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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.1982
Aktenzeichen: 276/80
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2 | |
EGKS-Vertrag Art. 58 | |
EGKS-Vertrag Art. 57 | |
EGKS-Vertrag Art. 2 | |
EGKS-Vertrag Art. 3 | |
EGKS-Vertrag Art. 4 |
1. ZWAR MUSS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER IHR NACH ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG , IM HINBLICK AUF DIE FESTSETZUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANZUSTELLEN , DIE UNTERNEHMEN UND DIE UNTERNEHMENSVERBÄNDE BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER UNTERSUCHUNGEN ANHÖREN ; DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS SIE JEDES UNTERNEHMEN EINZELN KONSULTIEREN ODER DIE ZUSTIMMUNG DER STAHLUNTERNEHMEN ZU DEN VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN EINHOLEN MUSS.
2. ARTIKEL 58 VERPFLICHTET DIE KOMMISSION NACH SEINEM WORTLAUT NICHT , IN IHRER ENTSCHEIDUNG DAS VORLIEGEN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE FÜR JEDEN EINZELNEN SEKTOR DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE FESTZUSTELLEN , WENN OFFENSICHTLICH EINE ALLGEMEINE KRISE BESTEHT.
3. FÜR DEN FALL EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE RÄUMT ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG DER KOMMISSION EIN WEITES ERMESSEN BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE EIN , OB DIE INDIREKTEN AKTIONSMITTEL , ÜBER DIE SIE NACH ARTIKEL 57 EGKS-VERTRAG VERFÜGT , SICH ALS UNZUREICHEND ERWEISEN UND OB ES DIREKTER EINGRIFFE BEDARF , UM DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN ANGEBOT UND NACHFRAGE WIEDERHERZUSTELLEN.
4. OBWOHL DURCH DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 , WENNGLEICH SIE ERST AM 31. OKTOBER 1980 IN KRAFT TRAT , ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE FÜR DIE ZEIT AB 1. OKTOBER 1980 FESTGESETZT WURDEN , ENTFALTETE SIE KEINE ECHTE RÜCKWIRKUNG , DA DIE UN TERNEHMEN DURCH ANPASSUNG IHRER PRODUKTION IN DEN MONATEN NOVEMBER UND DEZEMBER IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS LAUFENDE QUARTAL EINHALTEN UND SO JEDEN DIE MÖGLICHKEIT EINER AHNDUNG BEGRÜNDETEN RECHTSVERSTOSS VERMEIDEN KONNTEN.
5. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBIETET ES ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS SCHUTZWÜRDIGE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST
6. ES IST KEINESWEGS SICHER , DASS DIE ZIELE DES VERTRAGES STETS ALLE OHNE ABSTRICHE GLEICHZEITIG VERFOLGT WERDEN KÖNNEN. ES IST AUFGABE DER KOMMISSION , DIESE VERSCHIEDENEN ZIELE STÄNDIG MITEINANDER IN EINKLANG ZU BRINGEN.
7. WIE SICH AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 58 PAR 1 EGKS-VERTRAG ERGIBT , KANN DIE KOMMISSION MASSNAHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 74 GLEICHZEITIG MIT ALLEN EVENTÜLL NACH ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN ' ' ERFORDERLICHENFALLS ' ' ERGREIFEN. DIE BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT SOLCHER MASSNAHMEN IST MIT DER EINSCHRÄNKUNG , DASS DER GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT HIN ÜBERPRÜFEN KANN , SACHE DER KOMMISSION.
8. DA DIE KOMMISSION ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER ALLGEMEINEN QUOTENREGELUNG ENTSCHEIDET , KANN SIE NICHT ZWI SCHEN INTEGRIERTEN UND NICHTINTEGRIERTEN UNTERNEHMEN UNTERSCHEIDEN , WENN SIE DAS ZIEL EINER PRODUKTIONSVERRINGERUNG ERREICHEN WILL.
9. INDEM DER VERTRAG IN GENAU UMSCHRIEBENEN FÄLLEN HOHEITLICHE EINGRIFFE VORSIEHT , LÄSST ER ABWEICHUNGEN VON DEN AUF MARKTWIRTSCHAFTLICHEN PRINZIPIEN BERUHENDEN NORMALEN RE GELN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU.
DAHER KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS DIE KOMMISSION DIE - LEISTUNGSFÄHIGEREN - KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN NICH IN EIN QUOTENSYSTEM FÜR DIE STAHLERZEUGUNG EINBEZIEHT , DA DIESES SONST UNWIRKSAM WÜRDE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1982. - FERRIERA PADANA SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL. - RECHTSSACHE 276/80.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FIRMA FERRIERA PADANA , DIE BETONSTAHL HERSTELLT , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 12. DEZEMBER 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 1. NOVEMBER 1980 , GEÄNDERT AM 18. NOVEMBER 1980 , DURCH DIE DIE KOMMISSION IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 291 , S. 1 ) DIE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE KLAEGERIN FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1980 FESTGESETZT HAT.
2 DIE KLAGE IST NICHT AUF EINE ANGEBLICH UNRICHTIGE FESTSETZUNG DER INDIVIDÜLLEN QUOTEN DER KLAEGERIN GESTÜTZT. NACH DEREN ANSICHT ERGIBT SICH DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DARAUS , DASS DURCH DIESE DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ANGEWANDT WURDE , DIE DIE KLAEGERIN WEGEN VERSTOSSES GEGEN ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SOWIE GEGEN ARTIKEL 58 PAR PAR 1 UND 2 EGKS-VERTRAG FÜR RECHTSWIDRIG HÄLT.
ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
3 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DASS DIE NACH ARTIKEL 58 PAR 1 EGKS-VERTRAG VORGESCHRIEBENE ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES NICHT STATTGEFUNDEN HABE UND AUSSERDEM DIE DURCH ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG BEGRÜNDETE VERPFLICHTUNG , UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANZUSTELLEN , NICHT ERFÜLLT WORDEN SEI. SIE TRAEGT INSOWEIT VOR : IN DEN EINLEITENDEN ERWAEGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS SEI NICHT FESTGESTELLT , DASS DIE ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES STATTGEFUNDEN HABE , UND DIE UNTERSUCHUNGEN SEIEN UNTER BETEILIGUNG ALLEIN DES VERBANDS VON ROHSTAHLERZEUGERN UND UNTER AUSSCHLUSS DER BETONSTAHLERZEUGER ANGESTELLT WORDEN. AUSSERDEM ERGEBE SICH AUS DER FRIST , INNERHALB DERER DIESE UNTERSUCHUNGEN DURCHGEFÜHRT WORDEN SEIEN , DASS SIE IN WIRKLICHKEIT EINE VOLLENDETE TATSACHE BETROFFEN HÄTTEN.
4 DIESE RÜGEN SIND ZURÜCKZUWEISEN. ZUM ERSTEN IST DIE BEHAUPTUNG , DER BERATENDE AUSSCHUSS SEI NICHT ANGEHÖRT WORDEN , UNZUTREFFEND , WEIL IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUSDRÜCKLICH FESTGESTELLT IST , DASS DIESE ANHÖRUNG STATTGEFUNDEN HAT , UND WEIL DIE KOMMISSION UNWIDERSPROCHEN VORGETRAGEN HAT , DER BERATENDE AUSSCHUSS HABE SEINE STELLUNGNAHME AM 16. OKTOBER 1980 ABGEGEBEN.
5 ZUM ZWEITEN IST DIE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION , UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANZUSTELLEN , IN EINEM WEITEREN SINN AUSZULEGEN , ALS DIE KLAEGERIN DIES TUT. DIE KOMMISSION UNTERRICHTET SICH NÄMLICH ÜBER DIE ALLGEMEINE LAGE DER STAHLINDUSTRIE UND IHRER VERSCHIEDENEN SEKTOREN , INDEM SIE LAUFEND UNTERSUCHUNGEN DURCHFÜHRT. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE UNTERNEHMEN UND IHRE VERBÄNDE NACH ARTIKEL 46 EGKS-VERTRAG BERECHTIGT SIND , DER HOHEN BEHÖRDE ZU DEN SIE ANGEHENDEN FRAGEN ANREGUNGEN ODER BEMERKUNGEN JEDER ART VORZULEGEN. AUSSERDEM IST DIE KLAEGERIN WIE JEDES ANDERE STAHLUNTERNEHMEN VERPFLICHTET , REGELMÄSSIG BEZIFFERTE ANGABEN ÜBER IHRE PRODUKTION UND ÜBER IHRE PREISE ZU MACHEN. DIE KOMMISSION HAT ABER AUCH BESONDERE UNTERSUCHUNGEN IM HINBLICK AUF DAS QUOTENSYSTEM DURCHGEFÜHRT. ALLE DIESE VERSCHIEDENEN ELEMENTE STELLEN DIE UNTERSUCHUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG DAR , DIE DIE KOMMISSION BERÜCKSICHTIGEN KONNTE.
6 ZWAR MUSS DIE KOMMISSION DIE UNTERNEHMEN UND DIE UNTERNEHMENSVERBÄNDE BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER UNTERSUCHUNGEN ANHÖREN ; DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS SIE JEDES UNTERNEHMEN EINZELN KONSULTIEREN ODER DIE ZUSTIMMUNG DER STAHLUNTERNEHMEN ZU DEN VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 58 EINHOLEN MUSS. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION DIE STAHLUNTERNEHMEN ÜBER DIE VON IHR BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN UNTERRICHTET UND DIE ZUSAMMENKÜNFTE MIT DEN VERBÄNDEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN EINSCHLIESSLICH DES VERBANDS DER ITALIENISCHEN BETONSTAHLERZEUGER DURCHGEFÜHRT , BEI DENEN DIESE DER KOMMISSION IHRE VORSCHLAEGE UNTERBREITEN KONNTEN. DIE KLAEGERIN IST ZWAR DIESEM VERBAND NICHT ANGESCHLOSSEN , HÄTTE ABER IHREN STANDPUNKT INDIVIDÜLL DARLEGEN KÖNNEN , WENN SIE DARUM ERSUCHT HÄTTE. DIE KOMMISSION HAT SOMIT IHRE VERPFLICHTUNG ERFÜLLT , UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANZUSTELLEN.
ZUM VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 58 PAR 1 EGKS-VERTRAG
7 DIE KLAEGERIN VERTRITT DIE ANSICHT , DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 58 PAR 1 EGKS-VERTRAG , NÄMLICH , DASS DIE NACHFRAGE SO STARK ZURÜCKGEGANGEN IST , DASS DIES EINE OFFENSICHTLICHE KRISE DARSTELLT , UND DASS DIE IN ARTIKEL 57 VORGESEHENEN MASSNAHMEN NICHT AUSREICHEN , UM DIESER LAGE ZU BEGEGNEN , SEIEN IM BETONSTAHLSEKTOR NICHT ERFÜLLT GEWESEN ; DESHALB SEI DIE EINFÜHRUNG DER QUOTENREGELUNG IN DIESEM SEKTOR VÖLLIG UNBERECHTIGT GEWESEN.
8 EIN RÜCKGANG DER NACHFRAGE SEI BEI BETONSTAHL NICHT EINGETRETEN. IN EINEM DOKUMENT VOM JULI 1980 HABE DIE KOMMISSION EINEN RÜCKGANG DER NACHFRAGE INFOLGE DER MARKTSITUATION IN DEN VEREINIGTEN STAATEN UND IM IRAN FESTGESTELLT. DIE MARKTLAGE IN DEN USA BERÜHRE BETONSTAHL WEGEN DER HOHEN TRANSPORTKOSTEN NICHT , WÄHREND DIE FLAUTE AUF DEM MARKT IM IRAN WENIGER EINE VERRINGERUNG DER ERZEUGUNG ALS DIE SUCHE NACH ERSATZMÄRKTEN ERFORDERLICH GEMACHT HABE. DER VON DER KOMMISSION ANGESPROCHENE RÜCKGANG DER BETONSTAHLPREISE SEI AUF EIN SINKEN DER PREISE FÜR DEN ROHSTOFF UND AUF EINE VERSCHÄRFUNG DES WETTBEWERBS ZURÜCKZUFÜHREN. DIE ARGUMENTATION DER KOMMISSION , DASS DER PREIS FÜR SCHROTT , DEN ROHSTOFF FÜR DIE BETONSTAHLERZEUGUNG , VOM PREIS DES FERTIGERZEUGNISSES ABHÄNGE , SEI NICHT STICHHALTIG , DA SCHROTT FÜR EINE GANZE REIHE VON FERTIGERZEUGNISSEN ODER HALBPRODUKTEN ALS ROHSTOFF VERWENDET WERDE. IN IHREM ERSUCHEN UM ZUSTIMMUNG DES RATES HABE DIE KOMMISSION AUSSERDEM HERVORGEHOBEN , DASS BEI DER ERZEUGUNG VON PROFILSTÄHLEN ( ZU DENEN BETONSTAHL GEHÖRE ) EINE DEUTLICHE TENDENZ ZUR ÜBERSCHREITUNG DER FREIWILLIGEN LIEFERPROGRAMME BESTANDEN HABE. GANZ OFFENSICHTLICH HABE DADURCH EINE EBENFALLS ZUNEHMENDE VORHANDENE ODER ERWARTETE NACHFRAGE GEDECKT WERDEN SOLLEN.
9 DIESE RÜGEN SIND ZURÜCKZUWEISEN. AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS BEI EINFÜHRUNG DER QUOTENREGELUNG IN ALLEN STAHLVERBRAUCHENDEN SEKTOREN EINSCHLIESSLICH DER BAUWIRTSCHAFT , DIE DEN ABSATZMARKT FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BILDET , EIN STARKER , AUF DIE WIRTSCHAFTSFLAUTE ZURÜCKZUFÜHRENDER RÜCKGANG DER NACHFRAGE FESTZUSTELLEN WAR. INFOLGE DIESES RÜCKGANGS DER NACHFRAGE , ZU DEM AUS DER ÜBERPRODUKTION IN DER VERGANGENHEIT RESULTIERENDE HOHE LAGERBESTÄNDE HINZUKAMEN , VERRINGERTE SICH DIE ERZEUGUNG UND SANKEN DIE PREISE. DIES WIRD DADURCH BESTÄTIGT , DASS DIE KLAEGERIN IN DEN ERSTEN ZEHN MONATEN DES JAHRES 1980 81 000 T ERZEUGTE , OBWOHL IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄT 230 400 T BETRAEGT. ÜBERDIES VERPFLICHTET ARTIKEL 58 NACH SEINEM WORTLAUT DIE KOMMISSION NICHT , IN IHRER ENTSCHEIDUNG DAS VORLIEGEN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE FÜR JEDEN EINZELNEN SEKTOR DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE FESTZUSTELLEN , WENN , WIE HIER , OFFENSICHTLICH EINE ALLGEMEINE KRISE BESTEHT.
10 DIE KLAEGERIN TRAEGT FERNER VOR , DIE KOMMISSION HABE NICHT DIE IN ARTIKEL 57 EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN , DURCH DIE DER KRISENLAGE HÄTTE BEGEGNET WERDEN KÖNNEN. DIE KOMMISSION HÄTTE SICH AN DIE REGIERUNGEN WENDEN MÜSSEN , UM AUF EINE ERHÖHUNG DES BETONSTAHLVERBRAUCHS DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS HINZUWIRKEN. AUSSERDEM HÄTTE SIE MINDESTPREISE FESTSETZEN MÜSSEN , DIE DAS SPEZIFISCHE MITTEL GEGEN EINEN PREISVERFALL DARSTELLTEN.
11 FÜR DEN FALL EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE RÄUMT ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG DER KOMMISSION EIN WEITERES ERMESSEN EIN ; DIESES HAT DIE KOMMISSION DURCH DEN ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS AUSGEUEBT. DIE KOMMISSION HAT DARGELEGT , WESHALB DIE IN ARTIKEL 57 VORGESEHENEN MASSNAHMEN IHRER ANSICHT NACH NICHT ZUR BEKÄMPFUNG DER KRISE GEEIGNET WAREN. SIE WAR DER ANSICHT , IN DER DAMALIGEN KONJUNKTURLAGE KEINE MASSNAHMEN ERGREIFEN ZU KÖNNEN , UM DEN ALLGEMEINEN VERBRAUCH ZU BEEINFLUSSEN. DIE STAHLHERSTELLER HÄTTEN IMMER WENIGER IHRE FREIWILLIGEN LIEFERVERPFLICHTUNGEN EINGEHALTEN UND SICH GEWEIGERT , NEUE VERPFLICHTUNGEN FÜR DAS LETZTE QUARTAL 1980 EINZUGEHEN. DIE INDIREKTEN AKTIONSMITTEL , ÜBER DIE SIE VERFÜGE , HÄTTEN SICH ALS UNZUREICHEND ERWIESEN , UND ES BEDÜRFE DIREKTER EINGRIFFE , UM DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN ANGEBOT UND NACHFRAGE WIEDERHERZUSTELLEN. DIE KOMMISSION HAT DIE GRENZEN IHRES ERMESSENS NICHT DADURCH ÜBERSCHRITTEN , DASS SIE ZU DIESEM ERGEBNIS GELANGT IST ; DIESER KLAGEGRUND IST SOMIT NICHT STICHHALTIG.
ZUM VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG
12 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE KEINE ANGEMESSENEN QUOTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GRUNDSÄTZE DER ARTIKEL 2 , 3 UND 4 EGKS-VERTRAG FESTGESETZT.
13 SIE MACHT ERSTENS GELTEND , DIE UNTERNEHMEN , DIE SICH AN DIE FREIWILLIGEN VERRINGERUNGEN DER LIEFERMENGEN UND AN DIE MINDESTPREISE GEHALTEN HÄTTEN , WÜRDEN BENACHTEILIGT.
14 DIE KLAEGERIN GEHÖRT ABER ZU DEN UNTERNEHMEN , DIE IHRE VERPFLICHTUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER LIEFERMENGEN NICHT BEACHTET HABEN. SIE HAT DAHER KEINEN ANLASS ZUR BESCHWERDE DARÜBER , DASS DIESE UNTERNEHMEN ANGEBLICH ZU GÜNSTIG BEHANDELT WURDEN. DENN DER BERECHNUNG IHRER QUOTE FÜR DEN FRAGLICHEN ZEITRAUM WURDEN FOLGENDE MONATE ZUGRUNDE GELEGT : ZWEI MONATE , NÄMLICH DER OKTOBER 1978 UND DER NOVEMBER 1979 , AUS QUARTALEN , IN DENEN DIE KLAEGERIN IHR FREIWILLIGES LIEFERPROGRAMM UM 13 BZW. 37 % ÜBERSCHRITT , UND EIN DRITTER MONAT , NÄMLICH DER DEZEMBER 1977 , DER IN EINEM QUARTAL LAG , IN DEM DIE ERZEUGUNG DER KLAEGERIN UM 7 % HINTER DEM FREIWILLIGEN LIEFERPROGRAMM ZURÜCKBLIEB.
15 ZWEITENS RÜGT DIE KLAEGERIN , DASS DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS , DIE AM 31. OKTOBER 1980 , DEM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTS BLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , IN KRAFT GETRETEN SEI , DIE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE ZEIT AB 1. OKTOBER 1980 FESTGESETZT WORDEN SEIEN ; AUSSERDEM WENDET SICH DIE KLAEGERIN GEGEN DIE BEGRÜNDUNG DER KOMMISSION FÜR DIE ANGEBLICHE RÜCKWIRKUNG DIESER ENTSCHEIDUNG.
16 ZUR ERSTEN RÜGE IST ERSTENS ZU BEMERKEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS KEINE ECHTE RÜCKWIRKUNG ENTFALTETE , DA DIE UNTERNEHMEN DURCH ANPASSUNG IHRER PRODUKTION IN DEN MONATEN NOVEMBER UND DEZEMBER IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS LAUFENDE QUARTAL EINHALTEN UND SO JEDEN DIE MÖGLICHKEIT EINER AHNDUNG BEGRÜNDENDEN RECHTSVERSTOSS VERMEIDEN KONNTEN. ZWEITENS IST ZU DIESER RÜGE FESTZUSTELLEN , DASS ES DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT ZWAR IM ALLGEMEINEN VERBIETET , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN , DASS DIES ABER AUSNAHMSWEISE ANDERS SEIN KANN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS SCHUTZWÜRDIGE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.
17 UNTER DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES MUSSTE DER MONAT OKTOBER IN DIE REGELUNG EINBEZOGEN WERDEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS UNTERNEHMEN IHRE ERZEUGUNG IM OKTOBER IM HINBLICK AUF DIE SPÄTER VORZUNEHMENDEN KÜRZUNGEN ERHÖHEN WÜRDEN.
18 ZU DIESER BEGRÜNDUNG FÜR DIE ANGEBLICHE RÜCKWIRKUNG DER ENTSCHEIDUNG FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS , SIE HABE IHRERSEITS IHR PRODUKTIONSNIVEAU IN DEN VORAUSGEHENDEN MONATEN BEIBEHALTEN UND ES SEI UNBILLIG , DASS SIE DIE FOLGEN DES VERHALTENS ANDERER TRAGEN MÜSSE.
19 DIESE RÜGE IST ZURÜCKZUWEISEN. WENN BESTIMMTE UNTERNEHMEN IM HINBLICK AUF DIE EINFÜHRUNG VON QUOTEN FÜR DIE FOLGENDEN MONATE IHRE ERZEUGUNG IM OKTOBER NICHT ERHÖHT HABEN , SO BEGRÜNDET DIESER UMSTAND FÜR SIE KEINEN ANSPRUCH AUF EINE SONDERBEHANDLUNG.
20 AUSSERDEM HAT DIE KOMMISSION DAS SCHUTZWÜRDIGE VERTRAUEN DER BETROFFENEN DADURCH BEACHTET , DASS SIE DURCH DIE MITTEILUNG VOM 11. OKTOBER 1980 ( ABL. C 264 , S. 2 ) IHRE ABSICHT BEKANNTGAB , DEN MONAT OKTOBER IN DIE QUOTENREGELUNG EINZUBEZIEHEN , UND DASS SIE EINE AM GLEICHEN TAG VERÖFFENTLICHTE ENTSCHEIDUNG ( ABL. L 268 , S. 25 ) ERLIESS , DURCH DIE DIE UNTERNEHMEN ZU ANGABEN ÜBER IHRE ERZEUGUNG IM OKTOBER 1980 VERPFLICHTET WURDEN. ZWAR ENTHÄLT DIE MITTEILUNG DER KOMMISSION VOM 11. OKTOBER 1980 KEINEN HINWEIS AUF DIE HÖHE DER QUOTEN , SO DASS DIE UNTERNEHMEN MÖGLICHERWEISE KEINE EINDEUTIGEN KONSEQUENZEN AUS DER EMPFEHLUNG DER KOMMISSION ZIEHEN KONNTEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS IHRE ERZEUGUNG DIE FÜR DAS GANZE QUARTAL ZUGETEILTEN QUOTEN ÜBERSCHREITEN WÜRDE ; DIES ÄNDERT ABER NICHTS DARAN , DASS DIE UNTERNEHMEN VON DEN ABSICHTEN DER KOMMISSION UNTERRICHTET WAREN.
21 DRITTENS WIRFT DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION VOR , DIE GRUNDSÄTZE DER ARTIKEL 2 , 3 UND 4 EGKS-VERTRAG NICHT BEACHTET ZU HABEN. DIE AUSFÜHRUNGEN ZU DIESER RÜGE SIND NICHT KLAR GENUG , UM DEM GERICHTSHOF EINE STELLUNGNAHME DAZU ZU ERMÖGLICHEN. JEDENFALLS IST ABER DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF BEREITS FESTGESTELLT HAT , DASS ES KEINESWEGS SICHER IST , DASS DIE ZIELE DES VERTRAGES STETS ALLE OHNE ABSTRICHE GLEICHZEITIG VERFOLGT WERDEN KÖNNEN. ES IST AUFGABE DER KOMMISSION , DIESE VERSCHIEDENEN ZIELE STÄNDIG MITEINANDER IN EINKLANG ZU BRINGEN.
ZUM VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
22 DIE KLAEGERIN MACHT ES DER KOMMISSION ZUM VORWURF , DASS SIE NICHT DIE MASSNAHMEN GEGEN EINFUHREN GETROFFEN HAT , DIE ARTIKEL 74 EGKS-VERTRAG FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DIESE EINFUHREN FÜR DIE ERZEUGUNG ÄHNLICHER ODER DIREKT KONKURRIERENDER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT EINEN SCHWERWIEGENDEN NACHTEIL MIT SICH BRINGEN ODER MIT SICH ZU BRINGEN DROHEN.
23 WIE SICH AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 58 ERGIBT , KANN DIE KOMMISSION MASSNAHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 74 GLEICHZEITIG MIT ALLEN EVENTÜLL NACH ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN ' ' ERFORDERLICHENFALLS ' ' ERGREIFEN. DIE BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT SOLCHER MASSNAHMEN IST MIT DER EINSCHRÄNKUNG , DASS DER GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT HIN ÜBERPRÜFEN KANN , SACHE DER KOMMISSION.
24 DIE KLAEGERIN HAT NICHTS VORGEBRACHT , WAS FÜR DEN VON IHR BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCH DER KOMMISSION SPRECHEN KÖNNTE. DIESE HAT VIELMEHR SCHON VOR EINFÜHRUNG DES QUOTENSYSTEMS MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DES PREISNIVEAUS UND DER MENGE DER AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN STAHLERZEUGNISSE GETROFFEN. INSBESONDERE HAT SIE BASISPREISE FESTGESETZT , VEREINBARUNGEN MIT DEN DRITTLÄNDERN GETROFFEN UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN ERGRIFFEN. BEI ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS HAT SIE DIESE ÜBERWACHUNG NOCH VER STÄRKT UND DIE BASISPREISE NEU FESTGESETZT. NACH DEN ZAHLENANGABEN DER KOMMISSION SIND IM ÜBRIGEN DIE EINFUHREN ZWISCHEN 1977 UND 1979 ZURÜCKGEGANGEN UND HAT SICH DIESE TENDENZ VOR UND NACH EINFÜHRUNG DES QUOTENSYSTEMS FORTGESETZT. DER KOMMISSION KANN ALSO NICHT DER VORWURF GEMACHT WERDEN , SIE HABE NICHT IN AUSREICHENDEM MASSE VERSUCHT , DIE EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ZU ERSCHWEREN.
25 ÜBERDIES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION BEI IHREN VERHANDLUNGEN MIT DEN DRITTLÄNDERN NICHT GERINGEN SCHWIERIGKEITEN GEGENÜBERSTEHT , DA DIE EGKS MEHR STAHL AUSFÜHRT ALS EINFÜHRT. DIE KOMMISSION MUSS DAHER VERSUCHEN , DIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT EINZUSCHRÄNKEN , ZUGLEICH ABER SICHERSTELLEN , DASS WEITER AUS DER GEMEINSCHAFT EXPORTIERT WERDEN KANN. SIE MUSSTE BEFÜRCHTEN , DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ABTRAEGLICHE VERGELTUNGSMASSNAHMEN DER DRITTLÄNDER AUSZULÖSEN , WENN SIE DIESEN GEGENÜBER NICHT AUSGEHANDELTE RESTRIKTIVE ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN HÄTTE.
26 DIE KLAEGERIN TRAEGT FERNER VOR , DEN ZUR VERRINGERUNG IHRER PRODUKTION GEZWUNGENEN ROHSTAHLERZEUGERN SEI AUS DER GLEICHZEITIGEN VERRINGERUNG DER NACHFRAGE DER NICHT INTEGRIERTEN STAHLWERKE KEINERLEI VORTEIL ERWACHSEN. DIE KOMMISSION HABE NICHT DEM UMSTAND RECHNUNG GETRAGEN , DASS LETZTERE SICH IN EINER ANDEREN LAGE BEFUNDEN HÄTTEN ; SIE HÄTTE SIE NICHT EBENSO BEHANDELN DÜRFEN WIE DIE INTEGRIERTEN UNTERNEHMEN.
27 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS AUCH UNTERNEHMEN VON DER ART DER KLAEGERIN , SELBST WENN SIE NICHT ALLE IM SELBEN AUSMASS WIE INTEGRIERTE UNTERNEHMEN VON EINER KRISE BETROFFEN WURDEN , INFOLGE DES RÜCKGANGS DER NACHFRAGE ZU EINER VERRINGERUNG IHRER PRODUKTION GEZWUNGEN WAREN. DA DIE KOMMISSION DIE EINFÜHRUNG EINER ALLGEMEINEN QUOTENREGELUNG BESCHLOSSEN HATTE , KONNTE SIE NICHT ZWISCHEN INTEGRIERTEN UND NICHTINTEGRIERTEN UNTERNEHMEN UNTERSCHEIDEN , WENN SIE DAS ZIEL EINER PRODUKTIONSVERRINGERUNG ERREICHEN WOLLTE.
28 DIE KLAEGERIN BEANSTANDET AUSSERDEM , DASS IN DIE ERZEUGUNGSQUOTEN AUCH DER ZUR AUSFUHR IN DRITTLÄNDER BESTIMMTE TEIL DER PRODUKTION EINBEZOGEN WORDEN SEI , WODURCH DIE POSITION DER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT IN DEM SCHARFEN WETTBEWERB , DER AUF DEN DORTIGEN MÄRKTEN HERRSCHE , GESCHWÄCHT WORDEN SEI.
29 DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH KEINEN BEWEIS DAFÜR ERBRACHT , DASS SIE MARKTANTEILE VERLOREN HABE ODER GEZWUNGEN GEWESEN SEI , DIE ANNAHME VON AUFTRAEGEN ÜBER AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER ABZULEHNEN. AUSSERDEM HAT DIE KOMMISSION BETONT , DASS SIE ZUR BEWILLIGUNG EINER ERHÖHUNG DER QUOTEN NACH ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS BEREIT SEI , WENN EIN ERZEUGER SICH AN EINER ERWEITERUNG DES VOLUMENS SEINER AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER GEHINDERT SÄHE. DIESE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
ZUM NICHTVORLIEGEN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE UND ZUR NORMWIDRIGEN ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER SOLIDARITÄT
30 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE SCHWIERIGKEITEN EINES TEILS EINES PRODUKTIONSSEKTORS , DIE AUF DIE MODERNE TECHNOLOGIE ODER DIE HÖHERE PRODUKTIVITÄT DER ANDEREN UNTERNEHMEN ZURÜCKZUFÜHREN SEIEN , KÖNNTEN NICHT ALS OFFENSICHTLICHE KRISE IM SINNE DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN. WENN DIE AUSLASTUNG DER KAPAZITÄT GERING SEI , SO SEI DIES AUF EINE MIT DEN ÖFFENTLICHEN BEIHILFEN ZUSAMMENHÄNGENDE UNVERNÜNFTIGE EXPANSION ZURÜCKZUFÜHREN. AUSSERDEM SEI EINE KRISE SCHON IHRER NATUR NACH VON VORÜBERGEHENDER DAUER , WÄHREND DIE KOMMISSION SICH BEREITS SEIT FÜNF JAHREN BEMÜHE , DIE SCHWIERIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN STAHLINDUSTRIE ZU BEHEBEN. SCHLIESSLICH KÖNNE MAN DEN UNTERNEHMEN , DIE SICH MODERNISIERT HÄTTEN , NICHT DAS OPFER ABVERLANGEN , AUS DIESER MODERNISIERUNG KEINE VORTEILE ZU ZIEHEN , WEIL ANDERE UNTERNEHMEN SICH NICHT EBENSO VERHALTEN HÄTTEN.
31 DIE RÜGEN DER KLAEGERIN LAUFEN DARAUF HINAUS , DASS DIE - LEISTUNGSFÄHIGEREN - KLEINUNTERNEHMEN VON DER QUOTENREGELUNG HÄTTEN AUSGENOMMEN WERDEN MÜSSEN. WENN DIE KOMMISSION ABER DIE KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN NICHT EINBEZOGEN HÄTTE , DIE NACH DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN 33 % DES BEDARFS DES GEMEINSAMEN MARKTES DECKEN , SO WÄRE JEDE QUOTENREGELUNG UNWIRKSAM GEWESEN.
32 INSOWEIT IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 18. MÄRZ 1980 IN DEN ' ' BETONSTAHL-SACHEN ' ' ( VALSABBIA U. A., SLG. S. 907 , RANDNUMMER 80 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ) AUSGEFÜHRT HAT ,
' ' DASS DER VERTRAG , INDEM ER IN GENAU UMSCHRIEBENEN FÄLLEN HOHEITLICHE EINGRIFFE VORSIEHT , ABWEICHUNGEN VON DEN AUF MARKTWIRTSCHAFTLICHEN PRINZIPIEN BERUHENDEN NORMALEN REGELN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZULÄSST ' '.
DIESE ERWAEGUNG TRIFFT IM VORLIEGENDEN FALL NICHT WENIGER ZU.
33 WENN DIE EISEN- UND STAHLINDUSTRIE SICH AUCH IN UNVERKENNBAREN SCHWIERIGKEITEN BEFUNDEN HAT , IST DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN ZUR MÖGLICHEN DAUER EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE IM SINNE VON ARTIKEL 58 DOCH NICHT STICHHALTIG , WEIL DIE KOMMISSION DAS VORLIEGEN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE ERST DURCH IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 19. OKTOBER 1980 UND NICHT ETWA FÜNF JAHRE VOR DIESEM ZEITPUNKT FESTGESTELLT HAT.
34 AUFGRUND ALLER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
35 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
36 DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; IHR SIND DAHER DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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