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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1986
Aktenzeichen: 276/86
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 92 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1986. - MOHAMED BELKACEM GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE 276/86.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER , EIN IN BERLIN ( WEST ) WOHNHAFTER ALGERISCHER STAATSANGEHÖRIGER , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 27. OKTOBER 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN UND AM 13. NOVEMBER 1986 IN DAS REGISTER EINGETRAGEN WORDEN IST , GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES DES AMTSGERICHTS CHARLOTTENBURG VOM 30. APRIL 1986 UND DES BESCHLUSSES DES KAMMERGERICHTS IN BERLIN VOM 8. AUGUST 1986.

2 DIESE BESCHLÜSSE SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM KLAEGER UND SEINER EHEFRAU , DIE EBENFALLS DIE ALGERISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT , ÜBER DAS SORGERECHT FÜR AUS DER EHE HERVORGEGANGENE KINDER ERGANGEN. NACH ANSICHT DES KLAEGERS VERSTOSSEN DIE BESCHLÜSSE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UND DEN GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT , DIE IN DEN ARTIKELN 7 , 48 UND 53 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGT SEIEN.

3 DER EWG-VERTRAG ENTHÄLT KEINE VORSCHRIFT , NACH DER EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON VOR DEM GERICHTSHOF EINE KLAGE GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT AUF AUFHEBUNG VON ENTSCHEIDUNGEN NATIONALER GERICHTE ERHEBEN KÖNNTE.

4 DA DER GERICHTSHOF SOMIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORLIEGENDE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG IST , IST DIESE GEMÄSS ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG BEREITS VOR DER ÜBERMITTLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DIE BEKLAGTE PARTEI ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

5 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER KLAEGER UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2 ) DER KLAEGER TRAEGT DIE KOSTEN.

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