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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1983
Aktenzeichen: 285/81
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
AUS ARTIKEL 60 DES STATUTS ERGIBT SICH , DASS ZWAR ABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG DAS TÄTIGWERDEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERLANGT , UM EINEM BEAMTEN ZU ERLAUBEN , SEINEN KRANKHEITSURLAUB AN EINEM ANDEREN ORT ALS DEM SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ZU VERBRINGEN , DASS ABER ABSATZ 1 NICHT DIE STELLE NÄHER BESTIMMT , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINSTELLUNG DER ZAHLUNG DER BEZUEGE DES BEAMTEN , DER DEM DIENST UNBEFUGT FERNBLEIBT UND KEINEN ANSPRUCH AUF JAHRESURLAUB MEHR HAT , ZUSTÄNDIG IST.
DA DIE ENTSCHEIDUNG , DIE BEZUEGE NICHT MEHR AUSZUZAHLEN , WEDER EINE DISZIPLINARSTRAFE NOCH EINE GLEICHWERTIGE MASSNAHME DARSTELLT , IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE FÜR DIE FESTSTELLUNG DES UNBEFUGTEN FERNBLEIBENS UND DIE ANORDNUNG , DIE ZAHLUNG DER BEZUEGE EINZUSTELLEN , ZUSTÄNDIGE STELLE DIESELBE IST WIE DIE IN ARTIKEL 60 ABSATZ 2 GENANNTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 6. JULI 1983. - JEAN-JACQUES GEIST GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - NICHTIGKEITSKLAGE - ANWEISUNG, DIE TAETIGKEIT WIEDER AUFZUNEHMEN - ARTIKEL 60 DES STATUTS. - RECHTSSACHE 285/81.
Entscheidungsgründe:
1 HERR GEIST , WISSENSCHAFTLICHER BEAMTER DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ( GFS ), FORSCHUNGSANSTALT ISPRA , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 3. NOVEMBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF
1. AUFHEBUNG
- DER IHM AM 5. DEZEMBER 1980 ZUGESTELLTEN ENTSCHEIDUNG , MIT DER ER ANGEWIESEN WURDE , SICH WIEDER AUF SEINEN DIENSTPOSTEN IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ZU BEGEBEN ;
- DER IHM AM 12. JANUAR 1981 ZUGESTELLTEN ENTSCHEIDUNG , MIT DER IHM MITGETEILT WURDE , DASS IHM SEINE BEZUEGE VOM 1. JANUAR 1981 AN NICHT MEHR AUSGEZAHLT WÜRDEN ;
- DER IHM MIT SCHREIBEN VOM 21. JANUAR 1981 BEKANNTGEGEBENEN ABLEHNUNG SEINES GESUCHS , WÄHREND DER DAUER SEINER KRANKHEIT IN DEN NIEDERLANDEN BLEIBEN ZU DÜRFEN ;
2. VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR
- ZAHLUNG SEINER AUSSTEHENDEN BEZUEGE , DIE VORBEHALTLICH EINER ERGÄNZUNG IM LAUFE DES VERFAHRENS MIT EINER MILLION BELGISCHEN FRANKEN BEZIFFERT WERDEN , NEBST VERZUGSZINSEN ZU DEM VOM GERICHTSHOF FESTZUSETZENDEN NORMALEN ZINSSATZ ;
- ERSTATTUNG DES HONORARS DES VON IHM FÜR DIE TEILNAHME AN DEN ARBEITEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES VON 1978 BENANNTEN ARZTES SOWIE DER IHM SELBST DURCH DIE VORSTELLUNG VOR DIESEM AUSSCHUSS ENTSTANDENEN AUSLAGEN.
2 DER KLAEGER WURDE AM 1. APRIL 1962 ALS ' ' VERANTWORTLICHER FÜR DIE HYDRAULIKFORSCHUNG ' ' IN DER FORSCHUNGSANSTALT PETTEN ( NIEDERLANDE ) EINGESTELLT , SODANN IM JAHR 1963 ZUM LEITER DER DIENSTSTELLE ' ' HYDRODYNAMIK UND MESSUNGEN ' ' ERNANNT UND AM 1. JANUAR 1966 NACH EINER ABORDNUNG IN DIE USA NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 5 BEFÖRDERT. INFOLGE DER VOM RAT AM 15. JULI 1965 BESCHLOSSENEN ÄNDERUNG DER FORSCHUNGSPROGRAMME FÜR DAS JAHR 1962 , IN DEREN RAHMEN ER SEINEM SPEZIALGEBIET ENTSPRECHENDE ARBEITEN DURCHFÜHRTE , WAR DER KLAEGER GEZWUNGEN , SICH VON DEM ORGAN DEFINIERTEN NEUEN AUFGABEN ZU WIDMEN. DA ES NICHT MÖGLICH WAR , DIE FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS NACH DER AM 22. AUGUST 1975 VOM RAT BESCHLOSSENEN WEITEREN ÄNDERUNG DER FORSCHUNGSPROGRAMME IM RAHMEN DER FORSCHUNGSANSTALT PETTEN EINZUSETZEN , BESCHLOSS DER GENERALDIREKTOR DER GFS AM 10. DEZEMBER 1975 , DEN KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. MÄRZ 1976 IN DIE ABTEILUNG ' ' WÄRMEAUSTAUSCH UND STRÖMUNGSTECHNIK ' ' DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ZU VERSETZEN.
3 DER KLAEGER ERHOB KLAGE AUF AUFHEBUNG DER VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG , DIE DURCH URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1977 ( RECHTSSACHE 61/76 , SLG. S. 1419 ) ABGEWIESEN WURDE.
4 DER KLAEGER ARBEITETE IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA TATSÄCHLICH NUR WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 8. MÄRZ BIS 22. JUNI 1976 , DA SEINE NEUVERWENDUNG NACH SEINER ANSICHT EINE SCHRITTWEISE VERMINDERUNG SEINER VERANTWORTLICHKEITEN MIT SICH BRACHTE UND ZU EINEM SCHWIERIGEN ZEITPUNKT SEINES PRIVATLEBENS VORGENOMMEN WURDE. ER ERKRANKTE UND LEGTE ÄRZTLICHE ZEUGNISSE VOR , AUS DENEN HERVORGING , DASS SEIN GESUNDHEITSZUSTAND EINE FORTSETZUNG SEINES DIENSTES IN ITALIEN NICHT GESTATTETE.
5 NACH MEHR ALS EINEM JAHR ABWESENHEIT VOM DIENST BEFASSTEN JEDOCH DIE DIENSTSTELLEN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA IM SEPTEMBER 1977 AUFGRUND VON ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES STATUTS DEN INVALIDITÄTSAUSSCHUSS. IN DEM VON DIESEM AUSSCHUSS AM 26. JULI 1978 ERSTATTETEN GUTACHTEN WURDE DER KLAEGER FÜR DIENSTFÄHIG ERKLÄRT. DER VORSITZENDE DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES SOLL JEDOCH BEMERKT HABEN , DASS SICH DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION BEMÜHEN WÜRDEN , EINE LÖSUNG DES PROBLEMS DER BERUFLICHEN NEUORIENTIERUNG DES KLAEGERS ZU FINDEN.
6 ES WURDEN SODANN VERSCHIEDENE MÖGLICHKEITEN EINER VERWENDUNG INSBESONDERE AM SITZ DER KOMMISSION IN BRÜSSEL IN BETRACHT GEZOGEN , DIE JEDOCH NICHT IN DIE TAT UMGESETZT WERDEN KONNTEN.
7 MANGELS EINER WIEDERVERWENDUNGSMÖGLICHKEIT AM SITZ UND IM HINBLICK AUF DIE LÄNGERE ABWESENHEIT DES KLAEGERS ORDNETE DER GENERALDIREKTOR DER GFS IM JUNI 1980 EINE WEITERE MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG DES KLAEGERS AN. NACH DIESER UNTERSUCHUNG ERKLÄRTE DER BEREITS 1978 KONSULTIERTE DR. DE GEYTER IN EINEM AN DEN LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES DER KOMMISSION GERICHTETEN SCHREIBEN VOM 15. NOVEMBER 1980 ENTGEGEN DER ANSICHT DER PERSÖNLICHEN ÄRZTE DES KLAEGERS , DASS ' ' DAS FERNBLEIBEN DES HERRN GEIST VOM DIENST... NICHT AUF MEDIZINISCHEN GRÜNDEN ( BERUHT ) ' ' , UND BESTÄTIGTE , DASS DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES VON 1978 WEITERHIN ZUTREFFEND SEIEN.
8 MIT SCHREIBEN VOM 5. DEZEMBER 1980 , IN DEM DIE DIENSTFÄHIGKEIT DES KLAEGERS FESTGESTELLT WURDE UND IN DEM ES HIESS , DASS IN BRÜSSEL KEINE AUSSICHT AUF BESCHÄFTIGUNG BESTEHE , FORDERTE DER GENERALDIREKTOR DER GFS DEN KLAEGER AUF , SEINEN DIENST IN ISPRA WIEDERAUFZUNEHMEN. DER KLAEGER , DER SICH AUF EINE BESCHEINIGUNG SEINES PERSÖNLICHEN ARZTES BERIEF , LEISTETE DER AUFFORDERUNG NICHT FOLGE UND BAT DEN LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES VON ISPRA MIT SCHREIBEN VOM 22. DEZEMBER 1980 UM DIE ERLAUBNIS , FÜR DIE DAUER SEINES KRANKHEITSURLAUBS BEI SEINER FAMILIE IN DEN NIEDERLANDEN ZU BLEIBEN.
9 MIT SCHREIBEN VOM 12. JANUAR 1981 TEILTE HERR HANNÄRT , LEITER DER ABTEILUNG ' ' VERWALTUNG UND PERSONAL ' ' VON ISPRA , UNTER HINWEIS AUF DIE IM GUTACHTEN DES DR. DE GEYTER VON NOVEMBER 1980 FESTGESTELLTE DIENSTFÄHIGKEIT DEM KLAEGER MIT , DASS ER UNBEFUGT DEM DIENST FERNBLEIBE UND DASS DEMENTSPRECHEND GEMÄSS ARTIKEL 60 DES BEAMTENSTATUTS DIE ZAHLUNG SEINER BEZUEGE MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1981 AUSGESETZT WORDEN SEI. MIT SCHREIBEN VOM 21. JANUAR 1981 WURDE DEM KLAEGER MITGETEILT , DASS DIE ERLAUBNIS , SICH IN DEN NIEDERLANDEN AUFZUHALTEN , NICHT ERTEILT WORDEN SEI.
10 MIT SCHREIBEN VOM 11. FEBRUAR 1981 LEGTE DER KLAEGER EINE BESCHWERDE EIN , DIE INSBESONDERE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 5. DEZEMBER 1980 , MIT DER ER ANGEWIESEN WORDEN WAR , SICH WIEDER AUF SEINEN DIENSTPOSTEN IN ISPRA ZU BEGEBEN , UND GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 12. JANUAR 1981 , MIT DER DIE ZAHLUNG SEINER BEZUEGE AUSGESETZT WORDEN WAR , GERICHTET WAR. MIT DEMSELBEN SCHREIBEN VERLANGTE DER KLAEGER DIE ZAHLUNG DER HONORARE UND AUSLAGEN SEINES ARZTES SOWIE DIE ERSTATTUNG SEINER EIGENEN AUSLAGEN IM RAHMEN DES VERFAHRENS VOR DEM INVALIDITÄTSAUSSCHUSS. DIESE BESCHWERDE WURDE VON DER KOMMISSION AM 27. JULI 1981 ABGELEHNT.
ZU DEM GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 5. DEZEMBER 1980 GERICHTETEN ANTRAG
11 NACH ANSICHT DES KLAEGERS BERUHT DIESE ENTSCHEIDUNG , IN DEREN BEGRÜNDUNG HERVORGEHOBEN WERDE , DASS ER DIE IHM AUSSERHALB ISPRAS ANGEBOTENEN STELLEN ABGELEHNT HABE , AUF UNZUTREFFENDEN TATSACHEN. DADURCH , DASS MIT IHR DIE IHM GEGEBENE ZUSAGE , EINE STELLE AUSSERHALB DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA FÜR IHN ZU SUCHEN , NICHT BEACHTET WERDE , WERDE FERNER GEGEN DEN IN ARTIKEL 24 DES STATUTS AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DER FÜRSORGEPFLICHT VERSTOSSEN UND DER VERTRAUENSGRUNDSATZ , DER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER VERWALTUNG UND IHREN BEAMTEN KENNZEICHNEN MÜSSE , VERLETZT.
12 ES IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DES KLAEGERS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NICHT DAMIT BEGRÜNDET WIRD , DASS ER ALLE IHM ANGEBOTENEN STELLEN ABGELEHNT HABE. DER GENERALDIREKTOR DER GFS HAT ZWAR HERVORGEHOBEN , DASS DER KLAEGER EINE ERSTE STELLE ABGELEHNT HABE , ER HAT SODANN JEDOCH LEDIGLICH FESTGESTELLT , DASS SEINE VORBEHALTE UND SEINE ZÖGERNDE HALTUNG DEN ZUSTÄNDIGEN DIREKTOR VERANLASST HÄTTEN , DAS AN DEN KLAEGER GERICHTETE ANGEBOT EINER ZWEITEN STELLE ZURÜCKZUNEHMEN. WEDER DIE ZU DEN AKTEN GEREICHTEN UNTERLAGEN NOCH DIE VERHANDLUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF HABEN ERGEBEN , DASS DIESE AUSFÜHRUNGEN FALSCH WAREN. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG KANN SOMIT NICHT ALS AUF UNZUTREFFENDE TATSACHEN GESTÜTZT ANGESEHEN WERDEN , UND DER ERSTE KLAGEGRUND IST ZURÜCKZUWEISEN.
13 SODANN IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14. JULI 1977 ( SLG. S. 1419 ) ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE ZUWEISUNG DES KLAEGERS ZUR FORSCHUNGSANSTALT ISPRA NICHT AUS DIENSTFREMDEN ERWAEGUNGEN VERFÜGT WORDEN IST UND DASS DER NEUE DIENSTPOSTEN , AUF DEN DER KLAEGER ERNANNT WURDE , EHER ALS DER FRÜHERE DIE ANWENDUNG SEINER KENNTNISSE GESTATTETE UND FÜR IHN KEINE RÜCKSTUFUNG DARSTELLTE. DER GERICHTSHOF HAT FERNER IN DIESEM URTEIL ENTSCHIEDEN , DASS DIE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT DIE IHNEN DURCH EINE VERSETZUNG ENTSTEHENDEN FAMILIÄREN SCHWIERIGKEITEN UND WIRTSCHAFTLICHEN BELASTUNGEN TRAGEN MÜSSEN.
14 FERNER ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS DIE KOMMISSION SICH ZWAR BEMÜHT HAT , DIE PERSÖNLICHEN WÜNSCHE DES KLAEGERS ZU BERÜCKSICHTIGEN UND EINE ANDERE STELLE FÜR IHN ZU FINDEN , DASS SIE ABER DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERSETZUNG NACH ISPRA NIE ZURÜCKGENOMMEN UND KEINE ZUSAGE GEGEBEN HAT , IHN VON DER VERPFLICHTUNG , SICH BIS ZU EINER ETWAIGEN NEUEN VERSETZUNG AUF SEINEN DIENSTPOSTEN ZU BEGEBEN , ZU ENTBINDEN. AUSSERDEM STEHT FEST , DASS SICH DER KLAEGER SEIT JULI 1978 ZUR RECHTFERTIGUNG SEINES FERNBLEIBENS VOM DIENST NICHT MEHR AUF MEDIZINISCHE GRÜNDE BERUFEN KONNTE UND DASS DIE KOMMISSION GLEICHWOHL BIS DEZEMBER 1980 GEWARTET HAT , UM IHN ZUR RÜCKKEHR AUF SEINEN POSTEN ZU ERMAHNEN.
15 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DER GENERALDIREKTOR DER GFS MIT DER ANWEISUNG AN DEN KLAEGER , SEINEN DIENST UNVERZUEGLICH WIEDERAUFZUNEHMEN , GEGEN DEN GRUNDSATZ DER FÜRSORGEPFLICHT ODER DES BERECHTIGTEN VERTRAUENS VERSTOSSEN HAT , SO DASS DER ZWEITE TEIL DES ERSTEN KLAGEGRUNDS ZURÜCKZUWEISEN IST.
16 DER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 5. DEZEMBER 1980 GERICHTETE ANTRAG IST SOMIT ABZUWEISEN.
17 FOLGLICH IST AUCH DER ANTRAG , DER GEGEN DIE ABLEHNUNG DES ANTRAGS VOM 22. DEZEMBER 1980 , SICH WÄHREND DER DAUER DER KRANKHEIT AN EINEM ANDEREN ORT ALS ISPRA AUFHALTEN ZU DÜRFEN , GERICHTET IST , ABZUWEISEN.
ZU DEM GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 12. JANUAR 1981 GERICHTETEN ANTRAG
18 ZUR UNTERMAUERUNG DIESES ANTRAGS MACHT DER KLAEGER IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG , DIE EINER BESTRAFUNG GLEICHKOMME , HABE NUR VON DER KOMMISSION ODER VOM GENERALDIREKTOR DER GFS UND NICHT VOM LEITER DER ABTEILUNG ' ' VERWALTUNG UND PERSONAL ' ' DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA GETROFFEN WERDEN DÜRFEN.
19 ARTIKEL 60 DES BEAMTENSTATUTS LAUTET WIE FOLGT :
' ' DER BEAMTE DARF DEM DIENST AUSSER BEI KRANKHEIT ODER UNFALL NICHT OHNE VORHERIGE ZUSTIMMUNG SEINES VORGESETZTEN FERNBLEIBEN. UNBESCHADET DER ETWAIGEN DISZIPLINARRECHTLICHEN FOLGEN WIRD JEDES UNBEFUGTE FERNBLEIBEN VOM DIENST , DAS ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESTELLT WORDEN IST , AUF DEN JAHRESURLAUB DES BEAMTEN ANGERECHNET. IST DER JAHRESURLAUB DES BEAMTEN VERBRAUCHT , SO VERWIRKT ER FÜR DIE ENTSPRECHENDE ZEIT DEN ANSPRUCH AUF SEINE DIENSTBEZUEGE.
BEABSICHTIGT EIN BEAMTER , SEINEN KRANKHEITSURLAUB AN EINEM ANDEREN ORT ALS DEM SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ZU VERBRINGEN , SO HAT ER VORHER DIE ZUSTIMMUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINZUHOLEN. ' '
20 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS ZWAR ARTIKEL 60 ABSATZ 2 DAS TÄTIGWERDEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERLANGT , UM EINEM BEAMTEN ZU ERLAUBEN , SEINEN KRANKHEITSURLAUB AN EINEM ANDEREN ORT ALS DEM SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ZU VERBRINGEN , DASS ABER ARTIKEL 60 ABSATZ 1 NICHT DIE STELLE BESTIMMT , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINSTELLUNG DER ZAHLUNG DER BEZUEGE DES BEAMTEN , DER DEM DIENST UNBEFUGT FERNBLEIBT UND KEINEN ANSPRUCH AUF JAHRESURLAUB MEHR HAT , ZUSTÄNDIG IST.
21 ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DES KLAEGERS STELLT DIE ENTSCHEIDUNG , DIE BEZUEGE NICHT MEHR AUSZUZAHLEN , WEDER EINE DISZIPLINARSTRAFE , DIE EIN TÄTIGWERDEN DER KOMMISSION ERFORDERN WÜRDE , NOCH EINE GLEICHWERTIGE MASSNAHME DAR. AUFGRUND DER OBEN ZITIERTEN BESTIMMUNGEN VERWIRKT DER BEAMTE , DESSEN ANSPRUCH AUF JAHRESURLAUB VERBRAUCHT IST , BEI ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESTELLTEM UNBEFUGTEM FERNBLEIBEN VOM DIENST OHNE WEITERES DEN ANSPRUCH AUF SEINE DIENSTBEZUEGE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE FÜR DIE FESTSTELLUNG DES UNBEFUGTEN FERNBLEIBENS UND DIE ANORDNUNG , DIE ZAHLUNG DER BEZUEGE EINZUSTELLEN , ZUSTÄNDIGE STELLE DIESELBE IST WIE DIE IN ARTIKEL 60 ABSATZ 2 GENANNTE , DAS HEISST , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE.
22 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER GENERALDIREKTOR DER GFS MIT ENTSCHEIDUNG VOM 20. NOVEMBER 1979 ANGEORDNET HAT , DASS DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DURCH ARTIKEL 60 ABSATZ 2 DES STATUTS ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE IN BEZUG AUF DIE DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ZUGEWIESENEN BEAMTEN DER LAUFBAHNGRUPPE DES KLAEGERS VOM DIREKTOR DIESER EINRICHTUNG AUSGEUEBT WERDEN , UND DIESEN BEAMTEN ERMÄCHTIGT HAT , SEINE BEFUGNISSE AUF DEN LEITER DER ABTEILUNG ' ' PERSONAL UND VERWALTUNG ' ' DIESER EINRICHTUNG WEITERZUÜBERTRAGEN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' PERSONAL UND VERWALTUNG ' ' VON ISPRA IN AUSÜBUNG DER IHM VOM DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE DAS UNBEFUGTE FERNBLEIBEN DES KLAEGERS VOM DIENST FESTGESTELLT UND ANGEORDNET HAT , DIE ZAHLUNG SEINER DIENSTBEZUEGE EINZUSTELLEN , VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ERLASSEN WORDEN IST. DER ERSTE KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
23 DER KLAEGER TRAEGT IN ZWEITER LINIE VOR , DIE FESTSTELLUNG DER VERWALTUNG , DASS ER DEM DIENST UNBEFUGT FERNGEBLIEBEN SEI UND EINE UNTERBRECHUNG DER ZAHLUNG DER BEZUEGE DAMIT ZULÄSSIG SEI , SEI NICHT RECHTMÄSSIG GEWESEN. ER MACHT GELTEND , ER HABE ÄRZTLICHE ZEUGNISSE VORGELEGT , DIE BELEGT HÄTTEN , DASS SEIN GESUNDHEITSZUSTAND EINE RÜCKKEHR AUF SEINEN DIENSTPOSTEN NICHT ZUGELASSEN HABE , UND ES WÄRE SACHE DER VERWALTUNG GEWESEN , BEI ZWEIFELN ÜBER DEN WERT DIESER ZEUGNISSE VOR EINER EINSEITIGEN ENTSCHEIDUNG ENTWEDER GEMÄSS ARTIKEL 59 ABSATZ 1 DES STATUS IHN EINER ÄRZTLICHEN KONTROLLE ZU UNTERSTELLEN ODER GEMÄSS ARTIKEL 59 ABSATZ 3 EINEN INVALIDITÄTSAUSSCHUSS ZU HÖREN.
24 INSOWEIT IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DR. DE GEYTER NACH KENNTNISNAHME VON DEM GUTACHTEN DES BEHANDELNDEN ARZTES DES KLAEGERS VOM 13. NOVEMBER 1980 UND NACH EINER PERSÖNLICHEN UNTERSUCHUNG DES KLAEGERS AM 15. NOVEMBER 1980 ZU DEM ERGEBNIS GELANGTE , DASS DAS FERNBLEIBEN DES KLAEGERS VOM DIENST NICHT AUF MEDIZINISCHEN GRÜNDEN BERUHTE , SONDERN DARAUF , DASS DER SEIT JAHREN ZWISCHEN DIESEM BEAMTEN UND SEINER VERWALTUNG BESTEHENDE KONFLIKT KEINER LÖSUNG HAT ZUGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN. DIE AKTEN ENTHALTEN KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DIESE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG NICHT MIT DEM ERFORDERLICHEN ERNST DURCHGEFÜHRT WORDEN WÄRE. DER GENERALDIREKTOR DER GFS WAR SOMIT GEHALTEN , DEN KLAEGER - WIE MIT DEM SCHREIBEN VOM 5. DE ZEMBER 1980 GESCHEHEN - AUFZUFORDERN , SEINEN DIENST IN ISPRA UNVERZUEGLICH WIEDERAUFZUNEHMEN.
25 ES TRIFFT ZU , DASS DER BEHANDELNDE ARZT DES KLAEGERS NACH DIESER ABMAHNUNG AM 14. DEZEMBER 1980 EIN SCHREIBEN AN DEN LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA GERICHTET HAT , IN DEM ER DIESEM MITTEILTE , DASS DER KLAEGER SICH AUF SEIN ANRATEN ' ' NICHT NACH ISPRA BEGEBEN ( WIRD ), DA ER NICHT FÄHIG IST , DORT ZU ARBEITEN ' '. DIESES SCHREIBEN BESCHRÄNKTE SICH SOMIT AUF DIE ABGABE EINER BEURTEILUNG , DIE DR. DE GEYTER BEREITS ZUR KENNTNIS GENOMMEN HATTE ; ES ENTHIELT KEINE GENAUE MEDIZINISCHE DIAGNOSE UND ERWÄHNTE KEINEN NEUEN UMSTAND , DER DEN GESUNDHEITSZUSTAND DES KLAEGERS SEIT DER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG VOM 15. NOVEMBER 1980 BEEINTRÄCHTIGT HATTE. DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' VERWALTUNG UND PERSONAL ' ' VON ISPRA VERTRAT DESHALB ZU RECHT DEN STANDPUNKT , DASS DIESES SCHREIBEN DAS FERNBLEIBEN DES KLAEGERS VOM DIENST NICHT RECHTFERTIGEN KÖNNE UND AUCH EINE WEITERE ÄRZTLICHE KONTROLLE ODER DIE ANHÖRUNG EINES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES NICHT ZWECKMÄSSIG ERSCHEINEN LASSE. DER KLAEGER BERUFT SICH ZWAR NOCH AUF DIE VORLAGE VERSCHIEDENER ANDERER ÄRZTLICHER ZEUGNISSE SEIT OKTOBER 1981 , DIESE NACH DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ERSTELLTEN URKUNDEN HABEN JEDOCH JEDENFALLS AUF DEREN RECHTMÄSSIGKEIT KEINEN EINFLUSS.
26 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND SOWOHL DIE KLAGEGRÜNDE ALS AUCH DER ANTRAG ZURÜCKZUWEISEN , DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 12. JANUAR 1981 , MIT DER DIE ZAHLUNG DER DIENSTBEZUEGE DES KLAEGERS EINGESTELLT WURDE , GERICHTET SIND.
27 FOLGLICH IST AUCH DER ANTRAG , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , AN DEN KLAEGER DIE DIENSTBEZUEGE ZU ZAHLEN , DIE ER SEIT DEM 1. JANUAR 1981 NICHT MEHR ERHALTEN HAT , ABZUWEISEN.
ZU DEM ANTRAG AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION , DEM KLAEGER ALLE DURCH DAS VERFAHREN VOR DEM INVALIDITÄTSAUSSCHUSS IM JAHR 1978 VERURSACHTEN KOSTEN ZU ERSTATTEN
28 WÄHREND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER KLAEGER ERKLÄRT , DASS ER NACH ERHEBUNG SEINER KLAGE DIE VERLANGTEN ERSTATTUNGEN VON DER KOMMISSION ERHALTEN HABE. DA DER ERWÄHNTE ANTRAG DESHALB GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST , BRAUCHT ÜBER IHN NICHT MEHR ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
29 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
30 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
31 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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