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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.06.1978
Aktenzeichen: 28-77
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DASS EIN VERTRAGSPARTNER IN EINEM DRITTEN LAND ANSÄSSIG IST , STEHT DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 EWG- VERTRAG NICHT ENTGEGEN , WENN DIE WIRKUNGEN DER VEREINBARUNG SICH AUF DAS GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES ERSTRECKEN.

2. EINE VEREINBARUNG IST NACH ARTIKEL 85 NUR VERBOTEN , WENN SIE DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT SPÜRBAR BERÜHRT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. JUNI 1978. - TEPEA BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERZEUGNISSE FUER DIE PFLEGE VON SCHALLPLATTEN. - RECHTSSACHE 28-77.

Entscheidungsgründe:

1/3AM 21. DEZEMBER 1976 ERLIESS DIE KOMMISSION EINE IM AMTSBLATT L 39 VOM 10. FEBRUAR 1977 , S. 19 , VERÖFFENTLICHTE ENTSCHEIDUNG GEGEN DIE FIRMEN THEAL NV UND CECIL E. WATTS , NUNMEHR TEPEA BV UND CECIL E. WATTS LTD. ( IM FOLGENDEN ALS THEAL UND WATTS BEZEICHNET ). IN DEREN ARTIKEL 1 WURDEN

- EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DURCH EINE MÜNDLICH GETROFFENE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ZWISCHEN THEAL UND WATTS EINSCHLIESSLICH DER GEWÄHRUNG DER EXKLUSIVITÄT FÜR DIE AUSÜBUNG VON WARENZEICHENRECHTEN IN DEN NIEDERLANDEN UND

- EIN WEITERER , UNTER ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17 VOM 6. FEBRUAR 1962 FALLENDER VERSTOSS DURCH DIE ERTEILUNG UNRICHTIGER UND IRREFÜHRENDER AUSKÜNFTE IN DER AM 24. JANUAR 1963 DURCH THEAL EINGEREICHTEN ANMELDUNG

FESTGESTELLT. SODANN WURDE IN ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG ' ' DER ANTRAG AUF EINE ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 , DASS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT ANWENDBAR IST ,... FÜR DIE IN ARTIKEL 1 DIESER ENTSCHEIDUNG GENANNTE VEREINBARUNG ABGELEHNT ' ' UND DEN BEIDEN UNTERNEHMEN AUFGEGEBEN , DIE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVERZUEGLICH ABZUSTELLEN UND SICH ALLER WEITEREN MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN , DIE DARAUF ABZIELTEN , DIE EINFUHR VON WATTS-ERZEUGNISSEN NACH DEN NIEDERLANDEN ODER DEREN WEITERVERKAUF IN DIESEM LAND ZU VERHINDERN. AUSSERDEM WURDE GEGEN BEIDE UNTERNEHMEN WEGEN ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINE GELDBUSSE VON JE 10 000 RECHNUNGSEINHEITEN BZW. 36 200 NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN FÜR TEPEA UND 4 166 PFUND STERLING FÜR WATTS FESTGESETZT. SCHLIESSLICH WURDE TEPEA EINE GELDBUSSE VON 5 000 RECHNUNGSEINHEITEN BZW. 18 100 NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN WEGEN ERTEILUNG UNRICHTIGER UND IRREFÜHRENDER AUSKÜNFTE IN EINER GEMÄSS ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 17 EINGEREICHTEN ANMELDUNG AUFERLEGT.

4NACH DEN ANGABEN DER KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SICH WATTS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEFÜGT.

5MIT DER AM 24. FEBRUAR 1977 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEN KLAGE HAT THEAL BEANTRAGT ,

A ) DIE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN ,

B ) DIE VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN GELDBUSSEN AUFZUHEBEN.

6SOWEIT UNSTREITIG , LASSEN SICH VORGESCHICHTE UND SACHVERHALT WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN.

7/10WATTS GRÜNDETE IM JAHR 1954 EINE FIRMA , DIE SCHALLPLATTENREINIGUNGSGERÄTE SEINER ERFINDUNG HERSTELLEN UND VERKAUFEN SOLLTE , UND SCHLOSS IN DER FOLGE MIT JE EINEM VERTRIEBSHÄNDLER IN DEN NIEDERLANDEN , IN BELGIEN , DÄNEMARK , FRANKREICH , IRLAND UND ITALIEN MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN , NACH DENEN DER HÄNDLER ALS ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER AUF DEM IHM ZUGEWIESENEN NATIONALEN GEBIET TÄTIG WURDE. WATTS BELIEFERTE UNGEFÄHR 20 GROSSHÄNDLER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUSSCHLIESSLICH ; IHNEN UNTERSAGTE ER - JEDENFALLS SEIT MAI 1972 - DIE AUSFUHR SEINER ERZEUGNISSE , DEREN VERPACKUNG DEN VERMERK ' ' NOT FOR EXPORT ' ' TRUG. IM JAHRE 1972 BEGANNEN DIE AUSFUHRPREISE IM VERGLEICH ZU DEN PREISEN AUF DEM BINNENMARKT , DENEN SIE GLEICH ODER ÄHNLICH GEWESEN WAREN , ZU STEIGEN. IM JULI 1974 WAR DER AUSFUHRPREIS EINES ERZEUGNISSES UM BIS ZU 32 % HÖHER ALS DER BINNENPREIS FÜR DAS GLEICHE ERZEUGNIS , WOBEI DIE PREISUNTERSCHIEDE DURCH DIE WÄHRUNGSDISPARITÄTEN INSBESONDERE ZWISCHEN DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND DEN NIEDERLANDEN VERSTÄRKT WURDEN ; DAS VERANLASSTE NIEDERLÄNDISCHE KAUFLEUTE , SICH UNMITTELBAR IN ENGLAND WATTS-ERZEUGNISSE ZU BESCHAFFEN , STATT SICH AN THEAL , DEN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER IN DEN NIEDERLANDEN , ZU WENDEN.

11/16AM 24. JANUAR 1963 HATTE THEAL BEI DER KOMMISSION EINE - MIT WATTS AM 8. SEPTEMBER 1956 AUF UNBESTIMMTE DAUER GESCHLOSSENE - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ÜBER PLATTENREINIGUNGSGERÄTE ANGEMELDET , DIE NUR LIEFERUNGEN IM INNEREN EINES MITGLIEDSTAATS BETRAF , NICHT SCHRIFTLICH NIEDERGELEGT WAR UND NACH DER ' ' SICH DER HERSTELLER VERPFLICHTET , IM GEBIET DER NIEDERLANDE NUR AN THEAL NV ZU LIEFERN UND ALLE AUFTRAEGE AUS DIESEM GEBIET AN DIESE NV WEITERZULEITEN ' '. IN DIESER ANMELDUNG WURDE AUSGEFÜHRT , DASS DIE VEREINBARUNG DEN WETTBEWERB INNERHALB DES MITGLIEDSTAATES NICHT AUSSCHALTE , DA SIE SICH NUR AUF EIN WARENZEICHEN BEZIEHE. THEAL ZUFOLGE WAR DIE ZAHL DER KONKURRIERENDEN MARKEN ERHEBLICH , HATTE DER VERBRAUCHER BEIM ANKAUF FREIE WAHL UND HATTE DIE VEREINBARUNG AUSSCHLIESSLICH ZUM ZIEL , IHM EINE SPEZIALISIERTE ORGANISATION ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , UM IHM DEN BESTMÖGLICHEN KUNDENDIENST , INSBESONDERE BEI MÄNGELN DER GELIEFERTEN GERÄTE , ZU SICHERN. THEAL HATTE DIE FRAGE VERNEINT , OB EINE AUFTEILUNG DER MÄRKTE ODER DER VERSORGUNGSQUELLEN EINES DER ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DER VEREINBARUNG VORGESEHENEN MITTEL SEI. INFOLGE DIESER ANMELDUNG TEILTE DIE KOMMISSION THEAL AM 18. APRIL 1969 SCHRIFTLICH MIT , EINE VORLÄUFIGE PRÜFUNG HABE ERGEBEN , DASS DIE ANGEMELDETE VEREINBARUNG , DA SIE KEINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ VORSEHE , IN DEN GENUSS DER IN DER VERORDNUNG NR. 67/67 VORGESEHENEN FREISTELLUNG KOMMEN KÖNNE , DASS DIE VEREINBARUNG JEDOCH , WENN SIE DIE FREISTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG NR. 67/67 IN WIRKLICHKEIT DOCH NICHT ERFÜLLE , ENTSPRECHEND ABZUÄNDERN SEI , UND SIE DANN ERST AB DEM ZEITPUNKT DIESER ABÄNDERUNG FREIGESTELLT WÜRDE. DA THEAL NICHT ANTWORTETE , BESTAND FÜR DIE KOMMISSION KEINERLEI GRUND , AN DER ÜBEREINSTIMMUNG DER VEREINBARUNG MIT ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 ZU ZWEIFELN.

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES

17/24NACH DEN AUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERIN BESTAND ZWISCHEN WATTS UND IHR ZWAR SEIT 1956 EINE MÜNDLICHE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG , JEDOCH SEI ZWISCHEN DEN BEIDEN UNTERNEHMEN NIEMALS EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BENUTZUNG UND DIE EINTRAGUNG VON WARENZEICHEN GESCHLOSSEN WORDEN. ZU UNRECHT NEHME DIE KOMMISSION AN , DASS DIE KLAEGERIN IN DEN NIEDERLANDEN WARENZEICHEN VON WATTS MIT DESSEN ZUSTIMMUNG HABE EINTRAGEN LASSEN. DIE KLAEGERIN BEHAUPTET , SIE HABE DIE WARENZEICHEN ' ' DUST BUG ' ' , ' ' DISC PREENER ' ' UND ' ' PARASTAT ' ' NACH ABSCHLUSS DER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG FÜR DIE VON WATTS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH HERGESTELLTEN PLATTENREINIGUNGSGERÄTE GESCHAFFEN. DIE WARENZEICHEN VON THEAL IN DEN NIEDERLANDEN UND DIEJENIGEN VON WATTS IN ENGLAND SEIEN VOLLKOMMEN UNABHÄNGIG VONEINANDER UND JEWEILS SELBSTÄNDIG GESCHAFFEN WORDEN , WOBEI THEAL VON DER ENTSTEHUNG DER ENGLISCHEN WARENZEICHEN KEINE KENNTNIS GEHABT HABE. SIE HABE JEWEILS EIN AUSSCHLIESSLICHES RECHT AN DIESEN WARENZEICHEN , UND ZWAR ALS SELBSTSTÄNDIGES RECHT , DAS NIEMANDEM SONST ZUSTEHE , HABE ABER NIEMALS DIE ABSICHT GEHABT , SICH DURCH DIE AUSÜBUNG IHRER WARENZEICHENRECHTE TATSÄCHLICH ODER RECHTLICH GEGEN PARALLELIMPORTE ZU WENDEN. SIE HABE DIE WARENZEICHEN NUR GEGENÜBER NACHGEBILDETEN ERZEUGNISSEN VERWENDET , DIE WEDER AUS DER FERTIGUNG VON WATTS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NOCH AUS IHRER EIGENEN STAMMTEN. ZWISCHEN NOVEMBER 1972 UND MAI 1975 HABE SIE MEHRERE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ERWIRKT , IN DENEN NIEDERLÄNDISCHEN HÄNDLERN AUFGEGEBEN WORDEN SEI , BINNEN 24 STUNDEN DEN VERKAUF VON ERZEUGNISSEN , DIE NICHT VON THEAL GELIEFERT GEWESEN SEIEN , UNTER DIESEN WARENZEICHEN EINZUSTELLEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEHE DIE KLAEGERIN NICHT ' ' KLAR ' ' , AUFGRUND WELCHER TATSACHEN ODER WELCHER ERKLÄRUNGEN DIE KOMMISSION ZU DEM ERGEBNIS GELANGT SEI , THEAL HABE GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VERSTOSSEN UND DIE AM 24. JANUAR 1963 ERFOLGTE ANMELDUNG DER VEREINBARUNG HABE UNGENAUE UND IRREFÜHRENDE HINWEISE ENTHALTEN.

25/29DIE KOMMISSION HAT THEAL UNTER ANDEREM DESWEGEN MIT EINER BUSSE BELEGT , WEIL DIESE NICHT MITGETEILT HABE , DASS DIE MIT WATTS GESCHLOSSENE VEREINBARUNG ' ' DIE EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF BENUTZUNG DER IN DEN NIEDERLANDEN EINGETRAGENEN WARENZEICHEN UMFASST HAT ' ' , EINE KLAUSEL , DIE SIE ERST AM 11. JULI 1975 ANLÄSSLICH EINES TREFFENS MIT THEAL UND WATTS ENTDECKT HABE. ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESER AUFFASSUNG TRAEGT SIE VOR , DASS WATTS ALS ERSTER DIE WORTE ' ' DUST BUG ' ' , ' ' PARASTAT ' ' UND ' ' DISC PREENER ' ' BENUTZT HABE , VON DENEN ER IM ÜBRIGEN DIE BEIDEN ERSTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AM 11. FEBRUAR 1958 ALS WARENZEICHEN HABE EINTRAGEN LASSEN , DAS LETZTERE ETWAS SPÄTER. WATTS HABE THEAL AUF DEREN ERSUCHEN GESTATTET , DEN AUSDRUCK ' ' DUST BUG ' ' IM EIGENEN NAMEN IN DEN NIEDERLANDEN ZU BENUTZEN ( ' ' DO AS YOU LIKE ' ' ). DIE FÜR DUST BUG AUSDRÜCKLICH GEGEBENE ZUSTIMMUNG HABE AUCH FÜR DIE WARENZEICHEN DISC PREENER UND PARASTAT GEGOLTEN. IN EINEM SCHREIBEN VOM 10. OKTOBER 1973 , UNTERZEICHNET VON ZWEI DIREKTOREN DER KLAEGERIN , HABE DIESE AN WATTS GESCHRIEBEN : ' ' WIR BESTÄTIGEN , DASS IHRE FIRMA INHABERIN DER WARENZEICHEN DUST BUG , DISC PREENER , PARASTAT UND WATTS IST. WENN SIE BEREIT SIND , DIE DERZEIT AUF IHREN NAMEN BESTEHENDE EINTRAGUNG DIESER WARENZEICHEN IM BENELUX-REGISTER LÖSCHEN ZU LASSEN ODER IHREN ANTRAG HIERAUF ZURÜCKZUZIEHEN , VERPFLICHTEN WIR UNS , JEDERZEIT DIE NÖTIGEN SCHRITTE ZU UNTERNEHMEN , UM ALLE RECHTE , DIE UNS ZUSTEHEN KÖNNTEN , AN IHRE FIRMA ODER AN DIE FIRMA... ABZUTRETEN , DIE VON IHNEN... BENANNT WERDEN SOLLTE. ' '

30/33NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION GIBT DIESES SCHREIBEN ENTSPRECHEND DER ENTWICKLUNG DER BEZIEHUNGEN DER PARTEIEN , IHREN ERKLÄRUNGEN UND IHREM VERHALTEN GENAU DIE DURCH IHRE VEREINBARUNGEN GESCHAFFENE RECHTSLAGE WIEDER. DIESE SEI IM ÜBRIGEN DADURCH VERDEUTLICHT WORDEN , DASS WATTS , DER SEINE WARENZEICHEN AM 23. DEZEMBER 1971 IM BENELUX-REGISTER HABE EINTRAGEN LASSEN , SIE AUF ERSUCHEN VON THEAL AM 23. OKTOBER 1973 HABE LÖSCHEN LASSEN , UM DEN ABLAUF DER VON THEAL GEGEN DIE PARALLELIMPORTEURE ANGESTRENGTEN VERFAHREN ZU FÖRDERN. DIE KOMMISSION HÄLT DIE ERKLÄRUNGEN DER KLAEGERIN NICHT FÜR ERHEBLICH , EIN WEITERES SCHREIBEN VOM 18. OKTOBER 1973 HABE DASJENIGE VOM 10. OKTOBER 1973 AUFGEHOBEN , DENN WATTS ERKLÄRE , DIESEN WIDERRUF NIEMALS ERHALTEN ZU HABEN , UND AUS EINEM PROTOKOLL EINES BEAUFTRAGTEN VON WATTS SOWIE AUS EINEM BEI DEN AKTEN BEFINDLICHEN SCHRIFTWECHSEL ERGEBE SICH IM ÜBRIGEN , DASS DAS ALS FOLGE EINER GRÜNDLICHEN ERÖRTERUNG ZWISCHEN DEN BETROFFENEN UND IHREN ANWÄLTEN VERFASSTE SCHREIBEN VOM 10. OKTOBER 1973 INSBESONDERE DER SACHE VON THEAL IN DEM VERFAHREN GEGEN DEN STREITHELFER WILKES HABE DIENEN SOLLEN. IN WIRKLICHKEIT HÄTTEN DIE VEREINBARUNGEN ÜBER DEN ALLEINVERTRIEB UND ÜBER DIE EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF BENUTZUNG DER WARENZEICHEN VON WATTS ZUM ZIEL GEHABT , THEAL EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ UNTER AUSSCHLUSS JEDEN PARALLELIMPORTS DER AUTHENTISCHEN ERZEUGNISSE ZU SICHERN ; DESWEGEN UNTERLAEGEN DIESE VEREINBARUNGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1.

34/39AUS DEM GESAMTINHALT DER AKTEN ERGIBT SICH , DASS SICH DIE KLAEGERIN AUF DEM MARKT FÜR PLATTENREINIGUNGSGERÄTE IN DEN NIEDERLANDEN TATSÄCHLICH SO VERHIELT , WIE ES DIE KOMMISSION VORTRAEGT. HINSICHTLICH DER EINRÄUMUNG DES AUSSCHIESSLICHEN RECHTS AUF DIE BENUTZUNG DER WARENZEICHEN IN DEN NIEDERLANDEN KANN MAN HINZUFÜGEN , DASS DIE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT DES AUSDRUCKS ' ' DUST BUG ' ' , DIE DURCH DIE ORIGINELLE VERBINDUNG DER ZWEI WORTE ' ' DUST ' ' UND ' ' BUG ' ' ZUSTANDE KAM , UNBESTRITTEN DEM ERFINDER DES PLATTENREINIGUNGSGERÄTES ZU VERDANKEN IST. AUS EINEM IN EINER ENGLISCHEN ZEITSCHRIFT ERSCHIENENEN ARTIKEL ERGIBT SICH SOGAR , DASS WATTS DIESEN AUSDRUCK BEREITS 1955 VERWANDTE. DIE EINTRAGUNG DIESES TYPISCH ENGLISCHEN AUSDRUCKS ALS WARENZEICHEN IN DEN NIEDERLANDEN KONNTE THEAL DAHER NUR MIT ERMÄCHTIGUNG SEINES ERFINDERS VORNEHMEN , WIE WATTS SPÄTER AUCH DIE EINTRAGUNG DIESES WARENZEICHENS IN BELGIEN , LUXEMBURG , FRANKREICH , ITALIEN UND DEUTSCHLAND GESTATTETE. DIESE THEAL IN DER ALLGEMEINST MÖGLICHEN FORM MIT DEN WORTEN ' ' DO AS YOU LIKE ' ' GEGEBENE ERMÄCHTIGUNG ERSTRECKTE SICH NOTWENDIG AUF DIE BENUTZUNG ALLER WARENZEICHEN VON WATTS. DIE LANGJÄHRIGEN BEZIEHUNGEN , DAS KAUFMÄNNISCHE VERTRAUEN , DIE WATTS ZU BEGINN SEINER ERFINDUNGEN VON THEAL , EINEM HÄNDLER MIT BEACHTLICHER VERTRIEBSSTRUKTUR , GELEISTETE HILFE ERKLÄREN , DASS IHRE BEZIEHUNGEN ENTSTANDEN SIND UND SICH ENTWICKELT HABEN , OHNE DASS DIE BEIDEN PARTNER EINE SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG FÜR ERFORDERLICH ERACHTET HÄTTEN.

40/45ES IST FÜR ERWIESEN ZU ERACHTEN , DASS DIE BEIDEN UNTERNEHMEN WATTS UND THEAL SEIT 1956 DURCH ZWEI MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN VERBUNDEN WAREN , WOBEI THEAL NACH DER EINEN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER FÜR DIE WATTS-ERZEUGNISSE IN DEN NIEDERLANDEN WURDE - IN DIESER VEREINBARUNG VERPFLICHTETE SICH WATTS , THEAL IN DEN NIEDERLANDEN AUSSCHLIESSLICH ZU BELIEFERN UND ALLE AUFTRAEGE AN SIE WEITERZULEITEN , DIE WATTS FÜR LIEFERUNGEN NACH DEN NIEDERLANDEN ERHIELT - , WÄHREND DIE ANDERE VEREINBARUNG DIE EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF BENUTZUNG DER WARENZEICHEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE IN DEN NIEDERLANDEN UMFASSTE. DIESE MÜNDLICHEN VEREINBARUNGEN , DIE ZWEI UNTERNEHMEN GEGENSEITIG BANDEN , STELLEN VEREINBARUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DAR , DIE EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ FÜR THEAL IN DEN NIEDERLANDEN ZUR FOLGE HATTEN. DIESER WURDE DARÜBER HINAUS IM JAHR 1956 VOM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT GESICHERT UND SPÄTER DURCH DAS VON WATTS SEINEN GROSSHÄNDLERN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUFERLEGTE AUSFUHRVERBOT SOWIE DIE ANBRINGUNG DES ETIKETTS ' ' EEN THEAL PRODUKT ' ' AUF DEN VON WATTS AN THEAL GELIEFERTEN ERZEUGNISSEN VERSTÄRKT , WELCH LETZTERE ES THEAL ERLAUBTE FESTZUSTELLEN , OB IN DEN NIEDERLANDEN WATTS-ERZEUGNISSE FEILGEBOTEN WURDEN , DIE NICHT VON IHR STAMMTEN. DIESE GESAMTE REGELUNG LIEFERTE THEAL DIE MÖGLICHKEIT , SICH JEGLICHEN PARALLELIMPORTEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ODER AUS EINEM ANDEREN STAAT IN DIE NIEDERLANDE ZU WIDERSETZEN UND SOMIT JEDEN WETTBEWERB ZU VERHINDERN ; SIE LIESS IHR FOLGLICH IN DEN NIEDERLANDEN ALLE FREIHEIT , FÜR DIESE ERZEUGNISSE PREISE GESCHÜTZT VOR JEDEM ECHTEN WETTBEWERB MIT ERZEUGNISSEN GLEICHER MARKE FESTZUSETZEN. DIE GESCHICKTE BENUTZUNG DER WARENZEICHEN VERSTÄRKTE SOMIT DEN GEBIETSSCHUTZ , DER SICH AUS DER ZUGEGEBENEN ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ERGAB , DA DIE VERBUNDENEN AUSWIRKUNGEN BEIDER MECHANISMEN EINEN ABSOLUTEN UND DAUERNDEN SCHUTZ GEWÄHRLEISTETEN. DIE URSPRÜNGLICHE VEREINBARUNG KANN SOMIT NICHT GEPRÜFT WERDEN , OHNE DAS ABGESTIMMTE VERHALTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DAS IHRE WIRKSAMKEIT SICHERTE.

46/47EINE VEREINBARUNG , DIE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND NACH ARTIKEL 85 VERBOTEN SEIN SOLL , MUSS ZUNÄCHST ' ' DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET ( SEIN ) ' '. WENN ES AUCH NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( EUGH 25. NOVEMBER 1971 - BEGÜLIN IMPORT CO./G.L. IMPORT-EXPORT , 22/71 , SLG. 1971 , 949 , 959 F.) DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 NICHT ENTGEGENSTEHT , DASS EINER DER VERTRAGSPARTNER IN EINEM DRITTEN LAND ANSÄSSIG IST - SOFERN NUR DIE WIRKUNGEN DER VEREINBARUNG SICH AUF DAS HOHEITSGEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES ERSTRECKEN - , SO IST DOCH ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIESE VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 85 NUR VERBOTEN IST , WENN SIE DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT SPÜRBAR BERÜHRT.

48/51SOLANGE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EIN DRITTLAND WAR , WIRKTEN SICH DIE AUS DEN VEREINBARUNGEN WATTS/THEAL ENTSTANDENEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN NUR AUF DEN BINNENHANDEL DER NIEDERLANDE AUS ; DIE AKTEN ERLAUBEN AN KEINER STELLE DEN SCHLUSS , DASS DIE ABSCHOTTUNG DIESES NATIONALEN MARKTES DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN MIT WATTS-ERZEUGNISSEN VOR DEM 1. JANUAR 1973 , DEM DATUM DES BEITRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUM GEMEINSAMEN MARKT , SPÜRBAR BEHINDERTE. THEAL MACHTE DIESE VEREINBARUNGEN AUCH NACH DIESEM DATUM NOCH ZU IHREN GUNSTEN GELTEND , DA SIE AM 16. JANUAR UND AM 5. JULI 1973 SOWIE AM 30. MAI 1975 URTEILE GEGEN DREI FIRMEN ERWIRKTE , DURCH DIE DIESEN FIRMEN DIE DIREKTEINFUHR VON WATTS-ERZEUGNISSEN IN DIE NIEDERLANDE UNTERSAGT WURDE , UND SIE FUHR FORT , HÄNDLERN IN DEN NIEDERLANDEN , DIE WATTS-ERZEUGNISSE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR BEI GROSSHÄNDLERN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ERWORBEN HATTEN , SCHRIFTLICH MITZUTEILEN , DASS DIESES VERHALTEN EINE VERLETZUNG IHRER WARENZEICHEN IN DEN NIEDERLANDEN DARSTELLE. DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER KONKRETEN AUSWIRKUNGEN DIESER VEREINBARUNGEN ZEIGT , DASS SIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL SPÜRBAR BESCHRÄNKTEN , DA DER VERKAUF DER GERÄTE DES WARENZEICHENS WATTS IN DEN NIEDERLANDEN 15 % DES MARKTES FÜR PLATTENREINIGUNGSGERÄTE DARSTELLTE. SONACH STEHT FEST , DASS DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN THEAL UND WATTS SEIT DEM 1. JANUAR 1973 DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGTEN.

52/56DIE ANWENDUNG DES VERBOTS IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 SETZT SODANN ALS ZWEITES VORAUS , DASS DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG EINE EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKT ODER BEWIRKT. DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN THEAL UND WATTS BEZWECKTEN UND BEWIRKTEN IM WESENTLICHEN DIE BEHINDERUNG DES WETTBEWERBS IN DEM GESCHÜTZTEN GEBIET INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES. AUS DEN PRAKTIKEN DER PARALLELIMPORTEURE UND DEN RISIKEN , DIE SIE EINGINGEN , WENN SIE SICH DIREKT BELIEFERN LIESSEN , ERGIBT SICH , DASS IN DEN NIEDERLANDEN EINE BESONDERE NACHFRAGE NACH WATTS-ERZEUGNISSEN BESTAND. DAS VERHALTEN VON THEAL ZEIGT , DASS DIESE DIE KONKURRENZ DER HÄNDLER FÜRCHTETE , DIE NICHT BEI IHR BEZOGEN , DENN WATTS-ERZEUGNISSE STELLTEN MEHR ALS 25 % IHRES UMSATZES DAR. AUS ALL DIESEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE FRAGLICHEN VEREINBARUNGEN SEIT DEM 1. JANUAR 1973 MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTEN SIND , DA SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN MIT PLATTENREINIGUNGSGERÄTEN BEEINTRÄCHTIGTEN UND SICH DAHIN AUSWIRKTEN , DIE VERBRAUCHER DER VORTEILE EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS ZWISCHEN ERZEUGNISSEN GLEICHER MARKE ZU BERAUBEN , DER BEI ZAHLREICHEREN ABSATZWEGEN UND VERSORGUNGSQUELLEN SOWIE BEI NIEDRIGEREN PREISEN ZUSTANDE KOMMEN KANN.

IM ÜBRIGEN TRUGEN DIESE VEREINBARUNGEN - DIE THEAL DURCH DIE VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ SICHERTEN , DER DURCH DAS VON WATTS VERHÄNGTE AUSFUHRVERBOT NOCH VERSTÄRKT WURDE - WEDER ZUR VERBESSERUNG DER HERSTELLUNG ODER VERTEILUNG DER ERZEUGNISSE NOCH ZUR FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN ODER WIRTSCHAFTLICHEN FORTSCHRITTS BEI UND KONNTEN SOMIT - SELBST WENN SIE ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ODER VON DER ANMELDUNG AUSGENOMMEN WORDEN WÄREN - NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WERDEN , DA DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ABSATZES NICHT GEGEBEN SIND.

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17

58NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 KANN DIE KOMMISSION GELDBUSSEN IN HÖHE VON 1000 RECHNUNGSEINHEITEN ODER ÜBER DIESEN BETRAG HINAUS BIS ZU ZEHN VOM HUNDERT DES VON DEM UNTERNEHMEN , DAS DIE ZUWIDERHANDLUNG BEGANGEN HAT , IM LETZTEN GESCHÄFTSJAHR ERZIELTEN UMSATZES FESTSETZEN , WENN DIESES VORSÄTZLICH ODER FAHRLÄSSIG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERSTOSSEN HAT.

59/60DAS THEAL VORGEWORFENE HANDELN FÄLLT UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1. FÜR DIE BESTIMMUNG DER HÖHE DER GELDBUSSE , DIE AUFZUERLEGEN IST , SIND DIE DAUER UND DIE SCHWERE DES VERSTOSSES ZU BERÜCKSICHTIGEN.

61ZU SEINER DAUER HAT DIE KOMMISSION IN DEN GRÜNDEN IHRER ENTSCHEIDUNG ERKLÄRT , DASS SIE ' ' DIE VOR MAI 1972 BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNGEN ( NICHT BERÜCKSICHTIGT ). AB DIESEM ZEITPUNKT WAR DAS EXPORTVERBOT EINDEUTIG IN KRAFT UND PRAKTISCH WIRKSAM GEWORDEN ' ' ; WAS INSBESONDERE THEAL BETRIFFT , SO HAT SIE AUF SEPTEMBER 1972 ABGESTELLT , ALS DIE KLAEGERIN ERSTMALS IHRE WARENZEICHENRECHTE ZUR VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN AUSGEUEBT HABE.

62/63WENN AUCH DIE TATSACHEN SEIT DEM 24. JANUAR 1963 VORLAGEN , SO NAHM DIE ZUWIDERHANDLUNG DOCH ERST SEIT DEM 1. JANUAR 1973 , DEM TAG DES BEITRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUM GEMEINSAMEN MARKT , GESTALT AN. DIE GERINGE ABWEICHUNG ZWISCHEN DEM VON DER KOMMISSION FÜR MASSGEBLICH ERACHTETEN DATUM - SEPTEMBER 1972 - UND DEM TATSÄCHLICHEN DATUM DES BEGINNS DER ZUWIDERHANDLUNG - 1. JANUAR 1973 - KANN KEINEN EINFLUSS AUF DIE BEURTEILUNG DER HÖHE DER GELDBUSSE HABEN.

64/67WAS DIE SCHWERE DER VERSTÖSSE ANGEHT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KLAEGERIN IN DER FOLGE IHR VERHALTEN NICHT ÄNDERTE UND SICH NOCH DREIMAL AN NIEDERLÄNDISCHE GERICHTE WANDTE , OBWOHL SIE AUF DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES VON ROM HINGEWIESEN WORDEN WAR. IM ÜBRIGEN HATTE DAS HANDELN VON THEAL OFFENKUNDIGE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN ZUR FOLGE , DIE EINEM DER GRUNDZIELE DES VERTRAGES , NÄMLICH DEM , IN DER GEMEINSCHAFT EINEN EINHEITLICHEN MARKT ZU ERRICHTEN , WIDERSPRACHEN. DENNOCH IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE IHRER ART NACH DIE AUSGABEN DER VERBRAUCHER NUR AM RANDE ERHÖHTEN. WENN DAS VERHALTEN VON THEAL AUCH DAZU BEITRUG , DEN WETTBEWERB ZWISCHEN ERZEUGNISSEN GLEICHER MARKE AUSZUSCHLIESSEN , SO WIEGT DOCH DER VERLUST FÜR DEN VERBRAUCHER ANGESICHTS DES PREISES DES ERZEUGNISSES UND SEINER VERHÄLTNISMÄSSIG SEHR GERINGEN BEDEUTUNG FÜR DEN NORMALVERBRAUCHER NICHT SCHWER.

68AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN ERSCHEINT DIE GELDBUSSE VON 10 000 RECHNUNGSEINHEITEN , DIE DIE KOMMISSION THEAL WEGEN ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUFERLEGT HAT , IM VERHÄLTNIS ZUR SCHWERE UND ZUR DAUER DES VERSTOSSES NICHT UNANGEMESSEN.

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17

69/70NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 KANN DIE KOMMISSION GEGEN UNTERNEHMEN DURCH ENTSCHEIDUNG GELDBUSSEN IN HÖHE VON 100 BIS 5000 RECHNUNGSEINHEITEN FESTSETZEN , WENN SIE VORSÄTZLICH ODER FAHRLÄSSIG IN EINER ANMELDUNG NACH DEN ARTIKELN 4 UND 5 DER VERORDNUNG UNRICHTIGE ODER ENTSTELLTE ANGABEN MACHEN. DIE ZUWIDERHANDLUNG , DIE THEAL DADURCH BEGING , DASS SIE UNRICHTIGE UND ENTSTELLTE ANGABEN MACHTE , BERUHTE WENN NICHT AUF VORSATZ , SO DOCH ZUMINDEST AUF FAHRLÄSSIGKEIT , DENN THEAL WAR IN DEM ANMELDUNGSFORMULAR KLAR AUF DIE VERPFLICHTUNG HINGEWIESEN WORDEN , DIE KOMMISSION VOM INHALT DER VEREINBARUNG ZU UNTERRICHTEN UND ANZUGEBEN , OB DIESE EINE AUFTEILUNG DER MÄRKTE ODER EINE BESCHRÄNKUNG DER FREIHEIT , ZU KAUFEN ODER AN DRITTE ZU VERKAUFEN , BEINHALTETE ODER AUF BELIEBIGE ANDERE WEISE EINE BESCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKTE ODER BEWIRKTE , DOCH GAB DIE KLAEGERIN IN IHRER ANMELDUNG BEI DER KOMMISSION WEDER DIE VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS , DIE IN DEN NIEDERLANDEN EINGETRAGENEN WARENZEICHEN ZU BENUTZEN , NOCH DEREN AUSWIRKUNGEN AN , NÄMLICH DEN ABSOLUTEN SCHUTZ DIESES GEBIETES , DER SICH DARAUS ERGAB , DASS DIE VERBINDUNG DER ZWEI VEREINBARUNGEN PARALLELEINFUHREN VERHINDERTE UND DEN WETTBEWERB INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VERFÄLSCHTE.

71/72HIERAUS FOLGT , DASS DIE KOMMISSION ÜBER DEN TATSÄCHLICHEN INHALT DER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN WATTS UND THEAL VOM 24. JANUAR 1963 , DEM TAG DER ANMELDUNG , BIS ZU DEM TAG GETÄUSCHT WORDEN WAR , AN DEM WILKES SIE IN SEINEM ANTRAG VOM 30. JANUAR 1974 AUF DIESE VEREINBARUNG HINGEWIESEN HATTE. AUFGRUND DER SCHWERE DIESER ZUWIDERHANDLUNG , DIE DURCH DEN IRRTUM QUALIFIZIERT IST , IN DEM DIE KOMMISSION WÄHREND ELF JAHREN GEHALTEN WURDE , ERSCHEINT DIE TEPEA AUFERLEGTE GELDBUSSE VON 5 000 RECHNUNGSEINHEITEN VOLLKOMMEN GERECHTFERTIGT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

73/75NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG DIE KOSTEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST SOMIT ZUR TRAGUNG DER KOSTEN EINSCHLIESSLICH DEREN DER STREITHILFE ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT SÄMTLICHE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFER.

Ende der Entscheidung

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