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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.1990
Aktenzeichen: 277/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Sendet ein Lieferant seinen Abnehmern systematisch Rechnungen mit dem Vermerk "Ausfuhr verboten" zu, so stellt dies nicht ein einseitiges Verhalten, sondern eine nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Vereinbarung dar, wenn es im Rahmen fortlaufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen, wie sie sich aus der vor jeder Lieferung erteilten Einwilligung des Lieferanten in die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit den einzelnen Abnehmern und der stillschweigenden Zustimmung der Abnehmer zum Geschäftsgebaren des Lieferanten - die ihre Bestätigung in widerspruchslos zu denselben Bedingungen vorgenommenen Neubestellungen findet - ergibt.

2. Um eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darzustellen, genügt es, daß eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist ( vgl. das Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125 ); sie muß kein nach dem nationalen Recht verbindlicher und wirksamer Vertrag sein.

3. Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt ( vgl. das Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten-Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321 ). In einem solchen Fall stellt es keinen die Aufhebung der Entscheidung der Kommission rechtfertigenden Fehler dar, wenn diese keine Untersuchung der Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb enthält.

Auch der Umstand, daß ein Lieferant angeblich nichts unternommen hat, um bei seinen Abnehmern eine Vertragsklausel durchzusetzen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, genügt nicht, um diese Klausel vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auszunehmen ( vgl. das Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883 ).

4. Bei der Festsetzung der Höhe der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbussen sind sämtliche Umstände, die für die Beurteilung der Schwere des Verstosses eine Rolle spielen können, sowie das Verhalten des Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 11. JANUAR 1990. - SANDOZ PRODOTTI FARMACEUTICI SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - BEGRIFF DER VEREINBARUNG. - RECHTSSACHE 277/87.

Tenor:

1 ) Die gegendie Klägerin in Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag festgesetzte Geldbusse wird auf 500 000 ECU herabgesetzt.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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