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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1985
Aktenzeichen: 274/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUS DEM AUS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG FOLGENDEN ZWECK DER VORPROZESSUALEN PHASE DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS , ZU DER DAS MAHNSCHREIBEN GEHÖRT , ERGIBT SICH , DASS DIESES DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS EINGRENZEN UND DEM MITGLIEDSTAAT , DER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ZUR VORBEREITUNG SEINER VERTEIDIGUNG AN DIE HAND GEBEN SOLL. DIE GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG IST FÜR DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT - SELBST WENN ER GLAUBT , VON IHR KEINEN GEBRAUCH MACHEN ZU SOLLEN - EINE VOM VERTRAG GEWOLLTE WESENTLICHE GARANTIE , UND DIE BEACHTUNG DIESER GA RANTIE EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS.

DARAUS FOLGT ZWAR , DASS DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 169 EINE DETAILLIERTE UND ZUSAMMENHÄNGENDE DARLEGUNG DER GRÜNDE ENTHALTEN MUSS , AUS DENEN DIE KOMMISSION ZU DER ÜBERZEUGUNG GELANGT IST , DASS DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT GEGEN EINE IHM NACH DEM EWG-VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH AN DIE GENAUIGKEIT DES MAHNSCHREIBENS , DAS ZWANGSLÄUFIG NUR IN EINER ERSTEN KNAPPEN ZUSAMMENFASSUNG DER BEANSTANDUNGEN BESTEHEN KANN , KEINE SO STRENGEN ANFORDERUNGEN STELLEN. DIE KOMMISSION IST SOMIT NICHT DARAN GEHINDERT , IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DIE VORWÜRFE NÄHER DARZULEGEN , DIE SIE IN DER SCHRIFTLICHEN AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG BEREITS IN ALLGEMEINER FORM ERHOBEN HAT.

2. IM SINNE VON ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/305 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE SETZT DER ZUSCHLAG DES AUFTRAGS AUFGRUND DES KRITERIUMS DES WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTEN ANGEBOTS VORAUS , DASS DER ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER DIE MÖGLICHKEIT HAT , AUFGRUND QUALITATIVER UND QUANTITATIVER KRITERIEN , DIE JE NACH AUFTRAG WECHSELN , EINE ERMESSENSENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN , UND NICHT ALLEIN AN DAS QUANTITATIVE KRITERIUM DES DURCHSCHNITTSPREISES DER ANGEBOTE GEBUNDEN IST.

3. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NACH ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERPFLICHTET , DER KOMMISSION DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN , DIE NACH ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG NAMENTLICH DARIN BESTEHT , FÜR DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES SOWIE DER VON DEN ORGANEN AUFGRUND DES VERTRAGES GETROFFENEN BESTIMMUNGEN SORGE ZU TRAGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAERZ 1985. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RICHTLINIE - KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE OEFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE. - RECHTSSACHE 274/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE BESTIMMTE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ERLASSEN UND DER KOMMISSION WESENTLICHE BESTIMMUNGEN DES INTERNEN RECHTS , DIE SIE IN DEM DURCH DIE RICHTLINIE 71/305 DES RATES VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ( ABL. L 185 , S. 5 ) GEREGELTEN BEREICH ERLASSEN HAT , NICHT ÜBERMITTELT HAT.

2 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERLIESS AM 26. JULI 1971 ZWEI RICHTLINIEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE. DIE ERSTE , DIE RICHTLINIE 71/304 ( ABL. L 185 , S. 1 ), DIENT DER DURCHSETZUNG DES VERBOTS VON DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT. DIE ZWEITE , DIE RICHTLINE 71/305 ( ABL. L 185 , S. 5 ), SIEHT EINE KOORDINIERUNG DER NATIONALEN VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE VOR ; SIE ENTHÄLT NAMENTLICH

- GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGSVORSCHRIFTEN ( ARTIKEL 12 FF.),

- GEMEINSAME TEILNAHMEBESTIMMUNGEN ( ABSCHNITT IV ), ZU DENEN DIE AUFZÄHLUNG OBJEKTIVER KRITERIEN FÜR DIE EIGNUNG DER UNTERNEHMEN ( ARTIKEL 23 FF.) UND FÜR DEN ZUSCHLAG ( ARTIKEL 29 ) GEHÖRT.

3 DER GERICHTSHOF HAT MIT URTEIL VOM 22. SEPTEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 10/76 ( KOMMISSION/ITALIEN , SLG. 1976 , 1359 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE BESTIMMUNGEN IN KRAFT GESETZT HATTE , DIE ERFORDERLICH WAREN , UM DER RICHTLINIE 71/305 DES RATES NACHZUKOMMEN. AUFGRUND DIESES URTEILS ERLIESS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK AM 8. AUGUST 1977 DAS GESETZ NR. 584 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 232 VOM 26. AUGUST 1977 , S. 6272 ), DAS NACH ANSICHT DER KOMMISSION DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE ORDNUNGSGEMÄSS SICHERSTELLTE.

4 DER ITALIENISCHE GESETZGEBER ERLIESS AM 10. DEZEMBER 1981 DAS GESETZ NR. 741 MIT ' ' ZUSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUR BESCHLEUNIGUNG DER DURCHFÜHRUNG ÖFFENTLICHER ARBEITEN ' ' ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 344 VOM 16. DEZEMBER 1981 , S. 8271 ). DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG , DASS MEHRERE VORSCHRIFTEN DIESES GESETZES , UND ZWAR DIE ARTIKEL 9 , 10 , 11 , 13 UND 15 , INSBESONDERE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 71/305 ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER BEKANNTMACHUNGEN VON BAUAUFTRAEGEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , ÜBER DEN NACHWEIS DER FINANZIELLEN , WIRTSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMERS UND ÜBER DIE ZUSCHLAGSKRITERIEN VERSTIESSEN. SIE MEINTE FERNER , ITALIEN HABE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 33 DIESER RICHTLINIE VERSTOSSEN , INDEM ES IHR NICHT DEN WORTLAUT DIESES GESETZES ÜBERMITTELT HABE. DESHALB FORDERTE SIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MIT SCHREIBEN VOM 17. DEZEMBER 1982 GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG AUF , SICH BINNEN ZWEI MONATEN AB ZUGANG DES SCHREIBENS ZU DEN ACHT DORT ERHOBENEN BEANSTANDUNGEN ZU ÄUSSERN.

5 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG RÄUMTE MIT SCHREIBEN IHRER STÄNDIGEN VERTRETUNG VOM 24. FEBRUAR 1983 EIN , DASS DIE BEANSTANDUNGEN VON ARTIKEL 10 ABSÄTZE 3 UND 4 , ARTIKEL 10 ABSATZ 5 UND ARTIKEL 13 DES GESETZES NR. 741 BERECHTIGT SEIEN , BESTRITT DIES ABER FÜR DIEJENIGEN , DIE SICH AUF ARTIKEL 9 , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 , ARTIKEL 11 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 2 SATZ 1 DIESES GESETZES BEZOGEN. IM ANHANG ZU DIESEM SCHREIBEN ÜBERMITTELTE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DER KOMMISSION DEN TEXT DES VORENTWURFS EINES GESETZES , DEN DAS MINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE ARBEITEN AUSGEARBEITET HATTE , UM DEN AUFFORDERUNGEN DER KOMMISSION NACHZUKOMMEN.

6 DIE KOMMISSION WAR NICHT BEREIT , DIESEN VORENTWURF ZU BERÜCKSICHTIGEN , DA DARIN IHRER MEINUNG NACH NUR EINE ' ' VAGE UND UNVOLLSTÄNDIGE ABSICHT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN , DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN ' ' , ZUM AUSDRUCK KAM. SIE GAB DESHALB AM 2. AUGUST 1983 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , IN DER SIE ALLE BEREITS IN DEM MAHNSCHREIBEN ENTHALTENEN BEANSTANDUNGEN WIEDERHOLTE UND DIE ITALIENISCHE REPUBLIK AUFFORDERTE , BINNEN EINES MONATS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.

7 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ANTWORTETE DER KOMMISSION DARAUF MIT FERNSCHREIBEN VOM 27. SEPTEMBER 1983 , DER MINISTER FÜR ÖFFENTLICHE ARBEITEN BEABSICHTIGE , DEN GENANNTEN GESETZENTWURF , DER WEGEN DER BEENDIGUNG DER LEGISLATURPERIODE GEGEN STANDSLOS GEWORDEN SEI , ERNEUT IM ITALIENISCHEN PARLAMENT EINZUBRINGEN. ALS IN DER FOLGEZEIT KEINE NEUE ENTWICKLUNG EINTRAT , HAT DIE KOMMISSION BESCHLOSSEN , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN.

8 ERST AM 8. OKTOBER 1984 WURDE DAS GESETZ NR. 687 , DURCH DAS DAS GESETZ NR. 741 UND DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORLÄUFIGE KAUTION UND DIE VERÖFFENTLICHUNG GEÄNDERT WURDEN , ERLASSEN.

9 MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE WIRFT DIE KOMMISSION DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUM EINEN VOR , AM 10. DEZEMBER 1981 DAS GESETZ NR. 741 MIT ZUSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUR BESCHLEUNIGUNG DER DURCHFÜHRUNG ÖFFENTLICHER ARBEITEN ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 344 VOM 16. DEZEMBER 1981 , S. 8271 ) ERLASSEN ZU HABEN , DESSEN ARTIKEL 9 , 10 , 11 , 13 UND 15 GEGEN BESTIMMTE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 71/305 VERSTIESSEN , UND ZUM ANDEREN , IHR UNTER VERLETZUNG DES ARTIKELS 33 DIESER RICHTLINIE NICHT DEN WORTLAUT DIESES GESETZES ÜBERMITTELT ZU HABEN.

I - ZUM ERLASS BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DES GESETZES NR. 741

A ) ZULÄSSIGKEIT HÖHERER GEBOTE

10 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE ENTHALTE NUR ZWEI ZUSCHLAGSKRITERIEN : DEN NIEDRIGSTEN PREIS ODER DAS WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE ANGEBOT , WÄHREND ARTIKEL 9 DES ITALIENISCHEN GESETZES BEI NICHT OFFENEN AUSSCHREIBUNGEN HÖHERE GEBOTE ZULASSE , DIE KEINES DIESER BEIDEN KRITERIEN ERFÜLLTEN.

11 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ERWIDERT AUF DIESE RÜGE , DIE MÖGLICHKEIT , GEBOTE ABZUGEBEN , DIE DEN VON DER VERWALTUNG FÜR DEN ZUSCHLAG FESTGESETZTEN GRUNDPREIS ÜBERSTIEGEN , ENTSPRECHE DEM KRITERIUM DES ' ' NIEDRIGSTEN PREISES ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE. NACH ARTIKEL 9 WERDE DER AUFTRAG AN DENJENIGEN BEWERBER VERGEBEN , DESSEN GEBOT DEN FESTGESETZTEN PREIS AM WENIGSTEN ÜBERSTEIGE , SO DASS DER ZUSCHLAG IMMER ZUGUNSTEN DESJENIGEN ERFOLGE , DER ' ' DEN NIEDRIGSTEN PREIS ' ' BIETE.

12 AUFGRUND DER ERKLÄRUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG HAT DIE KOMMISSION DIESE RÜGE ZURÜCKGENOMMEN.

B ) MODALITÄTEN DER HÖHEREN GEBOTE

13 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , NACH ARTIKEL 9 DES ITALIENISCHEN GESETZES NR. 741 VOM 10. DEZEMBER 1981 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DES GESETZES NR. 504 VOM 3. JULI 1970 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 179 VOM 17. JULI 1970 ) WÜRDEN DIE PREISE IM RAHMEN DER ZUSCHLAGSVERFAHREN MIT DER MÖGLICHKEIT HÖHERER GEBOTE NACH DEM VERFAHREN DES ANONYMEN UMSCHLAGS BERECHNET , WÄHREND ES NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE NACH ABLAUF DER DORT FESTGESETZTEN FRISTEN UNZULÄSSIG SEI , DIE PREISE NACH DIESEM VERFAHREN FESTZUSETZEN.

14 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ERWIDERT AUF DIESE RÜGE , DIE ANWENDUNG DES VERFAHRENS DES ANONYMEN UMSCHLAGS BERUHE NICHT AUF ARTIKEL 9 DES GESETZES VON 1981 , UND IN DER PRAXIS WERDE DIESES VERFAHREN IM RAHMEN DER AUSSCHREIBUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 9 NICHT VORBEREITET ODER BENUTZT. ARTIKEL 1 DES AM 22. DEZEMBER 1983 ANGENOMMENEN GESETZENTWURFS VERBIETE DAS IN ARTIKEL 1 DES GESETZES NR. 504/70 GENANNTE VERFAHREN DES ANONYMEN UMSCHLAGS FÜR AUFTRAEGE , DIE UNTER DIE RICHTLINIE FIELEN , LEDIGLICH , UM DIE LAGE KLARZUSTELLEN UND DIE ZWEIFEL DER KOMMISSION ZU ZERSTREUEN.

15 NACHDEM DAS ENTSPRECHENDE GESETZ AM 8. OKTOBER 1984 VERABSCHIEDET WORDEN IST , HAT DIE KOMMISSION DIESE RÜGE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG FALLENGELASSEN.

C ) DAS DEM MITTLEREN GEBOT GLEICHSTEHENDE ODER AM NÄCHSTEN KOMMENDE ANONYME GEBOT

16 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION ENTSPRICHT DAS ZUSCHLAGSKRITERIUM , FÜR DAS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DES ITALIENISCHEN GESETZES AUF ARTIKEL 4 DES GESETZES NR. 14 VOM 2. FEBRUAR 1973 UND DAMIT AUF ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DIESES GESETZES VERWEISE - WONACH DER AUFTRAG DEM BEWERBER ERTEILT WERDE , DESSEN GEBOT DEM MITTLEREN GEBOT ENTSPRECHE ODER AM NÄCHSTEN KOMME , JEDOCH NIEDRIGER SEI - , KEINEM DER BEIDEN KRITERIEN DES ARTIKELS 29 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE , D. H. DEM NIEDRIGSTEN PREIS ODER DEM WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTEN ANGEBOT , DAS AUFGRUND VERSCHIEDENER , JE NACH AUFTRAG WECHSELNDER KRITERIEN ERMITTELT WERDE.

17 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERTRITT DAGEGEN DEN STANDPUNKT , DAS KRITERIUM DES MITTLEREN ANGEBOTS ERMÖGLICHE ES DANK DER IN ARTIKEL 4 DES GESETZES NR. 14/73 FESTGESETZTEN BESONDEREN ANWENDUNGSMODALITÄTEN , DAS WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE ANGEBOT ZU ERMITTELN. SIE HAT FERNER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERHOBEN UND DIESE DAMIT BEGRÜNDET , DASS ES IN DEM MAHNSCHREIBEN NUR HEISSE , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DES GESETZES NR. 741 SEI MIT ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE UNVEREINBAR ; DIE KOMMISSION HABE DANN ABER IN IHRER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GELTEND GEMACHT , DAS FRAGLICHE ZUSCHLAGSKRITERIUM ENTSPRECHE KEINEM DER IN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE ENTHALTENEN KRITERIEN.

18 DIE KOMMISSION KANN NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG NUR DANN KLAGE AUF FESTSTELLUNG EINER VERTRAGSVERLETZUNG BEIM GERICHTSHOF ERHEBEN , WENN DER BETREFFENDE STAAT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NICHT INNERHALB DER DARIN FESTGESETZTEN FRIST NACHKOMMT. SIE GIBT DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ERST AB , NACHDEM SIE DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEGEBEN HAT.

19 AUS DEM ZWECK DIESER VORPROZESSUALEN PHASE DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS ERGIBT SICH , DASS DAS MAHNSCHREIBEN DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS EINGRENZEN UND DEM MITGLIEDSTAAT , DER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ZUR VORBEREITUNG SEINER VERTEIDIGUNG AN DIE HAND GEBEN SOLL.

20 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 11. JULI 1984 IN DER RECHTSSACHE 51/83 ( KOMMISSION/ITALIEN , SLG. 1984 , 2793 ) FESTGESTELLT HAT , IST DIE GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG FÜR DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT - SELBST WENN ER GLAUBT , VON IHR KEINEN GEBRAUCH MACHEN ZU SOLLEN - EINE VOM VERTRAG GEWOLLTE WESENTLICHE GARANTIE UND DIE BEACHTUNG DIESER GARANTIE EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS.

21 DARAUS FOLGT ZWAR , DASS DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE DETAILLIERTE UND ZUSAMMENHÄNGENDE DARLEGUNG DER GRÜNDE ENTHALTEN MUSS , AUS DENEN DIE KOMMISSION ZU DER ÜBERZEUGUNG GELANGT IST , DASS DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT GEGEN EINE IHM NACH DEM EWG-VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH AN DIE GENAUIGKEIT DES MAHNSCHREIBENS , DAS ZWANGSLÄUFIG NUR IN EINER ERSTEN KNAPPEN ZUSAMMENFASSUNG DER BEANSTANDUNGEN BESTEHEN KANN , KEINE SO STRENGEN ANFORDERUNGEN STELLEN. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 31. JANUAR 1984 IN DER RECHTSSACHE 74/82 ( KOMMISSION/ITALIEN , SLG. 1984 , 317 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST DIE KOMMISSION SOMIT NICHT DARAN GEHINDERT , IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DIE VORWÜRFE NÄHER DARZULEGEN , DIE SIE IN DER SCHRIFTLICHEN AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG BEREITS IN ALLGEMEINER FORM ERHOBEN HAT.

22 INSOWEIT GEHT AUS DEN AKTEN HERVOR , DASS DIE KOMMISSION IN DEM MAHNSCHREIBEN VOM 17. DEZEMBER 1982 DEN VORWURF ERHOB , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DES ITALIENISCHEN GESETZES VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 71/305 , WONACH DAS VERFAHREN DES ANONYMEN UMSCHLAGS VERBOTEN IST. SIE FÜHRTE JEDOCH , NACHDEM SIE DEN GESETZESTEXT ZITIERT HATTE , WEITER AUS , DASS DIESE BESTIMMUNG , ' ' WIE IM LETZTEN ABSATZ AUSGEFÜHRT IST ' ' , GEGEN DIE RICHTLINIE VERSTOSSE. IN JENEM ABSATZ HATTE SIE BEANSTANDET , DASS ARTIKEL 9 DES ITALIENISCHEN GESETZES UNTER ANDEREM EIN KRITERIUM FÜR DEN ZUSCHLAG DER AUFTRAEGE ENTHALTE , DAS MIT KEINEM DER BEIDEN IN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN KRITERIEN ZU VEREINBAREN SEI.

23 SOMIT ERMÖGLICHTE DAS MAHNSCHREIBEN ES DER ITALIENISCHEN REGIERUNG TROTZ SEINER NICHT SEHR KLAREN FORMULIERUNG , VON DEM GEGEN SIE ERHOBENEN VORWURF KENNTNIS ZU NEHMEN. DIE RÜGE DER KOMMISSION IST ALSO ZULÄSSIG.

24 WAS IHRE SACHLICHE BERECHTIGUNG BETRIFFT , ENTHÄLT ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DES ITALIENISCHEN GESETZES AUSSER DEN IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN KRITERIEN DES NIEDRIGSTEN PREISES UND DES WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTEN ANGEBOTS NOCH DAS KRITERIUM DES DURCHSCHNITTSPREISES , DER AUF DER GRUNDLAGE DER HÄLFTE DER ANGEBOTE MIT DEN NIEDRIGSTEN PREISEN BERECHNET WIRD.

25 DAS VORBRINGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DAS KRITERIUM DES ZUSCHLAGS AUF ' ' DAS ANGEBOT , DAS DEM DURCHSCHNITT ENTSPRICHT ODER IHM AM NÄCHSTEN KOMMT ' ' , ERMÖGLICHE ES , DAS ' ' WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE ' ' ANGEBOT IM SINNE VON ARTIKEL 29 DER RICHTLINIE ZU ERMITTELN , IST UNRICHTIG. UM DAS GÜNSTIGSTE ANGEBOT HERAUSZUFINDEN , MUSS DER ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER NÄMLICH AUFGRUND QUALITATIVER UND QUANTITATIVER KRITERIEN , DIE JE NACH AUFTRAG WECHSELN , EINE ERMESSENSENTSCHEIDUNG TREFFEN UND KANN SICH FOLGLICH NICHT ALLEIN AUF DAS QUANTITATIVE KRITERIUM DES DURCHSCHNITTSPREISES STÜTZEN.

26 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DES GESETZES NR. 741 IST DAHER MIT DER RICHTLINIE 71/305 NICHT VEREINBAR , DA ER EIN KRITERIUM FÜR DEN ZUSCHLAG DER AUFTRAEGE ENTHÄLT , DAS IN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE NICHT VORGESEHEN IST.

D ) VERÖFFENTLICHUNG DER BEKANNTMACHUNGEN VON BAUAUFTRAEGEN

27 DIE KOMMISSION TRAEGT FERNER VOR , ARTIKEL 10 ABSATZ 3 DES GESETZES NR. 741 SEI MIT ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE , WONACH DIE UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN BEKANNTMA CHUNGEN DER BAUAUFTRAEGE IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSTEN , UNVEREINBAR , DENN ER BESTIMME , DASS DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 DES GESETZES NR. 14 VOM 2. FEBRUAR 1973 UND DER BESTIMMUNGEN DES GESETZES NR. 584 VOM 8. AUGUST 1977 ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER BEKANNTMACHUNG VON BAUAUFTRAEGEN BIS ZUM 31. DEZEMBER 1983 AUSZUSETZEN SEI. AUCH ABSATZ 4 , DER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN BEHANDLE , SEI MIT ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE UNVEREINBAR , WONACH DIE BEKANNTMACHUNG DER BAUAUFTRAEGE IN DEN TAGESZEITUNGEN NICHT VOR DEM ZEITPUNKT IHRER ABSENDUNG AN DAS AMTSBLATT ERFOLGEN DÜRFE.

28 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DASS DIESE RÜGEN BERECHTIGT SIND. DIE BEANSTANDETE VERTRAGSVERLETZUNG IST SOMIT FESTZUSTELLEN.

E ) DIE FINANZIELLE , WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMERS

29 SOWEIT ARTIKEL 10 ABSATZ 5 DES GESETZES NR. 741 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1983 DIE AUSSETZUNG DER ARTIKEL 17 UND 18 DES GESETZES NR. 584 VOM 8. AUGUST 1977 ZUR ÜBERLEITUNG DER ARTIKEL 25 UND 26 DER RICHTLINIE VORSAH , IST ER NACH MEINUNG DER KOMMISSION UNVEREINBAR NICHT NUR MIT DIESEN BESTIMMUNGEN , DIE DIE NACHWEISE AUFZÄHLEN , WELCHE DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER IM HINBLICK AUF DIE BEURTEILUNG DER FINANZIELLEN , WIRTSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMERS VERLANGEN KÖNNEN , SONDERN AUCH MIT DEN ARTIKELN 17 BUCHSTABE D , 20 , 22 UND 27 DER RICHTLINIE , WONACH DIE PRÜFUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG DER UNTERNEHMER NACH DEN IN DEN ARTIKELN 25 BIS 27 AUFGEFÜHRTEN KRITERIEN DER WIRTSCHAFTLICHEN , FINANZIELLEN UND TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT ZU ERFOLGEN HABE.

30 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DASS DIESE VORWÜRFE BERECHTIGT SIND. SOMIT IST AUCH INSOWEIT EINE VERTRAGSVERLETZUNG FESTZUSTELLEN.

F ) ZUSÄTZLICHE ODER ANDERSARTIGE ARBEITEN

31 DIE KOMMISSION FÜHRT FERNER AUS , ARTIKEL 11 DES GESETZES NR. 741 , WONACH DIE VERWALTUNG DIE AUSFÜHRUNG ZUSÄTZLICHER ODER ANDERSARTIGER ARBEITEN GENEHMIGEN KÖNNE , NACHDEM DAS ZUSTÄNDIGE BERATENDE ODER ENTSCHEIDENDE ORGAN DEM ENTSPRECHENDEN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN ZUGESTIMMT HABE , SEI MIT ARTIKEL 9 BUCHSTABE F DER RICHTLINIE UNVEREINBAR , DA ER DIE IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENEN BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERGABE ZUSÄTZLICHER BAUARBEITEN AN DEN URSPRÜNGLICHEN AUFTRAGNEHMER UNBERÜCKSICHTIGT LASSE.

32 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERTRITT DAGEGEN DEN STANDPUNKT , ARTIKEL 11 BEZIEHE SICH NUR AUF ' '... DIE AUSFÜHRUNG ZUSÄTZLICHER ODER ANDERSARTIGER ARBEITEN ' ' UND BETREFFE NICHT DIE IN ARTIKEL 9 BUCHSTABE F DER RICHTLINIE GEREGELTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERGABE ZUSÄTZLICHER BAUARBEITEN AN DEN UNTERNEHMER , DEM DER HAUPTAUFTRAG ERTEILT WORDEN SEI. DIESE VORAUSSETZUNGEN SEIEN WEITERHIN IN ARTIKEL 5 BUCHSTABE F DES GESETZES NR. 584/77 GEREGELT , DER DEM BEREITS ZITIERTEN ARTIKEL 9 BUCHSTABE F ENTSPRECHE. SOFERN DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 5 BUCHSTABE F ERFÜLLT SEIEN , GESTATTE ES ARTIKEL 11 ALLENFALLS , DEM URSPRÜNGLICHEN AUFTRAGNEHMER ARBEITEN VOR DER GENEHMIGUNG DES VERTRAGES ÜBER DIE ZUSÄTZLICHEN BAUARBEITEN ZU ÜBERTRAGEN , UM DIE DURCHFÜHRUNG DER ÖFFENTLICHEN BAUARBEITEN ZU BESCHLEUNIGEN. DIE HYPOTHESE , AUF DER DER VORWURF DER KOMMISSION BERUHE , DASS NÄMLICH ARTIKEL 11 EINE AUSNAHME VON ARTIKEL 9 BUCHSTABE F DER RICHTLINIE ENTHALTE , ENTBEHRE SOMIT JEGLICHER GRUNDLAGE.

33 AUFGRUND DIESER ERLÄUTERUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG HAT DIE KOMMISSION DIESEN IN IHRER KLAGE ERHOBENEN VORWURF NICHT AUFRECHTERHALTEN.

G ) DRINGLICHKEIT

34 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , ARTIKEL 13 DES ITALIENISCHEN GESETZES , DER ES DURCH DIE VERWEISUNG AUF ARTIKEL 41 NR. 5 DER DURCH DAS KÖNIGLICHE DEKRET NR. 827 VOM 23. MAI 1924 BESTÄTIGTEN VERORDNUNG ERMÖGLICHE , EINEN AUFTRAG IM WEGE DER FREIHÄNDIGEN VERGABE ZU ERTEILEN , ' ' WENN DIE ARBEITEN , KÄUFE , TRANSPORTE UND LIEFERUNGEN SO DRINGLICH SIND , DASS SIE KEINEN AUFSCHUB GESTATTEN ' ' , STEHE INSBESONDERE DESHALB IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 9 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE , WEIL ER ES ERMÖGLICHE , SICH IN FÄLLEN , DIE NICHT DEN AUSDRÜCKLICH IN ARTIKEL 9 BUCHSTABE D FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRÄCHEN , AUF DIE DRINGLICHKEIT ZU BERUFEN.

35 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT SICH GEGEN DIESEN VORWURF NICHT VERTEIDIGT. SOMIT IST DIE IHR VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG FESTZUSTELLEN.

H ) KAUTION

36 SCHLIESSLICH MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 SATZ 1 DES ITALIENISCHEN GESETZES ( ' ' IST VORGESEHEN , DASS DEM AUFGEFORDERTEN UNTERNEHMEN NUR EIN AUFTRAG ERTEILT WERDEN KANN , SO BRAUCHT DIESES UNTERNEHMEN NUR EINE VORLÄUFIGE KAUTION ZU STELLEN , DIE NACH DEM BETRAG DES AUFTRAGS MIT DEM HÖCHSTEN WERT BERECHNET WIRD ' ' ) VERSTOSSE GEGEN DIE ARTIKEL 25 UND 26 DER RICHTLINIE , DA DIE KAU TION NICHT ZU DEN NACHWEISEN GEHÖRE , DURCH DIE NACH DIESEN BESTIMMUNGEN DIE FINANZIELLE , WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMERS BEI DER ANGEBOTSABGABE ALLEIN BELEGT WERDEN KÖNNE. DA DIE KAUTION DEM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER DIE ORDNUNGSGEMÄSSE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN GARANTIEREN SOLLE , KÖNNE SIE NUR VON DEM UNTERNEHMER VERLANGT WERDEN , DEM DER AUFTRAG ERTEILT WERDE.

37 NACH AUFFASSUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG IST DIESE RÜGE WEGEN FEHLENDEN RECHTLICHEN INTERESSES UNZULÄSSIG , DA SIE SICH NUR AUF ARTIKEL 15 ABSATZ 2 SATZ 1 DES ITALIENISCHEN GESETZES NR. 741 BEZIEHE , WÄHREND SICH DIE VERPFLICHTUNG , EINE VORLÄUFIGE KAUTION ZU STELLEN , UM AN DER AUSSCHREIBUNG TEILNEHMEN ZU KÖNNEN , NICHT AUS DIESER BESTIMMUNG , SONDERN AUS ANDEREN - NICHT ANGEGRIFFENEN - BESTIMMUNGEN ERGEBE. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 SATZ 1 SEHE LEDIGLICH EINE ERLEICHTERUNG VOR , INDEM ER DEMJENIGEN , DER AN MEHREREN AUSSCHREIBUNGEN TEILNEHME , GESTATTE , NUR EINE EINZIGE VORLÄUFIGE KAUTION ZU STELLEN.

38 IM ÜBRIGEN BEZIEHE SICH ARTIKEL 16 BUCHSTABE I DER RICHTLINIE ALLGEMEIN AUF DIE ' ' KAUTIONEN UND SONSTIGEN SICHERHEITEN , DIE GEGEBENENFALLS VOM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER IN IRGENDEINER FORM GEFORDERT WERDEN ' ' , MEINE ALSO NICHT NUR DIE ENDGÜLTIGE KAUTION , DIE DER BIETER ZU STELLEN HABE , DEM DER AUFTRAG ERTEILT WERDE , SONDERN AUCH DIE VORLÄUFIGE KAUTION , DEREN SPEZIFISCHE FUNKTION ES SEI , DIE ERNSTHAFTIGKEIT DES ANGEBOTS ZU GARANTIEREN UND IM VORAUS DEN DER VERWALTUNG ENTSTEHENDEN SCHADEN ZU ERSETZEN. DIE VORLÄUFIGE KAUTION VERSTÄRKE NUR DIE IN ARTIKEL 16 BUCHSTABE M DER RICHTLINIE AUFGESTELLTE VERPFLICHTUNG , WONACH DIE BIETER WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS AN IHRE ANGEBOTE GEBUNDEN SEIEN.

39 NACHDEM AM 8. OKTOBER 1984 DAS ITALIENISCHE GESETZ NR. 687 ZUR ÄNDERUNG DES GESETZES NR. 741 , UNTER ANDEREM AUCH DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORLÄUFIGE KAUTION , ERLASSEN WORDEN IST , HAT DIE KOMMISSION DIESE RÜGE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT MEHR AUFRECHTERHALTEN.

II - ZUR MANGELNDEN ÜBERMITTLUNG DES WORTLAUTS DES GESETZES NR. 741

40 DIE KOMMISSION IST DER MEINUNG , ITALIEN HABE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 33 DER RICHTLINIE 71/305 VERSTOSSEN , INDEM ES IHR NICHT DEN WORTLAUT DES GESETZES NR. 741 VOM 10. DEZEMBER 1981 ÜBERMITTELT HABE.

41 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERTRITT DAGEGEN DEN STANDPUNKT , DIESER VORWURF SEI GEGENSTANDSLOS , DENN DIE KOMMISSION HABE DEN WORTLAUT DIESES GESETZES ZUM ZEITPUNKT DER ABGABE DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GENAU GEKANNT.

42 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS SELBST DANN , WENN DIE KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER ABGABE DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VON DEM GESETZ NR. 741 KENNTNIS HATTE , DIES NICHTS DARAN ÄNDERT , DASS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG IHR DEN WORTLAUT DIESES GESETZES NICHT OFFIZIELL ÜBERMITTELT HAT , WOZU SIE NACH ARTIKEL 33 VERPFLICHTET WAR. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NACH ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERPFLICHTET , DER KOMMISSION DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN , DIE NACH ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG NAMENTLICH DARIN BESTEHT , FÜR DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES SOWIE DER VON DEN ORGANEN AUFGRUND DES VERTRAGES GETROFFENEN BESTIMMUNGEN SORGE ZU TRAGEN. ZU DIESEM ZWECK ERLEGT DIE IN REDE STEHENDE RICHTLINIE WIE AUCH ANDERE RICHTLINIEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 33 EINE INFORMATIONSPFLICHT AUF. MANGELS EINER SOLCHEN INFORMATION IST DIE KOMMISSION NICHT IN DER LAGE ZU PRÜFEN , OB DER MITGLIEDSTAAT DIE RICHTLINIE TATSÄCHLICH UND VOLLSTÄNDIG DURCHGEFÜHRT HAT.

43 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 33 DER RICHTLINIE 71/305 VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DER KOMMISSION DEN WORTLAUT DES GESETZES NR. 741 NICHT OFFIZIELL ÜBERMITTELT HAT.

Kostenentscheidung:

III - KOSTEN

44 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DIE BEKLAGTE HINSICHTLICH DES GRÖSSTEN TEILS IHRER RÜGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE 71/305 VERSTOSSEN , INDEM SIE ARTIKEL 10 ABSÄTZE 1 , 3 UND 5 SOWIE ARTIKEL 13 DES GESETZES NR. 741 ERLASSEN HAT.

2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT FERNER GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 33 DER RICHTLINIE 71/305 VERSTOSSEN , INDEM SIE DER KOMMISSION DEN WORTLAUT DES GESETZES NR. 741 NICHT OFFIZIELL ÜBERMITTELT HAT.

3 ) DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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