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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1985
Aktenzeichen: 275/83
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71, EWGVtr
Vorschriften:
EWGV 1408/71 Art. 33 | |
EWGVtr Art. 169 |
1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER SICH AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN.
2. BEHÄLT EIN MITGLIEDSTAAT VON DEN GESETZLICHEN ALTERSRENTEN , ALTERSRUHEGELDERN , RUHEGEHÄLTERN UND HINTERBLIEBENENRENTEN VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , BEITRAEGE EIN , SO VERSTÖSST ER DAMIT GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAERZ 1985. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT - EINBEHALTUNG VON BEITRAEGEN. - RECHTSSACHE 275/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 ÜBER DIE ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 149 , S. 2 ) UND ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT.
2 ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2864/72 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 306 , S. 1 ) LAUTET WIE FOLGT :
' ' DER TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER EINE RENTE SCHULDET , DARF , WENN DIE FÜR IHN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORSEHEN , DASS VON DEM RENTNER ZUR DECKUNG DER LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT BEITRAEGE EINBEHALTEN WERDEN , DIESE BEITRAEGE VON DER VON IHM GESCHULDETEN RENTE IN DER NACH DEN BETREFFENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERECHNETEN HÖHE EINBEHALTEN , SOWEIT DIE KOSTEN DER LEISTUNGEN AUFGRUND DER ARTIKEL 27 , 28 , 28A , 29 , 31 UND 32 ZU LASTEN EINES TRAEGERS DES GENANNTEN MITGLIEDSTAATS GEHEN. ' '
3 DIESER BESTIMMUNG IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS BEITRAEGE NUR VON DEN RENTEN SOLCHER SOZIALVERSICHERTEN EINBEHALTEN DARF , DIE VON DEM DAFÜR ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DIESES MITGLIEDSTAATS LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT BEZIEHEN. EINE SOLCHE EINBEHALTUNG IST DAGEGEN UNZULÄSSIG , WENN DIE BETREFFENDEN LEISTUNGEN NICHT ZU LASTEN EINES TRAEGERS DIESES MITGLIEDSTAATS GEHEN. IN DIESER LAGE BEFINDEN SICH DIE SOZIALVERSICHERTEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN UND AUFGRUND DIESES WOHNSITZES NACH DEN ARTIKELN 27 BIS 32 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 LEISTUNGEN DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS DIESES MITGLIEDSTAATS BEZIEHEN.
4 MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE WILL DIE KOMMISSION FESTSTELLEN LASSEN , DASS DIE BELGISCHE REGELUNG GEGEN ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERSTÖSST , INDEM SIE DIE EINBEHALTUNG VON BEITRAEGEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNG AUCH FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DIE BETREFFENDEN SOZIALVERSICHERTEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS BELGIEN WOHNEN UND DESHALB LEISTUNGEN DER TRAEGER DIESES MITGLIEDSTAATS BEZIEHEN.
5 DIE FRAGLICHE BELGISCHE REGELUNG , ARTIKEL 121 ABSATZ 10 DER BELGISCHEN LOI INSTITUANT ET ORGANISANT UN REGIME D ' ASSURANCE OBLIGATOIRE CONTRE LA MALADIE ET L ' INVALIDITE VOM 9. AUGUST 1963 ( GESETZ ÜBER DIE EINRICHTUNG UND DEN AUFBAU EINES SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT UND INVALIDITÄT ; MONITEUR BELGE VOM 1. UND 2. NOVEMBER 1963 , S. 10555 ) IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 161 DER LOI RELATIVE AUX PROPOSITIONS BUDGETAIRES 1979/80 VOM 8. AUGUST 1980 ( GESETZ ÜBER DIE HAUSHALTSVORANSCHLAEGE 1979/80 ; MONITEUR BELGE VOM 15. AUGUST 1980 , S. 9463 ) BESTIMMT , DASS MIT WIRKUNG AB 1. OKTOBER 1980 EIN BETRAG EINZUBEHALTEN IST
' ' VON GESETZLICHEN ALTERSRENTEN , ALTERSRUHEGELDERN , RUHEGEHÄLTERN UND HINTERBLIEBENENRENTEN SOWIE VON LEISTUNGEN , DIE ANSTELLE ODER ZUR ERGÄNZUNG SOLCHER RENTEN GEWÄHRT WERDEN... ' '.
WEITER HEISST ES DORT :
' ' DIE EINBEHALTUNG WIRD BEI JEDER ZAHLUNG DER RENTE ODER SONSTIGEN LEISTUNG DURCH DEN HIERFÜR ZIVILRECHTLICH VERANTWORTLICHEN TRAEGER VORGENOMMEN. DIESER FÜHRT DIE SUMME DER EINBEHALTENEN BETRAEGE BINNEN DES AUF DIE EINBEHALTUNG FOLGENDEN MONATS AN DIE STAATLICHE ANSTALT FÜR KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG AB. ' '
6 DIE BELGISCHE REGIERUNG STELLT NICHT IN ABREDE , DASS DIESE BESTIMMUNGEN AUCH FÜR DIE SOZIALVERSICHERTEN GELTEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS BELGIEN WOHNEN , UND INSOWEIT ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUWIDERLAUFEN. SIE HAT KEINEN FÖRMLICHEN ANTRAG GESTELLT , SONDERN ERKLÄRT , DASS SIE MASSNAHMEN ERGREIFEN WOLLE , UM DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NACHZUKOMMEN.
7 ES SEI ZUNÄCHST GEPLANT GEWESEN , DIE FRAGLICHE REGELUNG AUFGRUND DES GESETZES VOM 6. JULI 1983 , DAS DEM KÖNIG BESTIMMTE SONDERBEFUGNISSE GEBE , AUF DEM VERORDNUNGSWEGE ZU ÄNDERN. VON DIESEM VERFAHREN HABE MAN JEDOCH ABSTAND GE NOMMEN , NACHDEM SICH GEZEIGT HABE , DASS DIE ERFORDERLICHEN ÄNDERUNGEN DEN RAHMEN DES GENANNTEN GESETZES SPRENGEN WÜRDEN. DIE REGIERUNG HABE SODANN BESCHLOSSEN , DAS NATIONALE RECHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT DURCH ZWEI MASSNAHMEN ANZUPASSEN : ZUM EINEN HABE DIE REGIERUNG VORGESEHEN , DIE RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER ANZUWEISEN , BEI IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNHAFTEN SOZIALVERSICHERTEN DIE ERWÄHNTEN BEITRAEGE NICHT MEHR EINZUBEHALTEN. ZUM ANDEREN SOLLE UNVERZUEGLICH EIN GESETZENTWURF EINGEBRACHT WERDEN , DER DEN BETROFFENEN PERSONEN DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNE , UNTER ABWEICHUNG VON DEM IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT GELTENDEN GRUNDSATZ DER DREIJÄHRIGEN VERJÄHRUNGSFRIST DIE ERSTATTUNG DER SEIT DEM INKRAFTTRETEN DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN AM 1. OKTOBER 1980 ENTGEGEN ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINBEHALTENEN BETRAEGE ZU VERLANGEN.
8 NACH DEN EIGENEN ERKLÄRUNGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG ENTSPRICHT SOMIT DIE FRAGLICHE REGELUNG IN IHREM DERZEITIGEN ZUSTAND NICHT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS.
9 DIE BELGISCHE REGIERUNG RECHTFERTIGT DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINGETRETENE VERZÖGERUNG MIT DEN SCHWIERIGKEITEN , AUF DIE MAN SOWOHL BEI DER WAHL ALS AUCH BEI DER AUSARBEITUNG DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN GESTOSSEN SEI.
10 DIESES VORBRINGEN GREIFT NICHT DURCH. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER SICH AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN.
11 ES IST SONACH FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES VON DEN GESETZLICHEN ALTERSRENTEN , ALTERSRUHEGELDERN , RUHEGEHÄLTERN UND HINTERBLIEBENENRENTEN VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , BEITRAEGE EINBEHALTEN HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
12 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN ; DA DIE BEKLAGTE PARTEI MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES VON DEN GESETZLICHEN ALTERSRENTEN , ALTERSRUHEGELDERN , RUHEGEHÄLTERN UND HINTERBLIEBENENRENTEN VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , BEITRAEGE EINBEHALTEN HAT.
2 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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