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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1973
Aktenzeichen: 28-72
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Abs. 2 S. 2 |
NIMMT EIN BEAMTER AUFGABEN WAHR, DIE ZU EINER HÖHEREN ALS SEINER EIGENEN LAUFBAHN GEHÖREN, SO KANN DIESER UMSTAND BEI DER BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIN, GIBT IHM ABER KEINEN ANSPRUCH AUF NEUEINSTUFUNG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 12. JULI 1973. - LEANDRO TONTODONATI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 28-72.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER, BEAMTER DES GEMEINSAMEN FORSCHUNGSZENTRUMS ISPRA, HAT MIT SCHREIBEN VOM 31. JANUAR 1972 AN DEN PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE EINGEREICHT, MIT DER ER RÜCKWIRKEND AB FEBRUAR 1971 SEINE EINSTUFUNG IN DIE LAUFBAHNGRUPPE B ANSTREBT. DA SEINE BESCHWERDE NICHT BESCHIEDEN WURDE, HAT ER NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 2 SATZ 2 DES STATUTS IN DER DAMALS GELTENDEN FASSUNG BEIM GERICHTSHOF KLAGE ERHOBEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
2 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, WEIL DIE SICH AUS DEM SCHWEIGEN DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION ERGEBENDE, STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG NUR EINE BESTÄTIGUNG EINER FRÜHEREN, INZWISCHEN UNANFECHTBAR GEWORDENEN ENTSCHEIDUNG SEI.
3 DER KLAEGER MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND, IM JANUAR 1971 SEI EINE NEUE TATSACHE EINGETRETEN, WELCHE DIE VORAUSSETZUNGEN, DIE DER URSPRÜNGLICHEN, SEINE EINSTUFUNG BEI DER ÜBERNAHME FESTLEGENDEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LAGEN, WESENTLICH VERÄNDERT HABE. HIERZU FÜHRT DER KLAEGER AN, DASS DER FÜR DEN INVENTARDIENST VERANTWORTLICHE BEAMTE IM JANUAR 1971 ERKRANKT SEI UND NACH SEINER KRANKHEIT SEINE FRÜHERE TÄTIGKEIT NICHT WIEDER AUFGENOMMEN HABE, DA ER IM AUGUST 1971 ZU EINER ANDEREN DIENSTSTELLE VERSETZT WORDEN SEI. DER IHN VERTRETENDE BEAMTE HABE EBENFALLS ENDGÜLTIG DEN INVENTARDIENST VERLASSEN. DAHER HABE DER KLAEGER ALLEIN SÄMTLICHE IM BÜRO ANFALLENDEN ARBEITEN ERLEDIGEN MÜSSEN.
4 DIE BEKLAGTE HAT IM VERLAUF DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINGERÄUMT, DASS DIESES VORBRINGEN ZUTRIFFT. EINE UMORGANISIERUNG DER DIENSTSTELLE IST TATSÄCHLICH ERFOLGT UND HAT ZU EINER ERWEITERUNG DER AUFGABEN DES KLAEGERS GEFÜHRT. DER KLAEGER WAR DESHALB BERECHTIGT, BEI DER KOMMISSION EINE ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG SEINER BEAMTENRECHTLICHEN STELLUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IM AUFBAU SEINER DIENSTSTELLE ERFOLGTEN VERÄNDERUNGEN ZU BEANTRAGEN.
5 DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BESCHWERDE STELLT EINE DEN KLAEGER BESCHWERENDE MASSNAHME DAR. SEINE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
6 DEM MATERIALINVENTARDIENST DER FORSCHUNGSSTELLE ISPRA GEHÖRTEN DREI BEDIENSTETE AN, VON DENEN EINER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE B1, DER ANDERE, DESSEN VERTRETER, IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B4 UND DER DRITTE, NÄMLICH DER KLAEGER, IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE C1 EINGESTUFT WAR. ALS DIE BEIDEN ERSTGENANNTEN BEAMTEN IHRE TÄTIGKEIT IM INVENTARDIENST AUFGABEN, FIEL DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG FÜR DIESE DIENSTSTELLE DEM KLAEGER ZU.
7 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DA ER DIE DEN BEIDEN ANDEREN BEAMTEN VORHER ÜBERTRAGENEN AUFGABEN FORTGEFÜHRT HABE, SEI ER JETZT LEITER DER DIENSTSTELLE UND MÜSSE IN DIE LAUFBAHN B2/B3 NEU EINGESTUFT WERDEN.
8 WENN AUCH DIE VERWALTUNG VON EINEM BEAMTEN NICHT VERLANGEN KANN, DASS ER AUFGABEN WAHRNIMMT, DIE ZU EINER HÖHEREN LAUFBAHN GEHÖREN, SO KANN DOCH DIE TATSACHE, DASS DER BEAMTE SICH ZU DEREN ÜBERNAHME BEREIT ERKLÄRT, BEI DER BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIN, GIBT INDESSEN DEM BETROFFENEN KEINEN ANSPRUCH AUF NEUEINSTUFUNG. DER ÜBERGANG IN EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE IST IM ÜBRIGEN NUR AUFGRUND EINER NACH EINEM AUSWAHLVERFAHREN VERFÜGTEN ERNENNUNG ZULÄSSIG.
9 DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION IST ZU ENTNEHMEN, DASS NICHT NUR DIE DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHNGRUPPE B VOM INVENTARDIENST AUF EINE ANDERE DIENSTSTELLE ÜBERTRAGEN WORDEN SIND, SONDERN AUCH DIE DAZUGEHÖRIGEN PLANSTELLEN. FOLGLICH GAB ES BEIM INVENTARDIENST KEINE FREIEN DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHNGRUPPE B, DIE DURCH EIN AUSWAHLVERFAHREN HÄTTEN BESETZT WERDEN KÖNNEN.
10 DIE KLAGE IST SOMIT UNBEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
11 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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