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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1984
Aktenzeichen: 285/82
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71, EWGV 574/72, EWGVtr


Vorschriften:

EWGV 1408/71 Art. 46
EWGV 1408/71 Anh. 5 Buchst. H Nr. 4
EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. j
EWGV 574/72 Art. 15
EWGVtr Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE AUSDRÜCKE ' ' BESTEHENDE UND KÜNFTIGE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND NICHT SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE BESTIMMUNGEN AUSSCHLIESSEN , DIE ZWAR FRÜHER GALTEN , ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DIESER VERORDNUNG UND IHRER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ABER NICHT MEHR IN KRAFT WAREN. DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG WÜRDE NICHT ERREICHT , WENN DER ARBEITNEH- MER DIE VERSICHERTENEIGENSCHAFT IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ALLEIN DESHALB VERLÖRE , WEIL ZUR ZEIT DES ERLASSES DIESER VERORDNUNGEN AN DIE STELLE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN KRAFT WAREN , ALS DER ARBEITNEHMER VERSICHERT WAR , ANDERE RECHTSVORSCHRIFTEN GETRETEN SIND. 2.FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UND VON ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 574/72 SIND

A ) EINE VOR DEM 1. JANUAR 1965 NACH DEN DAMALS GELTENDEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE AUFGRUND DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND , UND

B)EINE VOR DEM 1. JULI 1967 IN DEN NIEDERLANDEN ZURÜCKGELEGTE BE SCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE KEINE BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND ,

ALS VERSICHERUNGSZEITEN UND NICHT ALS GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANZUSEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. FEBRUAR 1984. - W. J. DERKS GEGEN LA NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN BEROEP, AMSTERDAM. - SOZIALE SICHERHEIT - BEGRIFF DER VERSICHERUNGSZEITEN. - RECHTSSACHE 285/82.

Entscheidungsgründe:

1 DER RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM HAT MIT BESCHLUSS VOM 19. OKTOBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 27. OKTOBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN W. DERKS UND DER NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING ( IM FOLGENDEN : NAB ), EINEM NIEDERLÄNDISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER.

3 HERR DERKS ÜBTE VOM 7. JUNI 1955 BIS ZUM 1. APRIL 1971 EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT IN DEN NIEDERLANDEN AUS. IM RAHMEN DER INVALIDITEITSWET ( GESETZ ÜBER DIE INVALIDITÄTSVERSICHERUNG ; IM FOLGENDEN : IW ) ENTRICHTETE ER AB 7. JUNI 1955 500 WOCHENBEITRAEGE. VOM 1. JULI 1967 BIS ZUM 31. MÄRZ 1971 , DEM TAG , AN DEM ER SEINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT IN DEN NIEDERLANDEN BEENDETE , ZAHLTE ER BEITRAEGE NACH DER WET OP DE ARBEIDSONGESCHIKTHEIDSVERZEKERING ( GESETZ ÜBER DIE ARBEITSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG ; IM FOLGENDEN : WAO ), DIE AN DIE STELLE DER IW TRAT. DIE IW IST EINE GESETZLICHE REGELUNG VOM SOGENANNTEN TYP B , BEI DER DIE HÖHE DER LEISTUNG VON DER DAUER DER VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG IST , WÄHREND DIE WAO EINE GESETZLICHE REGELUNG VOM SOGENANNTEN TYP A IST , BEI DER DIE HÖHE DER LEISTUNG VON DER DAUER DER VERSICHERUNGSZEITEN UNABHÄNGIG IST.

4 FÜR DIE JAHRE 1957 BIS 1966 UND FÜR DAS JAHR 1968 LEISTETE HERR DERKS DANEBEN FREIWILLIGE BEITRAEGE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. AB 1. APRIL 1971 IST ER NUR NOCH MITGLIED IN DER DEUTSCHEN INVALIDITÄTSPFLICHTVERSICHERUNG.

5 HERRN DERKS WURDE MIT WIRKUNG VOM 7. OKTOBER 1977 WEGEN SEINER AM 8. OKTOBER 1976 EINGETRETENEN ARBEITSUNFÄHIGKEIT EINE NIEDERLÄNDISCHE RENTE BEWILLIGT. GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BERÜCKSICHTIGTE DIE NAB EINERSEITS DIE IN DEN NIEDERLANDEN VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 1968 ZURÜCKGELEGTE , NICHT ABER DIE ENTSPRECHENDE IN DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT , UND ANDERERSEITS DIE IN DEUTSCHLAND VOM 1. JANUAR 1957 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1966 ZURÜCKGELEGTE , NICHT ABER DIE ENTSPRECHENDE IN DEN NIEDERLANDEN ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT.

6 DIE NAB STÜTZTE IHREN BESCHEID AUF ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ( ABL. L 74 , S. 1 ), DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUR VERORDNUNG NR. 1408/71. IHRER ANSICHT NACH WAR HERR DERKS IN DER ZEIT VOM 1. JANUAR 1957 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1966 FREIWILLIG IN DEUTSCHLAND VERSICHERT , WÄHREND ER FÜR DIESELBE ZEIT IN DEN NIEDERLANDEN GLEICHGESTELLTE ZEITEN ZURÜCKGELEGT HABE. FÜR DIE ZEIT VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 1968 SEI HERR DERKS IN DEUTSCHLAND FREIWILLIG VERSICHERT , IN DEN NIEDERLANDEN JEDOCH PFLICHTVERSICHERT GEWESEN.

7 HERR DERKS ERHOB GEGEN DIESEN BESCHEID KLAGE VOR DEM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM. DA DIESES GERICHT DER AUFFASSUNG WAR , DIE LÖSUNG DES RECHTSSTREITS HÄNGE VON DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AB , HAT ES DIE NACHSTEHENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1. IST FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINE ZEIT , IN DER BEITRAEGE NACH DER INVALIDITEITSWET ENTRICHTET WORDEN SIND , ALS ZEIT ANZUSEHEN , DIE NACH DEN IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE J IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 BUCHSTABE R UND ARTIKEL 94 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN IST?

2.WENN EINE BEITRAGSZEIT NACH EINER RECHTSVORSCHRIFT IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS 1 BUCHSTABE J IN VERBINDUNG MIT BUCHSTABE R VORLIEGT , HANDELT ES SICH DANN UM EINE NICHT GLEICHGESTELLTE ZEIT IM SINNE DES ARTIKELS 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 574/72 , ODER HANDELT ES SICH UM EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GLEICHGESTELLTE ZEIT IM SINNE DER LETZTGENANNTEN VORSCHRIFT?

3.WENN EINE ZEIT VOR DEM 1. JULI 1967 VORLIEGT , FÜR DIE KEIN BEITRAG NACH DER INVALIDITEITSWET ENTRICHTET WORDEN IST , IN DER ABER EINE BESCHÄFTIGUNG IM SINNE VON TEIL H NUMMER 4 BUCHSTABE B DES ANHANGS V ZUR VERORDNUNG NR. 1408/71 ( IN DER BEI ERLASS DES ANGEGRIFFENEN BESCHEIDS GELTENDEN FASSUNG ) AUSGEUEBT WORDEN IST , HANDELT ES SICH DANN UM EINE NICHT GLEICHGESTELLTE ZEIT IM SINNE VON ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 574/72 , ODER HANDELT ES SICH UM EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GLEICHGESTELLTE ZEIT IM SINNE DER LETZTGENANNTEN VORSCHRIFT?

4.WENN EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GLEICHGESTELLTE PFLICHTVERSICHERUNGSZEIT MIT EINER NICHT GLEICHGESTELLTEN ZEIT FREIWILLIGER VERSICHERUNG ZUSAMMENFÄLLT , GIBT DANN IM RAHMEN DES ARTIKELS 15 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DIE FRAGE , PFLICHTVERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE VERSICHERUNG ' ( ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) ODER DIE FRAGE , NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GLEICHGESTELLT ODER NICHT GLEICHGESTELLT ' ( ABSATZ 1 BUCHSTABE C ) DEN AUSSCHLAG?

' '

8 BIS ZUM 1. JANUAR 1965 WAR DIE PFLICHTVERSICHERUNG DER ARBEITER IM HINBLICK AUF DIE FINANZIELLEN FOLGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER IN DER IW GEREGELT ; DIESE VERSICHERUNG NAHM ZUGLEICH DIE AUFGABE EINER ALTERSVERSICHERUNG FÜR DIESE ARBEITER WAHR , DIE SEIT 1957 EINE ZUSÄTZLICHE ALTERSVERSICHERUNG WAR. AM 1. JULI 1967 WURDE DIE IW DURCH DIE WAO ERSETZT.

9 ZUR ABWICKLUNG DER FÄLLE , DIE UNTER DIE IW FIELEN , ERLIESS DER NIEDERLÄNDISCHE GESETZGEBER AM 10. DEZEMBER 1964 DIE LIQUIDATIEWET INVALIDITEITSWETTEN ( GESETZ ZUR ABWICKLUNG DER RECHTE NACH DEN GESETZEN ÜBER DIE INVALIDITÄTSVERSICHERUNG ). NACH ARTIKEL 3 DIESES GESETZES WAR DIE BEITRAGSZAHLUNG NACH DER IW AB 1. JANUAR 1965 NICHT MEHR MÖGLICH , ABER DIE ARBEITNEHMER BLIEBEN BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER WAO AM 1. JANUAR 1967 FÜR DEN FALL DER INVALIDITÄT VERSICHERT. AUSWEISLICH DER AKTEN WURDEN DIE VOR DEM 1. JANUAR 1965 ERWORBENEN RENTENANSPRÜCHE SPÄTER ABGELÖST.

10 NACHDEM DIE IW DURCH DIE WAO ERSETZT WORDEN WAR , STELLTE SICH DIE FRAGE , IN WELCHER WEISE DIE NACH DER IW ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN NACH DEM 1. JULI 1967 GEGENÜBER DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND FÜR DIE BERECHNUNG DER ANTEILIGEN RENTEN FESTZUSTELLEN UND ANZUGEBEN WAREN. DIESE FRAGE STELLTE SICH DESHALB , WEIL DIE NACH DER IW DURCHGEFÜHRTE REGISTRIERUNG DER VERSICHERTEN LÜCKENHAFT WAR , SO DASS DIE ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ANHAND DIESES VERZEICHNISSES NICHT GENAU FESTGESTELLT WERDEN KONNTEN.

11 UM DIESES PROBLEM ZU LÖSEN , ERLIESS DER SOZIALE VERZEKERINGSRAAD IN SEINEM RUNDSCHREIBEN NR. 315 VOM 8. MÄRZ 1967 RICHTLINIEN DAFÜR , WIE DIE VOR DEM 1. JULI 1967 ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BEI DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 4 ZU BERÜCKSICHTIGEN UND GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN TRAEGERN ANZUGEBEN WAREN.

FÜR DIE ANWENDUNG DER NUNMEHR GELTENDEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN WURDEN DIESE RICHTLINIEN IN ANHANG V TEIL H NUMMER 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ÜBERNOMMEN ; SIE HABEN FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT

A ) FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GELTEN ALS VERSICHERUNGSZEITEN , DIE NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND , AUCH DIE IN DEN NIEDERLANDEN VOR DEM 1. JULI 1967 ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN.

B)DIE NACH BUCHSTABE A ZU BERÜCKSICHTIGENDEN ZEITEN GELTEN ALS VERSICHERUNGSZEITEN , DIE AUFGRUND DER IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG BEZEICHNETEN ART VON RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND. ' '

ZU DEN ERSTEN DREI FRAGEN

12 DIESE FRAGEN LAUFEN DARAUF HINAUS , OB FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UND DES ARTIKELS 15 DER VERORDNUNG NR. 574/72

A)EINE VOR DEM 1. JANUAR 1965 NACH DEN DAMALS GELTENDEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE AUFGRUND DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND , UND

B)EINE VOR DEM 1. JULI 1967 IN DEN NIEDERLANDEN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE KEINE BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND ,

ALS VERSICHERUNGSZEITEN ODER ALS DEN VERSICHERUNGSZEITEN GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANZUSEHEN SIND.

13 NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE R DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BEZEICHNET DER BEGRIFF ' ' VERSICHERUNGSZEITEN ' ' DIE BEITRAGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN SIE ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND ODER ALS ZURÜCKGELEGT GELTEN , ALS VERSICHERUNGSZEITEN BESTIMMT ODER ANERKANNT SIND , SOWIE ALLE GLEICHGESTELLTEN ZEITEN , SOWEIT SIE NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS DEN VERSICHERUNGSZEITEN GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND.

14 NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE J BEZEICHNET DER BEGRIFF ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DIE BESTEHENDEN UND KÜNFTIGEN GESETZE , VERORDNUNGEN , SATZUNGEN UND ALLE ANDEREN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNTEN ZWEIGE UND SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT. ARTIKEL 94 ABSATZ 2 BESTIMMT , DASS FÜR DIE FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN NACH DIESER VERORDNUNG SÄMTLICHE VERSICHERUNGSZEITEN SOWIE GEGEBENENFALLS AUCH ALLE BESCHÄFTIGUNGS- UND WOHNZEITEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS - VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ODER VOR IHRER ANWENDUNG IM GEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS - ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND.

15 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS IM URTEIL VOM 9. JUNI 1977 ( RECHTSSACHE 109/76 , BLOTTNER , SLG. 1977 , 1141 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE AUSDRÜCKE ' ' BESTEHENDE UND KÜNFTIGE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE J NICHT SO ZU VERSTEHEN SIND , DASS SIE BESTIMMUNGEN AUSSCHLIESSEN , DIE ZWAR FRÜHER GALTEN , ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UND IHRER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ABER NICHT MEHR IN KRAFT WAREN. DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG WÜRDE NICHT ERREICHT , WENN DER ARBEITNEHMER DIE VERSICHERTENEIGENSCHAFT IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ALLEIN DESHALB VERLÖRE , WEIL ZUR ZEIT DES ERLASSES DIESER VERORDNUNGEN AN DIE STELLE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN KRAFT WAREN , ALS DER ARBEITNEHMER VERSICHERT WAR , ANDERE RECHTSVORSCHRIFTEN GETRETEN SIND. AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS ES FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGEN UNERHEBLICH IST , DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE ZUR ZEIT DER ENTRICHTUNG DER BEITRAEGE UND DER AUSÜBUNG DER BESCHÄFTIGUNG GALTEN , NICHT MEHR IN KRAFT SIND.

16 AUS ANHANG V TEIL H NUMMER 4 DER VERORDNUNG ERGIBT SICH , DASS DIE IN DEN FRAGEN GENANNTEN ZEITEN ALS NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN UND ALS SOLCHE ZEITEN ANZUSEHEN SIND , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 GENANNTEN TYPS ( DES SOGENANNTEN TYPS ' ' A ' ' ) ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND. UNERHEBLICH IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG , DASS DIE ERWORBENEN RENTENANSPRÜCHE SPÄTER ABGELÖST WOR DEN SIND UND DASS FÜR DIE ZEIT VOM 1. JANUAR 1965 BIS ZUM 1. JULI 1967 KEIN BEITRAG GEZAHLT WORDEN IST. FERNER IST UNERHEBLICH , DASS DIE VERSICHERUNG , DIE VOR DEM 1. JULI 1967 GALT , TATSÄCHLICH DEM TYP B ANGEHÖRTE.

17 DEMNACH SIND DIE ZEITEN , AUF DIE SICH DIE FRAGEN BEZIEHEN , ALS TATSÄCHLICH NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN ANZUSEHEN UND NICHT ALS ZEITEN , FÜR DIE KEINE VERSICHERUNG BESTEHT UND DIE DESHALB UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VERSICHERUNGSZEITEN GLEICHGESTELLT WERDEN.

18 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN SIND DIE ERSTEN DREI FRAGEN DES RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UND VON ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 574/72

A ) EINE VOR DEM 1. JANUAR 1965 NACH DEN DAMALS GELTENDEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE AUFGRUND DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND , UND

B)EINE VOR DEM 1. JULI 1967 IN DEN NIEDERLANDEN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE KEINE BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND ,

ALS VERSICHERUNGSZEITEN UND NICHT ALS GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANZUSEHEN SIND.

19 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ANTWORT AUF DIE ERSTEN DREI FRAGEN IST DIE VIERTE FRAGE GEGENSTANDSLOS.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM MIT BESCHLUSS VOM 19. OKTOBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ( ABL. L 149 , S. 2 ) UND VON ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ( ABL. L 74 , S. 1 ) SIND

A ) EINE VOR DEM 1. JANUAR 1965 NACH DEN DAMALS GELTENDEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE AUFGRUND DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND , UND

B)EINE VOR DEM 1. JULI 1967 IN DEN NIEDERLANDEN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , FÜR DIE KEINE BEITRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND ,

ALS VERSICHERUNGSZEITEN UND NICHT ALS GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANZUSEHEN.

Ende der Entscheidung

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