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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.1970
Aktenzeichen: 28-70
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 22 vom 4 April 1962, Gemeinsamer Zolltarif


Vorschriften:

Verordnung Nr. 22 vom 4 April 1962 Art. 1
Gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 01.05
Gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 02.02
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF KANN IM RAHMEN SEINER BEFUGNISSE NACH ARTIKEL 177 DEN VERTRAG NICHT AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN. ER MUSS SICH DARAUF BESCHRÄNKEN, AUS DER FASSUNG DER FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON DIESEM MITGETEILTEN SACHVERHALTS DAS HERAUSZUSCHÄLEN, WAS DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRIFFT.

2. UNTER DIE BEZEICHNUNG " HAUSGEFLÜGEL " IM SINNE DER TARIFNUMMERN 01.05 UND 02.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLEN DIE GEFLÜGELARTEN, DIE ZUR NUTZUNG ODER SCHLACHTUNG, INSBESONDERE ZUR ERZEUGUNG VON NAHRUNGSMITTELN, GEZUECHTET WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. DEZEMBER 1970. - KOMMANDITGESELLSCHAFT IN FIRMA OTTO WITT GEGEN HAUPTZOLLAMT LUENEBURG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - RECHTSSACHE 28-70.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT DURCH BESCHLUSS VOM 6. MAI 1970 GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE VORGELEGT, OB ES SICH BEI ZUCHTGEFLÜGEL MIT DER BEZEICHNUNG " ROCK CORNISH GAME HENS " UM HAUSGEFLÜGEL IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 22 DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 4. APRIL 1962 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH HANDLE.

2 DER GERICHTSHOF KANN IM RAHMEN SEINER BEFUGNISSE NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE ENTSCHEIDEN, ABER NICHT DEN VERTRAG AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN. ER MUSS SICH DARAUF BESCHRÄNKEN, AUS DER FASSUNG DER FRAGE DES FINANZGERICHTS HAMBURG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON DIESEM GERICHT MITGETEILTEN SACHVERHALTS DAS HERAUSZUSCHÄLEN, WAS DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER VERORDNUNG NR. 22 BETRIFFT. HIERNACH IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DAS FINANZGERICHT MIT SEINER FRAGE GEKLÄRT WISSEN WILL, WELCHE MERKMALE FÜR DIE EINORDNUNG IN DIE KATEGORIE " HAUSGEFLÜGEL " IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 22 MASSGEBEND SIND.

3 ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 22 NIMMT AUF DIE TARIFNUMMERN 01.05 UND 02.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEZUG. DIESE POSITIONEN BETREFFEN " HAUSGEFLÜGEL ( HÜHNER, ENTEN, GÄNSE, TRUTHÜHNER UND PERLHÜHNER ), LEBEND " BEZIEHUNGSWEISE " HAUSGEFLÜGEL, NICHT LEBEND, UND GENIESSBAREN SCHLACHTABFALL HIERVON ( AUSGENOMMEN LEBERN ), FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN ". OBWOHL DIE TARIFNUMMER 02.02 DIE AUFZÄHLUNG DER NUMMER 01.05 NICHT ENTHÄLT, SIND UNZWEIFELHAFT BEIDE POSITIONEN SO AUSZULEGEN, DASS SIE FÜR DAS GLEICHE GEFLÜGEL IM LEBENDEN BEZIEHUNGSWEISE IM NICHT LEBENDEN ZUSTAND GELTEN. DIES WIRD DURCH DIE VOM RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS HERAUSGEGEBENEN " ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA " BESTÄTIGT, DIE ZUR TARIFNUMMER 02.02 AUSDRÜCKLICH DARAUF HINWEISEN, DASS MIT GEFLÜGEL IN DIESER TARIFNUMMER DAS GLEICHE GEMEINT IST WIE IN DER TARIFNUMMER 01.05. ES GENÜGT DAHER, DIE FRAGE IM HINBLICK AUF DIE TARIFNUMMER 01.05 ZU UNTERSUCHEN.

4 DIESE NUMMER ZÄHLT EINE REIHE VON GEFLÜGELARTEN AUF : HÜHNER, ENTEN, GÄNSE, TRUTHÜHNER UND PERLHÜHNER. DIE VORGELEGTE FRAGE LÄUFT DARAUF HINAUS, OB DIE DURCH DEN BEGRIFF " HÜHNER " NÄHER UMSCHRIEBENE KATEGORIE " HAUSGEFLÜGEL " EIN ZUECHTUNGSPRODUKT EINSCHLIESSEN KANN, DAS AUS EINER KREUZUNG ZWISCHEN EINEM FASANENARTIGEN VOGEL DER GATTUNG " GALLUS GALLUS " UND EINEM RAUHFUSSHUHN ( TETRAONIDA ) HERVORGEGANGEN IST.

5 UNTER DER BEZEICHNUNG " HAUSGEFLÜGEL, LEBEND " KÖNNEN NUR DIE IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ODER INDUSTRIELLEN BETRIEBEN ZUR NUTZUNG ODER SCHLACHTUNG, INSBESONDERE ZUR ERZEUGUNG VON NAHRUNGSMITTELN GEZUECHTETEN ARTEN VERSTANDEN WERDEN. HIERUNTER FALLEN ALSO DIE GEFLÜGELARTEN, DIE NICHT DAS ERGEBNIS EINER NATÜRLICHEN EVOLUTION ODER AUSLESE SIND, SONDERN EINEM KÜNSTLICHEN ZUECHTUNGS - ODER AUSLESEPROZESS UNTERLIEGEN, DER BESTIMMTE WIRTSCHAFTLICH VERWERTBARE EIGENSCHAFTEN VERSCHIEDENER GATTUNGEN KOMBINIEREN ODER VERBESSERN SOLL. AUCH AUS DER EINKREUZUNG WILDER ARTEN HERVORGEGANGENES GEFLÜGEL IST ALS HAUSGEFLÜGEL ANZUSEHEN, WENN ES ZU SCHLACHTZWECKEN IM WEGE KÜNSTLICHER AUSLESE ERZEUGT UND IN EINER WEISE ANGEBOTEN WIRD, DIE SICH EINEM MARKT VON KONKURRENZ - ODER SUBSTITUTIONSERZEUGNISSEN ANPASSEN KANN.

6 FÜR DIESE EINORDNUNG SPIELEN ERWAEGUNGEN, DIE AUF DIE GESCHMACKSEIGENSCHAFTEN, DEN VERKAUFSPREIS ODER DIE ZOOLOGISCHEN MERKMALE DES GEFLÜGELS ABSTELLEN, FÜR SICH ALLEIN KEINE ENTSCHEIDENDE ROLLE.

7 NACH ALLEDEM FALLEN UNTER DIE BEZEICHNUNG " HAUSGEFLÜGEL " DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 22 VOM 4. APRIL 1962 AUFGENOMMENEN TARIFNUMMERN 01.05 UND 02.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DIE GEFLÜGELARTEN, DIE ZUR NUTZUNG ODER SCHLACHTUNG, INSBESONDERE ZUR ERZEUGUNG VON NAHRUNGSMITTELN, GEZUECHTET WERDEN.

Kostenentscheidung:

8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

9 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 6. MAI 1970 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

UNTER DIE BEZEICHNUNG " HAUSGEFLÜGEL " IM SINNE DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 22 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 AUFGENOMMENEN TARIFNUMMERN 01.05 UND 02.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLEN DIE GEFLÜGELARTEN, DIE ZUR NUTZUNG ODER SCHLACHTUNG, INSBESONDERE ZUR ERZEUGUNG VON NAHRUNGSMITTELN, GEZUECHTET WERDEN.

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