Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1986
Aktenzeichen: 276/86
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 92 § 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1986. - MOHAMED BELKACEM GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE 276/86.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER , EIN IN BERLIN ( WEST ) WOHNHAFTER ALGERISCHER STAATSANGEHÖRIGER , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 27. OKTOBER 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN UND AM 13. NOVEMBER 1986 IN DAS REGISTER EINGETRAGEN WORDEN IST , GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES DES AMTSGERICHTS CHARLOTTENBURG VOM 30. APRIL 1986 UND DES BESCHLUSSES DES KAMMERGERICHTS IN BERLIN VOM 8. AUGUST 1986.
2 DIESE BESCHLÜSSE SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM KLAEGER UND SEINER EHEFRAU , DIE EBENFALLS DIE ALGERISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT , ÜBER DAS SORGERECHT FÜR AUS DER EHE HERVORGEGANGENE KINDER ERGANGEN. NACH ANSICHT DES KLAEGERS VERSTOSSEN DIE BESCHLÜSSE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UND DEN GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT , DIE IN DEN ARTIKELN 7 , 48 UND 53 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGT SEIEN.
3 DER EWG-VERTRAG ENTHÄLT KEINE VORSCHRIFT , NACH DER EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON VOR DEM GERICHTSHOF EINE KLAGE GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT AUF AUFHEBUNG VON ENTSCHEIDUNGEN NATIONALER GERICHTE ERHEBEN KÖNNTE.
4 DA DER GERICHTSHOF SOMIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORLIEGENDE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG IST , IST DIESE GEMÄSS ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG BEREITS VOR DER ÜBERMITTLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DIE BEKLAGTE PARTEI ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
5 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER KLAEGER UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) DER KLAEGER TRAEGT DIE KOSTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.