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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1985
Aktenzeichen: 277/85 R
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1698/85, VerfO, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1698/85
VerfO Art. 83 § 2
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 18. OKTOBER 1985. - CANON INC UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - DUMPING. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 277/85-R UND 300/85-R.

Entscheidungsgründe:

1 MIT SCHRIFTSATZ VOM 7. OKTOBER 1985 HABEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN BEANTRAGT , IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1698/85 , DURCH DIE EIN ENDGÜLTIGER ANTIDUMPINGZOLL BEI DER EINFUHR VON ELEKTRONISCHEN SCHREIBMASCHINEN , DIE VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN HERGESTELLT SIND , EINGEFÜHRT UND DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3643/84 DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1984 ( ABL. L 335 , S. 43 ) EINGEFÜHRTEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZÖLLE ANGEORDNET WURDE , AUF DIE ANTRAGSTELLERINNEN BIS ZUR ENT SCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN , SOWEIT SIE VON DIESER VERORDNUNG BETROFFEN SIND , UND HILFSWEISE DIE VORNAHME ZUSÄTZLICHER UNTERSUCHUNGEN DURCH DIE KOMMISSION ANZUORDNEN.

2 DIESER ANTRAG , DER AM 8. OKTOBER 1985 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , IST AUF ARTIKEL 185 UND 186 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG GESTÜTZT.

3 DIE ANTRAGSTELLERINNEN BEZIEHEN SICH AUF DIE VON IHNEN AM 6. SEPTEMBER 1985 ( CANON FRANCE SA , CANON RECHNER DEUTSCHLAND GMBH , CANON ( UK ) LTD.) BZW. 4. OKTOBER 1985 ( CANON INC.) BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTEN KLAGEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 1698/85.

4 DIE BEIDEN RECHTSSACHEN 277/85 R UND 300/85 R SIND AUFGRUND IHRES GEGENSTANDES VERBUNDEN ; WEDER DIE BETEILIGTEN NOCH DER GENERALANWALT ERHEBEN EINWENDUNGEN GEGEN IHRE VERBINDUNG. DIESE BEIDEN RECHTSSACHEN SIND DAHER FÜR DEN BESCHLUSS IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU VERBINDEN.

5 MIT BESCHLUSS VOM 9. OKTOBER 1985 IST DIE KOMMISSION IN DEN RECHTSSACHEN 277/85 R UND 300/85 R GEMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG ALS STREITHELFERIN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DES ANTRAGSGEGNERS ZUGELASSEN WORDEN. SIE HAT AM 10. OKTOBER SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT.

6 DER ANTRAGSGEGNER HAT SEINE SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN AM 11. OKTOBER 1985 EINGEREICHT. DIE BETEILIGTEN HABEN IN DER SITZUNG VOM 14. OKTOBER 1985 MÜNDLICHE AUSFÜHRUNGEN GEMACHT.

7 DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1698/85 DES RATES GINGEN FOLGENDE SCHRITTE VORAUS. AM 15. FEBRUAR 1984 REICHTE DAS COMMITTEE OF EUROPEAN TYPEWRITER MANUFACTURERS ( CETMA ) BEI DER KOMMISSION EINEN ANTRAG AUF EINLEITUNG EINES ANTIDUMPINGVERFAHRENS GEGENÜBER ELEKTRONISCHEN SCHREIBMASCHINEN MIT URSPRUNG IN JAPAN , DARUNTER SOLCHE DER ANTRAGSTELLERINNEN , EIN. AUF DER GRUNDLAGE DES DARAUFHIN EINGELEITETEN VERFAHRENS ERLIESS DIE KOMMISSION AM 20. DEZEMBER 1984 DIE VERORDNUNG NR. 3643/84 ( ABL. L 335 , S. 43 ), MIT DEREN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 EIN VORLÄUFIGER ANTIDUMPINGZOLL VON 33,3 % AUF DIE VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN AUSGE FÜHRTEN MASCHINEN EINGEFÜHRT WURDE. AM 19. JUNI 1985 ERLIESS DER RAT DIE VERORDNUNG NR. 1698/85 , IN DEREN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 EIN ENDGÜLTIGER ANTIDUMPINGZOLL VON 35 % AUF DIESE MASCHINEN FESTGESETZT WIRD UND DEREN ARTIKEL 2 DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3643/84 EINGEFÜHRTEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZÖLLE VORSCHREIBT.

8 DIE ANTRAGSTELLERINNEN MACHEN GELTEND , DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG AUF SIE MÜSSE BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE AUSGESETZT WERDEN , DA IHNEN ANSONSTEN EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHE.

9 GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEIM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DIESER KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR ERFORDERLICH HÄLT , NACH DEN ARTIKELN 185 UND 186 DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN UND JEDE ANDERE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.

10 VORAUSSETZUNG FÜR DERARTIGE ANORDNUNGEN IST NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG , DASS DIE ANTRAEGE AUF VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZ DIE UMSTÄNDE ANFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT ; FERNER IST DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.

11 DIE ANTRAGSTELLERINNEN BRINGEN MEHRERE GESICHTSPUNKTE VOR , UM DIE NOTWENDIGKEIT DER VON IHNEN BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN. ARTIKEL 2 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG NR. 2176/84 DES RATES VOM 23. JULI 1984 ( ABL. L 201 , S. 1 ), DER GRUNDVERORDNUNG FÜR DEN BEREICH DUMPING , SEI VERLETZT WORDEN , DA DER NORMALWERT UND DER AUSFUHRPREIS NICHT AUF DER GLEICHEN HANDELSSTUFE VERGLICHEN WORDEN SEIEN. AUCH DIE ART UND WEISE , IN DER DIE KOMMISSION DIE SCHÄDIGUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFT FESTGESTELLT HABE , SEI ZU BEMÄNGELN. DIE KOMMISSION HÄTTE BEI IHRER AUSWERTUNG BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN , DASS DIE SCHWIERIGKEITEN , DENEN SICH ZWEI DER DREI EUROPÄISCHEN HERSTELLER , TRIUMPH-ADLER UND OLYMPIA , GEGENÜBERSÄHEN , ZUM GROSSEN TEIL AUS DER ABLÖSUNG IHRES TRADITIONELLEN ABSATZMARKTES FÜR MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SCHREIBMASCHINEN DURCH DEN MARKT FÜR ELEKTRONISCHE SCHREIBMASCHINEN SOWIE AUS IHRER UNFÄHIGKEIT , SICH SCHNELL AUF DIESEN NEUEN MARKT EINZUSTELLEN , ENTSTANDEN SEIEN. DIE KOMMISSION HÄTTE WEITER BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN , DASS EINIGE EUROPÄISCHE HERSTELLER ÖM-(ORIGINAL EQUIPMENT MANUFACTURER)-MASCHINEN VON DER JAPANISCHEN FIRMA NAKAJIMA GEKAUFT HÄTTEN UND DASS DIESE KÄUFE EINEN HOHEN PROZENTSATZ IHRER VERKÄUFE AUSMACHTEN. SCHLIESSLICH SEIEN IM RAHMEN DES VON DER KOMMISSION ANGEWANDTEN ' ' ZIELPREIS ' ' -VERFAHRENS FÜR DIE BE RECHNUNG DER HÖHE , IN DER DER ANTIDUMPINGZOLL FÜR JEDEN JAPANISCHEN EXPORTEUR FESTGESETZT WERDEN MÜSSTE , UM DIE SCHÄDIGUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFT ZU VERMEIDEN , ERHEBLICHE FEHLER UNTERLAUFEN.

12 DER RAT UND DIE KOMMISSION SIND DER AUFFASSUNG , DIE PRÜFUNG DER VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN ANGEFÜHRTEN GESICHTSPUNKTE GEHE EINDEUTIG ÜBER DEN RAHMEN EINES VORLÄUFIGEN VERFAHRENS HINAUS UND GREIFE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE VOR ; KEINER VON IHNEN SEI GEEIGNET , DIE NOTWENDIGKEIT VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES GLAUBHAFT ZU MACHEN. AUCH DIE VON DEN ANTRAGSTELLERINEN ZUM BEWEIS EINES NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE - RÜCKGANG IHRES ABSATZES UND IHRES MARKTANTEILS , ERSCHÜTTERUNG IHRES VERTRIEBSSYSTEMS - BERUHTEN AUF DER EINFÜHRUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS SELBST UND SEIEN KEIN BEWEIS FÜR EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN , DER DIE DRINGLICHKEIT UND DAMIT DEN ERLASS DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BEGRÜNDEN WÜRDE. IM ÜBRIGEN SEI ES , WIE SICH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( INSBESONDERE DEM BESCHLUSS VOM 17. DEZEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 258/84 R , NIPPON SEIKO ) EINDEUTIG ERGEBE , UNERLÄSSLICH , DIE BELANGE DER ANTRAGSTELLERINNEN GEGENÜBER DEM SCHADEN ABZUWAEGEN , DER DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFT ENTSTÜNDE , WENN DIE BEANTRAGTEN VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN ERLASSEN WÜRDEN ; DIE BELANGE DER EUROPÄISCHEN INDUSTRIE WÜRDEN SCHWERWIEGEND BEEINTRÄCHTIGT , WENN DIE VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN GETROFFEN WÜRDEN.

13 UM DIE NOTWENDIGKEIT VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES GLAUBHAFT ZU MACHEN , FÜHREN DIE ANTRAGSTELLERINNEN IN IHREN ANTRAGSSCHRIFTEN VERSCHIEDENE TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE GESICHTSPUNKTE AN , DIE SIE AUCH IN IHREN KLAGEN GELTEND MACHEN. DER RAT UND DIE KOMMISSION VERTRETEN IN IHREN SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN DIE AUFFASSUNG , IM RAHMEN EINES VERFAHRENS DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES HIERZU NICHT STELLUNG NEHMEN ZU MÜSSEN , DA DIE PRÜFUNG DIESER GESICHTSPUNKTE EINER STELLUNGNAHME IN DER HAUPTSACHE GLEICHKÄME. IN DER SITZUNG VOM 14. OKTOBER 1985 HABEN DIE BEIDEN GEMEINSCHAFTSORGANE , INSBESONDERE DIE KOMMISSION , DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , IHNEN SEI BEI DER BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNE UND DER FESTSTELLUNG DER DURCH DIE JAPANISCHEN EINFUHREN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFT ZUGEFÜGTEN SCHÄDIGUNG KEIN FEHLER UNTERLAUFEN. SIE HÄTTEN VIELMEHR DIE IM VORLIEGENDEN FALL EINSCHLAEGIGE VERORDNUNG NR. 2176/84 RICHTIG ANGEWANDT.

14 DAS VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERINNEN ENTHÄLT ERHEBLICHE ARGUMENTE , DIE BEI DER PRÜFUNG DER KLAGE NOCH EINER EINGEHENDEREN UNTERSUCHUNG BEDÜRFEN. DIE GEMEINSCHAFTSORGANE HABEN AUFGRUND DES VON IHNEN VERTRETENEN , VORSTEHEND WIEDERGEGEBENEN STANDPUNKTES WEDER VERSUCHT , DIE UNERHEBLICHKEIT DES VORBRINGENS DER ANTRAGSTELLERINNEN AUFZUZEIGEN , NOCH DIES BEABSICHTIGT. VORBEHALTLICH DER AUSFÜHRUNGEN IN RANDNUMMER 16 KANN MAN DAHER DAVON AUSGEHEN , DASS DAS VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERINNEN GEEIGNET IST , DIE NOTWENDIGKEIT DER VON IHNEN BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN GLAUBHAFT ZU MACHEN.

15 AUCH WENN MAN IM VORLIEGENDEN FALL DAVON AUSGEHEN KANN , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN DIE NOTWENDIGKEIT DER AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT HABEN , IST NOCH ZU PRÜFEN , OB EINE SOLCHE AUSSETZUNG DRINGLICH SOWIE ERFORDERLICH IST , UM DEN ANTRAGSTELLERINNEN EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZU ERSPAREN.

16 DIE BETEILIGTEN HABEN HIERZU GEGENSÄTZLICHE AUFFASSUNGEN VERTRETEN UND ZUR UNTERSTÜTZUNG IHRER JEWEILIGEN AUFFASSUNG ZAHLENANGABEN ZUR HÖHE DER PREISE UND ZU DEN MARKTANTEILEN DER EUROPÄISCHEN INDUSTRIE UND IHRER JAPANISCHEN KONKURRENTEN VORGELEGT. DIE VOM RAT UND DER KOMMISSION EINERSEITS UND DEN ANTRAGSTELLERINNEN ANDERERSEITS VORGELEGTEN ZAHLEN STIMMEN NICHT ÜBEREIN. IM RAHMEN EINES VERFAHRENS DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES IST ES DEM PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES NICHT MÖGLICH , DEN ZAHLENANGABEN EINER DER PARTEIEN DEN VORZUG ZU GEBEN , OHNE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE VORZUGREIFEN , SOFERN KEINE WEITEREN GESICHTSPUNKTE ZUGUNSTEN DER AUFFASSUNG EINER PARTEI SPRECHEN , WAS HIER NICHT DER FALL IST. EBENSOWENIG IST DER PRÄSIDENT IN DER LAGE ZU BEURTEILEN , OB DER VERGLEICH ZWISCHEN DEM AUSFUHRPREIS UND DEM NORMALWERT AUF DER GLEICHEN HANDELSSTUFE DURCHGEFÜHRT WORDEN IST.

17 BEI DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 185 UND 186 EWG-VERTRAG MÜSSEN IM ÜBRIGEN SÄMTLICHE BETROFFENEN BELANGE GEGENEINANDER ABGEWOGEN WERDEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG HABEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE VORGETRAGEN , DIE SCHÄDIGUNG DER GEMEINSCHAFTSHERSTELLER INFOLGE DER ZU NIEDRIGEN FESTSETZUNG DER PREISE FÜR DIE VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN VERKAUFTEN ELEKTRONISCHEN SCHREIBMASCHINEN SEI ERHEBLICH ; EINE AUSSETZUNG DER ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZÖLLE WÜRDE MIT SICHERHEIT DAZU FÜHREN , DASS EIN TEIL DER GEMEINSCHAFTSINDUSTRIE VOM MARKT VERSCHWÄNDE. MANGELS ZUVERLÄSSIGER , NICHT BESTRITTENER ANGABEN , DIE DAS GEGENTEIL BEWEISEN KÖNNTEN , IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DER ERLASS DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFT BETRÄCHTLICH SCHÄDIGEN KÖNNTE.

18 AUFGRUND DER ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE UND NACH DEM GRUNDSATZ , DASS ES IN ZWEIFELSFÄLLEN DEM ANTRAGSTELLER OBLIEGT , SEINE BEHAUPTUNGEN ZU BEWEISEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN EINEN IHNEN DROHENDEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN , DER DIE DRINGLICHKEIT DER VON IHNEN BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN BEGRÜNDEN WÜRDE , NICHT HINREICHEND NACHGEWIESEN HABEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER PRÄSIDENT

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1 ) DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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