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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.05.1988
Aktenzeichen: 28/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 17. MAI 1988. - EDGARD ARENDT GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - NICHTZULASSUNG ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 28/87.

Entscheidungsgründe:

1 Herr Arendt, Beamter der Laufbahngruppe C des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 30. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Mai 1986, mit der der Prüfungsausschuß für das interne Auswahlverfahren B/161 seine Bewerbung für eine Stelle als Verwaltungsinspektor ( B5/B4 ) in den Bereichen Finanzen, Buchhaltung, Kasse und Zahlungsverkehr abgelehnt hat, sowie auf Verurteilung des Europäischen Parlaments, ihm eine Rechnungseinheit als Schadensersatz zu zahlen.

2 Die Stellenausschreibung, die das Europäische Parlament am 18. November 1985 bekanntgab, betraf drei "Bereiche", zwischen denen die Bewerber zu wählen hatten und die sich auf folgende Sachgebiete bezogen :

1 ) Arbeiten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit der Ausführung des Haushaltsplans unter Einführung von Datenverarbeitungsmethoden;

2 ) Anwendung der Haushaltsordnung und Arbeiten der Buchhaltung und Kassenverwaltung einschließlich der Kontrolle der Buchungsbelege, der Bankkonten und Kassen, Beziehungen zu den Kreditinstituten und Koordinierung der Arbeiten zwischen den Bereichen Buchhaltung und Kassenverwaltung;

3 ) Arbeiten hinsichtlich der Abrechnung und Liquidierung der Zahlungen für das Personal und der Berechnung der Ruhegehälter und Versicherungen der Mitglieder mit Hilfe von EDV-Programmen.

3 Nach Nr. IV Buchstabe A der Stellenausschreibung hatte der Prüfungsausschuß aufgrund einer Bewertung der mit der Art der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Befähigungsnachweise jedes Bewerbers das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die zum Auswahlverfahren zugelassen wurden. Bei dieser Bewertung wurden Punkte von 0 bis 40 vergeben; jeder Bewerber, der nicht 24 Punkte erreichte, schied aus.

4 Mit Schreiben vom 27. Mai 1986 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß seine Bewerbung nicht angenommen worden sei, weil er nicht die erforderliche Mindestzahl von 24 Punkten erreicht habe, was zwei der vom Prüfungsausschuß festgelegten Kriterien, nämlich "Allgemeinbildung" und "einschlägige Berufserfahrung", d. h. die Berufserfahrung auf dem in der Stellenausschreibung genannten besonderen Gebiet, betraf.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Der Kläger macht geltend, die Begründung der angegriffenen Entscheidung sei widersprüchlich, der Entscheidung hafte ein offenkundiger Beurteilungsfehler an und der Prüfungsausschuß habe seine Fürsorgepflicht sowie die Regeln ordnungsgemässer Verwaltung verletzt.

Zu dem Klagegrund, die vom Prüfungsausschuß angegebene Begründung sei widersprüchlich

7 Der Kläger macht dazu geltend, zwar heisse es in dem Schreiben vom 27. Mai 1986, in dem die angefochtene Entscheidung enthalten sei, daß er hinsichtlich der "Allgemeinbildung" und der "einschlägigen Berufserfahrung" nicht die genügende Punktzahl erreicht habe, doch verweise ein ergänzendes Erläuterungsschreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 17. Dezember 1986 lediglich auf eine ungenügende "einschlägige Berufserfahrung ".

8 Es ist jedoch festzustellen, daß sich das letztgenannte Schreiben darauf beschränkt, genau auf eine mit Schreiben vom 3. Juni und 20. Juni 1986 eingelegte Beschwerde des Klägers zu antworten, in denen der Kläger betont hatte, daß er seit dem 1. August 1984 in der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Parlaments eine buchhalterische Tätigkeit ausübe, was dazu beigetragen habe, ihm eine hinreichende einschlägige Berufserfahrung in der Buchhaltung zu verschaffen. Weit davon entfernt, widersprüchlich zu sein, gab die angeführte Begründung daher auf Bitten des Klägers nur die Gründe näher an, die den Prüfungsausschuß dazu veranlassten, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen.

9 Der erste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, die vom Prüfungsausschuß angegebenen Gründe hinsichtlich der einschlägigen Berufserfahrung des Klägers seien fehlerhaft

10 Der Kläger macht geltend, der Prüfungsausschuß habe dadurch einen offenkundigen Fehler begangen, daß er seine Berufserfahrung in der Buchhaltung im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung genannte Tätigkeit für unzureichend gehalten habe.

11 Der Prüfungsausschuß hatte zum Zwecke einer objektiven Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber beschlossen, zwei Punkte pro Jahr Berufserfahrung in der Buchhaltung, höchstens jedoch 12 Punkte, zuzuerkennen. Diese Methode als solche wird vom Kläger nicht beanstandet. Er rügt jedoch, daß der Prüfungsausschuß die beiden von ihm in der Abteilung Soziale Angelegenheiten zurückgelegten Jahre dafür nicht berücksichtigt habe, so daß ihm nur für seine Berufserfahrung in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. Mai 1984, in der er in der Abteilung Kasse und Zahlungsverkehr - Buchhaltung des Parlaments tätig gewesen sei, 4 Punkte zuerkannt worden seien.

12 Die mit diesem Klagegrund aufgeworfene Frage geht also dahin, ob die Tätigkeit des Klägers in der Abteilung Soziale Angelegenheiten seit dem 1. August 1984 als einschlägige Berufserfahrung in der Buchhaltung zu berücksichtigen war.

13 Dazu ist vor allem darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut der Stellenbekanntgabe Nr. 4330, aufgrund deren der Kläger der Abteilung Soziale Angelegenheiten zugewiesen wurde, im Rahmen der "erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse" zwar "nachgewiesene Kenntnisse in Buchhaltung" anführt, jedoch eine Beschreibung der wahrzunehmenden Aufgaben enthält, die sich nicht auf Buchhaltungsarbeiten bezieht. Gleichwohl durfte sich der Prüfungsausschuß nicht als durch diesen einzelnen Gesichtspunkt gebunden ansehen, sondern musste, wie er es auch getan hat, bestrebt sein festzustellen, worin die Tätigkeit des Klägers auf dieser Stelle tatsächlich bestand.

14 Insoweit geht aus den Akten, namentlich aus der vom Europäischen Parlament auf die Fragen des Gerichtshofes eingereichten Beschreibung der vom Kläger tatsächlich ausgeuebten Tätigkeit, hervor, daß der Betroffene in der Abteilung Soziale Angelegenheiten keine Buchhaltungsaufgaben oder Aufgaben, die die Durchführung der Regeln des öffentlichen Rechnungswesens erforderten, wahrgenommen hat, sondern mit der Anwendung der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit auf Hilfskräfte und bestimmte Bedienstete auf Zeit betraut war.

15 Der Wortlaut der Stellenbekanntgabe Nr. 4330 wie auch die Art der vom Kläger in der Abteilung Soziale Angelegenheiten tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben konnten somit die Entscheidung des Prüfungsausschusses rechtfertigen, diese seit dem 1. August 1984 wahrgenommenen Aufgaben nicht als einschlägige Berufserfahrung in der Buchhaltung oder in der Durchführung der Haushaltsordnung zu berücksichtigen.

16 Der zweite Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Regeln ordnungsgemässer Verwaltung

17 Der Kläger meint, daß der Prüfungsausschuß angesichts der ihm erteilten Auskünfte, die die Berufserfahrung des Klägers in der Buchhaltung aufzeigten, vor seiner Entscheidung weitere Einzelheiten hätte erfragen müssen.

18 Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, daß sich der Prüfungsausschuß, der über die verschiedenen Bestandteile der Akte des Klägers verfügte, als hinreichend informiert ansehen durfte und somit davon entbunden war, eine zusätzliche Unterrichtung zu verlangen. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, der Prüfungsausschuß habe die ihm ebenso wie jeder Verwaltungsbehörde obliegende Fürsorgepflicht verletzt.

19 Der letzte Klagegrund und die Klage insgesamt sind sonach abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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