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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1966
Aktenzeichen: 28-65
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 |
1. FÜR DIE ENTFERNUNGSFRIST KOMMT ES NUR AUF DIE TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE, ALSO AUF DEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT DES KLAEGERS, AN. DER AUFENTHALT DES ANWALTS DES KLAEGERS IST FÜR SIE OHNE BEDEUTUNG.
2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 27 UND 30/64, RSPRGH XI 652.
IN IHREM ZUSAMMENHANG GENOMMEN IST AUS DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS ZU SCHLIESSEN, DASS DIE BESCHWERDE DIE FRIST FÜR DIE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERNEUT IN GANG SETZT, SOFERN SIE SELBST INNERHALB DER FÜR DIE KLAGEERHEBUNG BESTIMMTEN FRIST ERHOBEN WIRD. WIRD DIE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN, SO IST DAS VERWALTUNGSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN, SOBALD DER KLAEGER VON DER ZURÜCKWEISUNG KENNTNIS ERLANGT; ZU DIESEM ZEITPUNKT BEGINNT DIE KLAGEFRIST ZU LAUFEN.
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3. DIE UNZULÄSSIGKEIT EINES HAUPTANTRAGS ZIEHT DIE UNZULÄSSIGKEIT EINES DAMIT VERBUNDENEN NEBENANTRAGS NACH SICH.
4. SCHRIFTSTÜCKE, WELCHE GEEIGNET SIND, DRITTEN ZU SCHADEN, DIE AN DEM RECHTSSTREIT NICHT BETEILIGT SIND UND SICH DARIN NICHT VERTEIDIGEN KÖNNEN, SIND AUS DEN AKTEN ZU ENTFERNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1966. - FULVIO FONZI GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 28-65.
Entscheidungsgründe:
S. 735
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT
A - AUFHEBUNGSANTRAEGE
DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE ANTRAEGE AUF AUFHEBUNG DER AM 15. OKTOBER 1964 ZUGESTELLTEN VERFÜGUNG, MIT DER DER KLAEGER EINER DIENSTSTELLE IN BRÜSSEL ZUGETEILT WURDE, SOWIE DES AM 17. FEBRUAR 1965 ZUGESTELLTEN ABLEHNENDEN BESCHWERDEBESCHEIDS SEIEN WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG. DIE KLAGE SEI ERST AM 12. MAI 1965 EINGEREICHT WORDEN, DIE DREIMONATIGE KLAGEFRIST NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS, VERLÄNGERT UM EINE ENTFERNUNGSFRIST VON ZWEI TAGEN, ABER SCHON AM 9. MAI 1965 ABGELAUFEN.
DER KLAEGER HÄLT DEM ENTGEGEN, DIE FRISTVERLÄNGERUNG MIT RÜCKSICHT AUF DIE ENTFERNUNG BETRAGE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT NUR ZWEI, SONDERN ZEHN TAGE, SO DASS DIE KLAGEFRIST ERST AM 17. MAI 1965 ABGELAUFEN SEI. FÜR DIESE AUSLEGUNG FÜHRT DER KLAEGER IN ERSTER LINIE AN, IM HINBLICK DARAUF, DASS ER DIE IHM ZUGEWIESENE PLANSTELLE BEHALTEN HABE, MÜSSE DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS ER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN ISPRA HABE UND SICH NUR VORÜBERGEHEND AUF DIENSTREISE IN BRÜSSEL BEFINDE. GESTÜTZT AUF DIE ARTIKEL 37 UND 58 DER VERFAHRENSORDNUNG MACHT ER FERNER GELTEND, FÜR DIE BERECHNUNG DER ENTFERNUNGSFRIST KOMME ES NICHT DARAUF AN, IN WELCHEM LAND SICH DER KLAEGER AUFHALTE, SONDERN MASSGEBEND SEI DAS LAND, IN DEM DER PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE SEINEN WOHNSITZ HABE UND SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBE.
UNSTREITIG ÜBTE DER KLAEGER AM 7. FEBRUAR 1965, ALS DIE KLAGEFRIST ZU LAUFEN BEGANN, SOWIE WÄHREND DER GESAMTEN DAUER DIESER FRIST SEIN AMT TATSÄCHLICH IN BRÜSSEL, NICHT IN ISPRA AUS. DAHER HATTE ER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IM SINNE DES BESCHLUSSES ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER VERFAHRENSFRISTEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG, DER DER VERFAHRENSORDNUNG ALS ANLAGE II BEIGEFÜGT IST, SOWOHL AM 7. FEBRUAR 1965 ALS AUCH WÄHREND DER FOLGENDEN MONATE IN BELGIEN. IHM STAND DAHER NUR EINE ZWEITAEGIGE FRISTVERLÄNGERUNG MIT RÜCKSICHT AUF DIE ENTFERNUNG ZU. FERNER ERGIBT SICH AUS DER FORMULIERUNG "... IN DENEN DIE PARTEIEN IHREN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT... HABEN " IN ANLAGE II AUSDRÜCKLICH, DASS ES AUF DEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT DER PARTEIEN, NICHT AUF DEN IHRER ANWÄLTE ANKOMMT.
S. 736
MIT DER EINREICHUNG DER BESCHWERDE INNERHALB DER KLAGEFRIST HAT SICH DER KLAEGER DIE IM STATUT VORGESEHENE FRIST FÜR DIE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERHALTEN. FÜR DIE ENTFERNUNGSFRIST KOMMT ES NUR AUF DIE TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE, ALSO AUF DEN AUFENTHALT DES KLAEGERS AN. DA DER KLAEGER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN BELGIEN HATTE, STAND IHM FÜR DIE KLAGEERHEBUNG EINE FRIST VON DREI MONATEN UND ZWEI TAGEN ZUR VERFÜGUNG. DIESE FRIST IST AM 9. MAI 1965 ABGELAUFEN. DIE AM 12. MAI 1965 ERHOBENE ANFECHTUNGSKLAGE IST DAHER WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG.
B - ANTRAG AUF ZAHLUNG VON DIENSTREISETAGEGELDERN
IN DER KLAGESCHRIFT BEANTRAGT DER KLAEGER, DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN, IHM FÜR DIE GESAMTE ZEIT, WÄHREND DER ER AUFGRUND DER ANGEFOCHTENEN ZUTEILUNGSVERFÜGUNG IN BRÜSSEL DIENST GETAN HAT, DIENSTREISETAGEGELDER ZU ZAHLEN.
DIESER ANTRAG BERUHT OFFENSICHTLICH AUF DEN AUFHEBUNGSANTRAEGEN. ALS NEBENANTRAG TEILT ER DAS SCHICKSAL DER HAUPTANTRAEGE UND IST DESHALB UNZULÄSSIG.
DER KLAEGER BEANTRAGT FERNER IN DER ERWIDERUNG, IHM FÜR DEN FALL, DASS DER GERICHTSHOF TROTZ AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN DER AUFFASSUNG SEIN SOLLTE, IHM DIENSTREISETAGEGELDER NICHT ZUSPRECHEN ZU KÖNNEN, DOCH DEN ENTSPRECHENDEN BETRAG ALS ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN VERMÖGENSSCHADEN ZUZUERKENNEN, DEN ER DURCH DEN VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG ERLITTEN HABE.
SCHON DIE FASSUNG DIESES KLAGEBEGEHRENS, DAS IM ÜBRIGEN EINE KLAGEÄNDERUNG ENTHÄLT, LÄSST ERKENNEN, DASS DIE UNZULÄSSIGKEIT DER AUFHEBUNGSANTRAEGE AUCH ZUR UNZULÄSSIGKEIT DIESES ANTRAGS FÜHREN MUSS, DER DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN ZUR VORAUSSETZUNG HAT. AUCH DIESER ANTRAG IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
C - ANTRAG AUF VERURTEILUNG DER BEKLAGTEN ZUR ZAHLUNG VON 600 000 ,- BFRS SCHADENSERSATZ
IN DER ERWIDERUNG BEANTRAGT DER KLAEGER, IHM 600 000 ,- BFRS SCHADENSERSATZ ZUR WIEDERGUTMACHUNG DES AUS DEN FALSCHEN ERKLÄRUNGEN DER BEKLAGTEN ÜBER DEN INHALT DES PROTOKOLLS DER 249. SITZUNG DER KOMMISSION VOM 24. JUNI 1964 ENTSTANDENEN ODER NOCH ENTSTEHENDEN IDEELLEN UND MATERIELLEN SCHADENS ZUZUSPRECHEN. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOM 6. OKTOBER 1966 HAT DER KLAEGER GELTEND GEMACHT, SEIN SCHADENSERSATZANTRAG SEI AUCH DESWEGEN GERECHTFERTIGT, WEIL IHM DURCH DAS URTEIL VOM 8. JULI 1965 DREI VIERTEL SEINER AUSLAGEN IN DER RECHTSSACHE 30/64 AUFERLEGT WORDEN SIND. SEIN SCHADENSERSATZBEGEHREN STÜTZE SICH FERNER DARAUF, DASS DIE BEKLAGTE IHN AUS SEINER WISSENSCHAFTLICHEN LAUFBAHN ENTFERNT HABE.
S. 737
DIE BEIDEN ERSTEN ANSPRÜCHE BEZIEHEN SICH AUF DIE VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 27 UND 30/64, DIE DURCH DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES ( ERSTE KAMMER ) VOM 8. JULI 1965 ENTSCHIEDEN WORDEN SIND. SIE KÖNNTEN DAHER ALLENFALLS IM RAHMEN EINER WIEDERAUFNAHME DIESES VERFAHRENS GEPRÜFT WERDEN.
DER DRITTE ANSPRUCH IST NEU, IN DER KLAGESCHRIFT NOCH NICHT ENTHALTEN UND DESHALB UNZULÄSSIG.
ALLE DREI ANSPRÜCHE SIND DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
II. ZUM ZWISCHENSTREITANTRAG VOM 15. JANUAR 1966
DURCH BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 10. MÄRZ 1966 IST AUF ANTRAG DER BEKLAGTEN DIE ENTFERNUNG DES DER ERWIDERUNG ALS ANLAGE 23 BEIGEFÜGTEN SCHRIFTSTÜCKS AUS DEN AKTEN ANGEORDNET WORDEN, IM ÜBRIGEN IST DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ZWISCHENSTREITANTRAG DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN WORDEN. ES IST SOMIT NOCH DER ANTRAG DER BEKLAGTEN AUF ENTFERNUNG DER ALS ANLAGEN 22 UND 34 ZUR ERWIDERUNG EINGEREICHTEN SCHRIFTSTÜCKE AUS DEN AKTEN ZU PRÜFEN.
DER BERICHT EINES DETEKTIVBÜROS ÜBER DIE TÄTIGKEIT VON BEAMTEN DER EAG VOR DEREN EINTRITT IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFT ( ANLAGE 22 ZUR ERWIDERUNG ) IST GEEIGNET, DRITTEN ZU SCHADEN, DIE AM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT NICHT BETEILIGT SIND UND SICH IN IHM NICHT VERTEIDIGEN KÖNNEN. DER BERICHT IST DAHER AUS DEN AKTEN ZU ENTFERNEN. DAGEGEN HAT DAS FERNSCHREIBEN DES PRÄSIDENTEN DER PERSONALVERTRETUNG IN ISPRA AN DEN GENERALDIREKTOR FÜR VERWALTUNG ( ANLAGE 34 ZUR ERWIDERUNG ) BEZUG AUF DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT UND KANN OFFENSICHTLICH NICHT DIE RECHTE DRITTER BEEINTRÄCHTIGEN. DER ANTRAG DER BEKLAGTEN IST ALSO IN DIESEM PUNKT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT DER KLAGE UND MIT SEINEM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG 28/65 R UNTERLEGEN.
DIE BEKLAGTE HAT MIT IHRER UNZULÄSSIGKEITSEINREDE VOM 15. JUNI 1965 UND IM WESENTLICHEN AUCH MIT IHREM ZWISCHENSTREITANTRAG VOM 15. JANUAR 1966 OBSIEGT.
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DAS DER ERWIDERUNG ALS ANLAGE 22 BEIGEFÜGTE SCHRIFTSTÜCK IST AUS DEN AKTEN ZU ENTFERNEN.
3. JEDE PARTEI TRAEGT DIE IHR IM HAUPTPROZESS UND IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ENTSTANDENEN KOSTEN SELBST.
Ende der Entscheidung
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