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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1989
Aktenzeichen: 275/87
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2096/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2096/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Rückgriff auf Artikel 235 als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht ( siehe das Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493 ).

An einer solchen Rechtfertigung fehlt es, wenn in eine Verordnung über das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung von Behältern, die aufgrund der Artikel 28 und 113 EWG-Vertrag erlassen werden kann, eine Vorschrift zur Regelung der Benutzung dieser Behälter im Binnenverkehr aufgenommen wird. Es genügt nämlich, festzustellen, daß diese Regelung wesentlicher Bestandteil des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von Behältern ist und in bezug auf die Rechtsgrundlage, die zu ihrem Erlaß berechtigt, hiervon nicht losgelöst werden kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VORUEBERGEHENDE VERWENDUNG VON BEHAELTERN - NICHTIGKEITSKLAGE - RECHTSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE 275/87.

Tenor:

1 ) Die Verordnung Nr. 2096/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern wird für nichtig erklärt.

2 ) Die Wirkungen dieser Verordnung bleiben bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, zu dem die Maßnahmen in Kraft getreten sind, die der Rat zur Durchführung dieses Urteils zu treffen hat.

3 ) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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