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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.04.1984
Aktenzeichen: 281/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 974/71
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 178 | |
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3 | |
Verordnung Nr. 974/71 Art. 3 |
1. DIE SCHADENSERSATZKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG IST ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHLF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN , DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND. SIE MUSS ABER DENNOCH IM HINBLICK AUF DIE GESAMTREGELUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR EINZELNE GEWÜRDIGT WERDEN , DIE IM VERTRAG VORGESEHEN IST. GLAUBT SICH EIN EINZELNER DURCH EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSETZUNGSAKT VERLETZT , WEIL DIESER RECHTSWIDRIG SEI , SO KANN ER DESSEN GÜLTIGKEIT , WENN SEINE DURCHFÜHRUNG NATIONALEN BEHÖRDEN OBLIEGT , ANLÄSSLICH DIESER DURCHFÜHRUNG VOR EINEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS GEGEN DIE NATIONALE BEHÖRDE BESTREITEN. DIESES GERICHT KANN ODER MUSS SOGAR DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EINE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTS HANDLUNG VORLEGEN. DIESE KLAGEMÖGLICHKEIT IST JEDOCH NUR GEEIGNET , DEN SCHUTZ DER EINZELNEN WIRKSAM SICHERZUSTELLEN , WENN SIE ZUM ERSATZ DES GELTEND GEMACHTEN SCHADENS FÜHREN KANN.
EINE SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE KANN DAHER NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG , DER KLAEGER HABE DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN NACH DEM NATIONALEN RECHT NICHT AUSGENUTZT , ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WERDEN , WENN DIESE MÖGLICHKEITEN OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET SIND , DEN SCHUTZ DES KLAEGERS WIRKSAM SICHERZUSTELLEN.
2. ZWAR VERPFLICHTET ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DIE KOMMISSION , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ÄNDERN , WENN DER WÄHRUNGSUNTERSCHIED , DER DER BERECHNUNG DIESER BETRAEGE ZUGRUNDE LIEGT , UM MINDESTENS 1 PUNKT VON DEM FÜR DIE VORHERGEHENDE FESTSETZUNG ZUGRUNDE GELEGTEN PROZENTSATZ ABWEICHT , DOCH LÄSST IHR DIESE BESTIMMUNG EINEN GEWISSEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DES ZEITPUNKTS FÜR DIE VORNAHME DER ÄNDERUNGEN. DA DIE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT SOFORT ZU ERFOLGEN BRAUCHT , VERFÜGT DIE KOMMISSION ÜBER EINE ANGEMESSENE FRIST , DIE ES IHR GESTATTET , IHRE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER ZUVERLÄSSIGSTEN ANGABEN ZU TREFFEN.
3. DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ZIELT AUF DIE BEIBE HALTUNG EINHEITLICHER PREISE ALS DER GRUNDLAGE DER GEGENWÄRTIGEN MARKTORGANISATION AB ; DADURCH WERDEN AUFLÖSUNGSERSCHEINUNGEN IM INTERVENTIONSPREISSYSTEM VERMIEDEN UND DIE ÜBLICHEN HANDELSSTRÖME LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EBENSO WIE VON UND NACH DRITTLÄNDERN ERHALTEN. DIE WÄHRUNGSAUGLEICHSBETRAEGE KÖNNEN ALSO NUR INSOWEIT ANGEWANDT WERDEN , ALS DIE BETREFFENDEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDEN.
4. EIN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER KANN NICHT BERECHTIGTERWEISE AUF EINE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERTRAUEN , SOLANGE DIE IN DIESEN KREISEN ZWANGSLÄUFIG BEKANNTEN VERHANDLUNGEN IM RAT , DIE GERADE MIT DEM ZIEL GEFÜHRT WERDEN , DURCH EINE ANPASSUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE EINE ERHÖHUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ZU VERMEIDEN , NOCH ZU KEINEM ERGEBNIS GEFÜHRT HABEN.
5. DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST NUR DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 12. APRIL 1984. - UNIFREX GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - HAFTUNG. - RECHTSSACHE 281/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE S.A R.L. UNIFREX , MARSANNAY-LA-COTE ( FRANKREICH ), HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21. OKTOBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEGEN DEN RAT UND DIE KOMMISSION KLAGE AUF ERSATZ DES SCHADENS ERHOBEN , DER IHR DADURCH ENTSTANDEN SEI , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN DER ZEIT VOM 23. MÄRZ BIS 5. APRIL 1981 NICHT DEN ÄNDERUNGEN DER WÄHRUNGSVERHÄLTNISSE ANGEPASST WORDEN SEIEN UND DASS KEIN ANGEMESSENER AUSGLEICH VORGENOMMEN WORDEN SEI.
2 DIE KLAEGERIN FÜHRT LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND INSBESONDERE GETREIDE NACH ITALIEN AUS. IN DEN VON IHR MIT IHREN ITALIENISCHEN GESCHÄFTSPARTNERN GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN WERDEN DIE WARENPREISE IN LIRE FESTGELEGT , WOBEI DIE BEI DER EINFUHR NACH ITALIEN ZU GEWÄHRENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
3 AM 23. MÄRZ 1981 WURDE DIE ITALIENISCHE LIRA IM RAHMEN EINER ANPASSUNG DER LEITKURSE INNERHALB DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEMS UM 6 % GEGENÜBER DEN ANDEREN WÄHRUNGEN DES SYSTEMS ABGEWERTET. DER RAT PASSTE ABER ERST MIT WIRKUNG VOM 6. APRIL 1981 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 850/81 VOM 1. APRIL 1981 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 878/77 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( ABL. L 90 , S. 1 ) DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANGEWANDTEN REPRÄSENTATIVEN KURSE AN.
4 ZWISCHEN DEN PARTEIEN IST NICHT STREITIG , DASS DIE SOMIT FÜR DIE ZEIT VOM 23. MÄRZ BIS 6. APRIL 1981 GESCHAFFENE WÄHRUNGSSITUATION UNTER NORMALEN UMSTÄNDEN EINE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND , ( ABL. L 106 , S. 1 ) HÄTTE NACH SICH ZIEHEN MÜSSEN. NACH DIESER BESTIMMUNG WERDEN , WENN DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN DER BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZUGRUNDELIEGENDEN KURSEN IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG UM MINDESTENS 1 PUNKT VON DEM FÜR DIE VORHERGEHENDE FESTSETZUNG ZUGRUNDE GELEGTEN PROZENTSATZ ABWEICHT , DIE AUSGLEICHSBETRAEGE VON DER KOMMISSION ENTSPRECHEND DER ABWEICHUNG DES UNTERSCHIEDS GEÄNDERT.
5 DIE KOMMISSION LIESS JEDOCH DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIESEN ZEITRAUM UNVERÄNDERT. MIT IHRER VERORDNUNG NR. 801/71 VOM 27. MÄRZ 1981 ÜBER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DIE DIFFERENZBETRAEGE ( ABL. L 82 , S. 17 ) BESTIMMTE SIE SOGAR AUSDRÜCKLICH , DASS DIE AB 30. MÄRZ BIS ZUM 5. APRIL 1981 ANWENDBAREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DENEN ENTSPRACHEN , DIE AM 23. MÄRZ 1981 GALTEN. NACH DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERORDNUNG WAR DAS EINFRIEREN DER AUSGLEICHSBETRAEGE VORLÄUFIG WEGEN EINER UNMITTELBAR BEVORSTEHENDEN ENTSCHEIDUNG DES RATES ÜBER DIE ÄNDERUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE GERECHTFERTIGT.
6 DIE KOMMISSION NAHM ERST MIT WIRKUNG VOM 6. APRIL , DEM ZEITPUNKT DER ANPASSUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE , MIT DER VERORDNUNG NR. 902/81 VOM 3. APRIL 1981 ( ABL. L 94 , S. 3 ) UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ÄNDERUNGEN DER LEITKURSE UND DER VORERWÄHNTEN REPRÄSENTATIVEN KURSE EINE NEUBERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VOR. FÜR ITALIEN WURDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF - 1 FESTGESETZT.
7 DA DIE KLAEGERIN DER ANSICHT IST , DASS DIESES VORGEHEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZT UND IHR EINEN SCHADEN VERURSACHT HABE , HAT SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ IN HÖHE VON 2 957 276,77 FF ERHOBEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
8 SOWOHL DIE KOMMISSION ALS AUCH DER RAT HABEN BEDENKEN GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GEÄUSSERT.
9 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG , DA DIE KLAEGERIN DEN VON IHR GELTEND GEMACHTEN SCHADENSERSATZ ÜBER DIE NATIONALEN GERICHTE HÄTTE ERLANGEN KÖNNEN. SIE HÄTTE NÄMLICH VOR DEN FRANZÖSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTEN EINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES ONIC ÜBER DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHEBEN KÖNNEN. EINE DERARTIGE KLAGE HÄTTE ZU EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜHREN UND ES DAMIT DEM GERICHTSHOF ERMÖGLICHEN KÖNNEN , DIE GÜLTIGKEIT DER BETREFFENDEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ZU ÜBERPRÜFEN.
10 DEMGEGENÜBER MEINT DIE KLAEGERIN , DIE SCHADENSERSATZKLAGE SEI EIN VON DEN NATIONALEN RECHTSBEHELFEN UNABHÄNGIGER RECHTSBEHELF. AUSSERDEM STEHE IHR IM VORLIEGENDEN FALL KEIN ZU IHRER BEFRIEDIGUNG GEEIGNETER NATIONALER RECHTSBEHELF ZUR VERFÜGUNG , DA DIE ANFECHTUNGSKLAGE NICHT ZUR GEWÄHRUNG HÖHERER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜHREN KÖNNE.
11 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE SCHADENSERSATZKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN , DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND. SIE MUSS ABER DENNOCH IM HINBLICK AUF DIE GESAMTREGELUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR EINZELNE GEWÜRDIGT WERDEN , DIE IM VERTRAG VORGESEHEN IST. GLAUBT SICH EIN EINZELNER DURCH EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSETZUNGSAKT VERLETZT , WEIL DIESER RECHTSWIDRIG SEI , SO KANN ER DESSEN GÜLTIGKEIT , WENN SEINE DURCHFÜHRUNG NATIONALEN BEHÖRDEN OBLIEGT , ANLÄSSLICH DIESER DURCHFÜHRUNG VOR EINEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS GEGEN DIE NATIONALE BEHÖRDE BESTREITEN. DIESES GERICHT KANN ODER MUSS SOGAR DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EINE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSHANDLUNG VORLEGEN. DIESE KLAGEMÖGLICHKEIT IST JEDOCH NUR GEEIGNET , DEN SCHUTZ DER EINZELNEN WIRKSAM SICHERZUSTELLEN , WENN SIE ZUM ERSATZ DES GELTEND GEMACHTEN SCHADENS FÜHREN KANN.
12 DIES IST HIER NICHT DER FALL. AUS DEN VON DER KOMMISSION NICHT BESTRITTENEN DARLEGUNGEN DER KLAEGERIN ERGIBT SICH , DASS EINE ANFECHTUNGSKLAGE VOR DEN NATIONALEN VERWALTUNGSGERICHTEN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GEEIGNET IST , DEN SCHUTZ DER KLAEGERIN WIRKSAM SICHERZUSTELLEN. DENN AUCH WENN DIE STREITIGE GEMEINSCHAFTSREGELUNG DURCH EINE VORABENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IM RAHMEN EINES DERARTIGEN VERFAHRENS FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT UND DIE NATIONALE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WÜRDE , SO KÖNNTE EINE SOLCHE AUFHEBUNG DOCH NICHT OHNE VORHERIGES TÄTIGWERDEN DES GEMEINSCHAFTSGESETZGEBERS DIE VERPFLICHTUNG DER NATIONALEN BEHÖRDEN ZUR FOLGE HABEN , IM FALL DER KLAEGERIN HÖHERE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN.
13 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DEM EINWAND DER KOMMISSION NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
14 DER RAT HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG , WEIL DIE KLAGESCHRIFT ENTGEGEN ARTIKEL 38 PAR 1 BUCHSTABE C DER VERFAHRENSORDNUNG WEDER DEN STREITGEGENSTAND HINREICHEND DEUTLICH ANGEBE NOCH DIE KLAGEGRÜNDE IM HINBLICK AUF DIE ANGEBLICHE RECHTSVERLETZUNG DES RATES , WENN AUCH NUR KURZ , DARSTELLE.
15 AUS DEM IN DER KLAGESCHRIFT VORGETRAGENEN SACHVERHALT SOWIE AUS DEN WÄHREND DES VERFAHRENS GEGEBENEN ERLÄUTERUNGEN ERGIBT SICH ABER EINDEUTIG , DASS DIE KLAEGERIN DEM RAT VORWIRFT , NICHT SOFORT GEEIGNETE MASSNAHMEN GETROFFEN ZU HABEN , UM DIE AM 23. MÄRZ 1981 ERFOLGTEN WÄHRUNGSÄNDERUNGEN AUSZUGLEICHEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KONNTE DER RAT IN ZWECKDIENLICHER WEISE ZUR SACHE STELLUNG NEHMEN - WIE ER ES IM ÜBRIGEN IN SEINEN ERKLÄRUNGEN AUCH GETAN HAT - UND KANN DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN.
16 DER EINWAND DES RATES IST ALSO EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
17 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN GRÜNDET SICH DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT DARAUF , DASS DIE KOMMISSION DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE ZEIT VOM 23. MÄRZ BIS 5. APRIL 1981 NICHT GEÄNDERT UND DER RAT DIE REPRÄSENTATIVEN KURSE ERST MIT WIRKUNG VOM 6. APRIL 1981 ANGEPASST HABE. DIESES VORGEHEN DER ORGANE VERSTOSSE GEGEN DIE VORERWÄHNTE GRUNDVERORDNUNG NR. 974/71 UND VERLETZE DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER NICHTDISKRIMINIERUNG.
18 DIE KLAEGERIN MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DAS VERSÄUMNIS , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOFORT AN DIE WÄHRUNGSSITUATION ANZUPASSEN , DIE SICH AUS DER ANPASSUNG DER LEITKURSE AM 23. MÄRZ 1981 ERGEBEN HABE , VERLETZE ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 974/71 , WONACH DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ENTSPRECHEND DER ABWEICHUNG DES WÄHRUNGSUNTERSCHIEDS , DER DER BERECHNUNG DIESER BETRAEGE ZUGRUNDE LIEGE , GEÄNDERT WÜRDEN , WENN DER UNTERSCHIED UM MINDESTENS 1 PUNKT VON DEM FÜR DIE VORHERGEHENDE FESTSETZUNG ZUGRUNDE GELEGTEN PROZENTSATZ ABWEICHE.
19 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GENANNTE BESTIMMUNG DIE KOMMISSION ZWAR VERPFLICHTET , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ÄNDERN , WENN DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND , DASS SIE IHR ABER EINEN GEWISSEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DES ZEITPUNKTS FÜR DIE VORNAHME DER ÄNDERUNGEN LÄSST.
20 DIESE FESTSTELLUNG ERGIBT SICH SOWOHL AUS DEM WORTLAUT ALS AUCH AUS DER ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG NR. 974/71. DA ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG KEINE FRIST NENNT , IN DER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEÄNDERT WERDEN MÜSSEN , BEDEUTET DIES , DASS DIE ÄNDERUNG NICHT SOFORT ERFOLGEN BRAUCHT , SONDERN DASS DIE KOMMISSION ÜBER EINE ANGEMESSENE FRIST VERFÜGT , DIE ES IHR GESTATTET , IHRE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER ZUVERLÄSSIGSTEN ANGABEN ZU TREFFEN. IN DER PRAXIS HAT DIE KOMMISSION , WIE SICH AUS IHREN ERKLÄRUNGEN ERGIBT , DIE NEUFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM ALLGEMEINEN MIT WIRKUNG VOM MONTAG DER WOCHE VORGENOMMEN , DIE AUF DIE WOCHE FOLGT , IN DER DAS BETREFFENDE WÄHRUNGSEREIGNIS EINGETRETEN IST. DIESER ZEITPUNKT WÄRE IM VORLIEGENDEN FALL DER 30. MÄRZ 1983 GEWESEN.
21 HINZU KOMMT IM VORLIEGENDEN FALL , DASS EINE ENTSCHEIDUNG DES RATES ÜBER DIE ANPASSUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE UNMITTELBAR BEVORSTAND UND DASS EINE ENTSPRECHENDE VERORDNUNG TATSÄCHLICH AM 6. APRIL 1981 , D. H. ZWEI WOCHEN NACH DER ÄNDERUNG DER LEITKURSE , IN KRAFT GETRETEN IST.
22 WIE DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG - ERSTMALS IM URTEIL VOM 24. OKTOBER 1973 ( RECHTSSACHE 5/73 , BALKAN , SLG. 1973 , 1091 ) - AUSGEFÜHRT HAT , ZIELT DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUF DIE BEIBEHALTUNG EINHEITLICHER PREISE ALS DER GRUNDLAGE DER GEGENWÄRTIGEN MARKTORGANISATION AB ; DADURCH WERDEN AUFLÖSUNGSERSCHEINUNGEN IM INTERVENTIONSPREISSYSTEM VERMIEDEN UND DIE ÜBLICHEN HANDELSSTRÖME LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EBENSO WIE VON UND NACH DRITTLÄNDERN ERHALTEN. DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE KÖNNEN ALSO NUR INSOWEIT ANGEWANDT WERDEN , ALS DIE BETREFFENDEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDEN.
23 DIESE ZIELSETZUNG WÄRE BEEINTRÄCHTIGT UND DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER REGELUNG DES RATES ZUNICHTE GEMACHT WORDEN , WENN DIE KOMMISSION DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WÄHREND DES KURZEN ZEITRAUMS VON DER ÄNDERUNG DER LEITKURSE BIS ZUR ANPASSUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE ANGEGLICHEN HÄTTE. IN DIESEM FALL HÄTTE SICH , WORAUF DIE KOMMISSION IN IHREN ERKLÄRUNGEN HINGEWIESEN HAT , DAS NIVEAU DER BEI DER EINFUHR NACH ITALIEN ANZUWENDENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VON - 1,7 AM 23. MÄRZ BIS ZU - 7,2 AB DIESEM ZEITPUNKT VERÄNDERT , UM INFOLGE DER TEILWEISEN ANGLEICHUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE DER LIRA AN IHREN LEITKURS MIT WIRKUNG VOM 6. APRIL 1981 - 1 ZU ERREICHEN. EINE DERARTIGE ENTWICKLUNG WÄRE ABER NICHT GEEIGNET GEWESEN , DIE HANDELSSTRÖME ZU ERHALTEN , SONDERN HÄTTE VIELMEHR DIE GEFAHR MIT SICH GEBRACHT , DASS DURCH DAS HERVORRUFEN VON SPEKULATIVEN BEWEGUNGEN UND DAMIT VON VERZERRUNGEN DER HANDELSSTRÖME KÜNSTLICH STÖRUNGEN GESCHAFFEN WURDEN.
24 DIE RÜGE DER VERLETZUNG DER VERORDNUNG NR. 974/71 IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
25 DIE KLAEGERIN RÜGT AUSSERDEM EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES , EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DES GEMEINSCHAFTSRECHTS. DIESER GRUNDSATZ SEI IM VORLIEGENDEN FALL DESHALB VERLETZT WORDEN , WEIL DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UNTER VERSTOSS GEGEN DIE STÄNDIGE PRAXIS NICHT RECHTZEITIG DEN VERÄNDERUNGEN DER LIRAPARITÄTEN ANGEPASST WORDEN SEIEN.
26 IN DIESER HINSICHT IST VOR ALLEM HERVORZUHEBEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 15. MAI 1975 FESTGESTELLT HAT , DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ALS EINE ART ABSICHERUNG DER UNTERNEHMER GEGEN DIE RISIKEN EINER ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE ANGESEHEN WERDEN KANN. HINZU KOMMT , DASS IM VORLIEGENDEN FALL - WIE DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN NICHT VERBORGEN BLEIBEN KONNTE - VERHANDLUNGEN IM RAT ÜBER EINE ANPASSUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE MIT DEM ZIEL STATTFANDEN , EINE ERHÖHUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU VERHINDERN , UND DASS DIE VERORDNUNG NR. 801/81 DER KOMMISSION , MIT DER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WÄHREND DER WOCHE VOM 30. MÄRZ BIS ZUM 5. APRIL 1981 EINGEFROREN WURDEN , GERADE BIS ZU EINER UNMITTELBAR BEVORSTEHENDEN ENTSCHEIDUNG DES RATES ZU DIESEM ZWECK ERGANGEN IST , WIE SICH IM ÜBRIGEN AUS IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGIBT.
27 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KONNTE DIE KLAEGERIN NICHT BERECHTIGTERWEISE ERWARTEN , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEÄNDERT WURDEN , BEVOR DER RAT DIE REPRÄSENTATIVEN KURSE ANPASSTE. DIESE RÜGE IST ALSO EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
28 DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH GELTEND , DER IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERANKERTE GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG SEI VERLETZT , DA DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER KEINE ' ' BILLIGKEITSKLAUSEL ' ' FÜR FÄLLE WIE DEN VORLIEGENDEN GESCHAFFEN UND NICHT DIE MÖGLICHKEIT EINER VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL VORGESEHEN HABE.
29 SIE FÜHRT AUS , DASS BEI EINER WÄHRUNGSMASSNAHME , DIE EINE ERHÖHUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NACH SICH ZIEHE , DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 926/80 DER KOMMISSION VOM 15. APRIL 1980 ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER ERHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN BESTIMMTEN FÄLLEN ( ABL. L 99 , S. 15 ) ERMÄCHTIGT SEI , AUF EIN- ODER AUSFUHREN AUFGRUND VON VERTRAEGEN , DIE VOR DEM ERLASS DER WÄHRUNGSMASSNAHME FEST ABGESCHLOSSEN WORDEN SEIEN , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ODER DEN DER ERHÖHUNG ENTSPRECHENDEN TEIL DIESER BETRAEGE NICHT ZU ERHEBEN. DAGEGEN SEI KEINE VERGLEICHBARE BILLIGKEITSKLAUSEL FÜR DEN FALL VORGESEHEN , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WEGEN EINER ABWERTUNG DER ZAHLUNGSWÄHRUNG VERRINGERT ODER ABGESCHAFFT WÜRDEN. AUSSERDEM SEI DIE VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZWAR IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 243/78 DER KOMMISSION VOM 1. FEBRUAR 1978 ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 37 , S. 5 ) ZUGELASSEN , DOCH BESTEHE KEINE SOLCHE MÖGLICHKEIT FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN.
30 WIE DER GERICHTSHOF MEHRFACH - ZULETZT IM URTEIL VOM 15. JULI 1982 ( RECHTSSACHE 245/81 , EDEKA , SLG. 1982 , 2745 ) - FESTGESTELLT HAT , IST DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT NUR DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.
31 DAZU HAT DIE KOMMISSION VORGETRAGEN , DASS DIE BILLIGKEITSKLAUSEL AUSNAHMSWEISE EINGEFÜHRT WORDEN SEI , UM DIE FOLGEN EINER ERHÖHTEN FINANZIELLEN BELASTUNG DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER BEI DER EIN- ODER AUSFUHR ZU MILDERN. DIESER FALL KÖNNE NICHT MIT DEM FALL EINES BLOSSEN ENTGANGENEN GEWINNS INFOLGE DER ENTTÄUSCHTEN ERWARTUNG EINER ERHÖHUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GLEICHGESTELLT WERDEN. AUSSERDEM KÖNNE DAS SYSTEM DER VORAUSFESTSETZUNG DER IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ANZUWENDENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DAS AUCH DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN UMFASSE , NICHT AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL AUSGEDEHNT WERDEN , OHNE DASS DIE GEFAHR BESTEHE , DASS DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER LEDIGLICH IM HINBLICK AUF DEN WÄHRUNGSFAKTOR IN MISSBRÄUCHLICHER WEISE VON DER VORAUSFESTSETZUNG GEBRAUCH MACHTEN.
32 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER KOMMISSION NICHT VORGEWORFEN WERDEN , DURCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER FRAGLICHEN SACHVERHALTE WILLKÜRLICH GEHANDELT ZU HABEN.
33 DIESE RÜGE IST ALSO EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
34 DA KEINE DER RÜGEN DER KLAEGERIN DURCHGREIFT , IST DIE VORLIEGENDE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
35 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
36 DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.