Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1969
Aktenzeichen: 28-68
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Verordnung Nr. 3 Art. 27 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 3 Art. 6 Abs. 2 Buchst. e |
1. DIE ERWAEGUNGEN, VON DENEN DAS NATIONALE GERICHT BEI DER FORMULIERUNG DER ZUR VORABENTSCHEIDUNG GESTELLTEN FRAGEN AUSGEGANGEN IST, SOWIE DIE ERHEBLICHKEIT, DIE ES DIESEN FRAGEN IM RAHMEN DES BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS BEIMISST, SIND DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ENTZOGEN.
ARTIKEL 177, DER VON EINER KLAREN AUFGABENTEILUNG ZWISCHEN DEN STAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUSGEHT, GESTATTET DIESEM NICHT, ÜBER DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ENTSCHEIDEN.
2. DAS IN ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER VORGESEHENE ZUSAMMENRECHNUNGSVERFAHREN IST AUF DIE IN ANHANG B AUFGEFÜHRTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR, MÖGEN SIE EIN AUF BEITRAEGEN BERUHENDES ODER EIN BEITRAGSFREIES SYSTEM REGELN.
3. AUS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE E GEHT HERVOR, DASS DIE VERORDNUNG NR. 3 DIE BESTIMMUNGEN DIESER VOR IHREM INKRAFTTRETEN GESCHLOSSENEN ABKOMMEN NICHT BEEINTRÄCHTIGEN SOLL. DIE VERORDNUNG BLEIBT ANWENDBAR, SOWEIT DIESE ABKOMMEN DEM NICHT ENTGEGENSTEHEN.
ÜBER DIE WIRKUNG DER IN ANHANG D AUFGEFÜHRTEN ABKOMMEN HAT DAS STAATLICHE GERICHT ZU BEFINDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1969. - ACHILLE TORREKENS GEGEN CAISSE REGIONALE DE LA SECURITE SOCIALE DU NORD DE LA FRANCE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 28-68.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION ( KAMMER FÜR SOZIALSACHEN ) HAT DEN GERICHTSHOF DURCH URTEIL VOM 24. OKTOBER 1968, IN DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 23. NOVEMBER, UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 3 GEBETEN.
2 DEN GRÜNDEN DES URTEILS IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER AUSLEGUNGSANTRAG IM WESENTLICHEN DAHIN GEHT, OB ARTIKEL 27 DER GENANNTEN VERORDNUNG AUCH AUF BEITRAGSFREIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT ANWENDBAR IST UND OB DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE E DIESER VERORDNUNG GENANNTEN ABKOMMEN DEREN ANWENDBARKEIT BERÜHREN KÖNNEN.
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
3/5 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MACHT GELTEND, DAS FRANZÖSISCH-BELGISCHE PROTOKOLL VOM 17. JANUAR 1948 ÜBER DIE BEIHILFE FÜR ALTE ARBEITNEHMER SEI DIE EINZIGE AUF DEN FALL ANWENDBARE VORSCHRIFT. DAS ERGEBE SICH AUS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG NR. 3, DER AUF ANHANG D DER VERORDNUNG VERWEIST, WO DAS GENANNTE PROTOKOLL UNTER DER RUBRIK " BELGIEN-FRANKREICH " AUFGEFÜHRT IST. DAHER BEDÜRFE ES IM VORLIEGENDEN FALL NICHT DER AUSLEGUNG SONSTIGER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3.
6 DEM WORTLAUT DES VORLAGEURTEILS IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER GERICHTSHOF NICHT UM DIE AUSLEGUNG DES FRANZÖSISCH-BELGISCHEN PROTOKOLLS VOM 17. JANUAR 1948 ERSUCHT WIRD, ZU DER ER IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWGV ÜBRIGENS NICHT BEFUGT WÄRE.
7 FERNER SIND DIE ERWAEGUNGEN, VON DENEN DAS NATIONALE GERICHT BEI DER FORMULIERUNG DER GESTELLTEN FRAGEN AUSGEGANGEN IST, SOWIE DIE ERHEBLICHKEIT, DIE ES DIESEN FRAGEN IM RAHMEN DES BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS BEIMISST, DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ENTZOGEN.
8 ENDLICH GESTATTET ES ARTIKEL 177, DER VON EINER KLAREN AUFGABENTEILUNG ZWISCHEN DEN STAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUSGEHT, DIESEM NICHT, ÜBER DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ENTSCHEIDEN.
ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE
9 DER AUSLEGUNGSANTRAG GEHT ZUNÄCHST DAHIN, OB ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 AUCH FÜR BEITRAGSFREIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT GILT.
10/11 BEI DER AUSLEGUNG DER ZUM VOLLZUG VON ARTIKEL 51 EWGV ERGANGENEN VERORDNUNG NR. 3 SIND DIE SICH AUS DIESEM ARTIKEL ERGEBENDEN GRENZEN EINZUHALTEN UND DIE IN IHM AUFGESTELLTEN GRUNDPRINZIPIEN ZU BEACHTEN. DER GENANNTE ARTIKEL 51 BESTIMMT IN SEINEM BUCHSTABEN A, DER IN DIE VIERTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG ÜBERNOMMEN WORDEN IST UND ALS RICHTSCHNUR FÜR DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ZU DIENEN HAT, DASS AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT EIN SYSTEM EINZUFÜHREN IST, DAS DEN WANDERARBEITNEHMERN FÜR DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SOWIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN DIE ZUSAMMENRECHNUNG " ALLER " NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGEN ZEITEN SICHERT.
12/13 DIE VERORDNUNG NR. 3 FINDET NACH IHREM ARTIKEL 2 ABSATZ 2 " AUF DIE ALLGEMEINEN UND DIE BESONDEREN, DIE AUF BEITRAEGEN BERUHENDEN UND DIE BEITRAGSFREIEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT " ANWENDUNG. ARTIKEL 3 SCHREIBT OHNE WEITERE UNTERSCHEIDUNGEN VOR, ANHANG B " BESTIMM(E ) DIE IM HOHEITSGEBIET JEDES MITGLIEDSTAATS... IN KRAFT BEFINDLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, AUF WELCHE DIESE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET ".
14 IM ANHANG B, DER DIE ÜBERSCHRIFT " RECHTSVORSCHRIFTEN, AUF WELCHE DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET " TRAEGT, SIND IN BUCHSTABE G DER RUBRIK " FRANKREICH " DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE " ZULAGE FÜR ALTE ARBEITNEHMER " AUFGEFÜHRT.
15/17 DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE P DER VERORDNUNG GEGEBENE BEGRIFFSBESTIMMUNG KANN NICHT DEN AUSSCHLUSS DER BEITRAGSFREIEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT VOM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ZUR FOLGE HABEN. DIESE BESTIMMUNG IST IM ZUSAMMENHANG MIT DER DES BUCHSTABEN R DESSELBEN ARTIKELS ZU SEHEN. BEI DER WEITEREN BEGRIFFSBESTIMMUNG DER " GLEICHGESTELLTEN ZEITEN ", DIE LETZTERE GIBT, BESTEHT KEIN HINDERUNGSGRUND, ZEITEN, DIE NACH EINEM SOLCHEN BEITRAGSFREIEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN, ALS GLEICHGESTELLTE ZEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 27 ANZUSEHEN.
18 DAS IN ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 VORGESEHENE ZUSAMMENRECHNUNGSVERFAHREN IST DAHER AUCH AUF DIE IN ANHANG B AUFGEFÜHRTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR, MÖGEN SIE EIN AUF BEITRAEGEN BERUHENDES ODER EIN BEITRAGSFREIES SYSTEM REGELN.
19/22 NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE E BLEIBEN DIE VORSCHRIFTEN DER ABKOMMEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT, DIE IN ANHANG D AUFGEFÜHRT SIND, " UNGEACHTET DIESER VERORDNUNG " ANWENDBAR. DEM ARTIKEL IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE VERORDNUNG NR. 3 DIE BESTIMMUNGEN DIESER VOR IHREM INKRAFTTRETEN GESCHLOSSENEN ABKOMMEN NICHT BEEINTRÄCHTIGEN SOLL. DIE VERORDNUNG BLEIBT ALSO ANWENDBAR, SOWEIT DIESE ABKOMMEN DEM NICHT ENTGEGENSTEHEN. ÜBER DIE WIRKUNG DER IN ANHANG D AUFGEFÜHRTEN ABKOMMEN HAT DAS STAATLICHE GERICHT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSWIRKUNGEN DER VERORDNUNG NR. 3, INSBESONDERE IHRES ANHANGS B, AUF DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BEFINDEN.
Kostenentscheidung:
23 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
24 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS STELLT DAS VERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM DURCH URTEIL DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION, KAMMER FÜR SOZIALSACHEN, VOM 24. OKTOBER 1968 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DAS IN ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER VORGESEHENE ZUSAMMENRECHNUNGSVERFAHREN IST AUCH AUF DIE IN ANHANG B AUFGEFÜHRTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR. DIES GILT UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE VORSCHRIFTEN EIN AUF BEITRAEGEN BERUHENDES ODER EIN BEITRAGSFREIES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT REGELN. DIE GENANNTE VERORDNUNG BLEIBT ANWENDBAR, SOWEIT DIE IN IHREM ANHANG D AUFGEFÜHRTEN ABKOMMEN DEM NICHT ENTGEGENSTEHEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.