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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1975
Aktenzeichen: 28-74
Rechtsgebiete: Verordnung 2530/72/EWG
Vorschriften:
Verordnung 2530/72/EWG Art. 5 Abs. 1 |
1. DA DIE RECHTLICHE BINDUNG ZWISCHEN DEM BEAMTEN UND DER VERWALTUNG STATUTARISCHER UND NICHT VERTRAGLICHER NATUR IST, STEHEN EINEM BEAMTEN JEDENFALLS NUR DANN WOHLERWORBENE RECHTE ZU, WENN DIE ANSPRUCHSBEGRÜNDENDE TATSACHE UNTER DER GELTUNG EINES BESTIMMTEN STATUTS EINGETRETEN IST UND ZEITLICH VOR DER VON DEM GEMEINSCHAFTSORGAN BESCHLOSSENEN ÄNDERUNG LIEGT.
2. DIE VORTEILE, WELCHE ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 DEN BEAMTEN VORBEHÄLT, DIE UNTER DEM PERSONALSTATUT DER EGKS VON 1956 EINE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A1 ODER A2 INNEHATTEN, ERHALTEN LEDIGLICH DIE STATUTSREGELUNG VON 1962 UND KÖNNEN DESHALB NICHT ALS DISKRIMINIEREND ANGESEHEN WERDEN.
3. ZWAR HAT DER RAT DAS STATUT DEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN ANZUPASSEN UND DESHALB NACH MITTELN ZU SUCHEN, UM DIE ETWAIGEN NACHTEILE DERJENIGEN BEAMTEN AUSZUGLEICHEN, DIE IN EINEM LAND MIT STARK ABGEWERTETER WÄHRUNG WOHNEN, DOCH VERMAG DIESER UMSTAND WEDER DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER GELTENDEN FASSUNG DES ARTIKELS 63 NOCH IHRE UNANWENDBARKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG HERBEIZUFÜHREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 19. MAERZ 1975. - FABRIZIO GILLET GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 28-74.
Entscheidungsgründe:
MIT SEINER AM 3. MAI 1974 BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN KLAGE BEGEHRT DER KLAEGER DIE AUFHEBUNG DES BESCHEIDS DER KOMMISSION VOM 7. FEBRUAR 1974, MIT DEM SEIN ANTRAG ABGELEHNT WURDE, DIE IHM AUF GRUND DER VERORDNUNG NR. 2530/72 ( ABL. L 272, S. 1 ) ZUSTEHENDE VERGÜTUNG NACH ARTIKEL 42 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS VON 1956 FESTZUSETZEN UND ZU DEM IM ZEITPUNKT DER AUSZAHLUNG GELTENDEN AMTLICHEN KURS IN ITALIENISCHE LIRE UMZURECHNEN.
ZUM ERSTEN KLAGEANTRAG
2/3 DER KLAEGER MACHT GELTEND, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 SEI DISKRIMINIEREND UND DESHALB RECHTSWIDRIG, WEIL ER FÜR DIE BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A1 UND A2, DIE UNTER DEM PERSONALSTATUT DER EGKS VON 1956 EINGESTELLT WORDEN SEIEN UND UNTER GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN AUS DEM DIENST SCHIEDEN, ZWEI UNTERSCHIEDLICHE FINANZIELLE REGELUNGEN VORSEHE, JE NACHDEM OB SIE ZUM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS AM 1. JANUAR 1962 EINE PLANSTELLE IN EINER DIESER BEIDEN BESOLDUNGSGRUPPEN INNEHATTEN ODER NICHT. DIE WEIGERUNG, IHM DIE RECHTSVORTEILE AUS ARTIKEL 42 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS ZU GEWÄHREN, UNTER DESSEN GELTUNG ER EINGESTELLT WORDEN SEI, VERLETZE SEIN VERTRAGLICH ERWORBENES RECHT AUF UNEINGESCHRÄNKTE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT, FALLS AUF IHN NACH EINER SPÄTEREN BEFÖRDERUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPEN A1 ODER A2 EINE MASSNAHME ANWENDUNG FINDEN SOLLTE, DIE EINER STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN ENTSPRECHE.
4/5 DIE RECHTLICHE BINDUNG ZWISCHEN DEM BEAMTEN UND DER VERWALTUNG IST STATUTARISCHER UND NICHT VERTRAGLICHER NATUR. EINEM BEAMTEN STEHEN JEDENFALLS NUR DANN WOHLERWORBENE RECHTE ZU, WENN DIE ANSPRUCHSBEGRÜNDENDE TATSACHE UNTER DER GELTUNG EINES BESTIMMTEN STATUTS EINGETRETEN IST UND ZEITLICH VOR DER VON DEM GEMEINSCHAFTSORGAN BESCHLOSSENEN ÄNDERUNG LIEGT.
6 DIE RECHTSGÜLTIGKEIT EINER ÜBERGANGSBESTIMMUNG, WELCHE DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE VON NACH ÜBERLEITUNG AUF EIN NEUES STATUT AUS DEM DIENST AUSSCHEIDENDEN BEAMTEN REGELT UND VERHINDERN SOLL, DASS DIESE BEAMTEN FINANZIELL SCHLECHTER GESTELLT WERDEN, ALS WENN SIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STATUTS AUS DEM DIENST AUSGESCHIEDEN WÄREN, KANN NICHT BESTRITTEN WERDEN.
7 WENN DIE VERORDNUNG NR. 2530/72 UNTERSCHIEDLICHE FINANZIELLE REGELUNGEN FÜR BEAMTE VORSIEHT, DIE UNTER GLEICHEN UMSTÄNDEN AUS DEM DIENST AUSSCHEIDEN, SO DESHALB, WEIL DIE VERORDNUNGSVERFASSER DER TATSACHE RECHNUNG GETRAGEN HABEN, DASS FÜR EINIGE VON DIESEN BEAMTEN BESONDERE STATUTSBESTIMMUNGEN GALTEN, DIE ZUNÄCHST IN ARTIKEL 99 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM STATUT DER BEAMTEN DER EGKS VON 1962 UND ANSCHLIESSEND IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ), EURATOM, EGKS ) NR. 259/68 ( ABL. L 56 VOM 4. 3. 1968 ) VERANKERT WURDEN.
8 DIE VORTEILE, WELCHE ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 DEN BEAMTEN VORBEHÄLT, DIE UNTER DEM PERSONALSTATUT DER EGKS VON 1956 EINE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A1 ODER A2 INNEHATTEN, ERHALTEN LEDIGLICH DIE STATUTSREGELUNG VON 1962 UND KÖNNEN DESHALB NICHT ALS DISKRIMINIEREND ANGESEHEN WERDEN.
9 DER ERSTE KLAGEANTRAG IST DAHER ABZUWEISEN.
ZUM ZWEITEN KLAGEANTRAG
10/11 DER KLAEGER IST DER AUFFASSUNG, ARTIKEL 63 DES STATUTS, WONACH DIE DIENSTBEZUEGE, DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN, AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET WERDEN, DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN, SEI AUF DIE FESTSTELLUNG SEINER VERGÜTUNG NICHT ANWENDBAR. DIESE BESTIMMUNG NOCH JETZT AUF DIE FESTSETZUNG EINER IN ITALIENISCHER LIRA ZU ZAHLENDEN VERGÜTUNG ANWENDEN ZU WOLLEN, OBWOHL DIESE WÄHRUNG SEIT DEM GENANNTEN ZEITPUNKT BETRÄCHTLICH ABGEWERTET WORDEN SEI, VERSTOSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN UND SEI DESHALB RECHTSWIDRIG.
12/13 NACH ARTIKEL 64 DES STATUTS WIRD AUF DIE DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT, DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG BERECHNET WIRD. NACH ARTIKEL 65 BESCHLIESST DER RAT IM FALLE EINER ERHEBLICHEN ÄNDERUNG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN INNERHALB VON HÖCHSTENS ZWEI MONATEN MASSNAHMEN ZUR ANGLEICHUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN UND GEGEBENENFALLS DEREN RÜCKWIRKUNG.
14/16 DIESES SYSTEM, DAS VON DEN IN ARTIKEL 63 VORGESEHENEN FESTEN PARITÄTEN AUSGEHT, SOLL GEWÄHRLEISTEN, DASS DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN UNABHÄNGIG VOM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ODER DES WOHNSITZES TATSÄCHLICH DIESELBE KAUFKRAFT BESITZEN. IN EINER ZEIT FEHLENDER WÄHRUNGSSTABILITÄT LÄSST SICH INDESSEN DAS MIT DIESEN BESTIMMUNGEN VERFOLGTE ZIEL MÖGLICHERWEISE NICHT VOLL ERREICHEN. ZWAR HAT DER RAT DAS STATUT DEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN ANZUPASSEN UND DESHALB NACH MITTELN ZU SUCHEN, UM DIE ETWAIGEN NACHTEILE DERJENIGEN BEAMTEN AUSZUGLEICHEN, DIE IN EINEM LAND MIT STARK ABGEWERTETER WÄHRUNG WOHNEN, DOCH VERMAG DIESER UMSTAND WEDER DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER GELTENDEN FASSUNG DES ARTIKELS 63 NOCH IHRE UNANWENDBARKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG HERBEIZUFÜHREN.
17 SONACH IST AUCH DER ZWEITE KLAGEANTRAG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
18/20 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, DOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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