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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1983
Aktenzeichen: 283/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 , DEM ZUFOLGE EINGANGSABGABEN ERSTATTET ODER ERLASSEN WERDEN KÖNNEN , SOFERN DER BETEILIGTE NICHT FAHRLÄSSIG ODER IN BETRÜGERISCHER ABSICHT GEHANDELT HAT , ERSCHEINT IM LICHTE DER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG ALS EINE AUF BILLIGKEITSERWAEGUNGEN BERUHENDE GENERALKLAUSEL , DIE ANDERE ALS DIE PRAKTISCH AM HÄUFIGSTEN VORKOMMENDEN FÄLLE , FÜR DIE BEI ERLASS DER VERORDNUNG EINE BESONDERE REGELUNG GESCHAFFEN WERDEN KONNTE , ERFASSEN SOLL. DA DIE ARTIKEL 3 UND 4 DER FRAGLICHEN VERORDNUNG , DIE ZUR ANWENDUNG GELANGEN , WENN WAREN IRRTÜMLICH ZUM FREIEN VERKAUF ANGEMELDET WURDEN , OFFENSICHTLICH NICHT IM HINBLICK AUF DIE BESONDERE SITUATION EINES UNTERNEHMENS ABGEFASST WORDEN SIND , DAS NICHT IN DEN GENUSS DIESER BESTIMMUNGEN GEKOMMEN IST , DA DER IRRTUM ERST NACH WIEDERAUSFUHR DER WARE AUFGEDECKT WURDE UND DA DAS UNTERNEHMEN DIE FÜR DIE BERICHTIGUNG DER URSPRÜNGLICHEN ANMELDUNGEN ERFORDERLICHEN FORMALITÄTEN DESHALB NICHT MEHR ERLEDIGEN KONNTE , BESTEHT KEIN GRUND DAFÜR , IN DIESEM FALL DIE MÖGLICHKEIT EINER ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 AUSZUSCHLIESSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1983. - PAPIERFABRIK SCHOELLERSHAMMER HEINRICH AUGUST SCHOELLER UND SOEHNE UND CO. KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERSTATTUNG VON EINGANGSABGABEN. - RECHTSSACHE 283/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FIRMA PAPIERFABRIK SCHÖLLERSHAMMER HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25. OKTOBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 9. JULI 1982 , MIT DER FESTGESTELLT WIRD , DASS IM FALL DER KLAEGERIN DIE ERSTATTUNG VON EINGANGSABGABEN NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1430/79 DES RATES VOM 2. JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN ( ABL. 175 VOM 12. 7. 1979 ) NICHT GERECHTFERTIGT SEI.
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN FÜNF SENDUNGEN TRANSPARENTES ZEICHENPAPIER AUS DER SCHWEIZ IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NUR ZUM ZWECKE DER ETIKETTIERUNG IN IHRER FABRIK EINGEFÜHRT UND ES ANSCHLIESSEND WIEDER NACH JAPAN AUSGEFÜHRT HAT. FÜR DIE WARE WURDE AUFGRUND DER UNERFAHRENHEIT EINES ANGESTELLTEN DER KLAEGERIN IRRTÜMLICH DIE ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR BEANTRAGT. DIE ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 SEHEN FÜR DERARTIGE FÄLLE VOR , DASS DIE EINFUHRABGABEN ERSTATTET WERDEN KÖNNEN. DIE KLAEGERIN KAM JEDOCH NICHT IN DEN GENUSS DIESER BESTIMMUNGEN , DA DER IRRTUM ERST NACH WIEDERAUSFUHR DER WARE AUFGEDECKT WURDE UND SIE DIE ERFORDERLICHEN FORMALITÄTEN DAHER NICHT MEHR ERLEDIGEN KONNTE.
3 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN KOMMT FÜR SIE JEDOCH DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 IN BETRACHT , DEM ZUFOLGE EINGANGSABGABEN BEI VORLIEGEN BESONDERER UMSTÄNDE ERSTATTET WERDEN KÖNNEN , SOFERN DER BETEILIGTE NICHT FAHRLÄSSIG ODER IN BETRÜGERISCHER ABSICHT GEHANDELT HAT. ARTIKEL 13 SEI EINE GENERALKLAUSEL , DIE ES ERMÖGLICHE , ABGABEN AUS GRÜNDEN DER BIL LIGKEIT ZU ERSTATTEN ; SIE SEI IN DIE VERORDNUNG AUFGENOMMEN WORDEN , DA ES ANGESICHTS DER VIELFALT UND WANDELBARKEIT DER LEBENSSACHVERHALTE UNMÖGLICH GEWESEN SEI , ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN FÄLLE IM VORAUS GENAU FESTZULEGEN.
4 DIE KOMMISSION WIDERSPRICHT DIESER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13. IHRER ANSICHT NACH GILT ARTIKEL 13 NUR FÜR ANDERE ALS DIE IN DEN VORANGEHENDEN KAPITELN GEREGELTEN FÄLLE. DA DER FALL DER KLAEGERIN VON DEN ARTIKELN 3 UND 4 ERFASST WERDE , KÖNNE ARTIKEL 13 IHR SOMIT NICHT ZUGUTE KOMMEN. AUS DIESEM GRUNDE HABE DIE KOMMISSION AUCH NICHT DIE FRAGE VERTIEFT , OB DIE KLAEGERIN FAHRLÄSSIG GEHANDELT HABE , OBWOHL MEHRERE DELEGATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN DIES BEJAHT HÄTTEN. WENN DER GERICHTSHOF DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION NICHT TEILEN SOLLTE , MÜSSE ER DIE SACHE AN SIE ZURÜCKVERWEISEN , DAMIT SIE DAS IHR DURCH ARTIKEL 13 ÜBERTRAGENE ERMESSEN AUSÜBEN KÖNNE.
5 DIE KOMMISSION BERUFT SICH FÜR IHRE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13 AUF DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1430/79 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1672/82 DES RATES VOM 24. JUNI 1982. NACH DEM NEUEN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 WERDE DIE MÖGLICHKEIT DER ERSTATTUNG AUCH AUF FÄLLE ERWEITERT , IN DENEN DER BETEILIGTE DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN HABE. DER VERORDNUNGSGEBER SEI DEMNACH DAVON AUSGEGANGEN , DASS NACH DER BISHERIGEN FASSUNG DER VERORDNUNG EINE ERSTATTUNG IN DIESEN FÄLLEN NICHT MÖGLICH GEWESEN SEI.
6 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DER WORTLAUT DER VERORDNUNG NR. 1430/79 , UND ZWAR INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 13 , IN DER IM HIER MASSGEBLICHEN ZEITRAUM GELTENDEN FASSUNG HINSICHTLICH DES GENAUEN VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN NICHT EINDEUTIG IST. DIES BETRIFFT INSBESONDERE ALLE DIEJENIGEN PERSONEN , DIE SICH IN DER LAGE DER KLAEGERIN BEFINDEN UND NICHT DIE ERFORDERLICHEN FORMALITÄTEN ERFÜLLT HABEN , UM EINE ANFÄNGLICH IRRTÜMLICH ABGEGEBENE ERKLÄRUNG ZU BERICHTIGEN. ZWAR HAT DER RAT DIE VERORDNUNG MIT WIRKUNG FÜR DIE ZUKUNFT DURCH DIE VON DER KOMMISSION ERWÄHNTE ÄNDERUNG ZWECKMÄSSIGERWEISE KLARER FORMULIERT , DOCH KÖNNEN DARAUS KEINE KONSEQUENZEN FÜR DIE AUSLEGUNG GEZOGEN WERDEN , DIE DER VERORDNUNG IN IHRER VOR DER ERFOLGTEN ÄNDERUNG GELTENDEN FASSUNG ZU GEBEN IST. FOLGLICH SIND SINN UND SYSTEMATIK DIESER VERORDNUNG UND IHRES ARTIKELS 13 - AUSSCHLIESSLICH IN DER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG - ZU UNTERSUCHEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DIE VON DER KOMMISSION VERTRETENE AUSLEGUNG ZUTREFFEND IST.
7 IM LICHTE DER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG ERSCHEINT ARTIKEL 13 DEM GERICHTSHOF ALS EINE AUF BILLIGKEITSERWAEGUNGEN BERUHENDE GENERALKLAUSEL , DIE ANDERE ALS DIE PRAKTISCH AM HÄUFIGSTEN VORKOMMENDEN FÄLLE , FÜR DIE BEI ERLASS DER VERORDNUNG EINE BESONDERE REGELUNG GESCHAFFEN WERDEN KONNTE , ERFASSEN SOLL. WIE DIE VORAUSSETZUNGEN ZEIGEN , DIE DIE BETEILIGTEN ERFÜLLEN MÜSSEN , UM IN DEN GENUSS DER ARTIKEL 3 UND 4 ZU KOMMEN , SIND DIESE VORSCHRIFTEN OFFENSICHTLICH NICHT IM HINBLICK AUF DIE BESONDERE SITUATION DER KLAEGERIN ABGEFASST WORDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIEHT DER GERICHTSHOF KEINEN GRUND DAFÜR , IN DIESEM FALL DIE MÖGLICHKEIT EINER ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 AUSZUSCHLIESSEN.
8 FOLGLICH IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG , DIE AUF DER FESTSTELLUNG BERUHT , DER FALL DER KLAEGERIN WERDE VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 13 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 NICHT ERFASST , AUF EINE FEHLERHAFTE RECHTLICHE BEGRÜNDUNG GESTÜTZT. SIE IST DAHER AUFZUHEBEN.
9 DIE KOMMISSION HAT GEMÄSS ARTIKEL 176 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DIE SITUATION DER KLAEGERIN ERNEUT ZU PRÜFEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DIESE DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 13 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 ERFÜLLT ; SIE HAT DABEI INSBESONDERE ZU UNTERSUCHEN , OB ANHALTSPUNKTE FÜR EIN DER KLAEGERIN ZURECHENBARES FAHRLÄSSIGES VERHALTEN VORLIEGEN.
10 DER ANTRAG DER KLAEGERIN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ERSTATTUNG DER EINGANGSABGABEN IN HÖHE VON 24 703,96 DM GERECHTFERTIGT IST , ÜBERSCHREITET DAGEGEN EINDEUTIG DIE DEM GERICHTSHOF DURCH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ZUGEWIESENEN BEFUGNISSE UND IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
11 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 9. JULI 1982 , MIT DER FESTGESTELLT WIRD , DASS DIE ERSTATTUNG DER EINGANGSABGABEN IM FALL DER KLAEGERIN NICHT GERECHTFERTIGT SEI , WIRD AUFGEHOBEN.
2.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3.DIE KOMMISSION WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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