIEHT DER FRANZÖSISCHE CODE DU DOMAINE PUBLIC FLUVIAL ET DE LA NAVIGATION INTERIEURE ( IM FOLGENDEN "CODE DE LA NAVIGATION ") VOR, DASS DIE BINNENSCHIFFER, DIE NUR EIN SCHIFF BESITZEN ( IM FOLGENDEN "PARTIKULIERE "), NUR SOGENANNTE FRACHTVERTRAEGE FÜR EINE "EINZELREISE", DAS HEISST FÜR EINE BESTIMMTE REISE, ODER "ZEITVERTRAEGE", DAS HEISST VERTRAEGE FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM, SCHLIESSEN KÖNNEN. UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM BEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR ODER UM BEFÖRDERUNGEN IM BINNENVERKEHR HANDELT, KÖNNEN DERARTIGE VERTRAEGE NUR GESCHLOSSEN WERDEN, NACHDEM DIE LADUNGEN NACH EINEM "TOUR DE ROLE"-SYSTEM VERTEILT WORDEN SIND. ZU DIESEM ZWECK HABEN DIE STAATLICHEN STELLEN IN DEN BEDEUTENDSTEN BINNENHÄFEN TRANSPORTZENTRALEN GESCHAFFEN. DIE ZUTEILUNG DER LADUNGEN ERFOLGT IN DER REIHENFOLGE DER EINTRAGUNG (" TOUR DE ROLE "), WOBEI JEDER BINNENSCHIFFER JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT BESITZT, DIE IHM ANGEBOTENE LADUNG ABZULEHNEN. NACH DEM CODE DE LA NAVIGATION MÜSSEN DIE KUNDEN IN DIESEN ZENTRALEN DURCH BINNENSCHIFFAHRTSFRACHTAGENTEN VERTRETEN SEIN, DIE DAMIT EIN MONOPOL INNEHABEN.
7 DRITTENS SETZEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN FESTENTGELTE FÜR DIE BEFÖRDERUNGEN IM BINNENVERKEHR FEST, DIE NACH DEM "TOUR DE ROLE"-SYSTEM ZUGETEILT WERDEN. DAGEGEN WERDEN SIE BEI DER FESTLEGUNG DER PREISE IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR NICHT TÄTIG. JEDOCH WERDEN ZWISCHEN DER CHAMBRE NATIONALE DES COURTIERS EN FRETS FLUVIAUX ( ZENTRALVERBAND DER FRACHTAGENTEN IN DER BINNENSCHIFFAHRT ), BEI DER ES SICH UM EINE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFT HANDELT, IN DER DIE FRACHTAGENTEN DER BINNENSCHIFFAHRT ZUSAMMENGESCHLOSSEN SIND, UND DER ANTIB MINDESTENTGELTE AUSGEHANDELT.
ZUM URSPRUNG DES RECHTSSTREITS
8 DIE ANTIB IST EIN BERUFSVERBAND, DER IM JAHRE 1978 VON DEN FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFERN - SOLANGE NOCH KEIN ZENTRALVERBAND DER BINNENSCHIFFER BESTAND - GEGRÜNDET WORDEN IST, UM DIE STAATLICHEN INSTANZEN IN ALLEN FRAGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE, DIE DIE TÄTIGKEIT DER UNTERNEHMEN DER BINNENSCHIFFAHRT BETREFFEN, ZU UNTERRICHTEN UND ALLE MASSNAHMEN ZU VERANLASSEN, DIE DIE LAGE DER BINNENSCHIFFER VERBESSERN KÖNNEN. NACH DER SATZUNG KÖNNEN MITGLIEDER DES VERBANDES NUR NATÜRLICHE PERSONEN SEIN, DIE ÜBER EINES ODER MEHRERE IN FRANKREICH EINGETRAGENE SCHIFFE VERFÜGEN. DIE GLEICHE BEDINGUNG GILT FÜR BINNENSCHIFFER MIT AUSLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT, DIE AUF JEDEN FALL NIEMALS DAS STIMMRECHT ERWERBEN KÖNNEN.
9 AM 13. JUNI 1983 WURDE ZWISCHEN DER ANTIB UND DEM ZENTRALVERBAND DER FRACHTAGENTEN IN DER BINNENSCHIFFAHRT EIN BRANCHENVERTRAG GESCHLOSSEN, WONACH DIE LETZTGENANNTEN AUF DAS ENTGELT FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON IM "TOUR DE ROLE"-SYSTEM ZUGETEILTEN LADUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR VON FRANKREICH EINE ABGABE IN HÖHE VON 10 % UNABHÄNGIG DAVON ERHEBEN SOLLTEN, OB DIE BEFÖRDERUNGEN VON FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFERN ODER VON BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN ( IM FOLGENDEN : EATE-BEITRAG ). DIE AUF DIESE WEISE EINGEZOGENEN BETRAEGE SOLLTEN EINER PARTIKULIERGENOSSENSCHAFT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, DER "ENTREPRISE ARTISANALE DE TRANSPORT PAR EAU" ( IM FOLGENDEN : EATE ), DIE ZUR FÖRDERUNG DES BINNENSCHIFFSVERKEHRS NACH DEM "TOUR DE ROLE"-SYSTEM GEGRÜNDET WERDEN SOLLTE, SOBALD DIE ERFORDERLICHEN GESETZGEBERISCHEN MASSNAHMEN GETROFFEN SEIN WÜRDEN.
10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG WAR IN DEM VERTRAG FESTGELEGT, DASS MIT DEN EATE-BEITRAEGEN, DIE AUF DIESE WEISE ERHOBEN UND DEN NICHTMITGLIEDERN DIESER ORGANISATION NICHT ZURÜCKERSTATTET WÜRDEN, ZUSAMMEN MIT ANDEREN MITTELN ( INSBESONDERE ZUSCHÜSSEN UND PARAFISKALISCHEN ABGABEN ) EIN 'REGULIERUNGSFONDS' FINANZIERT WERDEN SOLLE, DER "ZU EINEM KLEINEN TEIL" ZUM DECKUNG DER VERWALTUNGSKOSTEN DER EATE DIENEN UND "ZU DEM GANZ ÜBERWIEGENDEN TEIL" ZUM NUTZEN DES GESAMTEN BERUFSSTANDES VERWENDET WERDEN SOLLTE. AUS DIESER BESTIMMUNG DES VERTRAGES ERGAB SICH, WIE DIE ANTIB EINRÄUMT, DASS DIE ABGABE AUF JEDEN FALL DEN BINNENSCHIFFERN NICHT ERSTATTET WERDEN WÜRDE, DIE NICHT MITGLIEDER DER EATE WÜRDEN. FÜR DIE INITIATOREN DIESES VERTRAGES GING ES DARUM, AUF DIESE WEISE EINE MÖGLICHST GROSSE ZAHL VON BINNENSCHIFFERN DAZU ZU VERANLASSEN, DER EATE BEIZUTRETEN.
11 ETWA 5 MIO FF WURDEN AUF DIESE WEISE ALS EATE-BEITRAG EINGEZOGEN. DIE BEITRAGSERHEBUNG WURDE IM OKTOBER 1983 AUFGRUND VON BESCHWERDEN DER BELGISCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN BINNENSCHIFFER BEI DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION SOWIE AUFGRUND VON VERGELTUNGSMASSNAHMEN EINGESTELLT, DIE IN BELGIEN UND IN DEN NIEDERLANDEN VON DEN BERUFSVERBÄNDEN DER BINNENSCHIFFER DURCHGESETZT WORDEN WAREN.
12 DURCH DAS GESETZ NR. 83-657 VOM 20. JULI 1983 "RELATIVE AU DEVELOPPEMENT DE CERTAINES ACTIVITES D' ECONOMIE SOCIALE" ( JORF VOM 21.7.1983 ) WURDE DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET, KLEINBETRIEBLICHE GENOSSENSCHAFTEN ZU BILDEN, DAMIT SICH DIE INHABER VON KLEINBETRIEBEN INSBESONDERE IM BEREICH DES BINNENSCHIFFSVERKEHRS ZUSAMMENSCHLIESSEN KONNTEN. NACH ARTIKEL 1 DES GESETZES MÜSSEN DIESE GENOSSENSCHAFTEN DAS ZIEL HABEN, ALLE MASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN, DIE ZUR FÖRDERUNG DER KLEINBETRIEBLICHEN TÄTIGKEIT IHRER MITGLIEDER BEITRAGEN KÖNNEN. AUS ARTIKEL 36 DES GESETZES ERGIBT SICH, DASS DIESE GENOSSENSCHAFTEN IM BEREICH DES BINNENSCHIFFSVERKEHRS NUR VON UNTERNEHMEN GEBILDET WERDEN KÖNNEN, DIE IN DAS REGISTER DES ZENTRALVERBANDES DER PARTIKULIERE EINGETRAGEN SIND.
13 DIE SCHAFFUNG DIESES VERBANDES WAR DURCH EIN FRÜHERES GESETZ, DIE "LOI D' ORIENTATION DES TRANSPORTS INTERIEURS" VOM 30. DEZEMBER 1982 ( JORF VOM 31.12.1982 ), BESCHLOSSEN WORDEN. ARTIKEL 40 DIESES GESETZES SAH VOR, DASS DIE "CHAMBRE NATIONALE DE LA BATELLERIE" DEN CHARAKTER EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KÖRPERSCHAFT HABEN UND IN DEM BETREFFENDEN BEREICH DIE ROLLE DER HANDWERKSKAMMER ÜBERNEHMEN SOLLE. IHRE AUFGABE SOLLTE DARIN BESTEHEN, DIE TÄTIGKEIT IHRER MITGLIEDER ZU KOORDINIEREN UND DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DER PARTIKULIERSCHIFFAHRT BEI DEN STAATLICHEN STELLEN UND DEN AM BINNENSCHIFFSVERKEHR BETEILIGTEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN ZU VERTRETEN. ARTIKEL 40 KÜNDIGTE AN, DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG UND DIE FUNKTIONSWEISE DER "CHAMBRE NATIONALE DE LA BATELLERIE" DURCH EIN DEKRET FESTGELEGT WÜRDEN. DIESES DEKRET WURDE ERST AM 14. MAI 1984 ERLASSEN. NACH SEINEM ARTIKEL 3 MÜSSEN UNTERNEHMEN, DIE GÜTERTRANSPORTE MIT IN FRANKREICH EINGETRAGENEN BINNENSCHIFFEN DURCHFÜHREN, IN DAS REGISTER DER PARTIKULIERUNTERNEHMEN EINGETRAGEN SEIN. DA, WIE SICH AUS ARTIKEL 79 DES CODE DE LA NAVIGATION ERGIBT, NUR SCHIFFE, DIE ZU MEHR ALS DER HÄLFTE FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN GEHÖREN, IN FRANKREICH EINGETRAGEN SEIN KÖNNEN, FOLGT DARAUS, DASS NUR FRANZÖSISCHE UNTERNEHMEN IN DAS REGISTER DES ZENTRALVERBANDES DER PARTIKULIERE EINGETRAGEN SIND.
14 AM 12. OKTOBER 1983 BILDETEN FRANZÖSISCHE PARTIKULIERE DIE EATE. NACH IHRER SATZUNG MUSS SICH DIE EATE DARUM BEMÜHEN, DADURCH NEUE LADUNGEN ZU AKQUIRIEREN, DASS SIE DEN KUNDEN VORTEILHAFTE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, INSBESONDERE PREISNACHLÄSSE, BIETET, DAMIT DIESE IHRE LADUNG IM RAHMEN DES "TOUR DE ROLE"-SYSTEMS ANBIETEN. IM EINKLANG MIT ARTIKEL 36 DES GENANNTEN GESETZES NR. 83-657 SIEHT DIE SATZUNG DER EATE VOR, DASS NUR IN DAS REGISTER DES ZENTRALVERBANDES DER PARTIKULIERE EINGETRAGENE BINNENSCHIFFER DER EATE BEITRETEN KÖNNEN.
15 BELGISCHE UND NIEDERLÄNDISCHE BINNENSCHIFFERVERBÄNDE MELDETEN DER KOMMISSION DIE EINFÜHRUNG DES EATE-BEITRAGS. AM 10.*JULI 1985 ERLIESS DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE EINE ZUWIDERHANDLUNG FESTGESTELLT UND DIE FREISTELLUNG ABGELEHNT WURDE.
16 DIE KOMMISSION WAR ERSTENS DER AUFFASSUNG, DASS ZWEI BESTIMMUNGEN DES BRANCHENVERTRAGS, NÄMLICH DIE EINFÜHRUNG DER ABGABE AUF EXPORTVERKEHRE UND DIE MÖGLICHKEIT DER SELEKTIVEN ERSTATTUNG DIESER ABGABE, DISKRIMINIEREND SEIEN UND WETTBEWERBSWIDRIGE AUSWIRKUNGEN GEGENÜBER UNTERNEHMEN HÄTTEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTNER SEIEN. DIE EINFÜHRUNG DER ABGABE SEI DISKRIMINIEREND GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN BINNENSCHIFFERN, DIE AUFGRUND IHRES EINGESCHRÄNKTEN ZUGANGS ZUM FRANZÖSISCHEN BINNENVERKEHR NICHT IN EINEM IHRER FINANZIELLEN BETEILIGUNG ENTSPRECHENDEN AUSMASS NUTZEN AUS DER BEABSICHTIGTEN FÖRDERUNG HÄTTEN ZIEHEN KÖNNEN UND DEREN STELLUNG IM WETTBEWERB DADURCH VERFÄLSCHT WORDEN SEI. DIE MÖGLICHKEIT DER SELEKTIVEN ERSTATTUNG DES EATE-BEITRAGS SEI EBENFALLS DISKRIMINIEREND GEGENÜBER DEN AUSLÄNDISCHEN BINNENSCHIFFERN, DA DIESEN DAS RECHT, DER EATE BEIZUTRETEN, UND SOMIT DIE MÖGLICHKEIT VORENTHALTEN WERDE, EINE ERSTATTUNG DES BEITRAGS ZU ERHALTEN.
17 DIE KOMMISSION WAR ZWEITENS DER MEINUNG, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FREISTELLUNG NICHT ERFÜLLT SEIEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG HOB SIE HERVOR, DASS DIE BEANSTANDETEN BESTIMMUNGEN GEGENÜBER DEN VON DEN VERTRAGSPARTEIEN INS AUGE GEFASSTEN VORTEILEN UNVERHÄLTNISMÄSSIG SEIEN UND IN WIRKLICHKEIT DEN EINE BEFÖRDERUNG IM AUSFUHRVERKEHR DURCHFÜHRENDEN BINNENSCHIFFERN DIE LAST AUFBÜRDEN SOLLTEN, DEN REGULIERUNGSFONDS DER EATE ZU FINANZIEREN.
18 DIE ANTIB HAT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN, FÜR DIE SIE DREI GRÜNDE ANFÜHRT. SIE MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DIE KOMMISSION HABE ZU UNRECHT ANGENOMMEN, DASS DIE EINFÜHRUNG DES EATE-BEITRAGS DIE BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DISKRIMINIERE UND DEN WETTBEWERB BESCHRÄNKE. SIE TRAEGT SODANN VOR, DIE KOMMISSION SEI ZU UNRECHT DAVON AUSGEGANGEN, DASS NUR DIE FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFER DIE ERSTATTUNG DES EATE-BEITRAGS ERHALTEN KÖNNTEN. SCHLIESSLICH MACHT SIE GELTEND, DIE ABLEHNUNG DER FREISTELLUNG SEI NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET.
ZUR EINFÜHRUNG DES EATE-BEITRAGS
19 NACH AUFFASUNG DER ANTIB IST DIE ERHEBUNG DES EATE-BEITRAGS NICHT DISKRIMINIEREND, DA SIE FÜR ALLE BINNENSCHIFFER, DIE BEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR DURCHFÜHRTEN, UNABHÄNGIG DAVON GELTE, OB ES SICH UM FRANZÖSISCHE BINNENSCHIFFER ODER UM SOLCHE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HANDELE. DIE ANTIB RÄUMT ALLERDINGS EIN, DASS DIE BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NUR IN GERINGEM AUSMASS AUS DER TÄTIGKEIT DER EATE NUTZEN GEZOGEN HÄTTEN, WÄHREND SIE ZU DEREN FINANZIERUNG BEIGETRAGEN HÄTTEN. SIE MACHT JEDOCH GELTEND, DIES SEI NICHT AUF DEN VERTRAG SELBST, SONDERN AUF DEN UMSTAND ZURÜCKZUFÜHREN, DASS DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEN ZUGANG VON BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZUM INLANDSVERKEHR STARK EINSCHRÄNKTEN. AUSSERDEM HEBT SIE HERVOR, DASS DIESE BINNENSCHIFFER UND DIE FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFER AUF DEM INLANDSMARKT NICHT IM WETTBEWERB STÜNDEN, UND BESTREITET, DASS DER EATE-BEITRAG IHRE WETTBEWERBSBEZIEHUNGEN HABE VERFÄLSCHEN KÖNNEN. AUF JEDEN FALL HABE DIE KOMMISSION DEN WETTBEWERBSWIDRIGEN CHARAKTER DER ABGABE NICHT HINREICHEND DARGETAN.
20 ES IST HERVORZUHEBEN, DASS DIE TÄTIGKEIT DER EATE DEN GESAMTEN BINNENSCHIFFSVERKEHR IM "TOUR DE ROLE"-SYSTEM FÖRDERN SOLLTE UND DASS, WIE DIE ANTIB EINRÄUMT, DIE ALS EATE-BEITRAG EINGEZOGENEN BETRAEGE IN WIRKLICHKEIT IM WESENTLICHEN DEM INLANDSVERKEHR ZUGUTE GEKOMMEN SIND. DIE BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH AN DIESEM VERKEHR NICHT BETEILIGEN KÖNNEN, HABEN DAHER VON DER TÄTIGKEIT DER EATE NUR IN GANZ EINGESCHRÄNKTEM UMFANG PROFITIERT UND SIND SOMIT DISKRIMINIERT WORDEN.
21 DER GRUND FÜR DIESE DISKRIMINIERUNG LIEGT NICHT IN DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, SONDERN DARIN, DASS DIE UNTERZEICHNER DES VERTRAGES SICH DAFÜR ENTSCHIEDEN HABEN, BETRAEGE, DIE ZUR FÖRDERUNG DES GESAMTEN VERKEHRS EINSCHLIESSLICH DES INLANDSVERKEHRS BESTIMMT WAREN, NUR AUF BEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR ZU ERHEBEN, OBWOHL SIE WUSSTEN, DASS BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NUR EINEN GANZ BESCHRÄNKTEN ZUGANG ZU DEN BEFÖRDERUNGEN IM BINNENVERKEHR HATTEN UND DAHER AUS DER TÄTIGKEIT DER EATE NICHT DIE GLEICHEN VORTEILE ZIEHEN KONNTEN WIE DIE FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFER.
22 AUSSERDEM IST ES UNERHEBLICH, DASS ES AUF DEM MARKT DER BEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR KEINEN WETTBEWERB ZWISCHEN FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFERN UND BINNENSCHIFFERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GIBT, DA DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG DIE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG AUF DEM MARKT DER BEFÖRDERUNGEN IM AUSFUHRVERKEHR FESTGESTELLT HAT.
23 WAS SCHLIESSLICH DAS ANGEBLICHE FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG IN BEZUG AUF DEN WETTBEWERBSWIDRIGEN CHARAKTER DES VERTRAGES ANGEHT, SO IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIE KOMMISSION IN ANBETRACHT DER UMSTÄNDE DES FALLES DAZU KEINE AUSFÜHRLICHEN ERKLÄRUNGEN ABGEBEN MUSSTE. DAS ENTGELT DER BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WURDE UM 10 % GEKÜRZT, WAS NICHT DURCH DIE AKQUISITION NEUER VERTRAEGE AUSGEGLICHEN WURDE. ES LIEGT DAHER AUF DER HAND, DASS DIESE BINNENSCHIFFER ERHEBLICHE ZUSÄTZLICHE KOSTEN ZU TRAGEN HATTEN, DIE SIE NUR DAZU VERANLASSEN KONNTEN, IHRE PREISE ZU ERHÖHEN ODER DARAUF ZU VERZICHTEN, BEFÖRDERUNGEN DURCHZUFÜHREN, FÜR DIE DIE ANGEBOTENEN PREISE ZU NIEDRIG WAREN, UND DIE IHRE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT BEEINTRÄCHTIGT HABEN.
24 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH, DASS DER ERSTE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN IST.
ZU DEN MODALITÄTEN DER ERSTATTUNG DES EATE-BEITRAGS
25 DIE ANTIB TRAEGT VOR, BEI ABSCHLUSS DES BRANCHENVERTRAGS HABE SIE NICHT GEWUSST, DASS AUSLÄNDISCHE BINNENSCHIFFER DER EATE NICHT BEITRETEN KÖNNTEN UND DAMIT VON DER ERSTATTUNG DES EATE-BEITRAGS AUSGESCHLOSSEN SEIEN. ERST AM 10. MAI 1984, ALS DAS DEKRET ZUR FESTLEGUNG DER MODALITÄTEN DER TÄTIGKEIT DES ZENTRALVERBANDES DER PARTIKULIERE ERLASSEN WORDEN SEI, HABE SICH HERAUSGESTELLT, DASS AUSLÄNDISCHE BINNENSCHIFFER NICHT IN DAS REGISTER DIESES VERBANDES EINGETRAGEN WÜRDEN UND DAHER DER EATE NICHT BEITRETEN KÖNNTEN; DIESE MÖGLICHKEIT WAR NACH DEREN SATZUNG DEN IN DIESES REGISTER EINGETRAGENEN BINNENSCHIFFERN VORBEHALTEN.
26 ES IST FESTZUSTELLEN, DASS DER BRANCHENVERTRAG AM 13. JUNI 1983 IN ERWARTUNG DER GRÜNDUNG DER EATE IN FORM EINER KLEINBETRIEBLICHEN GENOSSENSCHAFT GESCHLOSSEN WURDE. ZU DIESEM ZEITPUNKT MUSSTE DIE ANTIB VON DEM INHALT DES GESETZENTWURFS UNTERRICHTET GEWESEN SEIN, DER DIE WAHL DIESER FORM DES ZUSAMMENSCHLUSSES ZULIESS; AUS DIESEM ENTWURF IST DANN DAS AM 20.*JUNI 1983 VERKÜNDETE GESETZ NR. 83-657 ENTSTANDEN. DIE ANTIB MUSSTE ALSO WISSEN, DASS DIE MITGLIEDER EINER KLEINBETRIEBLICHEN GENOSSENSCHAFT AUF DEM GEBIET DES BINNENSCHIFFSVERKEHRS IN DAS REGISTER DES ZENTRALVERBANDES DER PARTIKULIERE EINGETRAGEN SEIN MUSSTEN.
27 ZWAR GALTEN BEI ABSCHLUSS DES BRANCHENVERTRAGS KEINE RECHTSVORSCHRIFTEN, WONACH NUR FRANZÖSISCHE BINNENSCHIFFER IN DIESES REGISTER EINGETRAGEN WERDEN KONNTEN. NACH ARTIKEL 40 DER "LOI D' ORIENTATION DES TRANSPORTS INTERIEURS" VOM 30. DEZEMBER 1982 SOLLTE DER ZENTRALVERBAND DER PARTIKULIERE JEDOCH DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DER PARTIKULIERUNTERNEHMEN BEI DEN FRANZÖSISCHEN STAATLICHEN STELLEN VERTRETEN. ES WAR DAHER BEI ABSCHLUSS DES BRANCHENVERTRAGS VORHERSEHBAR, DASS BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT IN DAS REGISTER DIESES VERBANDS EINGETRAGEN WERDEN WÜRDEN UND IHNEN FOLGLICH DIE MÖGLICHKEIT VORENTHALTEN SEIN WÜRDE, DER EATE BEIZUTRETEN UND DAMIT EINE ERSTATTUNG DES EATE-BEITRAGS ZU ERHALTEN.
28 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH, DASS DER ZWEITE KLAGEGRUND EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN IST.
ZU DEM KLAGEGRUND, DIE BEGRÜNDUNG DER ABLEHNUNG DER FREISTELLUNG SEI MANGELHAFT
29 DIE ANTIB IST DER AUFFASSUNG DIE IN REDE STEHENDE ENTSCHEIDUNG SEI INSOWEIT NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET, ALS DIE KOMMISSION NICHT BERÜCKSICHTIGT HABE, DASS DIE TÄTIGKEIT DER EATE DEN AUSLÄNDISCHEN BINNENSCHIFFERN MITTELBAR GENUTZT HABE. SIE FÜHRT DAZU AUS, DIE FRANZÖSISCHEN BINNENSCHIFFER, DIE BIS DAHIN GLEICHZEITIG IM AUSFUHRVERKEHR UND IM INLANDSVERKEHR TÄTIG GEWESEN SEIEN, HÄTTEN SICH DEM LETZTGENANNTEN VERKEHR ZUGEWENDET, DER INFOLGE DER TÄTIGKEIT DER EATE LOHNENDER GEWORDEN SEI. SIE HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG STATISTIKEN VORGELEGT, DIE NACH IHRER AUFFASSUNG ZEIGEN, DASS DIE BINNENSCHIFFER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IHRE MARKTANTEILE IM AUSFUHRVERKEHR WÄHREND DER ZEIT DER ANWENDUNG DES BRANCHENVERTRAGS ERHÖHT HÄTTEN.
30 ES IST HERVORZUHEBEN, DASS DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG EINGERÄUMT HAT, DASS DIE TÄTIGKEIT DER EATE ALLEN AM "TOUR DE ROLE"-SYSTEM TEILNEHMENDEN BINNENSCHIFFERN EINSCHLIESSLICH DER IM AUSFUHRVERKEHR BETEILIGTEN ZUGUTE GEKOMMEN IST. SIE HAT JEDOCH DIE VON DEN BINNENSCHIFFERN ERZIELTEN VORTEILE NICHT FÜR AUSREICHEND GEHALTEN, UM DIE SCHWEREN NACHTEILE AUSZUGLEICHEN, DIE DIESE ERLITTEN HÄTTEN.
31 DIESE BEURTEILUNG WIRD NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT, DASS DIESE BINNENSCHIFFER IHRE MARKTANTEILE IM AUSFUHRVERKEHR ERHÖHT UND DADURCH ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE ERHEBUNG DES EATE-BEITRAGS VORTEILE ERHALTEN HABEN. DENN AUS DEN VON DER ANTIB IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGELEGTEN ZAHLEN LÄSST SICH JEDENFALLS NICHT DER SCHLUSS ZIEHEN, DASS DIESE GEGENLEISTUNG DEN LASTEN, DIE DEN GENANNTEN BINNENSCHIFFERN AUFERLEGT WURDEN, ANGEMESSEN GEWESEN WÄRE.
32 AUS ALLDEM ERGIBT SICH, DASS DIE KLAGE DER ANTIB GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1985 ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
33 KOSTEN
34 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE ANTIB MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) DIE ANTIB TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.