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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.1984
Aktenzeichen: 280/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VER PFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JUNI 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - AUSFUEHRUNG EINER RICHTLINIE - VERBRAUCHSSTEUERN AUF TABAKWAREN. - RECHTSSACHE 280/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 19. DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 79/32 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 ÜBER DIE ANDEREN VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER NACHZUKOMMEN.
2 DIE RICHTLINIE 79/32 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 ÜBER DIE ANDEREN VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER ( ABL. L 10 , S. 8 ) HAT DIE DEFINITION DER VERSCHIEDENEN TABAKWARENSORTEN ZUM GEGENSTAND. NACH ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE ERLASSEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , UM DIESER RICHTLINIE SPÄTESTENS AM 1. JANUAR 1980 NACHZUKOMMEN , UND SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. SIE LEGT DAR , DIE VERZÖGERUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE SEI DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DAS PARLAMENTARISCHE VERFAHREN HINSICHTLICH DES GESETZENTWURFS NR. 1697 , DER ZU DIESEM ZWECK AM 16. MAI 1980 DER ABGEORDNETENKAMMER VORGELEGT WORDEN SEI , WEGEN EINER VORZEITIGEN AUFLÖSUNG DES PARLAMENTS NICHT HABE ZUM ABSCHLUSS GEBRACHT WERDEN KÖNNEN. GEGENWÄRTIG WERDE EIN NEUER GESETZENTWURF AUSGEARBEITET , UM DIESE RICHTLINIE SO SCHNELL WIE MÖGLICH DURCHZUFÜHREN.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 79/32 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 79/32 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 ÜBER DIE ANDEREN VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER ( ABL. L 10 , S. 8 ) NACHZUKOMMEN.
2.DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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