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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.1981
Aktenzeichen: 28/80
Rechtsgebiete: Beamtenstatus
Vorschriften:
Beamtenstatus Art. 91 |
EINE ENTSCHEIDUNG , DIE SICH ALLGEMEIN AUF DIE VERWALTUNG DER MITTEL FÜR DIE ERTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSAUFTRAEGEN AN PERSONEN ODER GESELLSCHAFTEN AUSSERHALB DER DIENSTSTELLEN EINES ORGANS BEZIEHT , KANN NICHT ALS EINE EINEN EHEMALIGEN BEAMTEN BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS ANGESEHEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. SEPTEMBER 1981. - JEAN LECLERCQ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EHEMALIGE BEAMTE - UNTERSUCHUNGSAUFTRAEGE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 28 UND 165/80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR JEAN LECLERCQ , EIN EHEMALIGER BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT SCHRIFTSÄTZEN , DIE AM 18. JANUAR UND 14. JULI 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , ZWEI AUF DIE BESTIMMUNGEN DES BEAMTENSTATUTS GESTÜTZTE KLAGEN ERHOBEN , DIE AUF DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG , DIE DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG DER KOMMISSION , HERR P. BAICHERE , DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 19. OKTOBER 1979 MITGETEILT HABEN SOLL , SOWIE DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM NOVEMBER 1978 , AUF DIE SICH DAS GENANNTE SCHREIBEN ANGEBLICH BEZIEHT , GERICHTET SIND.
2 BEI DEM SCHREIBEN DES HERRN BAICHERE , AUF DAS SICH DIE BEIDEN KLAGEN BEZIEHEN , HANDELT ES SICH UM DIE ANTWORT AUF EIN SCHREIBEN DES KLAEGERS VOM 13. JULI 1979 , IN DEM DIESER DARLEGTE , DASS ER KURZE ZEIT NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DER KOMMISSION IM JULI 1973 BEI DER GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT UNABHÄNGIGER BERATER NAMENS SCIENCE MITGEWIRKT HABE , DEREN ANTEILE AUF EHEMALIGE BEAMTE DER KOMMISSION UND ANDERE PERSONEN UNTERSCHIEDLICHER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERTEILT SEIEN. ER SELBST SEI ZWAR KEIN AKTIVER TEILHABER , DOCH SEI ER HINSICHTLICH DER TÄTIGKEITEN DER GESELLSCHAFT AUF DEM LAUFENDEN GEHALTEN WORDEN. DIESER GESELLSCHAFT SEI EIN UNTERSUCHUNGSAUFTRAG NICHT ERTEILT WORDEN , FÜR DEN SIE VON DER ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLE , DER GENERALDIREKTION ENERGIE , VORGESCHLAGEN WORDEN SEI. GEMÄSS DEN VON DER GESELLSCHAFT TELEFONISCH EINGEHOLTEN AUSKÜNFTEN BERUHE DIESE WEIGERUNG DARAUF , DASS AN DER GESELLSCHAFT EHEMALIGE BEAMTE BETEILIGT SEIEN , DIE WEITERHIN IN FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION STÜNDEN. DER KLAEGER WIES IN SEINEM SCHREIBEN DARAUF HIN , DASS ER DIESEN GRUND FÜR ' ' ÜBERRASCHEND ' ' HALTE , UND BAT HERRN BAICHERE , ETWAS ZU UNTERNEHMEN , UM EINE AUSEINANDERSETZUNG ZU VERHINDERN , DA DIE WEIGERUNG FÜR DIE GESELLSCHAFT EINEN UNMITTELBAREN SCHADEN ZUR FOLGE HABE.
3 IN SEINER ANTWORT VOM 19. OKTOBER 1979 DRÜCKTE HERR BAICHERE SEIN BEDAUERN AUS , KEINE GÜNSTIGE ANTWORT ERTEILEN ZU KÖNNEN. ER WIES DARAUF HIN , DASS GEMÄSS EINER IM NOVEMBER DES LETZTEN JAHRES GETROFFENEN NEUEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DIE GENERALDIREKTION HAUSHALT NICHT MEHR ERMÄCHTIGT SEI , UNTERSUCHUNGSAUFTRAEGE AN FIRMEN ODER VEREINIGUNGEN ZU VERGEBEN , AN DENEN EHEMALIGE BEAMTE , DIE NOCH AUFGRUND DES STATUTS UND WEGEN FINANZIELLER ANSPRÜCHE MIT DEM GEMEINSCHAFTSORGAN IN VERBINDUNG STÜNDEN , UNMITTELBAR ODER MITTELBAR BETEILIGT SEIEN.
4 IM LAUFE DES VERFAHRENS HABEN DIE PARTEIEN KLARGESTELLT , DASS ES SICH BEI DER ' ' NEUEN ENTSCHEIDUNG ' ' , DIE IN DEM SCHREIBEN DES HERRN BAICHERE ERWÄHNT IST , IN WIRKLICHKEIT UM EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 26. JUNI 1974 HANDELTE. DER GERICHTSHOF GEHT DAVON AUS , DASS SICH DIE KLAGEN GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG SOWIE GEGEN DEREN ANWENDUNG AUF DIE GESELLSCHAFT SCIENCE , WIE SIE SICH AUS DEM SCHREIBEN DES HERRN BAICHERE ERGIBT , RICHTEN.
5 MIT ZWEI GESONDERTEN SCHRIFTSÄTZEN , DIE AM 14. MÄRZ UND 29. SEPTEMBER 1980 EINGEGANGEN SIND , HAT DIE KOMMISSION EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN UND BEANTRAGT , HIERÜBER VORAB ZU ENTSCHEIDEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
6 AUS DEN VON DER KOMMISSION ERTEILTEN AUSKÜNFTEN , DIE VOM KLAEGER NICHT BESTRITTEN WORDEN SIND , ERGIBT SICH , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 26. JUNI 1974 DIE VERWALTUNG VON FORSCHUNGSMITTELN BETRAF UND WIE FOLGT LAUTETE : ' ' VON AUSNAHMEFÄLLEN UND EINER AUSDRÜCKLICHEN AUSNAHMEBEWILLIGUNG DER KOMMISSION ABGESEHEN , SOLLEN UNTERSUCHUNGSAUFTRAEGE NICHT AN EHEMALIGE BEAMTE ERTEILT WERDEN , DIE MIT DER KOMMISSION NOCH IN FINANZIELLER VERBINDUNG STEHEN. ' '
7 EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG , DIE SICH ALLGEMEIN AUF DIE VERWALTUNG DER MITTEL FÜR DIE ERTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSAUFTRAEGEN AN PERSONEN ODER GESELLSCHAFTEN AUSSERHALB DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION BEZIEHT , KANN NICHT ALS EINE EINEN EHEMALIGEN BEAMTEN BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS ANGESEHEN WERDEN.
8 SOWEIT DAS SCHREIBEN DES HERRN BAICHERE VOM 14. OKTOBER 1979 NICHT ALS BLOSSE MITTEILUNG EINES BEAMTEN DER KOMMISSION AN EINEN FRÜHEREN KOLLEGEN ANZUSEHEN WÄRE , SONDERN EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTERTEILUNG EINES UNTERSUCHUNGSAUFTRAGS AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 26. JUNI 1974 ENTHIELTE , WÄRE DIESE NICHTERTEILUNG DER GESELLSCHAFT SCIENCE UND NICHT DEM KLAEGER GEGENÜBER ERFOLGT ; SIE BETRÄFE SOMIT DEN KLAEGER WEDER UNMITTELBAR NOCH INDIVIDÜLL.
9 DIE BEIDEN KLAGEN SIND DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN , OHNE DASS DAS VORBRINGEN DER KOMMISSION , WONACH DIE KLAGE IN DER RECHTSSACHE 28/80 WEGEN FEHLENDER VORHERIGER BESCHWERDE UNZULÄSSIG IST , GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT.
Kostenentscheidung:
10 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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