Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1984
Aktenzeichen: 284/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT BEZIEHT SICH , ABGESEHEN VON DEN BESONDERHEITEN DER SPEZIFISCHEN BEREICHE , IN DENEN ER VERWENDET WIRD , IM WESENTLICHEN AUF SACHFREMDE UMSTÄNDE , DIE DEN EINTRITT DES FRAGLICHEN EREIGNISSES UNMÖGLICH MACHEN. AUCH WENN ER KEINE ABSOLUTE UNMÖGLICHKEIT VORAUSSETZT , SO VERLANGT ER DOCH , DASS ES SICH UM UNGEWÖHNLICHE , VOM WILLEN DES BETROFFENEN UNABHÄNGIGE SCHWIERIGKEITEN HANDELT , DIE SELBST BEI BEACHTUNG ALLER ERFORDERLICHEN SORGFALT UNVERMEIDBAR ERSCHEINEN.
2. DIE VORÜBERGEHENDE SCHLIESSUNG EINER FIRMA , DIE WEDER ZU IHRER AUFLÖSUNG FÜHRT NOCH DIE VERANTWORTUNG DER FIRMENLEITUNG FÜR DIE NORMALE GESCHÄFTSABWICKLUNG BEENDET , KANN NICHT ALS EIN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE DES ARTIKELS 39 ABSATZ 3 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS ANGESEHEN WERDEN , DER DIE NICHTBEACHTUNG DER IN ABSATZ 1 DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENEN KLAGEFRIST RECHTFERTIGEN WÜRDE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. FEBRUAR 1984. - ACCIAIERIE E FERRIERE BUSSENI S.P.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL - HOEHERE GEWALT. - RECHTSSACHE 284/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE GESELLSCHAFT ACCIAIERIE E FERRIERE BUSSENI S.P.A. ( IM WEITEREN : DIE FIRMA BUSSENI ), NAVE ( ITALIEN ), HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25. OKTOBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN ERSTENS AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG C(82 ) 1191/3 DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1982 , MIT DER IHR GEMÄSS ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG UND ARTIKEL 9 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 291 , S. 1 ) EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 514 875 ECU , ENTSPRECHEND 680 289 981 LIT AUFERLEGT WURDE , UND ZWEITENS , HILFSWEISE , AUF HERABSETZUNG DES BETRAGS DER GELDBUSSE SOWIE AUF GEWÄHRUNG EINES ZAHLUNGSAUFSCHUBS.
2 DIE BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG IST DAMIT BEGRÜNDET WORDEN , DASS DIE FIRMA BUSSENI IM ERSTEN UND ZWEITEN QUARTAL 1981 DIE IHR IM RAHMEN DES DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 EINGEFÜHRTEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL ZUGEWIESENEN ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE IV UM 3 398 BZW. 3 467 T ÜBERSCHRITTEN HABE. DIE KOMMISSION GAB DER FIRMA BUSSENI AUF , DIE GELDBUSSE INNERHALB VON ZWEI MONATEN AB ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG ZU ZAHLEN.
3 DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE DER FIRMA BUSSENI DURCH SCHREIBEN VOM 17. AUGUST 1982 , DAS SIE AM 26. AUGUST 1982 AN IHREM FIRMENSITZ IN NAVE ERHIELT , MITGETEILT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
4 DIE KOMMISSION MACHT GEGEN DIESE KLAGE DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT GELTEND. SIE FÜHRT HIERZU AUS , DIE FIRMA BUSSENI HABE DIE IN ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS VORGESEHENE FRIST VON EINEM MONAT AB ZUSTELLUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG , DIE IM VORLIEGENDEN FALL GEMÄSS ARTIKEL 81 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES UND ARTIKEL 1 IHRER ANLAGE II UM 10 TAGE VERLÄNGERT WORDEN SEI , NICHT EINGEHALTEN. DIE KLAGE , DIE ALSO VOR DEM 6. OKTOBER 1982 HÄTTE ERHOBEN WERDEN MÜSSEN , SEI TATSÄCHLICH ERST AM 25. OKTOBER 1982 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN.
5 DIE FIRMA BUSSENI TRAEGT HINGEGEN VOR , DIE KLAGE SEI UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER FRISTEN IN VOLLEM UMFANG ZULÄSSIG. SIE HABE NÄMLICH DIE KLAGE NICHT INNERHALB DER VORGESEHEN FRISTEN ERHEBEN KÖNNEN , WEIL DAS UNTERNEHMEN VON DER CASSA INTEGRAZIONE GUADAGNI ( KASSE FÜR LOHNERGÄNZUNGSZULAGEN ) UNTERSTÜTZT WORDEN SEI , WEIL SIE DURCH BESCHLUSS DES TRIBUNALE BRESCIA VOM 23. APRIL 1982 FÜR ZWEI JAHRE UNTER GESCHÄFTSAUFSICHT ZUR ABWENDUNG DES KONKURSES MIT ERNENNUNG EINES VERGLEICHSVERWALTERS GESTELLT WORDEN SEI UND WEIL DAS UNTERNEHMEN VOM 17. MÄRZ BIS 13. SEPTEMBER 1982 GANZ GESCHLOSSEN GEWESEN SEI. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HABE DIE GESCHÄFTSLEITUNG VON DER MITTEILUNG DER BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG NICHT VOR EINEM ZEITPUNKT , DEN DIE FIRMA BUSSENI AUF MINDESTENS 8 BIS 10 TAGE NACH DER WIEDERERÖFFNUNG AM 13. SEPTEMBER ANSETZT , KENNTNIS NEHMEN KÖNNEN , DA SICH DIE POST VON SECHS MONATEN ANGESAMMELT HABE.
6 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN STELLTE DIESE SCHLIESSUNG DES UNTERNEHMENS , DIE MIT EINER SEHR SCHWEREN KRISE EINHERGEGANGEN SEI , EINEN ZUFALL ODER EINEN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE VON ARTIKEL 39 ABSATZ 3 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS DAR , WODURCH DER LAUF DER FRISTEN UNTERBROCHEN WORDEN SEI.
7 HILFSWEISE TRAEGT DIE FIRMA BUSSENI VOR , SELBST WENN MAN NUR AUF DAS DATUM DER WIEDERERÖFFNUNG ABSTELLE , SEI DIE KLAGE ALS FRISTGEMÄSS ERHOBEN ANZUSEHEN , DA GEMÄSS ARTIKEL 80 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DIE FÜR DIE KLAGEERHEBUNG VORGESEHENE MONATSFRIST AM 14. SEPTEMBER 1982 BEGONNEN HABE UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 1 DER ANLAGE II ZUR VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHENEN ZUSÄTZLICHEN 10 TAGE AM 24. OKTOBER 1982 ABGELAUFEN SEI. DIESER TAG SEI EIN SONNTAG GEWESEN , WESHALB DIE FRIST TATSÄCHLICH AM 25. OKTOBER 1982 , DEM DATUM DER EINTRAGUNG , ABGELAUFEN SEI.
8 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAGEFRIST STRIKTEN CHARAKTER HAT UND NUR UM DIE IN ARTIKEL 39 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS VORGESEHENEN ENTFERNUNGSFRISTEN VERLÄNGERT WERDEN KANN. ARTIKEL 39 ABSATZ 3 BESTIMMT JEDOCH , DASS DER ABLAUF VON FRISTEN KEINEN RECHTSNACHTEIL ZUR FOLGE HAT , WENN DER BETEILIGTE DARTUT , DASS EIN ZUFALL ODER EIN FALL HÖHERER GEWALT VORLIEGT.
9 IM VORLIEGENDEN FALL BETRUG DIE KLAGEFRIST GEMÄSS ARTIKEL 33 EGKS-VERTRAG EINEN MONAT UND WURDE GEMÄSS ANLAGE II ZUR VERFAHRENSORDNUNG UM DIE ITALIENISCHEN KLAEGERN GEWÄHRTE ENTFERNUNGSFRIST VON 10 TAGEN VERLÄNGERT. IM HINBLICK DARAUF , DASS DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG DER KLAEGERIN AM 26. AUGUST 1982 ZUGESTELLT WURDE UND GEMÄSS ARTIKEL 81 DER VEFAHRENSORDNUNG DIE FRISTEN FÜR DIE ERHEBUNG DER KLAGE GEGEN MASSNAHMEN DER ORGANE AM TAGE NACH DER BEKANNTGABE AN DEN BETROFFENEN BEGINNEN , WAR DIE KLAGEFRIST ALSO AM 6. OKTOBER 1982 ABGELAUFEN , SO DASS DIE AM 25. OKTOBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENE KLAGE VERSPÄTET WAR.
10 DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE HÄNGT ALSO ALLEIN VON DER FRAGE AB , OB IM VORLIEGENDEN FALL DIE VORAUSSETZUNGEN DER HÖHEREN GEWALT IM SINNE VON ARTIKEL 39 ABSATZ 3 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS ERFÜLLT WAREN.
11 AUS DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT SICH , DASS SICH DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT , ABGESEHEN VON DEN BESONDERHEITEN DER SPEZIFISCHEN BEREICHE , IN DENEN ER VERWENDET WIRD , IM WESENTLICHEN AUF SACHFREMDE UMSTÄNDE BEZIEHT , DIE DEN EINTRITT DES FRAGLICHEN EREIGNISSES UNMÖGLICH MACHEN. AUCH WENN ER KEINE ABSOLUTE UNMÖGLICHKEIT VORAUSSETZT , SO VERLANGT ER DOCH , DASS ES SICH UM UNGEWÖHNLICHE , VOM WILLEN DES BETROFFENEN UNABHÄNGIGE SCHWIERIGKEITEN HANDELT , DIE SELBST BEI BEACHTUNG ALLER ERFORDERLICHEN SORGFALT UNVERMEIDBAR ERSCHEINEN.
12 ES IST ZU BEMERKEN , DASS , WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , DIE SCHLIESSUNG DER FIRMA BUSSENI WEDER ZU IHRER AUFLÖSUNG FÜHRTE NOCH DIE VERANTWORTUNG DER FIRMENLEITUNG FÜR DIE NORMALE GESCHÄFTSABWICKLUNG BEENDETE. DIE TATSACHE , DASS SIE VON DER CASSA INTEGRAZIONE GUADAGNI UNTERSTÜTZT WURDE , DASS SIE DURCH BESCHLUSS DES TRIBUNALE BRESCIA VOM 23. APRIL 1982 FÜR ZWEI JAHRE UNTER GESCHÄFTSAUFSICHT ZUR ABWENDUNG DES KONKURSES GESTELLT WURDE , DASS EIN VERGLEICHSVERWALTER ERNANNT WURDE UND DASS SIE GESCHÄFTSFÜHRUNGSHANDLUNGEN IM INTERESSE IHRER WIEDERERÖFFNUNG VORNAHM , BEWEIST AUSREICHEND EINE BEDEUTENDE AKTIVITÄT IM INTERESSE IHRES ÜBERLEBENS UND IHRER ERHALTUNG.
13 FOLGLICH IST FESTZUSTELLEN , DASS IM VORLIEGENDEN FALL WEDER AUSSERGEWÖHNLICHE UND UNVERMEIDBARE SCHWIERIGKEITEN NOCH ÄUSSERE , VOM WILLEN DER FIRMENLEITUNG UNABHÄNGIGE EREIGNISSE VORLAGEN , DIE HÄTTEN RECHTFERTIGEN KÖNNEN , DASS DIE GESCHÄFTSPOST DES UNTERNEHMENS NICHT DURCHGESEHEN WURDE.
14 HIERAUS ERGIBT SICH , DASS DIE VERSPÄTETE KLAGEERHEBUNG NICHT AUF EINEN FALL HÖHERER GEWALT ZURÜCKGEHT UND DIE KLAGE UNZULÄSSIG IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
15 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.